Ausgabe 2026 Inkl. Testzugang zum Online-Dienst Walhalla Fachredaktion Deutsches Beamten-Jahrbuch Baden-Württemberg Vorschriftensammlung zum Beamtenrecht
Das aktuelle Beamtenrecht in Baden-Württemberg Die kompakte Textausgabe 2026 informiert umfassend und zuverlässig über die aktuelle Rechtslage – am Arbeitsplatz, in Verhandlungen sowie unterwegs. Die einfache Leitziffernsystematik und das übersichtliche StichwortverzeichQLV PDFKHQ HV OHLFKW GLH HLQVFKO¦JLJHQ 5HFKWVJUXQGODJHQ VFKQHOO ]X ʳQGHQ I Statusrecht II Laufbahnrecht, Ausbildung III Besoldung IV Versorgung V Personalvertretung VI Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld VII Beihilfe, Fürsorge VIII Soziale Schutzvorschriften, Familienförderung, Vermögensbildung IX Verfassung, Verwaltungsrecht X Allgemeine Schutzvorschriften Das handliche Nachschlagewerk für Beamtinnen und Beamte, Anwärterinnen und Anwärter, Versorgungsempfänger und -empfängerinnen, Vertrauenspersonen im öffentlichen Dienst, Personalratsmitglieder sowie Führungsverantwortliche. WISSEN FÜR DIE PRAXIS www.WALHALLA.de ISBN 978-3-8029-1206-1 € 34,95 [D]
Das aktuelle Beamtenrecht 2026 Novellierung Beihilfeverordnung Die Beihilfeverordnung wurde durch Verordnung vom 23.10.2025 komplett neu gefasst und trat am 1.1.2026 in Kraft. Durch die Novellierung wurden die BVO, die Anlagen zur BVO und die Verwaltungsvorschrift zur BVO (VwVBVO) in eine Verordnung integriert. Die VwVBVO entfällt daher. Die Neuordnung der Regelungsmaterie in eine einheitliche Rechtsquelle mit 67 Paragrafen und zwei Anlagen sowie die klare Strukturierung nach einzelnen Aufwandsarten und zwei übergreifenden Teilen am Anfang (allgemeine Vorschriften) und am Ende (Berechnung und Umfang der Beihilfe) erleichtert die Lesbarkeit und den Umgang mit der BVO auch für Beihilfeberechtigte sehr. Jede Aufwandsart ist nun in einem eigenen Paragraphen geregelt. Wesentliche inhaltliche Änderungen: § Im Bereich der zahnärztlichen Leistungen wird die bisherige Beschränkung auf zwei Implantate je Kieferhälfte aufgehoben. Die Beihilfefähigkeit richtet sich nunmehr nach den allgemeinen beihilferechtlichen Vorgaben, insbesondere nach der medizinischen Notwendigkeit und Angemessenheit. Der Wegfall der anzahlmäßigen Begrenzung führt zu einer Erweiterung des Leistungsumfangs im Bereich der Zahnimplantologie. Deshalb wird ein Selbstbehalt von 25 Prozent je Implantat eingeführt. Der Selbstbehalt entfällt bei Ausnahmeindikationen, die sich an den Kriterien der gesetzlichen Krankenversicherung orientieren. § Im Bereich der Arzneimittel wird der beihilferechtliche Arzneimittelbegriff aufgegeben. Der Arzneimittelbegriff bestimmt sich künftig anhand der Definition des Arzneimittelgesetzes (AMG) in der jeweils gültigen Fassung. Nahrungsergänzungsmittel sind damit nicht mehr beihilfefähig. Das Gutachterverfahren in diesem Bereich kann deshalb entfallen. Eine weitere Vereinfachung wird im Bereich der enteralen Ernährung erreicht. Die bisher geltende Regelung, nach der ein vierteljährlicher Selbstbehalt von 360 Euro besteht, wird aufgehoben. § Fahrtkosten sind nur noch beihilfefähig, wenn sie einer der definierten Fallgruppen zuzuordnen sind. Es wird ein Selbstbehalt in Höhe von 9 sowie 20 Euro und ein Höchstbetrag in Höhe von 120 Euro eingeführt. Damit werden die Nahbereichsregelung und die Beschränkung auf die Kosten zum nächstgelegenen geeigneten Behandlungsort aufgegeben. § Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei einer Heilbehandlung sind künftig beihilfefähig. Durch das Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften 2025 vom 18.11.2025, das im Wesentlichen am 1.1.2026 in Kraft trat, wurden unter anderem folgende Änderungen vorgenommen: § In Umsetzung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs wird der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags bei mehreren teilzeitbeschäftigten Anspruchsberechtigten, deren zusammengerechnete regelmäßige Arbeitszeiten die Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung unterschreiten, in Höhe des Verhältnisses dieser Summe zur Vollzeitbeschäftigung gewährt. Die Änderung des § 41 Abs. 4 LBesGBW trat mit Wirkung vom 1.1.2024 in Kraft. § Mit der Änderung in § 81 LBesGBW soll bei der Rückforderung von Anwärtersonderzuschlägen erreicht werden, dass Anwärterinnen und Anwärter der Laufbahnen des vermeswww.WALHALLA.de 5
