Tarifrecht der Nachwuchskräfte Länder

Taschenlexikon Beihilferecht Ausgabe 2026 Gottfried Nitze · Thomas Mischlewitz Für Beamte, Richter, Soldaten, Pensionäre und andere Beihilfeberechtigte $XʴDJH

%HLKLOIH EHL .UDQNKHLW 3ʴHJH XQG *HEXUW Das umfassende Nachschlagewerk geht auf praxisrelevante Themen des Beihilferechts ein und erläutert die wichtigsten Begriffe und Sachverhalte: · Leistungen der (Zahn-)Ärzte, Psychotherapeuten und Physiotherapeuten · Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel · Aufwendungen für Krankenhausbehandlungen und Heilkuren · Erstattungsfähigkeit alternativer Heilmethoden · Früherkennungs- und Vorsorgemaßnahmen · 3ʴHJHEHG¾UIWLJNHLW K¦XVOLFK VWDWLRQ¦U GDXHUQG LP $XVODQG · Eigenbehalte mit Belastungsgrenzen · Bemessung und Begrenzung der Beihilfe · Wechsel von Tarifen und Versicherungen Ebenfalls enthalten: die aktuelle Bundesbeihilfeverordnung, die Allgemeine Verwaltungsvorschrift sowie alle wesentlichen landesrechtlichen Abweichungen. Erläutert werden außerdem wichtige angrenzende Rechtsgebiete mit beihilferechtlichem Bezug. Dieses Lexikon beantwortet zahlreiche Fragen rund um das Beihilferecht und vertieft die Themen mit vielen detaillierten Informationen. Gottfried Nitze, MR a. D., war Referent für dienstrechtliche Fragen beim Hessischen Ministerium des Innern und für Sport; Dozent und Autor namhafter Kommentare. Thomas Mischlewitz hat langjährige Berufserfahrung im Bereich des öffentlichen Dienstrechts aus seiner Tätigkeit im Bundesministerium des Innern und für Heimat und war mehrere Jahre Referent für Tarifrecht bei der Tarifgemeinschaft deutscher Länder. Seit 20 Jahren ist er Autor des Deutschen Beamten Jahrbuchs Bundesausgabe. WISSEN FÜR DIE PRAXIS www.WALHALLA.de ISBN 978-3-8029-1469-0 € ,95 [D]

Einführung zum Lexikon Beihilferecht Das „Taschenlexikon Beihilferecht Ausgabe 2026“ informiert Beamte, Richter, Soldaten sowie Versorgungsempfänger leicht verständlich und umfassend über die Kranken- und Pflegefürsorge. Auch Arbeitnehmer (Beschäftigte) des öffentlichen Dienstes erfahren, welche Ansprüche ihnen nach dem Beihilferecht zustehen. Über 800 beihilferechtlich relevante Begriffe weisen den Weg von der Antragstellung über die Inanspruchnahme von Vergünstigungen und Nachteilsausgleichen. Ausführlich befasst sich das Taschenlexikon mit den beihilferechtlichen Folgerungen aus den beiden Pflegestärkungsgesetzen. Weitere Ausführungen betreffen z. B. die Aufwendungen für psychotherapeutische Akutbehandlungen, Suchtbehandlungen, rezeptfreie Arzneimittel, die Feststellung eines erhöhten familiären Darmkrebsrisikos, die Beihilfe bei einer abgebrochenen kieferorthopädischen Behandlung, die spezielle Computerausstattung bei behinderten Menschen, implantierte Hörgeräte und die Beihilfe zu Dolmetscherkosten. Außerdem enthält es ergänzende und klarstellende Hinweise zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Arzneimittel, zu Heilkuren im In- und Ausland, Mutter-/Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen, Fahrtkosten und zur sog. Telemedizin. Ferner werden zahlreiche Fragen allgemeiner Art angesprochen oder in Fortführung bestehender Erläuterungen aufgegriffen, auch solche mit medizinischem Inhalt oder zur medizinischen Notwendigkeit von Behandlungsmethoden und deren angemessene Vergütung und damit deren Beihilfefähigkeit. Dies gilt gleichermaßen hinsichtlich Aufwendungen für Arzneiund Hilfsmittel, ärztliche Verrichtungen und Krankenhausbehandlungen. Aus dem Pflegebereich trifft es die Beihilfefähigwww.WALHALLA.de 13

