Das Scheidungsverfahren
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Wie ist der Ablauf?
Vielleicht werden rasche Regelungen in Bezug auf Unterhalt und
Sorgerecht zu treffen sein. Das Gesetz sieht hierfür ein Schnellver-
fahren, nämlich die einstweilige Anordnung vor. Beim Scheidungs-
recht werden die unterschiedlichsten Sachverhalte, wie eben die
Scheidung selbst, Unterhaltsfragen, Sorgerechtsfragen, Renten-
ansprüche oder der Vermögensausgleich in einem Verfahren zu-
sammengefasst.
Nur in wenigen Ausnahmefällen können Teile davon abgetrennt
werden, in erster Linie der Vermögensausgleich und die Haus-
ratauseinandersetzung. Die Scheidung selbst, das Sorge-, das
Umgangs- und das Unterhaltsrecht müssen jedoch zusammen
behandelt werden, wobei nur durch sogenannte einstweilige
Anordnungen vorläufige Regelungen getroffen werden können.
Scheidungsantrag und Trennungsjahr
Ihr Anwalt wird sich an das Gericht wenden und den Scheidungs-
antrag dort einbringen. Sind sämtliche zusätzlichen Fragen wie
Unterhalt, Sorgerecht, vor allem auch Rentenansprüche und ge-
gebenenfalls der Vermögensausgleich geklärt, kann meist nach
Ablauf des sogenannten Trennungsjahres ein Gerichtstermin an-
gesetzt werden, bei dem endgültig alle Entscheidungen durch das
Gericht getroffen werden, sowie die Scheidung ausgesprochen
wird.
Achtung:
Befanden Sie sich das ganze Scheidungsverfahren über
mit Ihrem früheren Ehepartner in Streit und will sich dieser viel-
leicht gar nicht scheiden lassen, besteht für diesen die Möglich-
keit, in einem weiteren Verfahren beim nächsthöheren zuständi-
gen Gericht die Berechtigung der Scheidung überprüfen zu lassen.
Trotz des Ausspruchs der Scheidung durch den Familienrichter
wird dann die Scheidung nicht „rechtskräftig“. Erst wenn das Ge-
richt Ihnen bescheinigt hat, dass das Scheidungsverfahren „rechts-
kräftig“ und damit nicht mehr anfechtbar ist, sind Sie endgültig
unwiderruflich von Ihrem früheren Ehepartner getrennt.