Ausgabe 2025 Inkl. Testzugang zum Online-Dienst Walhalla Fachredaktion Deutsches Beamten-Jahrbuch Hessen Vorschriftensammlung zum Beamtenrecht
Das aktuelle Beamtenrecht in Hessen Die kompakte Textausgabe 2025 informiert umfassend und zuverlässig über die aktuelle Rechtslage – am Arbeitsplatz, in Verhandlungen sowie unterwegs. Die einfache Leitziffernsystematik und das übersichtliche StichwortverzeichQLV PDFKHQ HV OHLFKW GLH HLQVFKO¦JLJHQ 5HFKWVJUXQGODJHQ VFKQHOO ]X ʳ QGHQ I Statusrecht II Laufbahnrecht, Ausbildung III Besoldung IV Versorgung V Personalvertretung VI Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld VII Beihilfe, Fürsorge VIII Soziale Schutzvorschriften, Familienförderung, Vermögensbildung IX Verfassung, Verwaltungsrecht X Allgemeine Schutzvorschriften Das handliche Nachschlagewerk für Beamtinnen und Beamte, Anwärterinnen und Anwärter, Versorgungsempfänger und -empfängerinnen, Vertrauenspersonen im öffentlichen Dienst, Personalratsmitglieder sowie Führungsverantwortliche. WISSEN FÜR DIE PRAXIS www.WALHALLA.de ISBN 978-3-8029-1180-4 € 33,95 [D]
Schnellübersicht Statusrecht 19 I Laufbahn/Ausbildung 183 II Besoldung 229 III Versorgung 399 IV Personalvertretung 467 V Reise- und Umzugskosten/Trennungsgeld 527 VI Beihilfe/Fürsorge 547 VII Soziale Schutzvorschriften/Familienförderung/Vermögensbildung 653 VIII Verfassung/Verwaltung 759 IX Allgemeine Schutzvorschriften 935 X Stichwortverzeichnis 1017 XI Kalendarium/Ferientermine 1025 XII
I Statusrecht Allgemeines Beamtenrecht I.1 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz–BeamtStG) .................................. 20 I.2 HessischesBeamtengesetz(HBG) ................................... 38 I.2.1 Verordnung über die Zuständigkeiten bei Ernennungen von Beamtinnen und Beamten des Landes Hessen, bei Abordnung und Versetzung in den Landesdienst und bei Beendigung des Beamtenverhältnisses (Hessische Ernennungsverordnung – HErnV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87 I.2.2 Verwaltungsvorschriften zum Personalaktenrecht (§§86ff.desHessischenBeamtengesetzes) ........................... 88 I.3 Verordnung über die Nebentätigkeit der hessischen Beamtinnen und Beamten (Hessische Nebentätigkeitsverordnung – HNV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98 I.4 Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamtinnen und Beamte im Lande Hessen (Dienstjubiläumsverordnung–JVO) .................................. 101 Arbeitszeit I.5 Verordnung über die Arbeitszeit der hessischen Beamtinnen und Beamten (Hessische Arbeitszeitverordnung – HAZVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104 I.5.1 Richtlinien über das Lebensarbeitszeitkonto (LAK) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109 I.6 Verordnung über die Arbeitszeit der hessischen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten (Hessische Polizeiarbeitszeitverordnung – HPolAZV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113 I.7 Verordnung über die Arbeitszeit der bei den hessischen Justizvollzugsbehörden tätigen Beamtinnen und Beamten (Hessische Justizvollzugsarbeitszeitverordnung – HJVollzAZV) . . . . . . . . . . . . . . 115 Mutterschutz/Elternzeit/Urlaub I.8 Hessische Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte (Hessische Mutterschutz- und Elternzeitverordnung – HMuSchEltZVO) . . . . . . . 117 I.9 Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz–MuSchG) .................................... 122 I.10 Urlaubsverordnung für die Beamtinnen und Beamten im Lande Hessen (HessischeUrlaubsverordnung–HUrlVO) ............................. 140 Disziplinarrecht I.11 HessischesDisziplinargesetz(HDG) .................................. 147 Gesamtinhaltsübersicht I www.WALHALLA.de 9
II Laufbahn/Ausbildung Laufbahnen/Ausbildung II.1 HessischeLaufbahnverordnung ...................................... 184 II.2 Verordnung über die Laufbahnfachrichtung Polizei (Hessische Polizeilaufbahnverordnung – HPolLVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 209 II.3 Hessische Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes (Hessische Feuerwehrlaufbahnverordnung – HFeuerwLV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 220 Gesamtinhaltsübersicht II 10 www.WALHALLA.de