keit von Kosten bei dauernder Pflegebedürftigkeit, die Krankenhausbehandlung in Privatkliniken und die Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen eines Krankenhauses (einschl. der Begründungspflicht zu erhöhten Arztkosten). Schließlich wird das von verschiedenen Ländern den Beamten eingeräumte Wahlrecht zwischen Beihilfe und der Gewährung eines Zuschusses zum Beitrag einer gesetzlichen Krankenversicherung aufgeführt. Auch die Vorsorge gegen Erkrankungen sowie die Beihilfe zu umstrittenen Behandlungsmethoden und Präparaten kommen zur Sprache. Berechnungs- und andere Beispiele verhelfen zu einer zutreffenden Auslegung und Rechtsanwendung und erleichtern den Vollzug des Beihilferechts. Hinsichtlich ärztlicher Gebühren werden offene Fragen zur Abdingung, aber auch solche bei Absage eines Arzttermins oder bei der Mitwirkung bei der Abfassung von Patientenverfügungen aufgegriffen. Ferner kommen z. B. Probleme hinsichtlich der Beihilfe bei vorübergehender Pflegebedürftigkeit, kieferorthopädischen Behandlungen, Organspenden und zu den unterschiedlichen Eigenanteilen an Krankheitskosten zur Sprache. Die Beihilfe korrespondiert vielfältig mit dem Krankenversicherungsrecht. So stand mit der Zehnten Verordnung zur Änderung der BBhV insbesondere eine wirkungsgleiche Übertragung der durch das Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz vom 22.12.2020, dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz vom 11.7.2021 und dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz vom 19.6.2023 erfolgten Änderungen im Vordergrund. Die Korrespondenz gilt besonders für die Veranlassung und Notwendigkeit von Kosten sowie die Art der Ersatzleistungen. Es lag deshalb nahe, das Zusammentreffen von Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung vertiefend darzustellen. Dazu gehört auch, den Wechsel von der gesetzlichen zur privaten Krankenversicherung anzusprechen und auf die sich daraus erEinfghrung zum Lexikon Beihilferecht 14 www.WALHALLA.de

gebenden beihilferechtlichen Folgerungen einzugehen. Aus dem Bereich der privaten Krankenversicherung werden auch der Versicherungsschutz bei einem Auslandsaufenthalt sowie die für Beitragserhöhungen geltenden Regelungen dargelegt. Ebenfalls wird auf das Recht gesetzlich Versicherter auf einen zeitgerechten Facharzttermin und das Einholen einer Zweitmeinung eingegangen. Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13.2.2009 (BGBl. I S. 326) hatte das Beihilferecht inhaltlich und systematisch völlig neu geordnet, teilweise mit dem Ziel der Vereinfachung. Sie wurde seither mehrfach geändert, zuletzt durch die Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 6.3.2024 (BGBl. I Nr. 92). Neben der wirkungsgleichen Übertragung von Leistungsveränderungen im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung enthält die aktuelle Verordnung auch einige Änderungen, die sich aus der praktischen Anwendung und Rechtsprechung ergeben haben. Die am 1.1.2025 in Kraft getretenen Änderungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur BBhV bilden einen Schwerpunkt der Jahresausgabe 2026. Im Zusammenhang mit der Zehnten Änderungsverordnung zur BBhV machte die aktuelle Änderungsvorschrift eine umfassende Überarbeitung einiger Themenbereiche erforderlich. Darüber hinaus wurden neue Verwaltungsvorschriften (z. B. für digitale Gesundheits- und Pflegeanwendungen, zur Übergangspflege im Krankenhaus, Blankoverordnung von Hilfsmitteln) berücksichtigt und die Verwaltungsvorschriften für den Bereich Psychotherapie auf den neuesten Stand gebracht. Zudem machte die Vielzahl von Änderungen sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen eine umfangreiche Anpassung der Hinweise erforderlich. Mit Neuausrichtung des sozialen Entschädigungsrechts und Ablösung des Bundesversorgungsgesetzes durch das SGB XIV wird Einfghrung zum Lexikon Beihilferecht www.WALHALLA.de 15

