Taschenlexikon Beihilferecht Ausgabe 2024

Taschenlexikon Beihilferecht Ausgabe 2024 Gottfried Nitze Für Beamte, Richter, Soldaten, Pensionäre und andere Beihilfeberechtigte $XʴDJH

Vorwort Das „Taschenlexikon Beihilferecht Ausgabe 2024“ informiert Beamte, Richter, Soldaten sowie Versorgungsempfänger leicht verständlich und umfassend über die Kranken- und Pflegefürsorge. Auch Arbeitnehmer (Beschäftigte) des öffentlichen Dienstes erfahren, welche Ansprüche ihnen nach dem Beihilferecht zustehen. Über 800 beihilferechtlich relevante Begriffe weisen den Weg von der Antragstellung über die Inanspruchnahme von Vergünstigungen und Nachteilsausgleichen. Ausführlich befasst sich das Taschenlexikon mit den beihilferechtlichen Folgerungen aus den beiden Pflegestärkungsgesetzen. Weitere Ausführungen betreffen z. B. die Aufwendungen für psychotherapeutische Akutbehandlungen, Suchtbehandlungen, rezeptfreie Arzneimittel, die Feststellung eines erhöhten familiären Darmkrebsrisikos, die Beihilfe bei einer abgebrochenen kieferorthopädischen Behandlung, die spezielle Computerausstattung bei behinderten Menschen, implantierte Hörgeräte und die Beihilfe zu Dolmetscherkosten. Außerdem enthält es ergänzende und klarstellende Hinweise zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Arzneimittel, zu Heilkuren im In- und Ausland, Mutter-/Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen, Fahrtkosten und zur sog. Telemedizin. Ferner werden zahlreiche Fragen allgemeiner Art angesprochen oder in Fortführung bestehender Erläuterungen aufgegriffen, auch solche mit medizinischem Inhalt oder zur medizinischen Notwendigkeit von Behandlungsmethoden und deren angemessene Vergütung und damit deren Beihilfefähigkeit. Dies gilt gleichermaßen hinsichtlich Aufwendungen für Arzneiund Hilfsmittel, ärztliche Verrichtungen und Krankenhausbehandlungen. Aus dem Pflegebereich trifft es die Beihilfefähig12 www.WALHALLA.de

keit von Kosten bei dauernder Pflegebedürftigkeit, die Krankenhausbehandlung in Privatkliniken und die Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen eines Krankenhauses (einschl. der Begründungspflicht zu erhöhten Arztkosten). Schließlich wird das von verschiedenen Ländern den Beamten eingeräumte Wahlrecht zwischen Beihilfe und der Gewährung eines Zuschusses zum Beitrag einer gesetzlichen Krankenversicherung aufgeführt. Auch die Vorsorge gegen Erkrankungen sowie die Beihilfe zu umstrittenen Behandlungsmethoden und Präparaten kommen zur Sprache. Berechnungs- und andere Beispiele verhelfen zu einer zutreffenden Auslegung und Rechtsanwendung und erleichtern den Vollzug des Beihilferechts. Hinsichtlich ärztlicher Gebühren werden offene Fragen zur Abdingung, aber auch solche bei Absage eines Arzttermins oder bei der Mitwirkung bei der Abfassung von Patientenverfügungen aufgegriffen. Ferner kommen z. B. Probleme hinsichtlich der Beihilfe bei vorübergehender Pflegebedürftigkeit, kieferorthopädischen Behandlungen, Organspenden und zu den unterschiedlichen Eigenanteilen an Krankheitskosten zur Sprache. Die Beihilfe korrespondiert vielfältig mit dem Krankenversicherungsrecht. Dies gilt besonders für die Veranlassung und Notwendigkeit von Kosten sowie die Art der Ersatzleistungen. Es lag deshalb nahe, das Zusammentreffen von Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung vertiefend darzustellen. Dazu gehört auch, den Wechsel von der gesetzlichen zur privaten Krankenversicherung anzusprechen und auf die sich daraus ergebenden beihilferechtlichen Folgerungen einzugehen. Aus dem Bereich der privaten Krankenversicherung werden auch der Versicherungsschutz bei einem Auslandsaufenthalt sowie die für Beitragserhöhungen geltenden Regelungen dargelegt. Ebenfalls wird auf das Recht gesetzlich Versicherter auf einen zeitgerechten Facharzttermin und das Einholen einer Zweitmeinung eingegangen. Vorwort www.WALHALLA.de 13

Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13.2.2009 (BGBl. I S. 326) hatte das Beihilferecht inhaltlich und systematisch völlig neu geordnet, teilweise mit dem Ziel der Vereinfachung. Sie wurde seither mehrfach geändert, zuletzt durch die Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 1.12.2020 (BGBl. I S. 2713, 2021 S. 343). Die ab 1.1.2021 geltenden Neuregelungen und Änderungen erforderten zumeist eine grundlegende Überarbeitung der entsprechenden Hinweise, insbesondere zu folgenden Themenbereichen: – Einkommensgrenze für berücksichtigungsfähige Personen – Zahnärztliche Leistungen – Psychotherapeutische Behandlung – Palliativversorgung – Sehhilfen, Hörgeräte und Perücken Die Bundesbeihilfeverordnung hat insgesamt 17 Anlagen (1–14, 14a, 15 und 16). Die bisher in Anlage 15 enthaltene Übersicht „Heilbäder- und Kurorteverzeichnis“ wurde mit der 9. Änderungsverordnung zur BBhV aufgehoben und wird künftig durch das BMI mit Rundschreiben bekannt gegeben. Die Bundesbeihilfeverordnung auf dem aktuellen Stand ist im Anschluss an den Lexikonteil zusammen mit dem Heilbäderund Kurorteverzeichnis abgedruckt. Im Vorgriff auf eine beabsichtigte Änderung der BBhV hat das BMI die ab dem 1.5.2023 geltenden Höchstbeträge für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel (Anlage 9 zur BBhV) bekannt gegeben. Näheres siehe unter dem Begriff Heilmittel (Ziffer 6). Dem besseren Verständnis und auch der Erleichterung des Vollzugs dient die – insbesondere für die Höhe der Beihilfe bedeutsame – Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 26.6.2017 (GMBl. S. 530), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom Vorwort 14 www.WALHALLA.de

28.2.2022 (GMBl. S. 286). Sie ist im Anschluss an den Lexikonteil abgedruckt. Wie in den Vorgängerauflagen werden jüngere Änderungen des Beihilferechts der Länder, das in seinen Abweichungen vom Bundesrecht im Lexikon aufgeführt ist, dargestellt. Betroffen sind die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen. Verweisungen auf andere Stichwörter werden grundsätzlich mit einem!angegeben. „!Beihilfebemessungssätze“ heißt somit, dass Ausführungen zum Begriff „Beihilfebemessungssätze“ unter diesem Stichwort zu finden sind. Innerhalb der einzelnen Abschnitte und Absätze wird das Auffinden der gesuchten Erläuterungen dadurch erleichtert, dass die den Inhalt wiedergebenden Begriffe usw. durch Fettdruck hervorgehoben sind. Mit der Jahresausgabe 2024 habe ich die Bearbeitung des von Herrn Gottfried Nitze als Taschenlexikon konzipierten Wegweisers zum Beihilferecht fortgesetzt. Die vom Bundesrecht abweichenden Länderregelungen wurden auf den neuesten Stand gebracht und teilweise neu gefasst. Die umfangreichen und zumeist weitreichenden Änderungen der neunten Änderungsverordnung zur BBhV machten darüber hinaus die Anpassung einiger Begriffe und Stichworte des Beihilfelexikons erforderlich. So wurden u. a. die Ausführungen zur Einkommensgrenze für berücksichtigungsfähige Personen überarbeitet und die Dynamisierung für 2024 bereits berücksichtigt. Aufgrund der Vielzahl und Komplexität der Änderungen im Beihilferecht des Bundes und der Länder standen diese und die damit verbundenen Themen im Vordergrund dieser Ausgabe. Eine Neufassung der übergreifenden Kapitel wie z. B. die Darstellung der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung bleibt vorgemerkt. Struktur und Gliederung des seit vielen JahVorwort www.WALHALLA.de 15

ren in dieser Form erscheinenden Werkes bleiben dabei selbstverständlich erhalten. Eschweiler, im September 2023 Thomas Mischlewitz Wir wollen unseren Leserinnen und Lesern eine schnelle und zuverlässige Hilfe an die Hand geben und verwenden daher – ausschließlich im Interesse der Lesefreundlichkeit – die männliche Sprachform. Vorwort 16 www.WALHALLA.de

