Deutsches Beamten-Jahrbuch Nordrhein-Westfalen 2025

Ausgabe 2025 Inkl. Testzugang zum Online-Dienst Walhalla Fachredaktion Deutsches Beamten-Jahrbuch Nordrhein-Westfalen Vorschriftensammlung zum Beamtenrecht

Das aktuelle Beamtenrecht in Nordrhein-Westfalen Die kompakte Textausgabe 2025 informiert umfassend und zuverlässig über die aktuelle Rechtslage – am Arbeitsplatz, in Verhandlungen sowie unterwegs. Die einfache Leitziffernsystematik und das übersichtliche StichwortverzeichQLV PDFKHQ HV OHLFKW GLH HLQVFKO¦JLJHQ 5HFKWVJUXQGODJHQ VFKQHOO ]X ʳ QGHQ I Statusrecht II Laufbahnrecht, Ausbildung III Besoldung IV Versorgung V Personalvertretung VI Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld VII Beihilfe, Fürsorge VIII Soziale Schutzvorschriften, Familienförderung, Vermögensbildung IX Verfassung, Verwaltungsrecht X Allgemeine Schutzvorschriften Das handliche Nachschlagewerk für Beamtinnen und Beamte, Anwärterinnen und Anwärter, Versorgungsempfänger und -empfängerinnen, Vertrauenspersonen im öffentlichen Dienst, Personalratsmitglieder sowie Führungsverantwortliche. WISSEN FÜR DIE PRAXIS www.WALHALLA.de ISBN 978-3-8029-1195-8 € 33,95 [D]

Schnellübersicht Statusrecht 19 I Laufbahn/Ausbildung 171 II Besoldung 295 III Versorgung 429 IV Personalvertretung 513 V Reise- und Umzugskosten/Trennungsgeld 567 VI Beihilfe/Fürsorge 625 VII Soziale Schutzvorschriften/Familienförderung/Vermögensbildung 797 VIII Verfassung/Verwaltung 949 IX Allgemeine Schutzvorschriften 1181 X Stichwortverzeichnis 1211 XI Kalendarium 1221 XII

I Statusrecht Allgemeines Beamtenrecht I.1 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz–BeamtStG) ................................... 20 I.2 Gesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz–LBGNRW) ................................... 38 I.3 Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Nebentätigkeitsverordnung–NtV).................................... 96 Arbeitszeit I.4 Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung–AZVO) ...................................... 106 I.5 Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung Feuerwehr – AZVOFeu) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119 Mutterschutz/Elternzeit/Urlaub I.6 Verordnung über die Freistellung wegen Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen, Eltern- und Pflegezeit, Erholungs- und Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Land Nordrhein-Westfalen (Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW – FrUrlV NRW) . . . . . . . . . . . . . . . . . 121 Disziplinarrecht I.7 Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesdisziplinargesetz–LDGNRW) .................................. 139 Gesamtinhaltsübersicht I www.WALHALLA.de 9

II Laufbahn/Ausbildung Laufbahn II.1 Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung–LVO) ........................................ 172 II.2 Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (LVOFeu) . . . . . . . 220 II.3 Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (LaufbahnverordnungderPolizei–LVOPol) ............................. 228 Ausbildung II.4 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes Land – VAP1.2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 241 II.5 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsordnung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte – APO JFW NRW) 255 II.6 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Bachelor) des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung erstes Einstiegsamt Laufbahngruppe 2 allgemeiner Verwaltungsdienst Land – VAP2.1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 276 II.7 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung zweites Einstiegsamt Laufbahngruppe 2 – allgemeiner VerwaltungsdienstLand–VAP2.2) ................................... 285 Gesamtinhaltsübersicht II 10 www.WALHALLA.de

III Besoldung Landesbesoldungsgesetz III.1 Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz–LBesGNRW)............................. 296 III.2 Anordnung über die Festsetzung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen 397 Weitere besoldungsrechtliche Regelungen III.3 Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) ..................................................... 399 III.3.1 Beträge nach § 4 der Mehrarbeitsvergütungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . 402 III.4 Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung – EZulV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 404 III.4.1 Durchführung der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen . . 419 III.5 Verordnung über das leistungsabhängige Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen (Leistungsstufenverordnung–LStuVO)............................... 421 III.6 Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen (Leistungsprämien- und -zulagenverordnung – LPZVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 423 III.7 Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an die Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Land Nordrhein-Westfalen (Jubiläumszuwendungsverordnung – JZV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 425 Gesamtinhaltsübersicht III www.WALHALLA.de 11

