Ausgabe 2025/2026 Inkl. Testzugang zum Online-Dienst Walhalla Fachredaktion Deutsches Beamten-Jahrbuch Bayern Vorschriftensammlung zum Beamtenrecht
Das aktuelle Beamtenrecht in Bayern Die kompakte Textausgabe 2025/2026 informiert umfassend und zuverlässig über die aktuelle Rechtslage – am Arbeitsplatz, in Verhandlungen sowie unterwegs. Die einfache Leitziffernsystematik und das übersichtliche StichwortverzeichQLV PDFKHQ HV OHLFKW GLH HLQVFKO¦JLJHQ 5HFKWVJUXQGODJHQ VFKQHOO ]X ʳQGHQ I Statusrecht II Laufbahnrecht, Ausbildung III Besoldung IV Versorgung V Personalvertretung VI Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld VII Beihilfe, Fürsorge VIII Soziale Schutzvorschriften, Familienförderung, Vermögensbildung IX Verfassung, Verwaltungsrecht X Allgemeine Schutzvorschriften Das handliche Nachschlagewerk für Beamtinnen und Beamte, Anwärterinnen und Anwärter, Versorgungsempfänger und -empfängerinnen, Vertrauenspersonen im öffentlichen Dienst, Personalratsmitglieder sowie Führungsverantwortliche. WISSEN FÜR DIE PRAXIS www.walhalla.de ISBN 978-3-8029-1077-7 € 34,95 [D]
Das aktuelle Beamtenrecht 2025/2026 Grundgesetz Das Grundgesetz wurde durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 109, 115 und 143h) vom 22. März 2025 (BGBl. I Nr. 94) geändert. Die Gesetzesänderung bezweckt, den fiskalischen Spielraum zur weiteren Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit der Bundeswehr zu erweitern. Es ist von den zu berücksichtigenden Einnahmen aus Krediten der Betrag abzuziehen, um den die Verteidigungsausgaben 1 Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts überschreiten. Die Neufassung von Artikel 109 Absatz 3 und von Artikel 115 Absatz 2 GG ermächtigt den Bund, zusätzliche Haushaltsmittel zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit Deutschlands einzugehen. Außerdem wird ein eng begrenzter zusätzlicher Verschuldungsspielraum für die Länder in Höhe von 0,35 Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts geschaffen. Zusätzlich wurde ein neuer Artikel 143h GG eingefügt. Dieser ermächtigt den Bund zur Errichtung eines Sondervermögens mit eigener Kreditermächtigung von bis zu 500 Milliarden Euro über die Laufzeit für die Investitionen in gesamtstaatliche Infrastruktur. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ist durch das Vierte Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323) umfangreich geändert worden. Erste Änderungen sind bereits am 1. November 2024 in Kraft getreten, der Großteil der Änderungen sind jedoch erst am 1. Mai 2025 in Kraft getreten. Mit der Änderung wurde unter anderem in § 2e ein neuer Absatz 7 eingefügt. Dieser lautet in Satz 1: „Abzüge für Steuern nach Absatz 1 Satz 1 sind nicht zu berücksichtigen, wenn dem Ansässigkeitsstaat der berechtigten Person nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht für das Elterngeld zusteht und wenn das aus Deutschland gezahlte Elterngeld nach den maßgebenden Vorschriften des Ansässigkeitsstaats der Steuer unterliegt.“ Bayerische Beihilfeverordnung Die Bayerische Beihilfeverordnung ist durch die Verordnung zur Änderung der Bayerischen Beihilfeverordnung und der Bayerischen Heilverfahrensverordnung vom 8. Mai 2025 (GVBl. S. 141) angepasst worden. Dabei wurde unter anderem § 9 umfassend geändert. In § 9 Abs. 1 wurde nach Nummer 1 ein neuer Punk „2. Psychotherapeutische Sprechstunde (Abs. 5)“ eingefügt. Damit sind diese Stunden offiziell erfasst und beihilfefähig. In Absatz 4 wurde eine Ausnahme von dem Anerkennungsverfahren nach Absatz 2 eingeführt. Eine automatisierte Anerkennung erfolgt, wenn nach probatorischen Sitzungen der Festsetzungsstelle durch die Therapeutin oder den Therapeuten vorgelegt wird, dass die Behandlung bei Einzel- oder Gruppenbehandlung im Rahmen einer Kurzzeittherapie nicht mehr als 24 Sitzungen, bei Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und bei Menschen mit einer geistigen Behinderung für nicht mehr als 30 Sitzungen unter Einbeziehung von Bezugspersonen, erfordert. Wir wünschen Ihnen Freude und Erfolg mit diesem Nachschlagewerk. Ihr WALHALLA Fachverlag www.WALHALLA.de 5
Schnellübersicht Statusrecht 19 I Laufbahn/Ausbildung 169 II Besoldung 307 III Versorgung 415 IV Personalvertretung 487 V Reise- und Umzugskosten/Trennungsgeld 565 VI Beihilfe/Fürsorge 589 VII Soziale Schutzvorschriften/Familienförderung/Vermögensbildung 767 VIII Verfassung/Verwaltung 889 IX Allgemeine Schutzvorschriften 1099 X Stichwortverzeichnis 1129 XI Kalendarium/Ferientermine 1139 XII
