Leitfaden für Personalräte Rheinland-Pfalz

Bestens geeignet für den Einstieg in die Personalratsarbeit Leitfaden für Personalräte Rheinland-Pfalz Helmuth Wolf DNWXDOLVLHUWH $Xʴ DJH So geht Personalratsarbeit

Handlich. Umfassend. Aktuell Die Aufgaben im öffentlichen Dienst werden zunehmend vielschichtiger – und mit ihnen steigen die Erwartungen an eine kompetente und verlässliche Personalvertretung. Umso wichtiger ist es, dass Personalräte ihre Rechte souverän, rechtssicher und im Sinne der Beschäftigten wie auch der Dienststelle wahrnehmen. Dafür braucht es vor allem eines: fundiertes Wissen über die aktuellen gesetzlichen Grundlagen. Genau hier setzt dieses kompakte Nachschlagewerk an: Es bietet schnell verständliche Antworten auf alle zentralen Fragen der Personalratsarbeit. Durch seine klare Struktur und übersichtliche Gestaltung gelingt der Einstieg in jedes Themenfeld mühelos. Im Fokus stehen unter anderem: • Grundlagen und Grundsätze der Personalratsarbeit • Geschäftsführung der Personalvertretung • 5HFKWH XQG 3ʴ LFKWHQ GHV 3HUVRQDOUDWV XQG VHLQHU 0LWJOLHGHU • Beteiligungsrechte des Personalrats • Verfahren bei Nichteinigung und die Rolle der Einigungsstelle • Durchführung von Personalversammlungen Ein zuverlässiger Begleiter für Sitzungen, Besprechungen und den Beratungsalltag – praxisnah, rechtssicher und immer griffbereit. Helmuth Wolf, Dozent, Autor, Berater. Bundesweit schult und berät er regelmäßig Personalräte, Personalverantwortliche sowie Wahlvorstände und verfügt so über eine umfassende Erfahrung in der täglichen Anwendung des Personalvertretungsrechts. 0LWDXWRU XQG 0LWEHJU¾QGHU YRQ ZZZ IRNXV SHUVRQDOYHUWUHWXQJVUHFKW GH 0LWJOLHG LP dozenten.team. WISSEN FÜR DIE PRAXIS • AKTUELL • PRAXISGERECHT • VERSTÄNDLICH www.WALHALLA.de ISBN 978-3-8029-1827-8 € 34,95 [D]

Schnellübersicht Vorwort 7 Abkürzungsverzeichnis 9 Einführung in das Personalvertretungsrecht: Grundlagen und Grundsätze 11 Aufgaben der Gewerkschaften im Rahmen 29 des Personalvertretungsrechts Rechte und Pflichten des Personalrats 37 und seiner einzelnen Mitglieder Schutz der persönlichen Stellung 67 des Personalratsmitglieds Geschäftsführung der Personalvertretung 87 Beteiligungsrechte der Personalvertretung 149 Verfahren bei Nichteinigung, Einigungsstelle 211 Personalversammlung (§§ 47 ff. LPersVG) 221 Gerichtliche Entscheidungen – der personal- 233 vertretungsrechtliche Rechtsschutz Landespersonalvertretungsgesetz 247 (LPersVG) Stichwortverzeichnis 315 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11