I Statusrecht Allgemeines Beamtenrecht I.1 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz–BeamtStG) .................................. 22 I.2 Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz – DRG) – Auszug – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 I.3 Landesbeamtengesetz(LBG) ....................................... 47 I.3.1 Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Durchführung beamtenrechtlicher Vorschriften (BeamtVwV).................................................... 100 I.4 Gesetz über die Ernennung der Richter und Beamten des Landes (Ernennungsgesetz–ErnG) ........................................ 170 I.5 Verordnung des Innenministeriums, des Finanzministeriums, des Kultusministeriums, des Wissenschaftsministeriums, des Umweltministeriums, des Wirtschaftsministeriums, des Sozialministeriums, des Justizministeriums, des Verkehrsministeriums, des Ministeriums Ländlicher Raum und des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über die Regelung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten (Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung – BeamtZuVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . 174 I.6 Verordnung der Landesregierung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter (Landesnebentätigkeitsverordnung – LNTVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180 I.7 Verordnung der Landesregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten (Beurteilungsverordnung–BeurtVO) ................................. 186 I.8 Verordnung der Landesregierung über die Gewährung von Jubiläumsgaben an Beamte und Richter (Jubiläumsgabenverordnung–JubGVO)............................... 193 Arbeitszeit/Urlaub/Mutterschutz/Elternzeit I.9 Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung – AzUVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 195 I.10 Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg (Lehrkräfte-ArbeitszeitVO) ......................................... 219 Disziplinarrecht/Korruption I.11 Landesdisziplinargesetz(LDG) ...................................... 224 I.12 Verwaltungsvorschrift der Landesregierung und der Ministerien zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (VwVKorruptionsverhütung) ....................................... 238 Gesamtinhaltsübersicht I www.WALHALLA.de 11
II Laufbahn/Ausbildung II.1 Verordnung des Innenministeriums über die Einrichtung von Laufbahnen (Laufbahnverordnung-Innenministerium – LVO-IM) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 260 II.2 Verordnung des Kultusministeriums über die Laufbahnen seines Geschäftsbereichs (Laufbahnverordnung Kultusministerium – LVO-KM) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 271 II.3 Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Einrichtung von Laufbahnen (LaufbahnverordnungMLR–LVO-MLR) ............................... 281 II.4 Verordnung des Finanzministeriums über die Errichtung von Laufbahnen und weitere Laufbahnvorschriften für den Bereich der Finanzverwaltung (Finanzlaufbahnverordnung–FLVO).................................. 285 II.5 Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Einrichtung von Laufbahnen (Laufbahnverordnung Wirtschaftsministerium – LVO WM) . . . . . . . . . . . . . . . . . 293 II.6 Verordnung des Ministeriums für Verkehr über die Einrichtung von Laufbahnen (LaufbahnverordnungVM–LVO-VM) ................................ 297 II.7 Verordnung des Justizministeriums über die Einrichtung von Laufbahnen (Laufbahnverordnung-Justizministerium – LVO-JuM) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300 II.8 Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Einrichtung von Laufbahnen und weitere Laufbahnvorschriften für den Wissenschafts- und Kunstbereich (Laufbahnverordnung Wissenschaftsministerium – LVO-MWK) . . . . . . . . . . . . . . 305 II.9 Verordnung des Sozialministeriums über die Einrichtung von Laufbahnen (Laufbahnverordnung-Sozialministerium – LVO-SM) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 310 II.10 Verordnung des Innenministeriums über die Einrichtung von Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes (Laufbahnverordnung-Polizeivollzugsdienst – LVO-PVD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 312 II.11 Verordnung des Umweltministeriums über die Einrichtung von Laufbahnen (LaufbahnverordnungUM–LVO-UM) ................................ 320 II.12 Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über die Einrichtung von Laufbahnen (Laufbahnverordnung Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen – LVOMLW) ..................................................... 324 II.13 Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Verwaltungsdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Verwaltungsdienst – APrOVwmD) ................................................... 326 II.14 Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Verwaltungsdienst – APrOVwgD).................................................... 335 Gesamtinhaltsübersicht II 12 www.WALHALLA.de
