Deutsches Beamten-Jahrbuch Niedersachsen 2026

Ausgabe 2026 Inkl. Testzugang zum Online-Dienst Walhalla Fachredaktion Deutsches Beamten-Jahrbuch Niedersachsen Vorschriftensammlung zum Beamtenrecht

Das aktuelle Beamtenrecht in Niedersachsen Die kompakte Textausgabe 2026 informiert umfassend und zuverlässig über die aktuelle Rechtslage – am Arbeitsplatz, in Verhandlungen sowie unterwegs. Die einfache Leitziffernsystematik und das übersichtliche StichwortverzeichQLV PDFKHQ HV OHLFKW GLH HLQVFKO¦JLJHQ 5HFKWVJUXQGODJHQ VFKQHOO ]X ʳQGHQ I Statusrecht II Laufbahnrecht, Ausbildung III Besoldung IV Versorgung V Personalvertretung VI Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld VII Beihilfe, Fürsorge VIII Soziale Schutzvorschriften, Familienförderung, Vermögensbildung IX Verfassung, Verwaltungsrecht X Allgemeine Schutzvorschriften Das handliche Nachschlagewerk für Beamtinnen und Beamte, Anwärterinnen und Anwärter, Versorgungsempfänger und -empfängerinnen, Vertrauenspersonen im öffentlichen Dienst, Personalratsmitglieder sowie Führungsverantwortliche. WISSEN FÜR DIE PRAXIS www.WALHALLA.de ISBN 978-3-8029-1215-3 € 34,95 [D]

Das aktuelle Beamtenrecht 2026 Niedersächsische Verfassung Die Niedersächsische Verfassung wurde durch das Gesetz zur Einrichtung eines Parlamentarischen Kotrollgremiums in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes vom 16. Dezember 2025 (GVBl. Nr. 103) geändert. Es wurde ein neuer Artikel 20a eingefügt, dessen Absatz 1 folgenden Text hat: „Zur Ausübung der parlamentarischen Kontrolle auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes bestellt der Landtag ein Parlamentarisches Kontrollgremium. Der Landtag wählt die Mitglieder aus seiner Mitte. Das Kontrollgremium übt seine Tätigkeit über das Ende der Wahlperiode hinaus so lange aus, bis ein neues Kontrollgremium bestellt ist.“ Niedersächsische Laufbahnverordnung Die Niedersächsische Laufbahnverordnung ist durch die Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Laufbahnverordnung und der Niedersächsischen Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung vom 19. September 2025 (GVBl. Nr. 71) geändert worden. Mit diesem Änderungsgesetz werden die zentralen Verordnungen der Landesregierung für den fachlichen Zugang zum Beamtenverhältnis als Einstellungsvoraussetzung sowie für das berufliche Fortkommen von Beamtinnen und Beamten modernisiert und an aktuelle Anforderungen angepasst. Damit wird ein zentraler Baustein des Maßnahmepakets aus dem Kabinettsbeschluss vom 14. Mai 2025 „Sicherung einer angemessenen Personalausstattung der Landesverwaltung in Bezug auf den demografischen Wandel“ umgesetzt. Konkret geht es um eine Flexibilisierung der Beamtenlaufbahnen zur Sicherung und Gewinnung von Fachkräften in der niedersächsischen Landesverwaltung. Niedersächsisches Behindertengleichstellungsgesetz Das Haushaltsbegleitgesetz 2026 vom 18. Dezember 2025 (GVBl. Nr. 106) hat das Niedersächsische Behindertengleichstellungsgesetz geändert. Die in § 14 (Leistungen für Aufwendungen der kommunalen Gebietskörperschaft) Absatz 1 NBGG genannte Summe von 1.500.000 Euro, die jährlich für die Landkreise, die Region Hannover und die kreisfreien Städte sowie die Landeshauptstadt Hannover und die Stadt Göttingen zur Verfügung gestellt wird, wird durch diese Änderung auf 2.000.000 Euro angehoben. Wir wünschen Ihnen Freude und Erfolg mit diesem Nachschlagewerk! Ihr WALHALLA Fachverlag www.WALHALLA.de 5