www.WALHALLA.de 7 Das Personalvertretungsrecht des Landes Rheinland-Pfalz Die Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder dienen dem kollektiven Schutz der Beschäftigten in der öffentlichen Verwaltung. Geprägt wird das Personalvertretungsrecht durch den gesetzlich normierten Gedanken der partnerschaftlichen Stellung von Personalvertretung und Dienststelle. Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet das Personalvertretungsrecht in einer seiner Entscheidungen als ein „wichtiges Mittel zur Wahrung der Menschenwürde und der Persönlichkeitsentfaltung in der Dienststelle“ (BVerfGE 28, 314). Das Personalvertretungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz (LPersVG) trifft Regelungen für die Verwaltungen des Landes und hat sich in seinen Grundstrukturen über viele Jahre bewährt. Es bleibt festzuhalten, dass in der Vergangenheit eine Vielzahl von Veränderungen im Aufgabenspektrum von Dienststelle und Personalvertretung eingetreten sind. Diese sind unter anderem bedingt durch Änderungen im Dienst- und Tarifrecht, durch die sich ständig wandelnde Verwaltungsstruktur mit der Einführung betriebswirtschaftlicher Steuerungselemente und der Dezentralisierung der Budgetverantwortung sowie durch die Digitalisierung. Die digitale Verwaltung und ihre Auswirkungen auf die Beschäftigten werden eine immer größere Rolle spielen. Dabei geht es um die Transformation unserer bisherigen „automatisierten Gesellschaft“ in eine „digitale Gesellschaft“. Insbesondere die sich fortentwickelnden Anforderungen an die öffentliche Verwaltung sowie die demografische Entwicklung erfordern von Dienststelle und Personalvertretung ein hohes Maß an Handlungsbereitschaft und einen gemeinsamen Willen. Dienststelle und Personalvertretung müssen die neuen Aufgabenstellungen bewältigen und auf rechtliche, soziale, wirtschaftliche und ökologische Veränderungen reagieren. Sich ändernde Organisationsstrukturen und Verfahrensabläufe müssen gemeinsam gestaltet werden. In der heutigen modernen Verwaltung sind die personalvertretungsrechtlichen Partner, das heißt die Dienststelle und die Personalvertretung, Akteure einer gemeinsamen Managementaufgabe (Lorse, PersV 4.2008, 124 ff.).

Das Personalvertretungsrecht des Landes Rheinland-Pfalz 8 www.WALHALLA.de Grundlegende Entwicklungen lassen sich nur gemeinsam mit den Beschäftigten durch deren aktive Teilhabe an der Gestaltung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsumfelds und deren Interessenvertretung gestalten. Um eine Akzeptanz der Beschäftigten für Veränderungen zu erreichen, muss eine aktive Einbeziehung der Personalvertretungen gewährleistet werden. Geprägt wird das Personalvertretungsrecht durch den gesetzlich normierten Gedanken der partnerschaftlichen Stellung von Personalvertretung und Dienststelle. Dienststelle und Personalvertretung müssen sich gemeinsam den Herausforderungen an eine moderne Verwaltung stellen. Sie sind aufgerufen, die Zukunftsfähigkeit und den Bestand der Dienststelle sicherzustellen. Ein moderner Personalrat darf nicht nur reagieren, er muss agieren und mit- gestalten, besonders da potenzielle zukünftige Beschäftigte nicht nur ein modernes Arbeitsumfeld, sondern auch flexible Arbeitszeitmodelle und -formen erwarten. Personalvertretungen spielen eine wichtige Rolle bei der Organisation und Durchführung der Aufgaben. Die Gesamtheit der Vorschriften des Personalvertretungsrechts und das komplexe Umfeld bestimmen das personalvertretungsrechtliche Miteinander. Der kompetente Umgang mit dem Ge- setz, den Kommentierungen und der Rechtsprechung fördert die Zusammenarbeit zwischen Dienststellenleitung und Personalrat. Sie bestimmt wesentlich die verwaltungsinternen Entscheidungsstrukturen. Mit der Neuausrichtung des Landespersonalvertretungsgesetzes zum Jahreswechsel 2024/2025 hat die Landesregierung zukünftige sowie sich bereits abzeichnende Entwicklungen berücksichtigt und damit ein zukunftsweisendes Regelungswerk geschaffen. Dieses Praxishandbuch berücksichtigt die aktuellen Tendenzen, enthält die aktuelle Fassung des Gesetzestextes sowie wichtige Gerichtsentscheidungen. Helmuth Wolf

1  Einführung in das Personalvertretungsrecht: Grundlagen und Grundsätze Bildung von Personalvertretungen (§§ 1, 12 LPersVG) .......... 12 Besondere Vorschriften für einzelne Zweige des öffentlichen Dienstes (§§ 87 ff. LPersVG) ......................... 13 Begriffsbestimmung „Personalvertretungen“ ....................... 14 Sondervertretungen ................................................................ 17 Rechtsstellung der Personalvertretung .................................. 23 Zeitpunkt der Personalratswahl (§ 21 LPersVG) ..................... 26