IV Versorgung Beamtenversorgungsgesetz IV.1 Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 430 Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes IV.2 Verordnung über die Durchführung von Heilverfahren nach § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes (Heilverfahrensverordnung–HeilVfV) ................................. 487 Berufskrankheiten IV.3 Berufskrankheiten-Verordnung(BKV) ................................. 495 Sicherung der Versorgung IV.4 Verordnung zur Bestimmung der Versorgungsfestsetzungs- und -regelungsbehörden und zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Versorgungsrechts (Versorgungszuständigkeitsverordnung – VersZVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 505 IV.5 Gesetz zur Errichtung des Pensionsfonds des Landes Nordrhein-Westfalen (Pensionsfondsgesetz Nordrhein-Westfalen – PFoG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 509 Gesamtinhaltsübersicht IV 12 www.WALHALLA.de

V Personalvertretung V.1 Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespersonalvertretungsgesetz – LPVG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 514 V.2 Verordnung über die Höhe der Aufwandsdeckung für Personalvertretungen (Aufwandsdeckungsverordnung) ..................................... 552 V.3 Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz (WO-LPVG) . . . . . . . . . . . . . 553 Gesamtinhaltsübersicht V www.WALHALLA.de 13

VI Reise- und Umzugskosten/Trennungsgeld Dienstreisen VI.1 Reisekostengesetz Nordrhein-Westfalen (Landesreisekostengesetz–LRKG) ................................... 568 VI.2 Verordnung über die Erstattungen von Aufwendungen im Zusammenhang mit dienstlich veranlasstem Auslandsaufenthalt (Auslandskostenerstattungsverordnung – AKEVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 573 Umzug VI.3 Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Beamten, Beamtinnen, Richter und Richterinnen (Landesumzugskostengesetz–LUKG) ................................. 583 VI.4 Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz–BUKG) ................................ 585 VI.5 Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen (Auslandsumzugskostenverordnung – AUV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 594 Trennungsgeld VI.6 Verordnung über die Gewährung von Trennungsentschädigung (Trennungsentschädigungsverordnung – TEVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 610 VI.7 Verordnung über das Auslandstrennungsgeld (Auslandstrennungsgeldverordnung – ATGV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 617 Gesamtinhaltsübersicht VI 14 www.WALHALLA.de

VII Beihilfe/Fürsorge VII.1 Verordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (BeihilfenverordnungNRW–BVONRW)............................. 626 VII.1.1 Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen . . . . . . . . . . . 719 Gesamtinhaltsübersicht VII www.WALHALLA.de 15

VIII Soziale Schutzvorschriften/ Familienförderung/Vermögensbildung Gleichberechtigung/Gleichstellung VIII.1 Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz–LGG) ............................... 798 Schwerbehinderte Menschen VIII.2 Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen – BGG NRW) . . . . . 814 VIII.2.1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX) – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . 824 Familienförderung VIII.3 Bundeskindergeldgesetz(BKGG) .................................. 871 VIII.4 Einkommensteuergesetz (EStG) – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 885 VIII.5 Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 922 VIII.5.1 Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundeselterngeldund Elternzeitgesetz und nach dem Bundeskindergeldgesetz . . . . . . . . . . . . . 944 Vermögensbildung VIII.6 Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, BerufssoldatenundSoldatenaufZeit............................... 946 Gesamtinhaltsübersicht VIII 16 www.WALHALLA.de

IX Verfassung/Verwaltung Verfassung IX.1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 950 IX.2 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1005 Verwaltung IX.3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1022 IX.4 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsverfahrensgesetz NRW – VwVfG NRW) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1074 IX.5 Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung (Landesorganisationsgesetz – LOG NRW) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1113 IX.6 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1119 IX.7 Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW) . . . . . . . . . . . . 1153 IX.8 Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen – JustG NRW) – Auszug . . . . . . . . . . . . . . 1158 IX.9 Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten sowie zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten dienstvorgesetzten Stellen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz (Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM – ZustVO JM) . . . . . . 1163 IX.10 Geschäftsstellenordnung für die Gerichte und die Staatsanwaltschaften des LandesNordrhein-Westfalen(GStO) ................................ 1172 IX.11 Allgemeine Verfügung über die Bestellung und Aufgaben der Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften in Nordrhein-Westfalen (Geschäftsleitungs-AV) .......................................... 1178 Gesamtinhaltsübersicht IX www.WALHALLA.de 17

