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Was Sie wissen müssen

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auch erst dann berücksichtigt, wenn es über dem Vermögen-

steuerfreibetrag der Ehegatten und eventueller Kinder liegt. Das

Oberlandesgericht Köln setzte dagegen den Wert eines Familien-

eigenheimes mit dem Betrag der ersparten Kaltmiete von drei

Monaten ein.

Beispiel:

Zwei junge Menschen meinten, sich fürs Leben gefunden

zu haben, und reichten sich die Hand zum Bund fürs Leben.

Nachdem sie sich ein halbes Jahr lang gegenseitig auf die Ner-

ven fielen, zogen sie doch die Trennung den bisherigen Ge-

meinsamkeiten vor. Sie haben keine Kinder, kein Vermögen,

keinen Hausrat, der auseinanderzusetzen wäre.

Jeder hat ein Einkommen von 1250 EUR netto, der Streitwert

für die Scheidung beträgt daher 7500 EUR. Ein Rentenausgleich

findet nicht statt. Die Gerichtskosten liegen bei 406 EUR, die

Kosten eines Anwalts betragen etwa 1380,40 EUR.

Wenn die Parteien überein gekommen sind, sich die Schei-

dungskosten aufzuteilen, kostet jeden die Trennung etwa

893,20 EUR.

In diesem Fall dürfte dann das Heiraten teurer gewesen sein als

die Trennung.

Beispiel:

Ein Ehepaar war zehn Jahre verheiratet. Aus der Ehe sind zwei

Kinder hervorgegangen, das eine Kind ist acht, das andere

sechs Jahre alt. Es wird umfangreich über das Umgangsrecht

und das Sorgerecht gestritten, eine außergerichtliche Eini-

gung über den Unterhalt besteht ebenfalls nicht. Die Ehefrau

war bis jetzt zu Hause, um sich um die Kinder zu kümmern,

sie soll und wird das auch künftig tun. Der Ehemann ist aus-

gezogen und hat sich eine andere Bleibe gesucht. Er ver-

dient monatlich netto 2000 EUR. Vermögen ist nicht vor-

handen. Zugunsten der Frau wird ein Rentenbetrag in Höhe

von 100 EUR auf deren Rentenkonto übertragen.