12 www.WALHALLA.de Bildung von Personalvertretungen (§§ 1, 12 LPersVG) Der Geltungsbereich des Landespersonalvertretungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LPersVG) ist in § 1 LPersVG geregelt. Danach sind Personalvertretungen zu bilden in den: ■ Verwaltungen des Landes einschließlich der Schulen ■ öffentlich-rechtlichen Betrieben des Landes ■ kommunalen Gebietskörperschaften ■ sonstigen nicht bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ■ Gerichten des Landes Mit diesem allgemeinen Grundsatz macht der Landesgesetzgeber deutlich, dass in vorstehend genannten Bereichen Personalvertretungen gewählt werden sollen. Allerdings regelt § 1 LPersVG nicht den personellen Geltungsbereich des Gesetzes. Dieser wird in § 4 und in § 98 Satz 1 LPersVG definiert. Der Gesetzgeber stellt dies konkretisierend mit der Regelung in § 12 Abs. 1 LPersVG sicher. Die Bildung von Personalräten in Dienststellen mit in der Regel mindestens fünf wahlberechtigten Beschäftigten, von denen drei wählbar sein müssen, ist darin zwingend vorgeschrieben. Es bleibt den Beschäftigten trotzdem selbst überlassen, ob sie eine Personalvertretung wählen wollen. Das Gesetz fordert zwar mit Hilfe der Vorschriften der §§ 15 ff. LPersVG zur Wahl von Personalvertretungen auf, übt aber keinen Zwang aus. Eine allgemeine Interesselosigkeit oder ein be- wusster Verzicht der Beschäftigten könnte dazu führen, dass keine Personalvertretung gebildet wird. Dies hätte zur Folge, dass die im Personalvertretungsgesetz normierten Rechte und Befugnisse der Personalvertretung nicht ausgeübt werden können. Für die in der Dienststelle tätigen Beschäftigten hätte dies erhebliche Nachteile. Die Beschäftigten müssten ihre Interessen selber durchsetzen und wahren. Der Gesetzgeber hat im Übrigen nicht nur in Bezug auf die Wahl von Personalvertretungen, sondern in der Gesamtheit darauf verzichtet, „Zwangsmittel“ vorzusehen. Anders als im Betriebsverfas-

www.WALHALLA.de 13 1 Besondere Vorschriften für einzelne Zweige des öffentlichen Dienstes sungsrecht und beispielhaft im Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen verzichtet der Gesetzgeber in RheinlandPfalz darauf, Zwangsmittel in Form von Ordnungs- oder Bußgeldern vorzusehen. Er lässt sich dabei von der Überlegung leiten, dass dies aufgrund der bestehenden Rechtskultur und der Bindung der öffentlichen Verwaltung, also sowohl von Dienststellenleitung als auch von Personalvertretung, an Recht und Gesetz, nicht erforderlich sei. Eine Durchsetzung des Willens sowohl der Dienststelle als auch des Personalrats soll über die Einigungsstelle erfolgen. Daneben hat das Personalvertretungsrecht den handelnden Organen und Personen den Rechtsweg eröffnet. Zu Entscheidungen über Streitigkeiten nach dem Personalvertretungsrecht sind die Verwaltungsgerichte aufgerufen. Das Personalvertretungsrecht ist dem öffentlichen Recht zugeordnet und wird dem Dienstrecht zugerechnet. Besondere Vorschriften für einzelne Zweige des öffentlichen Dienstes (§§ 87 ff. LPersVG) Der Gesetzgeber hat Sondervorschriften für folgende besondere Verwaltungszweige getroffen: ■ Grundsatz, § 87 LPersVG ■ Kommunale Gebietskörperschaften sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit einstufigem Verwaltungsaufbau, die der Aufsicht des Landes unterstehen, §§ 88 ff. LPersVG ■ Einrichtungen mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung, § 90 LPersVG ■ Zweckverbände und andere öffentlich-rechtliche Verbände, § 91 LPersVG ■ Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, rechtsfähige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, § 92 LPersVG ■ Personalräte bei den Polizeibehörden und -einrichtungen, §§ 93 f. LPersVG ■ Schulen und Studienseminare, §§ 95 ff. LPersVG