Nr. Leistung beihilfefähiger Höchstbetrag in Euro bis 31.12.2018 beihilfefähiger Höchstbetrag in Euro ab 1.1.2019 49 Gruppenbehandlung bei Atem-, Stimm-, Sprech-, Sprach-, Hör- und Schluckstörungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer a) Gruppe (2 Personen), Richtwert: 45 Minuten 45,80 50,40 b) Gruppe (3 bis 5 Personen), Richtwert: 45 Minuten 31,40 34,60 c) Gruppe (2 Personen), Richtwert: 90 Minuten 61,40 67,60 d) Gruppe (3 bis 5 Personen), Richtwert: 90 Minuten 51,00 56,10 Aufwendungen für die Vor- und Nachbereitung, die Verlaufsdokumentation, den sprachtherapeutischen Bericht sowie für die Beratung der Patientin oder des Patienten und ihrer oder seiner Bezugspersonen sind daneben nicht beihilfefähig. Bereich Ergotherapie (Beschäftigungstherapie) 50 Funktionsanalyse und Erstgespräch einschließlich Beratung und Behandlungsplanung, einmal je Behandlungsfall 38,00 41,80 51 Einzelbehandlung a) bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 30Minuten 38,00 41,80 b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert: 45 Minuten 49,80 54,80 c) bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 60Minuten 65,80 72,30 d) bei psychisch-funktionellen Störungen als Belastungserprobung, Richtwert: 120 Minuten 116,50 128,20 e) als Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen eines Hausbesuchs, einmal pro Behandlungsfall aa) bis zu 3 Einheiten am Tag, je Einheit aaa) bei motorisch-funktionellen Störungen 37,00 40,70 bbb) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen 49,40 54,40 bb) bis zu 2 Einheiten am Tag, je Einheit bei psychischfunktionellen Störungen 61,60 67,70 Anlage9 Bundesbeihilfeverordnung – BBhV www.WALHALLA.de 987

Nr. Leistung beihilfefähiger Höchstbetrag in Euro bis 31.12.2018 beihilfefähiger Höchstbetrag in Euro ab 1.1.2019 52 Gruppenbehandlung a) bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 30 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 14,50 16,00 b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert: 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 18,70 20,60 c) bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 90 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 34,40 37,90 d) bei psychisch-funktionellen Störungen als Belastungserprobung, Richtwert: 180 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 63,80 70,20 53 Hirnleistungstraining/Neuropsychologisch orientierte Einzelbehandlung, Richtwert: 30 Minuten 42,00 46,20 54 Hirnleistungstraining als Gruppenbehandlung, Richtwert: 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 18,70 20,60 Bereich Podologie 55 Hornhautabtragung an beiden Füßen 24,20 26,70 56 Hornhautabtragung an einem Fuß 17,20 18,90 57 Nagelbearbeitung an beiden Füßen 22,80 25,10 58 Nagelbearbeitung an einem Fuß 17,20 18,90 59 Podologische Komplexbehandlung (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung) beider Füße 37,80 41,60 60 Podologische Komplexbehandlung (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung) eines Fußes 24,20 26,70 61 Erstversorgung mit einer Federstahldraht-Orthonyxiespange nach Ross-Fraser, einteilig, einschließlich Abdruck und Anfertigung der Passiv-Nagel-Korrektur-Spange nach Modell, Applikation sowie Spangenkontrolle nach 1 bis 2 Wochen 176,90 194,60 62 Regulierung der Orthonyxiespange nach Ross-Fraser, einteilig, einschließlich Spangenkontrolle nach 1 bis 2 Tagen 34,00 37,40 63 Ersatzversorgung mit einer Orthonyxiespange nach RossFraser, einteilig, infolge Verlusts oder Bruchs der Spange bei vorhandenem Modell einschließlich Applikation 58,90 64,80 64 Versorgung mit einer konfektionierten bilateralen Federstahldraht-Orthonyxiespange, dreiteilig, einschließlich individueller Spangenformung, Applikation und Spangensitzkontrolle nach 1 bis 2 Tagen 68,00 74,80 65 Versorgung mit einer konfektionierten Klebespange, einteilig, einschließlich Applikation und Spangensitzkontrolle nach 1 bis 2 Tagen 34,00 37,40 Bundesbeihilfeverordnung – BBhV Anlage9 988 www.WALHALLA.de

