Deutsches Beamten-Jahrbuch Bundesrecht 2026

Ausgabe 2026 Inkl. Testzugang zum Online-Dienst Walhalla Fachredaktion Deutsches Beamten-Jahrbuch Bundesrecht Vorschriftensammlung zum Beamtenrecht

Das aktuelle Beamtenrecht des Bundes Die kompakte Textausgabe 2026 informiert umfassend und zuverlässig über die aktuelle Rechtslage – am Arbeitsplatz, in Verhandlungen sowie unterwegs. Die einfache Leitziffernsystematik und das übersichtliche StichwortverzeichQLV PDFKHQ HV OHLFKW GLH HLQVFKO¦JLJHQ 5HFKWVJUXQGODJHQ VFKQHOO ]X ʳQGHQ I Statusrecht II Laufbahnrecht, Ausbildung III Besoldung IV Versorgung V Personalvertretung VI Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld VII Beihilfe, Fürsorge VIII Soziale Schutzvorschriften, Familienförderung, Vermögensbildung IX Verfassung, Verwaltungsrecht X Allgemeine Schutzvorschriften Das handliche Nachschlagewerk für Beamtinnen und Beamte, Anwärterinnen und Anwärter, Versorgungsempfänger und -empfängerinnen, Vertrauenspersonen im öffentlichen Dienst, Personalratsmitglieder sowie Führungsverantwortliche. WISSEN FÜR DIE PRAXIS www.WALHALLA.de ISBN 978-3-8029-1199-6 € 34,95 [D]

Das aktuelle Beamtenrecht 2026 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO Die Verwaltungsgerichtsordnung ist durch verschiedene Gesetze geändert worden. Durch das Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 349) wurde der Postfach- und Versanddienst über ein De-MailKonto aufgehoben. Nach dem bisherigen § 55a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 war der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos ein sicherer Übermittlungsweg für die Einreichung elektronischer Dokumente bei Gericht, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt. Angesichts des bundesweit überaus geringen Anteils der De-Mail-Nachrichten am gesamten elektronischen Rechtsverkehr sowie des administrativen und kostenintensiven Aufwands zum Erhalt der De-Mail als sicherer Übermittlungsweg sieht Absatz 4 Satz 1 mit der Aufhebung der bisherigen Nummer 1 den Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos nicht mehr als sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Kommunikation mit den Gerichten vor. Hierfür stehen im Übrigen mit dem stetigen Ausbau der EGVP-Infrastruktur als sichere Übermittlungswege die bereits etablierten besonderen elektronischen Behördenpostfächer (beBPo) beziehungsweise für Bürgerinnen und Bürger die besonderen elektronischen Bürger- und Organisationspostfächer (eBO) sowie das kostenlose „Mein Justizpostfach“ (MJP) zur Verfügung. Bundesbeamtengesetz – BBG Das Bundesbeamtengesetz wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 11. Januar 2026 (BGBl. I Nr. 6) geändert. Da das Belegvolumen in der Beihilfebearbeitung massiv angestiegen ist, waren zur Stabilisierung der Beihilfeabrechnung in den Festsetzungsstellen des Bundes im Bundesbeamtengesetz gesetzliche Regelungen zu einer befristeten Fiktion mit einem Rahmen für die Höchstdauer der Bearbeitungsdauer notwendig. Es wurde daher ein § 80a (Beihilferechtliche Verfahrenserleichterungen) neu in das BBG eingefügt. Absatz 1 Satz 1 bestimmt: „Hat die für die Gewährung der Beihilfe zuständige Stelle nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Beihilfeantrags über den Antrag entschieden, so gilt die beantragte Aufwendung mit Ablauf dieser Frist als erstattungsfähig.“ In Absatz 1 Satz 2 sind Ausnahmen von dieser Regelung festgelegt. Bei Beamtinnen und Beamten des Bundes mit einem Beihilfeanspruch und einer ergänzenden Absicherung in der Regel bei einer privaten Krankenversicherung ist es durch Abschluss privater Behandlungsverträge üblich, in Vorleistung bei Rechnungen zu treten. Wird eine Bearbeitungszeit durch die Festsetzungsstellen innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen nach Fälligkeit der Geldforderung sichergestellt, ist dies in der Regel unproblematisch. Kann indes eine Bearbeitung innerhalb der schon bei Eingang des Beihilfeantrags laufenden Fristen nicht sichergestellt werden, besteht die Gefahr insbesondere bei beihilfeberechtigten Personen mit kleineren und mittleren Einkommen, dass ein Verzug droht. Dies führt zu unzumutbaren Situationen wie der Aufnahme von privaten Krediten oder Pfändungsmaßnahmen der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer, was auch zur Nichtbehandlung führen kann. Dies soll durch die neue Regelung verhindert werden. Wir wünschen Ihnen Freude und Erfolg mit diesem Nachschlagewerk! Ihr WALHALLA Fachverlag www.WALHALLA.de 5