Einführung in das Personalvertretungsrecht: Grundlagen und Grundsätze 14 www.WALHALLA.de ■ Hochschulen und Forschungsstätten, § 98 LPersVG ■ Besondere kulturelle und kulturfördernde Einrichtungen, § 101 LPersVG ■ Staatsforstverwaltung, §§ 103 ff. LPersVG ■ Sozialversicherungsträger, §§ 107 ff. LPersVG ■ Justizverwaltung, §§ 110 f. LPersVG ■ Zweites Deutsches Fernsehen, §§ 112 ff. LPersVG In diesen Sondervorschriften trifft der Landesgesetzgeber an einigen Punkten abweichende oder ergänzende Regelungen und trägt so den Besonderheiten dieser Verwaltungszweige oder Einrichtungen Rechnung. Diese vorstehend aufgeführten, für den jeweiligen Verwaltungszweig geltenden Bestimmungen sind von den Personalverantwortlichen und Personalvertretungen neben den grundlegenden Regelungen des Landespersonalvertretungsgesetzes zu beachten. Begriffsbestimmung „Personalvertretungen“ Unter dem Oberbegriff „Personalvertretungen“ fasst der Gesetzgeber die im Folgenden aufgeführten Personalräte zusammen. „Örtlicher“ Personalrat (§ 12 Abs. 1 LPersVG) Der „örtliche“ Personalrat ist die Personalvertretung in den einzelnen Dienststellen, die von den Beschäftigten der jeweiligen Dienststelle gewählt wird. Er wird in allen Dienststellen gebildet, in denen in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte vorhanden sind, von denen drei wählbar sein müssen. Ob ein Personalrat gebildet wird, hängt jedoch vom Willen der Beschäftigten ab, d.h. vom Willen, einen Personalrat zu wählen und von der Bereitschaft, sich wählen zu lassen. Insofern kennt das Gesetz zwar das Recht einen Personalrat haben zu können, nicht aber die Pflicht einen haben zu müssen. Die Wahl eines Personalrates kann nicht gegen den Willen der

Begriffsbestimmung „Personalvertretungen“ www.WALHALLA.de 15 1 Beschäftigten erzwungen werden (Kneis, PersV 1978, 19 f.). Fehlt ein „örtlicher“ Personalrat, hat dies allerdings keinen Einfluss auf die Wahl von Stufenvertretungen. Bezirkspersonalrat (§ 52 Abs. 1 LPersVG) Im Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen des Landes werden bei den Behörden der Mittelstufe Bezirkspersonalräte ge- bildet (§ 52 Abs. 1 LPersVG). Behörden der Mittelstufe sind Verwaltungsstellen, die einerseits einer obersten Dienstbehörde unmittelbar unterstellt sind, denen andererseits aber Dienststellen nachgeordnet sind. Die Mitglieder des Bezirkspersonalrats werden von den Beschäftigten des Geschäftsbereichs der Mittelbehörde sowie den Beschäftigten der Mittelbehörde selbst ge- wählt (§ 54 Abs. 1 LPersVG). In der Dienststelle „Mittelbehörde“ ist darüber hinaus von den dortigen Beschäftigten ein „örtlicher“ Personalrat zu wählen. Die jeweilige Größe des Bezirkspersonalrats richtet sich nach den Bestimmungen des § 54 Abs. 2 LPersVG. Jede Gruppe erhält mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter. Hauptpersonalrat (§ 52 Abs. 1 LPersVG) Im Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen des Landes werden bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte gebildet (§ 52 Abs. 1 LPersVG). Oberste Dienstbehörde ist diejenige Behörde, der im Instanzenzug keine andere Dienststelle mehr übergeordnet ist. Die Mitglieder des Hauptpersonalrats wer- den von den Beschäftigten des Geschäftsbereichs der obersten Dienstbehörde und den Beschäftigten der obersten Dienstbehörde selbst gewählt (§ 54 Abs. 1 LPersVG). Für den Bereich der Dienststelle „Oberste Dienstbehörde“ ist daneben von den bei ihr selbst Beschäftigten ein örtlicher Personalrat zu wählen. Die jeweilige Größe des Hauptpersonalrats richtet sich nach den Bestimmungen des § 54 Abs. 2 LPersVG. Auch hier gilt, dass jede Gruppe mindestens einen Vertreter erhält. Nicht wählbar in den Bezirks- oder Hauptpersonalrat sind Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungen in mitbestimmungs-