I Statusrecht Allgemeines Beamtenrecht I.1 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz–BeamtStG) .................................. 20 I.2 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 I.3 Niedersächsische Verordnung zur dienstlichen Beurteilung der Landesbeamtinnen und Landesbeamten (Niedersächsische Beurteilungsverordnung – NBeurtVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109 I.4 Niedersächsische Nebentätigkeitsverordnung (NNVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141 Arbeitszeit I.5 Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Nds.ArbZVO) .................................................. 149 I.5.1 Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 154 I.5.2 Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Feuerwehrdienstes der Gemeinden und Landkreise (ArbZVO-Feu) . . . . . . . . . . . 180 I.5.3 Vereinbarung über die Grundsätze für die gleitende Arbeitszeit in der niedersächsischen Landesverwaltung (Gleitzeitvereinbarung) ........................................... 182 I.6 Merkblatt über Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31.12.2011beginnt ............................................. 189 Mutterschutz/Elternzeit/Urlaub I.7 Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz–MuSchG) .................................... 194 I.7.1 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung – MuSchEltZV) . . . . . . . . . . . . . . . . . 213 I.8 Niedersächsische Erholungsurlaubsverordnung (NEUrlVO) . . . . . . . . . . . . . . . . 216 I.9 Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung (Nds. SUrlVO) . . . . . . . . . . . . . . . . 221 I.9.1 Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung (VV-Nds. SUrlVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 229 Disziplinarrecht I.10 Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 233 Korruption I.11 Richtlinie zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung in der Landesverwaltung (Antikorruptionsrichtlinie).......................................... 260 Gesamtinhaltsübersicht I www.WALHALLA.de 9

II Laufbahn/Ausbildung Laufbahn II.1 Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 274 II.2 Niedersächsische Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der FachrichtungBildung(NLVO-Bildung).................................. 306 II.3 Niedersächsische Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei (NLVO-Pol) ...................................................... 313 Ausbildung II.4 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Verwaltungsdienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Allgemeine Dienste (APVO-AD-VerwD) ................................................ 318 II.5 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst(APVO-Lehr) ..................................... 329 II.6 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der FachrichtungFeuerwehr(APVO-Feu) .................................. 345 Gesamtinhaltsübersicht II 10 www.WALHALLA.de

III Besoldung Landesbesoldungsgesetz III.1 Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG) ..................................................... 366 III.1.1 Niedersächsisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2024/2025 (NBVAnpG2024/2025)........................................... 464 Weitere besoldungsrechtliche Regelungen III.2 Niedersächsische Stellenobergrenzenverordnung (NStOGrVO) ................................................... 466 III.3 Niedersächsische Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen (Leistungsprämien- und -zulagenverordnung – NLPZVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . 471 III.4 Niedersächsische Erschwerniszulagenverordnung (NEZulVO) .................................................... 473 Gesamtinhaltsübersicht III www.WALHALLA.de 11

IV Versorgung Beamtenversorgungsgesetz IV.1 Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG) ................................................... 484 Unfallfürsorge IV.2 Verordnung über die Durchführung von Heilverfahren nach § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes (Heilverfahrensverordnung–HeilVfV) ............................... 546 IV.2.1 Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes; hier:Heilverfahrensverordnung .................................... 554 Berufskrankheiten IV.3 Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) ........................................................ 559 Sicherung der Versorgung IV.4 Niedersächsisches Versorgungsrücklagengesetz (NVersRücklG) ................................................. 569 Gesamtinhaltsübersicht IV 12 www.WALHALLA.de

V Personalvertretung V.1 Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG) ...................................................... 574 V.2 Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen (WO-PersV) ..................................................... 623 Gesamtinhaltsübersicht V www.WALHALLA.de 13

VI Reise- und Umzugskosten/Trennungsgeld VI.1 Niedersächsische Reisekostenverordnung (NRKVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 646 VI.2 Verordnung über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen (Auslandsreisekostenverordnung – ARV) – Auszug – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 655 Umzug VI.3 Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz–BUKG) ................................ 656 VI.4 Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen (Auslandsumzugskostenverordnung – AUV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 665 Trennungsgeld VI.5 Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland (Trennungsgeldverordnung–TGV) ................................... 681 VI.6 Verordnung über das Auslandstrennungsgeld (Auslandstrennungsgeldverordnung – ATGV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 687 Gesamtinhaltsübersicht VI 14 www.WALHALLA.de