III Besoldung Landesbesoldungsgesetz III.1 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) . . . . . . . . . . . . . . . . 348 III.1.1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Finanz- und Wirtschaftsministeriums zum Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW-VwV) ............................................... 433 Weitere besoldungsrechtliche Regelungen III.2 Verordnung des Finanzministeriums über die Beifügung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen (Grundamtsbezeichnungs-Verordnung – GrbezVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 501 III.3 Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung von Stellenobergrenzen für den staatlichen und außerstaatlichen Bereich (Stellenobergrenzenverordnung – StOGVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 506 III.4 Verordnung der Landesregierung über die Gewährung von Erschwerniszulagen in Baden-Württemberg (Erschwerniszulagenverordnung Baden-Württemberg – EZulVOBW) . . . . . . . . 508 III.5 Verordnung des Wissenschaftsministeriums, des Innenministeriums und des Justizministeriums über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Professoren und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen (Leistungsbezügeverordnung–LBVO) ............................... 515 III.6 Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Leistungsprämien (Leistungsprämienverordnung des Finanzministeriums – LPVO-FM) . . . . . . . . . 520 III.7 Verordnung der Landesregierung über Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen (Lehrkräftezulagenverordnung) .................................... 521 III.8 Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen (Anwärtersonderzuschlagsverordnung – AnwSoZVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 524 III.9 Verordnung des Kultusministeriums über die Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Anwärterinnen und Anwärter sowie Studienreferendarinnen und Studienreferendare (Unterrichtsvergütungsverordnung – UVergVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 526 III.10 Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft zur Gewährung eines Zuschlages bei Altersteilzeit nach § 69 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW) . . . . . . . . . . . . . . 530 Gesamtinhaltsübersicht III www.WALHALLA.de 13
IV Versorgung Landesbeamtenversorgungsgesetz IV.1 Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) . . . . . . . 536 Unfallfürsorge IV.2 Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums zur Durchführung des § 48 Abs. 6 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (Heilverfahrensverordnung Baden-Württemberg – LHeilvfVOBW) . . . . . . . . . . . . 600 IV.3 Verordnung der Landesregierung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 59 Abs. 3 Satz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg (Unfallentschädigungsverordnung Baden-Württemberg – UEVOBW) . . . . . . . . . . 605 Berufskrankheiten IV.4 Berufskrankheiten-Verordnung(BKV) ................................. 608 Sicherung der Versorgung IV.5 Gesetz über einen Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg (VersFondsG) .................................................... 618 IV.6 Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Baden-Württemberg (Versorgungsrücklagegesetz – VersRücklG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 620 Gesamtinhaltsübersicht IV 14 www.WALHALLA.de
V Personalvertretung V.1 Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 624 V.2 Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz (LPVGWO) . . . . . . . . . . . . . 675 Gesamtinhaltsübersicht V www.WALHALLA.de 15