I Statusrecht Allgemeines Beamtenrecht I.1 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz–BeamtStG) .................................. 20 I.2 Bundesbeamtengesetz(BBG) ....................................... 38 I.3 Bundespolizeibeamtengesetz(BPolBG) ................................ 94 I.4 Anwendungshinweise zum Verfahren der Dienstunfähigkeit (§§44bis49Bundesbeamtengesetz) ................................. 98 I.5 Verordnung über die Nebentätigkeit der Bundesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit (Bundesnebentätigkeitsverordnung – BNV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150 Arbeitszeit I.6 Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (Arbeitszeitverordnung–AZV) ...................................... 155 Mutterschutz/Elternzeit/Urlaub I.7 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung – MuSchEltZV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 162 I.8 Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes (Erholungsurlaubsverordnung–EUrlV) ................................ 165 I.9 Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung–SUrlV) .................................. 170 Disziplinarrecht I.10 Bundesdisziplinargesetz(BDG) ...................................... 178 Auswärtiger Dienst I.11 GesetzüberdenAuswärtigenDienst(GAD) ............................ 207 I.12 Verordnung über den Heimaturlaub des Auswärtigen Dienstes (Heimaturlaubsverordnung–HUrlV) .................................. 217 Gesamtinhaltsübersicht I www.WALHALLA.de 9

II Laufbahn/Ausbildung Laufbahn II.1 Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung–BLV) ................................. 222 II.1.1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung . . . . . . . . . . 263 II.2 Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung – BPolLV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300 II.3 Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Geltungsbereich des Postpersonalrechtsgesetzes (Postlaufbahnverordnung–PostLV).................................. 315 Gesamtinhaltsübersicht II 10 www.WALHALLA.de

III Besoldung Bundesbesoldungsgesetz III.1 Bundesbesoldungsgesetz(BBesG) .................................. 324 III.1.1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV)................................................... 400 Besoldungsüberleitung III.2 Besoldungsüberleitungsgesetz (BesÜG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 520 III.3 Bekanntmachung nach § 77 Absatz 4, § 78 Absatz 2 und Anlage IV Nummer 1 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie nach § 5a Absatz 2 und § 6 Absatz 3 desBesoldungsüberleitungsgesetzes ................................ 527 Weitere besoldungsrechtliche Regelungen III.4 Verordnung des Bundes über leistungsbezogene Besoldungsinstrumente (Bundesleistungsbesoldungsverordnung – BLBV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 546 III.5 Bundesvollziehungsvergütungsverordnung (BVollzVergV) .................................................. 549 III.6 Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung – BMVergV) . . . . . . . . . . . . . . . . . 551 III.7 Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung – EZulV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 553 III.8 Verordnung über die Gewährung von Auslandszuschlägen (Auslandszuschlagsverordnung – AuslZuschlV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 570 III.9 Verordnung über die Zahlung eines Auslandsverwendungszuschlags (Auslandsverwendungszuschlagsverordnung – AuslVZV) . . . . . . . . . . . . . . . . . 584 III.10 Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit (Altersteilzeitzuschlagsverordnung – ATZV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 587 Gesamtinhaltsübersicht III www.WALHALLA.de 11

IV Versorgung Beamtenversorgungsgesetz IV.1 Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz–BeamtVG) .............................. 590 Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes IV.2 Gesetz über die interne Teilung beamtenversorgungsrechtlicher Ansprüche von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Versorgungsausgleich (Bundesversorgungsteilungsgesetz – BVersTG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 654 Berufskrankheiten und Heilfürsorge IV.3 Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).......................................................... 656 IV.4 Verordnung über die Durchführung von Heilverfahren nach § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes (Heilverfahrensverordnung–HeilVfV) ................................. 666 Sicherung der Versorgung IV.5 Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Bundes (Versorgungsrücklagegesetz – VersRücklG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 674 IV.6 Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds des Bundes“ (Versorgungsfondszuweisungsverordnung – VFZV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 679 Gesamtinhaltsübersicht IV 12 www.WALHALLA.de