VII Beihilfe/Fürsorge Beihilfe VII.1 Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 696 VII.2 Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO) – Heilkurorteverzeichnis Inland . 788 VII.3 Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO) – Heilkurorteverzeichnis Ausland 808 Fürsorge VII.4 Vereinbarung gemäß § 81 NPersVG zur Gewährung von unverzinslichen VorschüssenaufBezüge .......................................... 809 VII.5 Dienstjubiläumsverordnung (DJubVO) ..................................................... 812 VII.6 Verwaltungsvorschriften über die Dienstwohnungen des Landes Niedersachsen (Niedersächsische Dienstwohnungsverwaltungsvorschriften – NDWVV)) . . . . . . 814 Gesamtinhaltsübersicht VII www.WALHALLA.de 15

VIII Soziale Schutzvorschriften/ Familienförderung/Vermögensbildung Gleichberechtigung/Gleichstellung VIII.1 Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz (NGG) ...................................................... 826 VIII.2 Niedersächsisches Behindertengleichstellungsgesetz (NBGG) . . . . . . . . . . . . 836 VIII.2.1 Richtlinien zur gleichberechtigten und selbstbestimmten Teilhabe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen am Berufsleben im öffentlichen Dienst (Schwerbehindertenrichtlinien – SchwbRl) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 846 Familienförderung VIII.3 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ..................................................... 864 VIII.4 Einkommensteuergesetz (EStG) – Auszug – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 878 VIII.5 Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 915 Vermögensbildung VIII.6 Fünftes Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Fünftes Vermögensbildungsgesetz – 5. VermBG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 936 VIII.7 Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, BerufssoldatenundSoldatenaufZeit .............................. 951 Gesamtinhaltsübersicht VIII 16 www.WALHALLA.de

IX Verfassung/Verwaltung Verfassung IX.1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 954 IX.2 NiedersächsischeVerfassung ...................................... 1008 Verwaltung IX.3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ...................................................... 1025 IX.4 Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)–Auszug ................................................. 1076 IX.5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ...................................................... 1081 IX.6 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) ..................................................... 1120 IX.7 Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG) ...................................................... 1122 Gesamtinhaltsübersicht IX www.WALHALLA.de 17

X Allgemeine Schutzvorschriften X.1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ........................................................ 1156 X.2 Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz–ArbSchG) ................................... 1169 X.3 Niedersächsisches Nichtraucherschutzgesetz (Nds.NiRSG) ................................................... 1182 Gesamtinhaltsübersicht X 18 www.WALHALLA.de

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt das Statusrecht der Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. § 2 Dienstherrnfähigkeit Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen 1. Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, 2. sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es durch ein Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes verliehen wird. Abschnitt 2 Beamtenverhältnis § 3 Beamtenverhältnis (1) Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis). (2) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung 1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder 2. solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. § 4 Arten des Beamtenverhältnisses (1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. Es bildet die Regel. (2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient a) der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oder b) der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion. (3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit a) zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder b) zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion. (4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient a) der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder b) der nur vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. § 5 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte (1) Als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter kann berufen werden, wer Aufgaben im Sinne des § 3 Abs. 2 unentgeltlich wahrnehmen soll. (2) Die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten können durch Landesrecht abweichend von den für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften geregelt werden, soweit es deren besondere Rechtsstellung erfordert. (3) Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art, ein solches Beamtenverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden. § 6 Beamtenverhältnis auf Zeit Für die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist. § 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses (1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer 1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder I.1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) §§1–7 I 22 www.WALHALLA.de

b) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder c) eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, besitzt, 2. die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und 3. die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung besitzt. In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit der Erfüllung der Pflichten nach § 34 Absatz 2 nicht vereinbar sind. (2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden. (3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 können nur zugelassen werden, wenn 1. für die Gewinnung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Interesse besteht oder 2. bei der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals in das Beamtenverhältnis andere wichtige Gründe vorliegen. §8 Ernennung (1) Einer Ernennung bedarf es zur 1. Begründung des Beamtenverhältnisses, 2. Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4), 3. Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder 4. Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt. (2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein 1. bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Worte „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung, 2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Worte nach Nummer 1 und 3. bei der Verleihung eines Amts die Amtsbezeichnung. (3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen. (4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam. § 9 Kriterien der Ernennung Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen. § 10 Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden. § 11 Nichtigkeit der Ernennung (1) Die Ernennung ist nichtig, wenn 1. sie nicht der in § 8 Abs. 2 vorgeschriebenen Form entspricht, 2. sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde oder §§8–11 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) I.1 I www.WALHALLA.de 23