VI Reise- und Umzugskosten/Trennungsgeld Dienstreisen VI.1 Gesetz zur Neufassung des Landesreisekostengesetzes (Landesreisekostengesetz–LRKG) ................................... 702 Umzug VI.2 Landesumzugskostengesetz(LUKG) .................................. 708 Trennungsgeld VI.3 Verordnung des Finanzministeriums über das Trennungsgeld bei Abordnungen und Versetzungen (Landestrennungsgeldverordnung – LTGVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 714 Gesamtinhaltsübersicht VI 16 www.WALHALLA.de
VII Beihilfe/Fürsorge Beihilfe VII.1 Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung–BVO) ...................................... 720 VII.2 Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung–BBhV) ................................ 773 VII.2.1 Übersicht der anerkannten Heilbäder- und Kurorte (zu § 35 Abs. 1 Satz 2 BBhV) 804 Fürsorge VII.3 Verordnung des Innenministeriums über die Heilfürsorge für Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes, des Einsatzdienstes der Feuerwehr und des technischen Dienstes der Landesfeuerwehrschule, des Vollzugs- und Werkdienstes im Justizvollzug sowie des Abschiebungshaftvollzugsdienstes (Heilfürsorgeverordnung–HVO) ................................... 825 VII.4 Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Gewährung von Gehaltsvorschüssen (Vorschussrichtlinien–VR) ....................................... 835 VII.5 Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Neufassung der Unterstützungsgrundsätze(UGr) ................................... 838 Gesamtinhaltsübersicht VII www.WALHALLA.de 17
VIII Soziale Schutzvorschriften/ Familienförderung/Vermögensbildung Gleichberechtigung/Gleichstellung VIII.1 Gesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg (Chancengleichheitsgesetz – ChancenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 842 VIII.1.1 Verordnung der Landesregierung über die Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit ............................................. 856 Schwerbehinderte Menschen VIII.2 Landesgesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Landes-Behindertengleichstellungsgesetz – L-BGG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 860 VIII.2.1 Verwaltungsvorschrift der Ministerien, des Rechnungshofs und des Landesbeauftragten für Datenschutz und die Informationsfreiheit zur Teilhabe und Inklusion von schwerbehinderten Menschen in der Landesverwaltung (VwVTeilhabe)................................................ 869 Familienförderung VIII.3 Bundeskindergeldgesetz(BKGG) .................................. 873 VIII.4 Einkommensteuergesetz (EStG) – Auszug – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 887 VIII.5 Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 924 Vermögensbildung VIII.6 Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, BerufssoldatenundSoldatenaufZeit............................... 945 VIII.7 Fünftes Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Fünftes Vermögensbildungsgesetz – 5. VermBG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 947 Gesamtinhaltsübersicht VIII 18 www.WALHALLA.de
IX Verfassung/Verwaltung Verfassung IX.1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 964 IX.2 Verfassung des Landes Baden-Württemberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1018 Verwaltung IX.3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1035 IX.4 Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1086 IX.5 Landesverwaltungsgesetz ......................................... 1125 IX.6 Landesdatenschutzgesetz(LDSG) ................................... 1134 IX.7 Dienstordnung für die Landesverwaltung Baden-Württemberg . . . . . . . . . . . . . 1151 Gesamtinhaltsübersicht IX www.WALHALLA.de 19
X Allgemeine Schutzvorschriften X.1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1162 X.2 Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz–ArbSchG) .................................... 1175 X.3 Landesnichtraucherschutzgesetz (LNRSchG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1188 Gesamtinhaltsübersicht X 20 www.WALHALLA.de