X Allgemeine Schutzvorschriften X.1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1182 X.2 Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz–ArbSchG) .................................... 1195 X.3 Gesetz zum Schutz von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern in Nordrhein-Westfalen (Nichtraucherschutzgesetz NRW – NiSchG NRW) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1208 Gesamtinhaltsübersicht X 18 www.WALHALLA.de

I Statusrecht Allgemeines Beamtenrecht I.1 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz–BeamtStG) ................................... 20 I.2 Gesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz–LBGNRW) ................................... 38 I.3 Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Nebentätigkeitsverordnung–NtV).................................... 96 Arbeitszeit I.4 Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung–AZVO) ...................................... 106 I.5 Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung Feuerwehr – AZVOFeu) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119 Mutterschutz/Elternzeit/Urlaub I.6 Verordnung über die Freistellung wegen Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen, Eltern- und Pflegezeit, Erholungs- und Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Land Nordrhein-Westfalen (Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW – FrUrlV NRW) . . . . . . . . . . . . . . . . . 121 Disziplinarrecht I.7 Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesdisziplinargesetz–LDGNRW) .................................. 139 Inhaltsübersicht I www.WALHALLA.de 19

Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) Vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) Zuletzt geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 389) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Dienstherrnfähigkeit Abschnitt 2 Beamtenverhältnis § 3 Beamtenverhältnis § 4 Arten des Beamtenverhältnisses § 5 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte § 6 Beamtenverhältnis auf Zeit § 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses § 8 Ernennung § 9 Kriterien der Ernennung § 10 Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit § 11 Nichtigkeit der Ernennung § 12 Rücknahme der Ernennung Abschnitt 3 Länderübergreifender Wechsel und Wechsel in die Bundesverwaltung § 13 Grundsatz § 14 Abordnung § 15 Versetzung § 16 Umbildung einer Körperschaft § 17 Rechtsfolgen der Umbildung § 18 Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten § 19 Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger Abschnitt 4 Zuweisung einer Tätigkeit bei anderen Einrichtungen § 20 Zuweisung Abschnitt 5 Beendigung des Beamtenverhältnisses § 21 Beendigungsgründe § 22 Entlassung kraft Gesetzes § 23 Entlassung durch Verwaltungsakt § 24 Verlust der Beamtenrechte § 25 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze § 26 Dienstunfähigkeit § 27 Begrenzte Dienstfähigkeit § 28 Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe § 29 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit § 30 Einstweiliger Ruhestand § 31 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden § 32 Wartezeit Abschnitt 6 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis § 33 Grundpflichten § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild § 35 Folgepflicht § 36 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit § 37 Verschwiegenheitspflicht § 38 Diensteid § 39 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte § 40 Nebentätigkeit I.1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) Inhaltsübersicht I 20 www.WALHALLA.de

§ 41 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses § 42 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen § 43 Teilzeitbeschäftigung § 44 Erholungsurlaub § 45 Fürsorge § 46 Mutterschutz und Elternzeit § 47 Nichterfüllung von Pflichten § 48 Pflicht zum Schadensersatz § 49 Übermittlungen bei Strafverfahren § 50 Personalakte § 51 Personalvertretung § 52 Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden § 53 Beteiligung der Spitzenorganisationen Abschnitt 7 Rechtsweg § 54 Verwaltungsrechtsweg Abschnitt 8 Spannungs- und Verteidigungsfall § 55 Anwendungsbereich § 56 Dienstleistung im Verteidigungsfall § 57 Aufschub der Entlassung und des Ruhestands § 58 Erneute Berufung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten § 59 Verpflichtung zur Gemeinschaftsunterkunft und Mehrarbeit Abschnitt 9 Sonderregelungen für Verwendungen im Ausland § 60 Verwendungen im Ausland Abschnitt 10 Sonderregelungen für wissenschaftliches Hochschulpersonal § 61 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer Abschnitt 11 Schlussvorschriften § 62 Folgeänderungen § 63 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Inhaltsübersicht Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) I.1 I www.WALHALLA.de 21