die Beschädigtenversorgung der Soldaten im am 1.1.2025 in Kraft getretenen Soldatenentschädigungsgesetz neu geregelt. Die zum 1.1.2025 um 4,5 Prozent gestiegenen Leistungsbeträge der Pflegeversicherung machen im Hinblick auf die Verweisung in der BBhV entsprechende Anpassungen erforderlich. Darüber hinaus wurde zum 1.7.2025 ein gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege eingeführt. Wie in den Vorgängerauflagen werden jüngere Änderungen des Beihilferechts der Länder, das in seinen Abweichungen vom Bundesrecht im Lexikon aufgeführt ist, dargestellt. Betroffen sind die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein. Die Bundesbeihilfeverordnung auf dem aktuellen Stand ist im Anschluss an den Lexikonteil zusammen mit dem Heilbäderund Kurorteverzeichnis abgedruckt. Sie hat insgesamt 12 Anlagen (1 bis 3, 8 bis 16); die ehemaligen Anlagen 4 bis 6 wurden durch direkte Verweise auf die jeweiligen Anlagen der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses ersetzt. Vom Abdruck der Arzneimittel-Richtlinien wurde aus Gründen des Umfangs abgesehen. Dem besseren Verständnis und auch der Erleichterung des Vollzugs dient die – insbesondere auch für die Höhe der Beihilfe bedeutsame – Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 26.6.2017 (GMBl. S. 530), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 5.12.2024 (GMBl. S. 1147). Sie ist im Anschluss an den Lexikonteil ebenfalls abgedruckt. Verweisungen auf andere Stichwörter werden grundsätzlich mit einem!angegeben. „!Beihilfebemessungssätze“ heißt somit, dass Ausführungen zum Begriff „Beihilfebemessungssätze“ unter diesem Stichwort zu finden sind. Innerhalb der einzelnen Abschnitte und Absätze wird das Auffinden der gesuchten ErEinfghrung zum Lexikon Beihilferecht 16 www.WALHALLA.de

läuterungen dadurch erleichtert, dass die den Inhalt wiedergebenden Begriffe usw. durch Fettdruck hervorgehoben sind. Mit der vorliegenden Jahresausgabe 2026 habe ich die Bearbeitung des von Herrn Gottfried Nitze als Taschenlexikon konzipierten Wegweisers durch das Beihilferecht fortgesetzt. Aufgrund der unverändert hohen Zahl von Änderungen im Beihilferecht des Bundes und der Länder sowie der Anpassungen durch die Neuordnung des sozialen Entschädigungsrechts ist eine Aktualisierung der übergreifenden Kapitel wie z. B. der Darstellung von GKV und PKV weiterhin nur schrittweise möglich. Struktur und Gliederung des seit vielen Jahren in dieser Form erscheinenden Werkes wurden selbstverständlich beibehalten. Eschweiler, im August 2025 Thomas Mischlewitz Wir wollen unseren Leserinnen und Lesern eine schnelle und zuverlässige Hilfe an die Hand geben und verwenden daher – ausschließlich im Interesse der Lesefreundlichkeit – die männliche Sprachform. Einfghrung zum Lexikon Beihilferecht www.WALHALLA.de 17