I Statusrecht Allgemeines Beamtenrecht I.1 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz–BeamtStG) .................................. 22 I.2 Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz – DRG) – Auszug – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 I.3 Landesbeamtengesetz(LBG) ....................................... 47 I.3.1 Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Durchführung beamtenrechtlicher Vorschriften (BeamtVwV).................................................... 100 I.4 Gesetz über die Ernennung der Richter und Beamten des Landes (Ernennungsgesetz–ErnG) ........................................ 170 I.5 Verordnung des Innenministeriums, des Finanzministeriums, des Kultusministeriums, des Wissenschaftsministeriums, des Umweltministeriums, des Wirtschaftsministeriums, des Sozialministeriums, des Justizministeriums, des Verkehrsministeriums, des Ministeriums Ländlicher Raum und des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über die Regelung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten (Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung – BeamtZuVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . 174 I.6 Verordnung der Landesregierung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter (Landesnebentätigkeitsverordnung – LNTVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180 I.7 Verordnung der Landesregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten (Beurteilungsverordnung–BeurtVO) ................................. 186 I.8 Verordnung der Landesregierung über die Gewährung von Jubiläumsgaben an Beamte und Richter (Jubiläumsgabenverordnung–JubGVO)............................... 193 Arbeitszeit/Urlaub/Mutterschutz/Elternzeit I.9 Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung – AzUVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 195 I.10 Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg (Lehrkräfte-ArbeitszeitVO) ......................................... 219 Disziplinarrecht/Korruption I.11 Landesdisziplinargesetz(LDG) ...................................... 224 I.12 Verwaltungsvorschrift der Landesregierung und der Ministerien zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (VwVKorruptionsverhütung) ....................................... 238 Inhaltsübersicht I www.WALHALLA.de 21
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) Vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) Zuletzt geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 389) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Dienstherrnfähigkeit Abschnitt 2 Beamtenverhältnis § 3 Beamtenverhältnis § 4 Arten des Beamtenverhältnisses § 5 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte § 6 Beamtenverhältnis auf Zeit § 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses § 8 Ernennung § 9 Kriterien der Ernennung § 10 Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit § 11 Nichtigkeit der Ernennung § 12 Rücknahme der Ernennung Abschnitt 3 Länderübergreifender Wechsel und Wechsel in die Bundesverwaltung § 13 Grundsatz § 14 Abordnung § 15 Versetzung § 16 Umbildung einer Körperschaft § 17 Rechtsfolgen der Umbildung § 18 Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten § 19 Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger Abschnitt 4 Zuweisung einer Tätigkeit bei anderen Einrichtungen § 20 Zuweisung Abschnitt 5 Beendigung des Beamtenverhältnisses § 21 Beendigungsgründe § 22 Entlassung kraft Gesetzes § 23 Entlassung durch Verwaltungsakt § 24 Verlust der Beamtenrechte § 25 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze § 26 Dienstunfähigkeit § 27 Begrenzte Dienstfähigkeit § 28 Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe § 29 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit § 30 Einstweiliger Ruhestand § 31 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden § 32 Wartezeit Abschnitt 6 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis § 33 Grundpflichten § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild § 35 Folgepflicht § 36 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit § 37 Verschwiegenheitspflicht § 38 Diensteid § 39 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte § 40 Nebentätigkeit I.1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) Inhaltsübersicht I 22 www.WALHALLA.de
§ 41 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses § 42 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen § 43 Teilzeitbeschäftigung § 44 Erholungsurlaub § 45 Fürsorge § 46 Mutterschutz und Elternzeit § 47 Nichterfüllung von Pflichten § 48 Pflicht zum Schadensersatz § 49 Übermittlungen bei Strafverfahren § 50 Personalakte § 51 Personalvertretung § 52 Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden § 53 Beteiligung der Spitzenorganisationen Abschnitt 7 Rechtsweg § 54 Verwaltungsrechtsweg Abschnitt 8 Spannungs- und Verteidigungsfall § 55 Anwendungsbereich § 56 Dienstleistung im Verteidigungsfall § 57 Aufschub der Entlassung und des Ruhestands § 58 Erneute Berufung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten § 59 Verpflichtung zur Gemeinschaftsunterkunft und Mehrarbeit Abschnitt 9 Sonderregelungen für Verwendungen im Ausland § 60 Verwendungen im Ausland Abschnitt 10 Sonderregelungen für wissenschaftliches Hochschulpersonal § 61 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer Abschnitt 11 Schlussvorschriften § 62 Folgeänderungen § 63 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Inhaltsübersicht Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) I.1 I www.WALHALLA.de 23