Einführung in das Personalvertretungsrecht: Grundlagen und Grundsätze 16 www.WALHALLA.de pflichtigen Personalangelegenheiten der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist, befugt sind. Eine Personalversammlung zur Bestellung des Bezirks- oder Hauptwahlvorstands findet nicht statt. An deren Stelle übt die Leitung der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist, die Befugnis zur Bestellung des Wahlvorstands nach § 16 Abs. 3 LPersVG aus. Nach § 55 Abs. 1 i. V. m. § 39 Abs. 1 Satz 1 LPersVG führen die Mitglieder der Stufenvertretung ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Die einzelnen Schutzbestimmungen werden im Kapitel über die „Rechte zum Schutz der persönlichen Stellung der einzelnen Mitglieder“ ausführlich behandelt. Zwingend zu berücksichtigen ist im Bereich der Stufenvertretungen auch § 52 Abs. 2 LPersVG; er enthält Regelungen für spezielle Verwaltungsbereiche. Gesamtpersonalrat (§ 56 LPersVG) Ein Gesamtpersonalrat ist gemäß § 56 Abs. 1 LPersVG in den Fällen des § 5 Abs. 3 LPersVG zu bilden, wenn sich die Beschäftigten einer Nebendienststelle oder einer räumlich weit von der Dienststelle entfernt liegenden Teildienststelle für die Bildung eigener Personalvertretungen entscheiden. Der Beschluss ist erstmals für die folgende Wahl und so lange wirksam, bis er durch Beschluss der Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten in geheimer Abstimmung mit Wirkung für die folgende Wahl aufgehoben wird. Der Gesamtpersonalrat ist, soweit der Gesetzgeber keine abweichende Regelung getroffen hat, keine Stufenvertretung. Nicht alle Regelungen des Landespersonalvertretungsgesetzes finden für die Stufenvertretungen und den Gesamtpersonalrat Anwendung. In den jeweiligen speziellen gesetzlichen Regelungen (§§ 55 und 57 LPersVG) findet sich immer ein Verweis über die entsprechende Anwendung der einzelnen Paragraphen des Gesetzes. Für Amtszeit und Mitgliedschaft der Stufenvertretung und des Gesamtpersonalrats gelten die gleichen gesetzlichen Bestimmungen wie für die örtlichen Personalvertretungen. Die Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes über die

Sondervertretungen www.WALHALLA.de 17 1 Geschäftsordnung und die Rechtsstellung der Personalratsmitglieder gelten mit einigen Abweichungen entsprechend. Die Regelungen über die Personalversammlung finden keine An- wendung. Die Zuständigkeit der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrats bestimmt sich nach § 53 LPersVG. Sondervertretungen Jugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 58 ff. LPersVG) Eine Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) ist immer dann zu bilden, wenn einer Dienststelle in der Regel mindestens fünf Beschäftigte, die für die Vertretung wahlberechtigt sind, angehören. Es muss sich also um Beschäftigte handeln, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Beschäftigte) oder sich in einer beruflichen Ausbildung befinden (Auszubildende), § 58 LPersVG. Weitere Voraussetzung ist, dass in der Dienststelle eine Personalvertretung gebildet sein muss. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat keine eigenständigen Beteiligungsrechte. Sie kann nur gemeinsam mit der Personalvertretung tätig werden. Die Wahrnehmung der allgemeinen Aufgaben nach § 62 LPersVG ist der Jugend- und Auszubildendenvertretung eigenständig zu übertragen. Dabei handelt es sich um die folgenden im LPersVG aufgeführten Aufgaben: ■ Beantragung von Maßnahmen beim Personalrat, die den in § 58 LPersVG genannten Beschäftigten dienen, insbesondere in Fragen der Berufsausbildung und der Übernahme der Auszubildenden in ein Beschäftigungsverhältnis, ■ Überwachung, dass zugunsten der in § 58 LPersVG genannten Beschäftigten geltende Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen, Verwaltungsanordnungen und sonstige Arbeitsschutzvorschriften durchgeführt werden, ■ Entgegennahme von Anregungen und Beschwerden von in § 58 LPersVG genannten Beschäftigten, insbesondere in Fragen der Berufsausbildung, und, falls sie berechtigt erscheinen, beim Personalrat auf eine Erledigung hinzuwirken; die