3. zum Zeitpunkt der Ernennung a) nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine Ernennung erfolgen durfte und keine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 zugelassen war, b) nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter vorlag oder c) eine ihr zu Grunde liegende Wahl unwirksam ist. (2) Die Ernennung ist von Anfang an als wirksam anzusehen, wenn 1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 aus der Urkunde oder aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht, dass die für die Ernennung zuständige Stelle ein bestimmtes Beamtenverhältnis begründen oder ein bestehendes Beamtenverhältnis in ein solches anderer Art umwandeln wollte, für das die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, und die für die Ernennung zuständige Stelle die Wirksamkeit schriftlich bestätigt; das Gleiche gilt, wenn die Angabe der Zeitdauer fehlt, durch Landesrecht aber die Zeitdauer bestimmt ist, 2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die sachlich zuständige Behörde die Ernennung bestätigt oder 3. im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe a eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nachträglich zugelassen wird. §12 Rücknahme der Ernennung (1) Die Ernennung ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn 1. sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde, 2. dem Dienstherrn zum Zeitpunkt der Ernennung nicht bekannt war, dass die ernannte Person vor ihrer Ernennung ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, aufgrund dessen sie vor oder nach ihrer Ernennung rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und das sie für die Berufung in das Beamtenverhältnis als unwürdig erscheinen lässt, 3. die Ernennung nach § 7 Abs. 2 nicht erfolgen durfte und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird oder 4. eine durch Landesrecht vorgeschriebene Mitwirkung einer unabhängigen Stelle oder einer Aufsichtsbehörde unterblieben ist und nicht nachgeholt wurde. (2) Die Ernennung soll zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen die ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war. Dies gilt auch, wenn die Entscheidung gegen eine Beamtin oder einen Beamten der Europäischen Union oder eines Staates nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ergangen ist. Abschnitt 3 Länderübergreifender Wechsel und Wechsel in die Bundesverwaltung § 13 Grundsatz Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nur bei landesübergreifender Abordnung, Versetzung und Umbildung von Körperschaften sowie bei einer Abordnung oder Versetzung aus einem Land in die Bundesverwaltung. §14 Abordnung (1) Beamtinnen und Beamte können aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise zu einer dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes abgeordnet werden. (2) Aus dienstlichen Gründen ist eine Abordnung vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit zulässig, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Grundgehalt entspricht, zulässig. (3) Die Abordnung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn die neue Tätigkeit I.1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) §§12–14 I 24 www.WALHALLA.de

Anlage (zu § 121) Überleitungsübersicht 1 2 3 Nr. Bisherige Laufbahn Laufbahn nach § 13 Fachrichtung Laufbahngruppe 1 Laufbahn des mittleren Finanzgerichtsdienstes Justiz 1 2 Laufbahn des gehobenen Finanzgerichtsdienstes Justiz 2 3 Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes (mittlerer Dienst) Justiz 1 4 Laufbahn des einfachen Justizdienstes (Justizwachtmeisterdienst) Justiz 1 5 Laufbahn des mittleren Justizdienstes Justiz 1 6 Laufbahn des gehobenen Justizdienstes (Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger) Justiz 2 7 Laufbahn des höheren Justizverwaltungsdienstes Justiz 2 8 Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes (gehobener Dienst) Justiz 2 9 Laufbahn des mittleren allgemeinen Justizvollzugsdienstes Justiz 1 10 Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten Justiz 1 11 Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes Justiz 2 12 Laufbahn des höheren Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten Justiz 2 13 Laufbahn der Staatsanwälte (höherer Dienst) Justiz 2 14 Laufbahn des mittleren Dienstes der Wasserschutzpolizei Polizei 1 15 Laufbahn des gehobenen Dienstes der Wasserschutzpolizei Polizei 2 16 Laufbahn des mittleren Dienstes der Schutzpolizei Polizei 1 17 Laufbahn des gehobenen Dienstes der Schutzpolizei Polizei 2 18 Laufbahn des höheren Dienstes der Schutzpolizei Polizei 2 19 Laufbahn des mittleren Dienstes der Kriminalpolizei Polizei 1 20 Laufbahn des gehobenen Dienstes der Kriminalpolizei Polizei 2 21 Laufbahn des höheren Dienstes der Kriminalpolizei Polizei 2 I.2 Landesbeamtengesetz (NBG) Anlage I 98 www.WALHALLA.de