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt das Statusrecht der Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. § 2 Dienstherrnfähigkeit Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen 1. Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, 2. sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es durch ein Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes verliehen wird. Abschnitt 2 Beamtenverhältnis § 3 Beamtenverhältnis (1) Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis). (2) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung 1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder 2. solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. § 4 Arten des Beamtenverhältnisses (1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. Es bildet die Regel. (2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient a) der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oder b) der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion. (3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit a) zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder b) zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion. (4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient a) der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder b) der nur vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. § 5 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte (1) Als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter kann berufen werden, wer Aufgaben im Sinne des § 3 Abs. 2 unentgeltlich wahrnehmen soll. (2) Die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten können durch Landesrecht abweichend von den für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften geregelt werden, soweit es deren besondere Rechtsstellung erfordert. (3) Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art, ein solches Beamtenverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden. § 6 Beamtenverhältnis auf Zeit Für die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist. § 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses (1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer 1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder I.1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) §§1–7 I 24 www.WALHALLA.de
Krankheiten auf Grund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder Regelleistungen auf Dauer eingestellt worden sind. (2) Das Nähere regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung. Dabei ist insbesondere zu bestimmen, 1. welche Personen beihilfeberechtigt und welche Personen berücksichtigungsfähig sind; 2. welche Aufwendungen beihilfefähig sind; kleinere gesetzliche Kostenanteile sowie Kosten des Besuchs vorschulischer oder schulischer Einrichtungen und von berufsfördernden Maßnahmen dürfen nicht einbezogen werden; 3. unter welchen Voraussetzungen Beihilfe zu gewähren ist oder gewährt werden kann sowie das Verfahren; dabei sind Beihilfen zu Wahlleistungen in Krankenhäusern gegen Einbehalt eines monatlichen Betrags von 22 Euro von den Bezügen vorzusehen; 4. wie die Beihilfe nach Maßgabe des Absatzes 3 zu bemessen ist, 5. wie übergangsweise die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die zu leistende Beihilfe über eine Versicherung gewähren können. Die Beihilfe soll grundsätzlich zusammen mit Leistungen Dritter und anderen Ansprüchen die tatsächlich entstandenen Aufwendungen nicht übersteigen; sie soll die notwendigen und angemessenen Aufwendungen unter Berücksichtigung der Eigenvorsorge und zumutbarer Selbstbehalte decken. (2a) Die Beihilfe wird um eine Kostendämpfungspauschale für jedes Kalenderjahr gekürzt, in dem beihilfefähige Aufwendungen in Rechnung gestellt sind. Der Betrag ist unabhängig von der Fortdauer der Beihilfeberechtigung, die Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe, nach