Einführung in das Personalvertretungsrecht: Grundlagen und Grundsätze 18 www.WALHALLA.de JAV hat die betroffenen jugendlichen Beschäftigten über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten, ■ Beantragung von Maßnahmen beim Personalrat, die dem Abbau von Benachteiligungen von weiblichen Jugendlichen und Auszubildenden dienen. Sie hat neben der Personalvertretung darauf zu achten, dass alle Bestimmungen, von denen die Beschäftigten ihres Vertretungsbereiches betroffen sind, eingehalten werden. Die §§ 58 ff. LPersVG enthalten die für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen. Ausschuss für geheime Verschlusssachen (§ 123 LPersVG) Verschlusssachen werden grundsätzlich in verschiedene Geheimhaltungsgrade eingestuft. Man unterscheidet zwischen diesen Geheimhaltungsgraden: Streng geheim, Geheim, VS-Vertraulich oder VS-Nur für den Dienstgebrauch. Unterliegt eine beteiligungspflichtige Maßnahme mindestens dem Geheimhaltungsgrad „VS-vertraulich“, so tritt an die Stelle des Personalrats ein Ausschuss (§ 123 LPersVG). Dem Ausschuss gehören höchstens drei Mitglieder an, die der Personalrat aus seiner Mitte wählt. Ferner müssen die Mitglieder des Ausschusses ermächtigt sein, Kenntnis von Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades zu erhalten. Der Gesetzgeber wollte Verschlusssachen ab einem bestimmten Geheimhaltungsgrad nur einem kleinen Personenkreis zugänglich machen, der ermächtigt ist, damit umzugehen. Personalvertretungen bei Dienststellen, die den Behörden der Mittelstufe nachgeordnet sind, bilden keinen Ausschuss, an ihre Stelle tritt der Ausschuss des Bezirkspersonalrats. Wird der zuständige Ausschuss nicht gebildet, ist der Ausschuss der bei der Dienststelle bestehenden Stufenvertretung oder, wenn dieser nicht gebildet wird, der Ausschuss der bei der obersten Dienstbehörde bestehenden Stufenvertretung zu beteiligen. Die gesonderte Ausgestaltung des Beteiligungsverfahrens im Hinblick auf das Verfahren der Nichteinigung ergibt sich ebenfalls aus den Bestimmungen des § 123 LPersVG.

Sondervertretungen www.WALHALLA.de 19 1 Digitalisierungsausschuss (§ 69a LPersVG) Mit dem Digitalisierungsausschuss wird dem Personalrat ein beratendes Gremium zur Seite gestellt, das es ihm ermöglicht, sich das notwendige Wissen anzueignen, eigene Ideen zu ent- wickeln und diese in das Digitalisierungskonzept der Dienststelle mit einzubringen. Gerade die Beteiligungsverfahren in digitalen Angelegenheiten werden immer komplexer und erfordern um- fassende Kenntnisse seitens der Personalvertretungen in die- sem Bereich. Der Personalrat kann in Dienststellen mit mehr als 100 Beschäftigten jeweils die Bildung eines Digitalisierungsausschusses zur Vorbereitung seiner Entscheidungen in den nachfolgend aufgeführten Angelegenheiten beantragen: ■ § 80 Abs. 2 Nr. 1 LPersVG Einführung neuer Arbeitsmethoden sowie wesentliche Änderung oder wesentliche Ausweitung bestehender Arbeitsmethoden, insbesondere in Rationalisierungs-, Digitalisierungs- und Technologieangelegenheiten ■ § 80 Abs. 2 Nr. 2 LPersVG Einführung, Änderung oder Erweiterung technischer Einrichtungen und Verfahren, die geeignet sind, Daten von Beschäftigten zu verarbeiten oder zu nutzen ■ § 80 Abs. 2 Nr. 3 LPersVG Einführung, Anwendung, Änderung oder Erweiterung von Verfahren, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen ■ § 80 Abs. 2 Nr. 4 LPersVG Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs ■ § 80 Abs. 2 Nr. 5 LPersVG Einführung, wesentliche Änderung oder wesentliche Ausweitung betrieblicher Informations- und Kommunikationsnetze ■ § 80 Abs. 2 Nr. 14 LPersVG Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen ■ § 80 Abs. 2 Nr. 15 LPersVG Auslagerung von Arbeit aus der Dienststelle

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