III Besoldung Landesbesoldungsgesetz III.1 Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230 III.1.1 Gesetz zur Ersetzung von Bundesrecht auf dem Gebiet der Besoldung . . . . . . 325 III.1.2 Hessisches Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetz (HBesVÜG) .................................................... 326 Bundesbesoldungsgesetz III.2 Auslandsbesoldung(BBesG)–Auszug– ............................. 348 Weitere besoldungsrechtliche Regelungen III.3 Hessisches Sonderzahlungsgesetz (HSZG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 357 III.4 Hessische Verordnung über die Gewährung von Leistungsanreizen und zur Anerkennung besonderer Leistungen (Hessische Leistungsanreizeverordnung – HLAnreizV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 359 III.5 Hessische Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung sowie einer pauschalen Abgeltung bei Rufbereitschaft für Beamtinnen und Beamte (Hessische Mehrarbeitsvergütungs- und Rufbereitschaftsabgeltungsverordnung –HMVergARV)................................................. 362 III.6 Hessische Verordnung über die Gewährung einer Vergütung für Mehrarbeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten (Hessische Polizeimehrarbeitsvergütungsverordnung – HPolMVergV) . . . . . . . . 365 III.7 Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung – EZulV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 367 III.7.1 Wechselschichtdienst- und Schichtdienstzulagen nach § 20 der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3498) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung (EZulVa.F.) ................................................... 383 III.8 Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit (Altersteilzeitzuschlagsverordnung – ATZV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 385 III.9 Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (Vollstreckungsvergütungsverordnung – VollstrVergV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 386 III.10 Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen im Hochschulbereich (Hochschul-Leistungsbezügeverordnung – HLeistBV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 389 III.11 Hessische Verordnung über einen Vorschuss bei der Inanspruchnahme von Familienpflegezeit oder Pflegezeit (Hessische Pflegezeitvorschussverordnung – HPflZVorV) . . . . . . . . . . . . . . . . . 393 Kommunalbeamte III.12 Verordnung über die Besoldung, Dienstaufwandsentschädigung und Reisekostenpauschale der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und WahlbeamtenaufZeit(KomBesDAV) ................................ 395 Gesamtinhaltsübersicht III www.WALHALLA.de 11
IV Versorgung Beamtenversorgungsgesetz IV.1 Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400 Heilfürsorge und Berufskrankheiten IV.2 Verordnung zur Durchführung des § 39 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes (Hessische Heilverfahrensverordnung – HHeilVfV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 448 IV.3 Berufskrankheiten-Verordnung(BKV) ................................. 453 Sicherung der Versorgung IV.4 Hessisches Versorgungsrücklagengesetz (HVersRücklG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 463 Gesamtinhaltsübersicht IV 12 www.WALHALLA.de
V Personalvertretung V.1 Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 468 V.2 Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz (HPVGWO) . . . . . . . . . 506 Gesamtinhaltsübersicht V www.WALHALLA.de 13
VI Reise- und Umzugskosten/Trennungsgeld Dienstreisen VI.1 HessischesReisekostengesetz(HRKG) ................................ 528 Umzug VI.2 Hessisches Umzugskostengesetz (HUKG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 535 Trennungsgeld VI.3 Hessische Trennungsgeldverordnung (HTGV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 542 Gesamtinhaltsübersicht VI 14 www.WALHALLA.de
VII Beihilfe/Fürsorge Beihilfe VII.1 Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 548 VII.1.1 Durchführungshinweise zum hessischen Beihilferecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 590 VII.1.2 Verwaltungsvorschriften zur Hessischen Beihilfenverordnung (VV) . . . . . . . . . 608 Fürsorge VII.2 Richtlinien für die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen (Vorschussrichtlinien–VR) ...................................... 649 Gesamtinhaltsübersicht VII www.WALHALLA.de 15