der die laufenden Bezüge bei Rechnungsstellung bemessen sind, bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst nach der Eingangsbesoldungsgruppe; Änderungen der Besoldung im Lauf eines Jahres führen nicht zu einer Änderung der Stufe. Sind die laufenden Bezüge nicht nach einer nachstehend genannten Besoldungsgruppe bemessen, so hat die Zuordnung zu der Stufe der Besoldungsgruppe zu erfolgen, deren Anfangsgrundgehalt den laufenden Bezügen am nächsten kommt. Die Beihilfe für Hinterbliebene oder für die hinterbliebene Lebenspartnerin oder den hinterbliebenen Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz wird insoweit nicht nochmals gekürzt, als für das Jahr des Todes des verstorbenen Beihilfeberechtigten bereits eine Kürzung erfolgt ist. Die Kostendämpfungspauschale beträgt in Stufe Bezüge nach Besoldungsgruppen Betrag in Euro jährlich Beamtinnen und Beamten Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger 1 A8 bis A9 100 85 2 A10bisA11 115 105 3 A12,C1,C2,C3 150 125 4 A13 bis A14, R1, W1, H1 bis H2 180 140 5 A15bisA16,R2,C4,W2,H3 225 175 6 B1bisB2,W3,H4 275 210 7 B3bisB5,R3bisR5,H5 340 240 8 B6bisB8,R6bisR8 400 300 9 Höhere Besoldungsgruppen 480 330. §78 Landesbeamtengesetz (LBG) I.3 I www.WALHALLA.de 83
Hiervon ausgenommen sind Waisen, die Waisengeld für Vollwaisen nach § 38 Absatz 1 Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg erhalten, sowie Beihilfen zu nicht beanspruchten Wahlleistungen. In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 können darüber hinaus Ausnahmen von der Kürzung der Beihilfe um eine Kostendämpfungspauschale geregelt werden 1. für Aufwendungen in Pflegefällen mit Ausnahme von Aufwendungen für Unterkunft, Investitionskosten und Verpflegung, 2. für Aufwendungen in Zusammenhang mit Organspenden und 3. für Pauschalen in Geburts- und Todesfällen. (3) Die zumutbare Eigenvorsorge bemisst sich nach einem Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen. In der Regel beträgt die zumutbare Eigenvorsorge für Aufwendungen, die entstanden sind für 1. beihilfeberechtigte Personen sowie für entpflichtete Hochschullehrerinnen und -lehrer 50 Prozent, 2. Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen, die als solche beihilfeberechtigt sind, sowie berücksichtigungsfähige Ehegattinnen und Ehegatten oder berücksichtigungsfähige Lebenspartnerinnen und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz 30 Prozent, 3. berücksichtigungsfähige Kinder sowie Vollwaisen 20 Prozent, 4. freiwillig versicherte Personen in der gesetzlichen Krankenversicherung die Leistungen die im Umfang nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch geleistet wurden, soweit nicht pauschale Beihilfen vorgesehen werden. Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt die zumutbare Eigenvorsorge für beihilfeberechtigte Personen nach Satz 2 Nummer 1 30 Prozent; sie erhöht sich bei Wegfall von Kindern nicht, wenn drei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig waren. Satz 2 Nummer 2 gilt auch für entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, bei denen aufgrund einer weiteren, nachrangigen Beihilfeberechtigung die zumutbare Eigenvorsorge 30 Prozent betragen würde. Maßgebend für die Höhe der zumutbaren Eigenvorsorge ist der Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen. In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 können darüber hinaus Abweichungen von der vorgenannten Höhe der zumutbaren Eigenvorsorge sowie zu einzelnen Aufwendungen, Selbstbehalte und Höchstbeträge geregelt oder einzelne Aufwendungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen werden. In diesen Fällen erhöht sich die zumutbare Eigenvorsorge entsprechend. (4) Für die gleichmäßige und gesetzmäßige Festsetzung von Beihilfen können die Beihilfestellen zur Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen und für Prüfungen bei der Bearbeitung von Anträgen automationsgestützte Systeme einsetzen. Dabei soll auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung berücksichtigt werden. Der Einsatz automationsgestützter Systeme soll zielgerichtet auf bestimmte Sachverhalte hin erfolgen. Dabei muss gewährleistet sein, dass Fälle zufällig oder gezielt zur manuellen Prüfung durch Prüfungsinstanzen ausgewählt werden können. Außerdem muss gewährleistet sein, dass einzelne Fälle gezielt für eine Prüfung durch Amtsträger ausgewählt werden können. Die Einzelheiten zum Einsatz automationsgestützter Systeme legt das Finanzministerium fest; diese dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Festsetzung von Beihilfen gefährden könnte. § 78a Pauschale Beihilfe (1) An Stelle einer Beihilfe nach § 78 wird eine pauschale Beihilfe nach den folgenden AbI.3 Landesbeamtengesetz (LBG) §78a I 84 www.WALHALLA.de