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt das Statusrecht der Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. § 2 Dienstherrnfähigkeit Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen 1. Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, 2. sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es durch ein Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes verliehen wird. Abschnitt 2 Beamtenverhältnis § 3 Beamtenverhältnis (1) Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis). (2) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung 1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder 2. solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. § 4 Arten des Beamtenverhältnisses (1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. Es bildet die Regel. (2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient a) der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oder b) der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion. (3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit a) zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder b) zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion. (4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient a) der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder b) der nur vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. § 5 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte (1) Als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter kann berufen werden, wer Aufgaben im Sinne des § 3 Abs. 2 unentgeltlich wahrnehmen soll. (2) Die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten können durch Landesrecht abweichend von den für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften geregelt werden, soweit es deren besondere Rechtsstellung erfordert. (3) Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art, ein solches Beamtenverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden. § 6 Beamtenverhältnis auf Zeit Für die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist. § 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses (1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer 1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder I.1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) §§1–7 I 22 www.WALHALLA.de

b) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder c) eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, besitzt, 2. die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und 3. die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung besitzt. In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit der Erfüllung der Pflichten nach § 34 Absatz 2 nicht vereinbar sind. (2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden. (3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 können nur zugelassen werden, wenn 1. für die Gewinnung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Interesse besteht oder 2. bei der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals in das Beamtenverhältnis andere wichtige Gründe vorliegen. § 8 Ernennung (1) Einer Ernennung bedarf es zur 1. Begründung des Beamtenverhältnisses, 2. Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4), 3. Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder 4. Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt. (2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein 1. bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Worte „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung, 2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Worte nach Nummer 1 und 3. bei der Verleihung eines Amts die Amtsbezeichnung. (3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen. (4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam. § 9 Kriterien der Ernennung Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen. § 10 Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden. § 11 Nichtigkeit der Ernennung (1) Die Ernennung ist nichtig, wenn 1. sie nicht der in § 8 Abs. 2 vorgeschriebenen Form entspricht, 2. sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde oder §§8–11 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) I.1 I www.WALHALLA.de 23

Anlage 3 bisherige Laufbahn besonderer Fachrichtung zugeordnete Laufbahn besonderer Fachrichtung Ämter bisherige Anlage/ laufende Nummer Laufbahn Laufbahngruppe Berufsausbildung/Zusatzqualifikation Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit Technische Dienste Anlage 1/ Nummer 1.1 technische Dienste (einschließlich naturwissenschaftliche Dienste) Laufbahngruppe 1 Gesellenprüfung in einem Handwerk (§ 31 der Handwerksordnung) oder eine entsprechende Abschlussprüfung im Sinne des § 37 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, die der Laufbahn des Bewerbers entspricht eine zweijährige, der Vorbildung entsprechende Tätigkeit im öffentlichen Dienst Nichttechnischer Dienst in dem überwiegend Kenntnisse in der gesetzlichen Unfallversicherung erforderlich sind Anlage 1/ Nummer 1.2 nichttechnische Dienste Laufbahngruppe 1 Gesellenprüfung in einem Handwerk (§ 31 der Handwerksordnung) oder eine entsprechende Abschlussprüfung im Sinne des § 37 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, die der Laufbahn des Bewerbers entspricht eine zweijährige, der Vorbildung entsprechende Tätigkeit im öffentlichen Dienst Nichttechnischer Dienst, in dem überwiegend Kenntnisse in der gesetzlichen Krankenversicherung erforderlich sind Anlage 1/ Nummer 1.3 nichttechnische Dienste Laufbahngruppe 1 Gesellenprüfung in einem Handwerk (§ 31 der Handwerksordnung) oder eine entsprechende Abschlussprüfung im Sinne des § 37 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, die der Laufbahn des Bewerbers entspricht eine zweijährige, der Vorbildung entsprechende Tätigkeit im öffentlichen Dienst Dienst in Bibliotheken, Dokumentationsstellen und vergleichbaren Einrichtungen Anlage 1/ Nummer 1.4 nichttechnische Dienste Laufbahngruppe 1 Gesellenprüfung in einem Handwerk (§ 31 der Handwerksordnung) oder eine entsprechende Abschlussprüfung im Sinne des § 37 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, die der Laufbahn des Bewerbers entspricht eine zweijährige, der Vorbildung entsprechende Tätigkeit im öffentlichen Dienst Pflegedienst in Landeskrankenhäusern § 24 Absatz 3 LVO Gesundheit Laufbahngruppe 1 eine vom für Inneres zuständige Ministerium anerkannte psychiatrische Pflegenach Bestehen der Prüfung eine vierjährige, der Vorbildung entsprechende TätigII.1 Laufbahnverordnung (LVO) Anlage 3 II 204 www.WALHALLA.de