VIII Soziale Schutzvorschriften/ Familienförderung/Vermögensbildung Gleichberechtigung/Gleichstellung VIII.1 Hessisches Gesetz über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung (Hessisches Gleichberechtigungsgesetz – HGlG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 654 Familienförderung VIII.2 Bundeskindergeldgesetz(BKGG) ................................... 668 VIII.3 Einkommensteuergesetz (EStG) – Auszug – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 682 VIII.4 Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 719 Vermögensbildung VIII.5 Fünftes Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Fünftes Vermögensbildungsgesetz – 5. VermBG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 741 VIII.6 Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten undSoldatenaufZeit ............................................ 756 Gesamtinhaltsübersicht VIII 16 www.WALHALLA.de
IX Verfassung/Verwaltung Verfassung IX.1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 760 IX.2 VerfassungdesLandesHessen ...................................... 815 Verwaltung IX.3 Verwaltungsgerichtsordnung(VwGO) ................................. 836 IX.4 Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO) ................................................. 888 IX.5 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 898 Gesamtinhaltsübersicht IX www.WALHALLA.de 17
X Allgemeine Schutzvorschriften X.1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 936 X.2 Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz–ArbSchG) .................................. 949 X.2.1 Hessische Verordnung über die modifizierte Anwendung von Arbeitsschutzvorschriften ........................................ 962 X.3 Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) . . . . . . . . . 964 X.4 Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Hessisches Nichtraucherschutzgesetz – HessNRSG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1014 Gesamtinhaltsübersicht X 18 www.WALHALLA.de
I Statusrecht Allgemeines Beamtenrecht I.1 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz–BeamtStG) .................................. 20 I.2 HessischesBeamtengesetz(HBG) ................................... 38 I.2.1 Verordnung über die Zuständigkeiten bei Ernennungen von Beamtinnen und Beamten des Landes Hessen, bei Abordnung und Versetzung in den Landesdienst und bei Beendigung des Beamtenverhältnisses (Hessische Ernennungsverordnung – HErnV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87 I.2.2 Verwaltungsvorschriften zum Personalaktenrecht (§§86ff.desHessischenBeamtengesetzes) ........................... 88 I.3 Verordnung über die Nebentätigkeit der hessischen Beamtinnen und Beamten (Hessische Nebentätigkeitsverordnung – HNV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98 I.4 Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamtinnen und Beamte im Lande Hessen (Dienstjubiläumsverordnung–JVO) .................................. 101 Arbeitszeit I.5 Verordnung über die Arbeitszeit der hessischen Beamtinnen und Beamten (Hessische Arbeitszeitverordnung – HAZVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104 I.5.1 Richtlinien über das Lebensarbeitszeitkonto (LAK) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109 I.6 Verordnung über die Arbeitszeit der hessischen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten (Hessische Polizeiarbeitszeitverordnung – HPolAZV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113 I.7 Verordnung über die Arbeitszeit der bei den hessischen Justizvollzugsbehörden tätigen Beamtinnen und Beamten (Hessische Justizvollzugsarbeitszeitverordnung – HJVollzAZV) . . . . . . . . . . . . . . 115 Mutterschutz/Elternzeit/Urlaub I.8 Hessische Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte (Hessische Mutterschutz- und Elternzeitverordnung – HMuSchEltZVO) . . . . . . . 117 I.9 Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz–MuSchG) .................................... 122 I.10 Urlaubsverordnung für die Beamtinnen und Beamten im Lande Hessen (HessischeUrlaubsverordnung–HUrlVO) ............................. 140 Disziplinarrecht I.11 HessischesDisziplinargesetz(HDG) .................................. 147 Inhaltsübersicht I www.WALHALLA.de 19