1 2 3 Nr. Bisherige Laufbahn Laufbahn nach § 13 Fachrichtung Laufbahngruppe 22 Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes Feuerwehr 1 23 Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes Feuerwehr 2 24 Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes Feuerwehr 2 25 Laufbahn des höheren Dienstes bei der Landeszentrale für politische Bildung Bildung 2 26 Laufbahn der Fachlehrerinnen und Fachlehrer – an berufsbildenden Schulen – (gehobener Dienst) Bildung 2 27 Laufbahn der Fachlehrer an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen (gehobener Dienst) Bildung 2 28 Laufbahn der Fachschuloberlehrer (gehobener Dienst) Bildung 2 29 Laufbahn der Funklehrer (gehobener Dienst) Bildung 2 30 Laufbahn der Jugendleiterinnen und Jugendleiter (gehobener Dienst) Bildung 2 31 Laufbahn des Lehramts an berufsbildenden Schulen (höherer Dienst) Bildung 2 32 Laufbahn des Lehramts an Fachschulen und Berufsfachschulen (höherer Dienst) Bildung 2 33 Laufbahn des Lehramts an Schulen für Gehörlose und Schwerhörige (Förderschulen) in den Landesbildungszentren für Hörgeschädigte (höherer Dienst) Bildung 2 34 Laufbahn des Lehramts an der Schule für Blinde (Förderschule) im Landesbildungszentrum für Blinde (höherer Dienst) Bildung 2 35 Laufbahn des Lehramts an Grund- und Hauptschulen (gehobener Dienst) Bildung 2 36 Laufbahn des Lehramts an Grund-, Haupt- und Realschulen (gehobener Dienst) Bildung 2 37 Laufbahn des Lehramts an Gymnasien (höherer Dienst) Bildung 2 38 Laufbahn des Lehramts an Realschulen (gehobener Dienst) Bildung 2 39 Laufbahn des Lehramts an Sonderschulen (gehobener Dienst) Bildung 2 Anlage Landesbeamtengesetz (NBG) I.2 I www.WALHALLA.de 99

1 2 3 Nr. Bisherige Laufbahn Laufbahn nach § 13 Fachrichtung Laufbahngruppe 40 Laufbahn des Lehramts für Sonderpädagogik (gehobener Dienst) Bildung 2 41 Laufbahn der Lehrerinnen in den Fächern Nadelarbeit und Sport an höheren Schulen im Lande Niedersachsen (gehobener Dienst) Bildung 2 42 Laufbahn der Lehrerinnen und Lehrer für Fachpraxis (gehobener Dienst) Bildung 2 43 Laufbahn der Oberlehrer im Justizvollzugsdienst (gehobener Dienst) Bildung 2 44 Laufbahn des höheren pädagogischen Dienstes im Justizvollzugsdienst Bildung 2 45 Laufbahn des gehobenen Polizeiberufsfachschuldienstes Bildung 2 46 Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes (höherer Dienst) Bildung 2 47 Laufbahn des schulpsychologischen Dienstes (höherer Dienst) Bildung 2 48 Laufbahn der Seefahrtoberlehrerinnen und Seefahrtoberlehrer (gehobener Dienst) Bildung 2 49 Laufbahn der Sporträtin und des Sportrats (höherer Dienst) Bildung 2 50 Laufbahn der Technischen Lehrerinnen an berufsbildenden Schulen (gehobener Dienst) Bildung 2 51 Laufbahn der Technischen Lehrer der Kurzschrift und des Maschinenschreibens (gehobener Dienst) Bildung 2 52 Laufbahn des amtsärztlichen Dienstes (höherer Dienst) Gesundheitsund soziale Dienste 2 53 Laufbahn des ärztlichen Dienstes mit Gebietsbezeichnung (höherer Dienst) Gesundheitsund soziale Dienste 2 54 Laufbahn des ärztlichen Gutachter- und beratenden ärztlichen Prüfdienstes bei den Landesversicherungsanstalten (höherer Dienst) Gesundheitsund soziale Dienste 2 55 Laufbahn des ärztlichen Dienstes (höherer Dienst) Gesundheitsund soziale Dienste 2 I.2 Landesbeamtengesetz (NBG) Anlage I 100 www.WALHALLA.de

Anlage 1 (zu § 4) Anlage 1 Beurteilungsverordnung (NBeurtVO) I.3 I www.WALHALLA.de 121

I.3 Beurteilungsverordnung (NBeurtVO) Anlage 1 I 122 www.WALHALLA.de

Anlage 1 Beurteilungsverordnung (NBeurtVO) I.3 I www.WALHALLA.de 123

I.3 Beurteilungsverordnung (NBeurtVO) Anlage 1 I 124 www.WALHALLA.de

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