bisherige Laufbahn besonderer Fachrichtung zugeordnete Laufbahn besonderer Fachrichtung Ämter bisherige Anlage/ laufende Nummer Laufbahn Laufbahngruppe Berufsausbildung/Zusatzqualifikation Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit und psychiatrischen Fachkliniken prüfung oder die Prüfung nach § 13 des Krankenpflegegesetzes keit und eine einjährige aufsichtsführende Tätigkeit im Pflegedienst Laufbahngruppe 1 in der Lebensmittelkontrolle § 24 Absatz 4 LVO technische Dienste (einschließlich naturwissenschaftliche Dienste) Laufbahngruppe 1 eine vom für den Verbraucherschutz zuständigen Ministerium anerkannte Prüfung für Lebensmittelkontrolle nach Bestehen der Prüfung eine vierjährige, der Vorbildung entsprechende Tätigkeit Dienst in der Datenverarbeitung Anlage 2/ Nummer 1.1 nichttechnische Dienste Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt Technischer Dienst in der Datenverarbeitung Anlage 2/ Nummer 1.2 technische Dienste (einschließlich naturwissenschaftliche Dienste) Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt Technischer Dienst bei den Materialprüfungsämtern Anlage 2/ Nummer 1.3 technische Dienste (einschließlich naturwissenschaftliche Dienste) Laufbahngruppe, erstes Einstiegsamt Technischer Dienst mit Prüfung von Standsicherheitsnachweisen Anlage 2/ Nummer 1.4 technische Dienste (einschließlich naturwissenschaftliche Dienste) Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt 2 1 2 Jahre wovon 1 Jahr die Tätigkeit als Bauleiter bei Ingenieurarbeiten und 11 2 Jahre die Tätigkeit der Anfertigung und Prüfung von Standsicherheitsnachweisen umfassen muss Straßenbautechnischer Dienst Anlage 2/ Nummer 1.5 technische Dienste (einschließlich naturwissenschaftliche Dienste) Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt Anlage 3 Laufbahnverordnung (LVO) II.1 II www.WALHALLA.de 205

bisherige Laufbahn besonderer Fachrichtung zugeordnete Laufbahn besonderer Fachrichtung Ämter bisherige Anlage/ laufende Nummer Laufbahn Laufbahngruppe Berufsausbildung/Zusatzqualifikation Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit Verkehrsingenieur im technischen Dienst Anlage 2/ Nummer 1.6 technische Dienste (einschließlich naturwissenschaftliche Dienste) Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt Die hauptberufliche Tätigkeit muss auf dem Gebiet des Verkehrsingenieurswesen ausgeübt worden sein Technischer Chemieingenieurdienst Anlage 2/ Nummer 1.7 technische Dienste (einschließlich naturwissenschaftliche Dienste) Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt Dienst im Gartenbau, in der Grünordnung, in der Landschaftspflege und im Naturschutz Anlage 2/ Nummer 1.8 technische Dienste (einschließlich naturwissenschaftliche Dienste) Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt Landwirtschaftlicher Dienst Anlage 2/ Nummer 1.9 technische Dienste (einschließlich naturwissenschaftliche Dienste) Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt Landwirtschaftlichhauswirtschaftlicher Dienst Anlage 2/ Nummer 1.10 nichttechnische Dienste Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt Dienst in der Sozialarbeit Anlage 2/ Nummer 1.11 nichttechnische Dienste Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt Staatliche Anerkennung nach Besuch der Fachhochschule als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter Die hauptberufliche Tätigkeit ist im öffentlichen Dienst abzuleisten. Auf die Dauer ist ein freiwillig geleistetes Berufspraktikum bis zu einem Jahr anzurechnen. Während des Studiums geleistete Praxissemester sind nicht anzurechnen. II.1 Laufbahnverordnung (LVO) Anlage 3 II 206 www.WALHALLA.de

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