sätzen gewährt. Die beihilfeberechtigte Person verzichtet mit der Inanspruchnahme der pauschalen Beihilfe unwiderruflich auf eine Beihilfe nach § 78, welche sie für sich und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen erhalten würde. Ausgenommen von dem Verzicht ist die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für die Pflege und im Todesfall. Im Falle des Todes der beihilfeberechtigten Person, welche mit der Inanspruchnahme der pauschalen Beihilfe unwiderruflich auf eine Beihilfe nach § 78 verzichtet hat, haben auch die Hinterbliebenen ausschließlich einen Anspruch auf eine pauschale Beihilfe nach den folgenden Absätzen, soweit diese Hinterbliebenen nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung Pflichtmitglied sind. (2) Die pauschale Beihilfe wird zu einer freiwilligen gesetzlichen oder einer privaten Krankheitskostenvollversicherung gewährt. Bei einer privaten Krankheitskostenvollversicherung ist Voraussetzung, dass das Versicherungsunternehmen die Versicherung nach § 257 Absatz 2a Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreibt. Die pauschale Beihilfe kann auch zu einer ausländischen Krankheitskostenvollversicherung gewährt werden, wenn deren Vertragsleistungen in Art, Umfang und Höhe mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind. (3) Anspruchsberechtigt sind beihilfeberechtigte Personen nach § 78. Der Anspruch auf die pauschale Beihilfe besteht ab dem ersten Tag des Fristbeginns nach Absatz 4, jedoch frühestens ab Beginn der Krankheitskostenvollversicherung. (4) Die Gewährung einer pauschalen Beihilfe erfolgt nur auf Antrag mit dem von der Beihilfestelle vorgegebenen Formblatt. Der Antrag ist unmittelbar bei der Beihilfestelle innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Monaten zu stellen. Die Frist beginnt 1. für die am 1. Januar 2023 vorhandenen beihilfeberechtigten Personen nach § 78 am 1. Januar 2023, 2. für die am 1. Januar 2023 ohne Beihilfeberechtigung beurlaubten Beamtinnen und Beamten mit dem Wiederaufleben der Beihilfeberechtigung nach § 78, 3. für die heilfürsorgeberechtigten Beamtinnen und Beamten nach § 79 mit Wegfall des Anspruchs auf Heilfürsorge, 4. im Übrigen mit dem Tag der Entstehung einer neuen Beihilfeberechtigung nach § 78 infolge a) der Begründung oder Umwandlung des Beamtenverhältnisses mit Ausnahme der Fälle des § 8, b) der Entstehung des Anspruchs auf Witwengeld, Witwergeld oder Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen, sofern nicht bereits ein eigener Beihilfeanspruch nach § 78 besteht und wenn die Versorgungsurheberin oder der Versorgungsurheber keinen Antrag auf Gewährung einer pauschalen Beihilfe innerhalb der Ausschlussfrist gestellt hat, oder c) der Abordnung oder Versetzung von einem anderen Dienstherrn zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes. (5) Dem Antrag nach Absatz 4 ist der Nachweis einer abgeschlossenen Krankheitskostenvollversicherung für die beihilfeberechtigte Person und ihre nach § 78 berücksichtigungsfähigen Angehörigen in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung oder in der privaten Krankenversicherung beizufügen. Kann der Nachweis bei Antragstellung nicht erbracht werden, so ist er spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der in Absatz 4 Satz 2 genannten Ausschlussfrist nachzureichen. Wird der Nachweis innerhalb dieser Frist nicht erbracht, so ist der Antrag abzulehnen. (6) Die Höhe der pauschalen Beihilfe beträgt bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Anspruchsberechtigten die Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags der freiwilligen gesetzlichen Versicherung der anspruchsberechtigten Person. Krankenversicherungsbeiträge der berücksichtigungsfähigen Angehörigen nach § 78 sind damit abgegolten. (7) Die Höhe der pauschalen Beihilfe beträgt bei in der privaten Krankheitskostenvollversicherung versicherten Anspruchsberechtigten höchstens die Hälfte des Beitrags einer im Basistarif nach § 152 Absatz 3 des Gesetzes §78a Landesbeamtengesetz (LBG) I.3 I www.WALHALLA.de 85
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