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Das Personalvertretungsrecht des Landes
Rheinland-Pfalz
Die Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder die-
nen dem kollektiven Schutz der Beschäftigten der öffentlichen
Verwaltung. Geprägt wird das Personalvertretungsrecht durch
den gesetzlich normierten Gedanken der partnerschaftlichen Stel-
lung von Personalvertretung und Dienststelle. Das Bundesverfas-
sungsgericht bezeichnet das Personalvertretungsrecht in einer
seiner Entscheidungen als ein „wichtiges Mittel zur Wahrung der
Menschenwürde und der Persönlichkeitsentfaltung in der Dienst-
stelle“ (BVerfGE 28, 314).
Das Personalvertretungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz (LPers-
VG) trifft Regelungen für die Verwaltungen des Landes und hat
sich in seinen Grundstrukturen über viele Jahre bewährt. In der
Vergangenheit ist eine Vielzahl von Veränderungen im Aufga-
benspektrum von Dienststelle und Personalvertretung eingetre-
ten. Bedingt sind diese unter anderem durch die Änderungen
im Dienst- und Tarifrecht, die einem ständigen Wandel unter-
liegende, sich verändernde Struktur der Verwaltung durch die
Einführung von Elementen betriebswirtschaftlicher Steuerung
und die Dezentralisierung der Budgetverantwortung sowie die
rasante Weiterentwicklung der Informations- und Kommunika-
tionstechnologie.
Insbesondere die sich fortentwickelnden Anforderungen an die
öffentliche Verwaltung sowie die demografische Entwicklung
erfordern von Dienststelle und Personalvertretung ein hohes
Maß an Handlungsbereitschaft und einen gemeinsamen Willen.
Dienststelle und Personalvertretung müssen die neuen Aufgaben-
stellungen bewältigen und auf rechtliche, soziale, wirtschaftliche
und ökologische Veränderungen reagieren. Sich ändernde Orga-
nisationsstrukturen und Verfahrensabläufe müssen gemeinsam
gestaltet werden.
Geprägt wird das Personalvertretungsrecht durch den gesetzlich
normierten Gedanken der partnerschaftlichen Stellung von Per-
sonalvertretung und Dienststelle. Dienststelle und Personalver-
tretung müssen sich gemeinsam den Herausforderungen an eine