V Personalvertretung V.1 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 682 V.1.1 Kostenerstattung für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen sowie die hierfür notwendigen Freistellungen nach § 54 Absatz 1 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 723 V.2 Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVWO) . . . . . . . . . . 735 Gesamtinhaltsübersicht V www.WALHALLA.de 13

VI Reise- und Umzugskosten/Trennungsgeld Dienstreisen VI.1 Bundesreisekostengesetz (BRKG) ........................................................ 754 VI.2 Verordnung über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen (Auslandsreisekostenverordnung–ARV)............................... 759 Umzüge VI.3 Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz–BUKG) ................................ 763 VI.4 Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen (Auslandsumzugskostenverordnung – AUV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 772 Trennungsgeld VI.5 Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland (Trennungsgeldverordnung–TGV) ................................... 788 VI.6 Auslandstrennungsgeldverordnung (ATGV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 793 Gesamtinhaltsübersicht VI 14 www.WALHALLA.de

VII Beihilfe/Fürsorge Beihilfe VII.1 Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung–BBhV) ............................... 802 VII.1.1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhVVwV) .................................................. 907 VII.1.2 Übersicht der anerkannten Heilbäder- und Kurorte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 991 Fürsorge VII.2 Verordnung über die Gewährung von Dienstjubiläumszuwendungen (Dienstjubiläumsverordnung – DJubV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1012 Gesamtinhaltsübersicht VII www.WALHALLA.de 15

VIII Soziale Schutzvorschriften/ Familienförderung/Vermögensbildung Gleichberechtigung/Gleichstellung VIII.1 Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz – BGleiG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1016 VIII.2 Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen in Dienststellen des Bundes (Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung – GleibWV) . . . . . . . . . . . . . . . 1036 VIII.3 Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz – BGG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1045 Familienförderung VIII.4 Bundeskindergeldgesetz(BKGG)................................... 1060 VIII.5 Einkommensteuergesetz (EStG) – Auszug – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1074 VIII.6 Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1111 Vermögensbildung VIII.7 Fünftes Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Fünftes Vermögensbildungsgesetz – 5. VermBG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1132 VIII.8 Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, BerufssoldatenundSoldatenaufZeit ............................... 1147 Gesamtinhaltsübersicht VIII 16 www.WALHALLA.de

Amtes genügen. Der Dienstherr ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit zu überprüfen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht. (2) Beamtinnen und Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, kann ferner unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Absatz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und ihnen die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist. (3) Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. (4) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen. Diese Verpflichtung gilt auch zur Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit. Vor der Versetzung in den Ruhestand sind sie auf diese Pflicht hinzuweisen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht. Der Dienstherr hat, sofern keine anderen Ansprüche bestehen, die Kosten für diese gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen zu tragen. (5) Beantragen Beamtinnen oder Beamte nach Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. (6) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich. (7) Zur Prüfung ihrer Dienstfähigkeit sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Sie können eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie einen Antrag auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis stellen. (8) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt. § 47 Verfahren bei Dienstunfähigkeit (1) Hält die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand für dienstunfähig und ist eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder liegen die Voraussetzungen für die begrenzte Dienstfähigkeit nicht vor, teilt sie oder er der Beamtin oder dem Beamten mit, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben. (2) Die Beamtin oder der Beamte kann innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Danach entscheidet die für die Ernennung zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist. (3) Die Versetzungsverfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden. (4) Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben worden ist. Zu diesem Zeitpunkt wird die Besoldung einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigt. § 48 Ärztliche Untersuchung (1) In den Fällen der §§ 44 bis 47 kann die zuständige Behörde die ärztliche Untersuchung nur einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt übertragen oder einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der als Gutachterin oder Gutachter nach Satz 2 zugelassen ist. Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ärztin oder welcher Arzt mit der Fertigung von Gutachten beauftragt werden kann. Sie I.2 Bundesbeamtengesetz (BBG) §§47–48 I 56 www.WALHALLA.de