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) Vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) Zuletzt geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 389) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Dienstherrnfähigkeit Abschnitt 2 Beamtenverhältnis § 3 Beamtenverhältnis § 4 Arten des Beamtenverhältnisses § 5 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte § 6 Beamtenverhältnis auf Zeit § 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses § 8 Ernennung § 9 Kriterien der Ernennung § 10 Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit § 11 Nichtigkeit der Ernennung § 12 Rücknahme der Ernennung Abschnitt 3 Länderübergreifender Wechsel und Wechsel in die Bundesverwaltung § 13 Grundsatz § 14 Abordnung § 15 Versetzung § 16 Umbildung einer Körperschaft § 17 Rechtsfolgen der Umbildung § 18 Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten § 19 Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger Abschnitt 4 Zuweisung einer Tätigkeit bei anderen Einrichtungen § 20 Zuweisung Abschnitt 5 Beendigung des Beamtenverhältnisses § 21 Beendigungsgründe § 22 Entlassung kraft Gesetzes § 23 Entlassung durch Verwaltungsakt § 24 Verlust der Beamtenrechte § 25 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze § 26 Dienstunfähigkeit § 27 Begrenzte Dienstfähigkeit § 28 Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe § 29 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit § 30 Einstweiliger Ruhestand § 31 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden § 32 Wartezeit Abschnitt 6 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis § 33 Grundpflichten § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild § 35 Folgepflicht § 36 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit § 37 Verschwiegenheitspflicht § 38 Diensteid § 39 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte § 40 Nebentätigkeit I.1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) Inhaltsübersicht I 20 www.WALHALLA.de
§ 41 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses § 42 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen § 43 Teilzeitbeschäftigung § 44 Erholungsurlaub § 45 Fürsorge § 46 Mutterschutz und Elternzeit § 47 Nichterfüllung von Pflichten § 48 Pflicht zum Schadensersatz § 49 Übermittlungen bei Strafverfahren § 50 Personalakte § 51 Personalvertretung § 52 Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden § 53 Beteiligung der Spitzenorganisationen Abschnitt 7 Rechtsweg § 54 Verwaltungsrechtsweg Abschnitt 8 Spannungs- und Verteidigungsfall § 55 Anwendungsbereich § 56 Dienstleistung im Verteidigungsfall § 57 Aufschub der Entlassung und des Ruhestands § 58 Erneute Berufung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten § 59 Verpflichtung zur Gemeinschaftsunterkunft und Mehrarbeit Abschnitt 9 Sonderregelungen für Verwendungen im Ausland § 60 Verwendungen im Ausland Abschnitt 10 Sonderregelungen für wissenschaftliches Hochschulpersonal § 61 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer Abschnitt 11 Schlussvorschriften § 62 Folgeänderungen § 63 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Inhaltsübersicht Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) I.1 I www.WALHALLA.de 21
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt das Statusrecht der Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. § 2 Dienstherrnfähigkeit Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen 1. Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, 2. sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es durch ein Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes verliehen wird. Abschnitt 2 Beamtenverhältnis § 3 Beamtenverhältnis (1) Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis). (2) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung 1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder 2. solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. § 4 Arten des Beamtenverhältnisses (1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. Es bildet die Regel. (2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient a) der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oder b) der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion. (3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit a) zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder b) zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion. (4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient a) der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder b) der nur vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. § 5 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte (1) Als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter kann berufen werden, wer Aufgaben im Sinne des § 3 Abs. 2 unentgeltlich wahrnehmen