einrichtung für einen Abwesenheitszeitraum von bis zu 42 Tagen im Kalenderjahr für die pflegebedürftige Person freizuhalten ist. 3Bei Krankenhausaufenthalten und bei Aufenthalten in Rehabilitationseinrichtungen sind die Freihaltegebühren für die gesamte Dauer dieser Aufenthalte beihilfefähig. 4Inden zu schließenden Rahmenverträgen nach § 75 SGB XI sind für die vorgenannten Abwesenheitszeiten, soweit drei Kalendertage überschritten werden, Abschläge von mindestens 25 Prozent der Pflegevergütung, der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung und der Zuschläge nach § 92b SGB XI vorzusehen. 39.1.5 Der Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen der stationären Pflege beginnt mit dem Tag des Einzugs in die Pflegeeinrichtung und endet mit dem Tag des Auszugs oder des Todes. 39.2 Zu Absatz 2 39.2.1 1Aufwendungen für die Pflegeleistungen, die über die nach Absatz 1 hinausgehen, wie Unterkunft, Verpflegung sowie Investitionskosten sind grundsätzlich nicht beihilfefähig. 2Vorrangig sind zur Deckung der vorgenannten, verbleibenden Kosten immer Eigenmittel einzusetzen. 3Aus Fürsorgegründen kann aber zu diesen Aufwendungen Beihilfe gewährt werden, wenn den beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen von ihren Einkünften nicht ein rechnerischer Mindestbetrag verbleibt. 4FürdieBerechnung des zu belassenden Mindestbetrages wird immer die aktuelle Besoldungstabelle des jeweiligen Pflegemonats zugrunde gelegt. 5Bei rückwirkender Besoldungserhöhung erfolgt keine Neuberechnung. 6Auf Grundlage der Vorgriffregelung vom 3. Dezember 2021 (GMBl S. 1441) wird der Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI in den folgenden Beispielen berücksichtigt. Beispiel 1 (Besoldungstabelle Stand 1. April 2022) Ehepaar Beihilfeberechtigter (Versorgungsempfänger, letzte Besoldungsgruppe A 9 mD, Stufe 8) seit über 14 Monaten in vollstationärer Pflegeeinrichtung mit Pflegegrad 3, Ehefrau nicht pflegebedürftig, keine weiteren berücksichtigungsfähigen Personen Pos. 1. Rechnungsbetrag: 3750,50E 2. Abzug nicht beihilfefähiger Kosten (z. B. Telefon): 24,50E 3. Abzug Pauschalbetrag nach § 39 Absatz 1 und der Pflegeversicherung: 1262,00E 4. Abzug Leistungszuschlag nach § 39 Absatz 1 und der Pflegeversicherung: 216,00E 5. nicht gedeckte Aufwendungen: 2248,00E 6. Einnahmen nach § 39 Absatz 3: 2812,35E 7. von den Einnahmen sollen rechnerisch verbleiben: 2359,69E zu§39 Allgemeine Verwaltungsvorschrift (BBhVVwV) www.WALHALLA.de 1113

Berechnung zu Pos. 7 § 39 Absatz 2 Satz 1 BBhV Beihilfeberechtigter Ehefrau gesamt Nr. 1 472,35E Nr. 2 1771,31E Nr. 3 Nr. 4 116,03E Summe 588,38E 1771,31E 2359,69E 8. selbst zu tragender Anteil (Pos. 6 minus Pos. 7): 452,66E 9. zusätzlich zu gewährende Beihilfe (Pos. 5 minus Pos. 8): 1795,34E Beispiel 2 (Besoldungstabelle Stand 1. April 2022) Alleinstehender Beihilfeberechtigter (Versorgungsempfänger, letzte Besoldungsgruppe A 9 mD, Stufe 8) seit über 14 Monaten in vollstationärer Pflegeeinrichtung mit Pflegegrad 3 Pos. 1. Rechnungsbetrag: 3750,50E 2. Abzug nicht beihilfefähiger Kosten (z. B. Telefon): 24,50E 3. Abzug Pauschalbetrag nach § 39 Absatz 1 und der Pflegeversicherung: 1262,00E 4. Abzug Leistungszuschlag nach § 39 Absatz 1 und der Pflegeversicherung: 216,00E 5. nicht gedeckte Aufwendungen: 2248,00E 6. Einnahmen nach § 39 Absatz 3: 2812,35E 7. von den Einnahmen sollen rechnerisch verbleiben: 588,38E Berechnung zu Pos. 7 § 39 Absatz 2 Satz 1 BBhV Beihilfeberechtigter gesamt Nr. 1 472,35E Nr. 2 Nr. 3 Nr. 4 116,03E Summe 588,38E 588,38E 8. selbst zu tragender Anteil (Pos. 6 minus Pos. 7.): 2223,97E 9. zusätzlich zu gewährende Beihilfe (Pos. 5 minus Pos. 8): 24,03E Beispiel 3 (Besoldungstabelle Stand 1. April 2022) Ehepaar mit einem berücksichtigungsfähigen Kind (Beihilfeberechtigter, Besoldungsgruppe A 13, Stufe 8), Ehefrau seit über 26 Monaten in vollstationärer Pflegeeinrichtung mit Pflegegrad 5 Allgemeine Verwaltungsvorschrift (BBhVVwV) zu§39 1114 www.WALHALLA.de

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