kann diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen. (2) Die Ärztin oder der Arzt teilt der Behörde auf Anforderung im Einzelfall die tragenden Gründe des Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Diese Mitteilung ist in einem gesonderten und versiegelten Umschlag zu übersenden und versiegelt zur Personalakte zu nehmen. Sie darf nur für die Entscheidung der in Absatz 1 genannten Fälle verwendet werden. (3) Zu Beginn der Untersuchung ist die Beamtin oder der Beamte auf deren Zweck und die Mitteilungspflicht nach Absatz 2 hinzuweisen. Die Ärztin oder der Arzt übermittelt der Beamtin oder dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, einer oder einem Bevollmächtigten ein Doppel der Mitteilung nach Absatz 2. § 49 Ruhestand beim Beamtenverhältnis auf Probe wegen Dienstunfähigkeit (1) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben, dienstunfähig geworden sind. (2) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie aus anderen Gründen dienstunfähig geworden sind. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. Die Befugnis kann auf andere Behörden übertragen werden. (3) Die §§ 44 bis 48 mit Ausnahme des § 44 Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden. Unterabschnitt 3 Ruhestand § 50 Wartezeit Der Eintritt in den Ruhestand setzt eine versorgungsrechtliche Wartezeit voraus, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. § 51 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze (1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen. Die Altersgrenze wird in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (Regelaltersgrenze), soweit nicht gesetzlich eine andere Altersgrenze (besondere Altersgrenze) bestimmt ist. (2) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben: Geburtsjahr Anhebung um Monate Altersgrenze Jahr Monat 1947 1 65 1 1948 2 65 2 1949 3 65 3 1950 4 65 4 1951 5 65 5 1952 6 65 6 1953 7 65 7 1954 8 65 8 1955 9 65 9 1956 10 65 10 1957 11 65 11 1958 12 66 0 1959 14 66 2 1960 16 66 4 1961 18 66 6 1962 20 66 8 1963 22 66 10 (3) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit im Feuerwehrdienst der Bundeswehr treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden. Dies gilt auch für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Diens- §§49–51 Bundesbeamtengesetz (BBG) I.2 I www.WALHALLA.de 57

tes, die 22 Jahre im Feuerwehrdienst beschäftigt waren. Beamtinnen und Beamte im Sinne der Sätze 1 und 2 treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind. Für Beamtinnen und Beamte im Sinne der Sätze 1 und 2, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben: Geburtsjahr Geburtsmonat Anhebung um Monate Altersgrenze Jahr Monat 1952 Januar 1 60 1 Februar 2 60 2 März 3 60 3 Apil 4 60 4 Mai 5 60 5 Juni–Dezember 6 60 6 1953 7 60 7 1954 8 60 8 1955 9 60 9 1956 10 60 10 1957 11 60 11 1958 12 61 0 1959 14 61 2 1960 16 61 4 1961 18 61 6 1962 20 61 8 1963 22 61 10 (4) Wer die Regelaltersgrenze oder eine gesetzlich bestimmte besondere Altersgrenze erreicht hat, darf nicht zur Beamtin oder zum Beamten ernannt werden. Wer trotzdem ernannt worden ist, ist zu entlassen. § 52 Ruhestand auf Antrag (1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn 1. sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und 2. schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind. (2) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben: Geburtsjahr Geburtsmonat Anhebung um Monate Altersgrenze Jahr Monat 1952 Januar 1 60 1 Februar 2 60 2 März 3 60 3 April 4 60 4 Mai 5 60 5 Juni–Dezember 6 60 6 1953 7 60 7 1954 8 60 8 1955 9 60 9 1956 10 60 10 1957 11 60 11 1958 12 61 0 1959 14 61 2 1960 16 61 4 1961 18 61 6 1962 20 61 8 1963 22 61 10 (3) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben. § 53 Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand (1) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann der Eintritt in den Ruhestand bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn 1. dies im dienstlichen Interesse liegt und 2. die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand zu stellen. UnI.2 Bundesbeamtengesetz (BBG) §§52–53 I 58 www.WALHALLA.de