soll. (2) Die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten können durch Landesrecht abweichend von den für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften geregelt werden, soweit es deren besondere Rechtsstellung erfordert. (3) Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art, ein solches Beamtenverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden. § 6 Beamtenverhältnis auf Zeit Für die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist. § 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses (1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer 1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder I.1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) §§1–7 I 22 www.WALHALLA.de
b) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder c) eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, besitzt, 2. die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und 3. die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung besitzt. In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit der Erfüllung der Pflichten nach § 34 Absatz 2 nicht vereinbar sind. (2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden. (3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 können nur zugelassen werden, wenn 1. für die Gewinnung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Interesse besteht oder 2. bei der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals in das Beamtenverhältnis andere wichtige Gründe vorliegen. § 8 Ernennung (1) Einer Ernennung bedarf es zur 1. Begründung des Beamtenverhältnisses, 2. Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4), 3. Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder 4. Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt. (2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein 1. bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Worte „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung, 2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Worte nach Nummer 1 und 3. bei der Verleihung eines Amts die Amtsbezeichnung. (3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen. (4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam. § 9 Kriterien der Ernennung Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen. § 10 Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden. § 11 Nichtigkeit der Ernennung (1) Die Ernennung ist nichtig, wenn 1. sie nicht der in § 8 Abs. 2 vorgeschriebenen Form entspricht, 2. sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde oder §§8–11 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) I.1 I www.WALHALLA.de 23
3. zum Zeitpunkt der Ernennung a) nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine Ernennung erfolgen durfte und keine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 zugelassen war, b) nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter vorlag oder c) eine ihr zu Grunde liegende Wahl unwirksam ist. (2) Die Ernennung ist von Anfang an als wirksam anzusehen, wenn 1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 aus der Urkunde oder aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht, dass die für die Ernennung zuständige Stelle ein bestimmtes Beamtenverhältnis begründen oder ein bestehendes Beamtenverhältnis in ein solches anderer Art umwandeln wollte, für das die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, und die für die Ernennung zuständige Stelle die Wirksamkeit schriftlich bestätigt; das Gleiche gilt, wenn die Angabe der Zeitdauer fehlt, durch Landesrecht aber die Zeitdauer bestimmt ist, 2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die sachlich zuständige Behörde die Ernennung bestätigt oder 3. im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe a eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nachträglich zugelassen wird. §12 Rücknahme der Ernennung (1) Die Ernennung ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn 1. sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde, 2. dem Dienstherrn zum Zeitpunkt der Ernennung nicht bekannt war, dass die ernannte Person vor ihrer Ernennung ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, aufgrund dessen sie vor oder nach ihrer Ernennung rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und das sie für die Berufung in das Beamtenverhältnis als unwürdig erscheinen lässt, 3. die Ernennung nach § 7 Abs. 2 nicht erfolgen durfte und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird oder 4. eine durch Landesrecht vorgeschriebene Mitwirkung einer unabhängigen Stelle oder einer Aufsichtsbehörde unterblieben ist und nicht nachgeholt wurde. (2) Die Ernennung soll zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen die ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war. Dies gilt auch, wenn die Entscheidung gegen eine Beamtin oder einen Beamten der Europäischen Union oder eines Staates nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ergangen ist. Abschnitt 3 Länderübergreifender Wechsel und Wechsel in die Bundesverwaltung § 13 Grundsatz Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nur bei landesübergreifender Abordnung, Versetzung und Umbildung von Körperschaften sowie bei einer Abordnung oder Versetzung aus einem Land in die Bundesverwaltung. §14 Abordnung (1) Beamtinnen und Beamte können aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise zu einer dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes abgeordnet werden. (2) Aus dienstlichen Gründen ist eine Abordnung vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit zulässig, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Grundgehalt entspricht, zulässig. (3) Die Abordnung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn die neue Tätigkeit I.1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) §§12–14 I 24 www.WALHALLA.de
Anlage 4 zu § 6 Abs. 3 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes Ruhegehaltfähige Stellen- und Amtszulagen (Monatsbeträge) – in der Reihenfolge der Gesetzesstellen 1. Stellenzulagen Besoldungsordnung A Vorbemerkungen DM Euro Nr. 9 40,45 20,68 Nr. 12 100,00 51,13 120,00 61,36 156,00 79,76 Nr. 19 87,00 44,48 Besoldungsgruppen Fußnote A3 3 28,89 14,77 A4 3 28,89 14,77 A13 6 140,00 71,58 A14 1 150,00 76,69 2, 3, 5 180,30 92,19 9 140,00 71,58 2. Amtszulagen Besoldungsordnung A Besoldungsgruppen Fußnote DM Euro A3 2 28,89 14,77 A4 2 28,89 14,77 A8 1 72,90 37,27 A9 2 70,00 35,79 A13A 2 42,80 21,88 3 85,60 43,77 A14 6 150,00 76,69 10 156,00 79,76 3. Unterrichtspauschale Besoldungsordnung H Unterrichtspauschale Vorbemerkung Nr. 3 DM Euro H4 1 250,00 127,82 4. Stellenzulage Besoldungsordnung A Vorbemerkungen DM Euro Nr. 23 Abs. 1 87,00 44,48 Anlage 4 Überleitungsgesetz (HBesVÜG) III.1.2 III www.WALHALLA.de 343
5. Stellenzulagen Besoldungsordnung A Vorbemerkungen DM Euro Nr. 6 Abs. 1 Buchst. b 720,00 379,17 Buchst. c 576,00 303,34 Nr. 8 A1 bis A5 249,12 127,37 A6 bis A9 342,52 175,13 A10 bis A13 435,94 222,89 A 14 und höher 529,35 270,65 Nr. 9 245,45 131,20 Nr. 10 Abs. 1 245,45 131,20 Nr. 12 184,08 98,40 Nr. 23 Abs. 1 20,00 10,23 Nr. 23 Abs. 2 45,00 23,01 Nr. 25 75,00 39,50 Nr. 26 Abs. 1 des mittleren Dienstes 33,34 17,56 des gehobenen Dienstes 75,00 39,50 6. Stellenzulagen Besoldungsordnung A Vorbemerkungen Euro Nr. 6 Abs. 1 Buchst. b 379,17 Buchst. c 303,34 Nr. 8 A2 bis A5 118,49 A6 bis A9 157,99 A 10 und höher 197,48 Nr. 9 131,20 Nr. 10 Abs. 1 131,20 Nr. 12 98,40 Nr. 25 39,50 Nr. 26 Abs. 1 des mittleren Dienstes 17,56 des gehobenen Dienstes 39,50 7. Stellenzulage Besoldungsordnung A Vorbemerkungen Euro Nr. 6 Abs. 1 Buchst. b 189,59 Buchst. c 151,67 8. Stellenzulage Besoldungsordnung A Besoldungsgruppe Fußnote Euro A15 2 76,69 9. Amtszulage Besoldungsordnung B Besoldungsgruppe Fußnote DM Euro B 9 1 1132,94 579,26 III.1.2 Überleitungsgesetz (HBesVÜG) Anlage 4 III 344 www.WALHALLA.de
Anlage 5 zu § 6 Abs. 4 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes Ruhegehaltfähige Stellen- und Amtszulagen (Monatsbeträge) – in der Reihenfolge der Gesetzesstellen – 1. Stellenzulagen Besoldungsordnung R Allgemeine Vorschriften DM Euro Nr. 4a 300,00 603,29 Nr. 4b 500,00 1005,35 Nr. 4c 1000,00 2010,59 Nr. 5a 150,00 301,71 Nr. 5b 250,00 502,75 Nr. 5c 300,00 603,29 Nr. 5d 700,00 1407,47 Nr. 6a 200,00 402,18 Nr. 6b 400,00 804,29 650,00 1306,92 850,00 1709,03 1050,00 2111,12 Nr. 7a 300,00 603,29 Nr. 7b 400,00 804,29 Nr. 7c 600,00 1206,40 Nr. 7d 750,00 1507,98 Nr. 8a 150,00 301,71 Nr. 8b 300,00 603,29 Nr. 8c 950,00 1910,08 2. Amtszulagen Besoldungsordnung A Besoldungsgruppen Fußnote DM Euro A5 5 116,55 95,24 7 139,85 114,27 3. Stellenzulagen Besoldungsordnung A Vorbemerkungen Euro Nr. 27 Abs. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa 18,79 Doppelbuchst. bb 73,51 Buchst. b 81,71 Buchst. c 81,71 Anlage 5 Überleitungsgesetz (HBesVÜG) III.1.2 III www.WALHALLA.de 345
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