Grundsätzliches zur Beihilfe In den Beihilfevorschriften wird die Kranken- und Pflegefürsorge für Beamte, Richter, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit sowie Empfänger beamtenrechtlicher, soldatenrechtlicher und entsprechender Versorgungsbezüge geregelt. Sie enthalten auch Bestimmungen zur Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Geburtsfällen, bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und Vorsorge gegen Krankheiten (einschl. Schutzimpfungen). Ferner ist ein Beihilfeanspruch zu Aufwendungen bei Empfängnisregelung sowie nicht rechtswidrigen und krankheitshalber erfolgten Sterilisationen eingeräumt. Leistungen nach den Beihilfevorschriften werden nur auf fristgerechten Antrag gewährt und sind an die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen gebunden. Um die Leistungen voll in Anspruch nehmen zu können, empfiehlt es sich, die Beihilfevorschriften zu kennen. 1. Wer ist beihilfeberechtigt? Für welche Personen kann eine Beihilfe beantragt werden? Die Beihilfevorschriften verwenden den Begriff „beihilfeberechtigte Personen“. Auf diese Weise wird der Personenkreis eingegrenzt, der für sich und seine „berücksichtigungsfähigen“ Familienangehörigen Beihilfe beanspruchen kann. Der Grundsatz ist einfach: Wer laufend Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezüge erhält oder aus besonderem Anlass ohne diese beurlaubt ist, ist beihilfe- und zugleich antragsberechtigt. Und wer zu dem Personenkreis zählt, dem der Beihilfeberechtigte laufend Unterhalt gewährt, für den können i. d. R. auch Beihilfen beantragt werden. Aber es gibt zahlreiche Ausnahmen von dieser Regel, so wenn der Ehegatte des Beihilfeberechtigten selbst (z. B. aufgrund eigener Berufstätigkeit) beihilfeberechtigt ist, höhere Einkünfte oder einen vorrangigen Anspruch auf 18 www.WALHALLA.de

Krankenversorgung nach anderen Vorschriften hat (z. B. als Pflichtmitglied der GKV oder aus einem Krankenversicherungswerk von Bahn oder Post). Aber auch der Beihilfeberechtigte selbst kann andere – vorrangige – Ansprüche haben, so z. B. nach dem Bundesversorgungsgesetz, als Berufssoldat oder Polizeibeamter auf freie Heilfürsorge nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Diese Vielfalt von Ausnahme- und Einzelregelungen zeigen die beiden Stichwörter „beihilfeberechtigte Personen“ und „berücksichtigungsfähige Angehörige“auf. Über tarifvertragliche Regelungen sind auch Arbeitnehmer und Auszubildende beihilfeberechtigt, nicht aber nach 1998 eingestellte Tarifvertragskräfte. Da diese i. d. R. in der GKV versichert sind, haben sie nur einen eingeschränkten Beihilfeanspruch (z. B. zu Zahnersatzkosten). 2. Welche Aufwendungen sind beihilfefähig? Welche Auslagen werden teilweise erstattet? Eine Beihilfe gibt es nicht ohne Weiteres zu allen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Erkrankung, einem Geburtsfall usw. entstanden sind, sondern nur zu den „beihilfefähigen Aufwendungen“, die in vielerlei Hinsicht gegenüber den tatsächlichen Ausgaben abgegrenzt sind. Die Fragen „Was ist beihilfefähig?“ und „Ist die Beihilfefähigkeit bestimmter Aufwendungen eingegrenzt oder von der Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen abhängig?“ stellen sich deshalb dem Beihilfeberechtigten immer wieder. Dazu sollte man Folgendes wissen: & Die Generalregel lautet: „Beihilfefähig sind nur die notwendigen Aufwendungen in wirtschaftlich angemessenem Umfange.“ Das bedeutet, dass vom Beihilfeberechtigten und seinen berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen eine vernünftige Sparsamkeit erwartet wird, ohne dass damit notwendige Maßnahmen eingeschränkt und eine angemessene Krankenfürsorge usw. infrage gestellt sein sollen. Grunds-tzliches zur Beihilfe www.WALHALLA.de 19

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