ter den gleichen Voraussetzungen kann der Eintritt in den Ruhestand bei einer besonderen Altersgrenze um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden. (1a) Dem Antrag nach Absatz 1 ist zu entsprechen, wenn 1. die Beamtin oder der Beamte familienbedingt a) teilzeitbeschäftigt oder beurlaubt nach § 92 gewesen ist, b) Familienpflegezeit nach § 92a in Anspruch genommen hat oder c) Pflegezeit nach § 92b in Anspruch genommen hat, 2. das Ruhegehalt, das sie oder er bei Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze erhalten würde, nicht die Höchstgrenze erreicht, 3. die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt und 4. dienstliche Belange einem Hinausschieben nicht entgegenstehen. Den familienbedingten Abwesenheitszeiten nach Satz 1 Nummer 1 stehen entsprechende Zeiten im Beamten- oder Richterverhältnis oder als Tarifbeschäftigte beim Bund oder bei einem anderen Dienstherrn oder bei einem öffentlichen Arbeitgeber gleich. Der Eintritt in den Ruhestand kann höchstens um die Dauer der familienbedingten Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung oder Familienpflegezeit hinausgeschoben werden. (1b) Dienstliche Belange stehen einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand insbesondere dann entgegen, wenn 1. die bisher wahrgenommenen Aufgaben wegfallen, 2. Planstellen eingespart werden sollen, 3. die Beamtin oder der Beamte in einem Planstellenabbaubereich beschäftigt ist, 4. die Aufgabe, die die Beamtin oder der Beamte wahrnimmt, einem festen Rotationsprinzip unterliegt, 5. andere personalwirtschaftliche Gründe gegen eine Weiterbeschäftigung sprechen oder 6. zu erwarten ist, dass sie oder er den Anforderungen des Dienstes nicht mehr gewachsen ist. (2) Der Eintritt in den Ruhestand kann im Einzelfall mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten um höchstens drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn 1. die Dienstgeschäfte nur durch diese Beamtin oder diesen Beamten fortgeführt werden können und 2. die Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt. Das Gleiche gilt bei einer besonderen Altersgrenze. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten im Beamtenverhältnis auf Probe nach § 24 entsprechend. (4) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann der Eintritt in den Ruhestand bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses um höchstens zwei Jahre hinausgeschoben werden. Das gilt nur, wenn für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren vor Beginn des Monats, in dem die jeweils geltende Regelaltersgrenze oder die besondere Altersgrenze erreicht wird, und höchstens zwei Jahre danach Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt wird. Die Zeiträume vor und nach der jeweils geltenden Regelaltersgrenze oder der besonderen Altersgrenze müssen gleich lang sein. Sie muss vor dem 1. Januar 2023 beginnen. Eine Bewilligung nach § 9 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung ist nicht möglich. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zu stellen, zu dem die Teilzeitbeschäftigung beginnen soll. (5) Dem Antrag nach Absatz 4 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraumes berufliche Verpflichtungen außerhalb des Beamtenverhältnisses nur in dem Umfang einzugehen, in dem Vollzeitbeschäftigten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. Dabei ist von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte auszugehen. Wird der §53 Bundesbeamtengesetz (BBG) I.2 I www.WALHALLA.de 59

Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft nicht nachgekommen, soll die Bewilligung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. (6) Die Bewilligung nach Absatz 4 darf außer in den Fällen des Absatzes 5 Satz 4 mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden kann. Wird die Bewilligung widerrufen, nach dem die Regelaltersgrenze oder die besondere Altersgrenze erreicht worden ist, tritt die Beamtin oder der Beamte mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem der Widerruf bekannt gegeben worden ist. Die Vorschriften über die Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit und die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit bleiben unberührt. § 54 Einstweiliger Ruhestand (1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind: 1. Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren, 2. sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16, 3. Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts, 4. die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung, 5. die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, 6. (weggefallen) 7. die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes, 8. die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums, 9. die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr, 10. die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr, 11. die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, 12. die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion, 13. die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und 14. die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik. Satz 1 gilt nur für Beamtinnen und Beamte, deren Ernennung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem das ihnen übertragene Amt in Satz 1 aufgenommen war, oder sich ein Gesetzentwurf zur Aufnahme einer entsprechenden Regelung im Gesetzgebungsverfahren befand. (2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt. § 55 Einstweiliger Ruhestand bei organisatorischen Veränderungen Im Fall der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, deren Aufgabengebiet davon betroffen ist und die ein Amt der Bundesbesoldungsordnung B wahrnehmen, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn durch die organisatorische Änderung eine ihrem Amt entsprechende Planstelle eingespart wird und eine Versetzung nicht möglich ist. Frei werdende Planstellen sollen I.2 Bundesbeamtengesetz (BBG) §§54–55 I 60 www.WALHALLA.de

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