I Statusrecht Allgemeines Beamtenrecht I.1 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz–BeamtStG) .................................. 20 I.2 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) ....................................................... 38 I.3 Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz – KWBG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85 I.4 Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter (Jubiläumszuwendungsverordnung – JzV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111 I.5 Rahmenregelungen zur Durchführung von Mitarbeitergesprächen (Mitarbeitergesprächsbekanntmachung – MitgBek) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113 Nebentätigkeit I.6 Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten (Bayerische Nebentätigkeitsverordnung – BayNV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115 Arbeitszeit I.7 Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Bayerische Arbeitszeitverordnung – BayAzV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123 I.8 Verordnung über die Gewährung von Altersteilzeit in Verwaltungsreformbereichen (Verwaltungsreform-Teilzeitverordnung – VwRefATZV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129 Mutterschutz/Elternzeit/Urlaub I.9 Verordnung über Urlaub, Mutterschutz und Elternzeit der bayerischen Beamten (Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung – UrlMV) . . . . . . . . . . . . . . . 131 Disziplinarrecht I.10 Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG) ....................................................... 142 Gesamtinhaltsübersicht I www.WALHALLA.de 9
II Laufbahn/Ausbildung Laufbahn II.1 Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz–LlbG) .................................... 170 II.2 Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen (Fachverordnung nichttechnischer Verwaltungsdienst – FachV-nVD) . . . . . . . . . . 208 II.3 Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz (FachV-Pol/VS) ................................................... 228 II.4 Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst (FachV-Fw) ...................................................... 253 Ausbildung II.5 Allgemeine Prüfungsordnung (APO) ......................................................... 269 II.6 Allgemeine Regelungen des Landespersonalausschusses im Bereich des Laufbahnund Prüfungsrechts (ARLPA) ....................................................... 291 II.7 Verordnung zur Regelung der besonderen Auswahlverfahren für den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene im nichttechnischen Bereich der Leistungslaufbahn (Auswahlverfahrensordnung–AVfV) ................................. 300 Gesamtinhaltsübersicht II 10 www.WALHALLA.de
III Besoldung Landesbesoldungsgesetz III.1 Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) ...................................................... 308 Weitere besoldungsrechtliche Regelungen III.2 Verordnung über die Gewährung von Hochschulleistungsbezügen und einer Nebenamtsvergütung (Bayerische Hochschulleistungsbezügeverordnung – BayHLeistBV) . . . . . . . . . . 399 III.3 Verordnung über die Gewährung von Zulagen (Bayerische Zulagenverordnung – BayZulV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 403 Gesamtinhaltsübersicht III www.WALHALLA.de 11
IV Versorgung Beamtenversorgungsgesetz IV.1 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG)................................................... 416 Sicherung der Versorgung IV.2 Gesetz über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern (BayVersRücklG) ................................................. 477 Heilverfahren IV.3 Verordnung über das Heilverfahren nach Dienstunfällen (Bayerische Heilverfahrensverordnung – BayHeilvfV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 482 Gesamtinhaltsübersicht IV 12 www.WALHALLA.de
V Personalvertretung V.1 Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG) ..................................................... 488 V.1.1 Vollzug des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG); Rundschreiben zur Reisekostenvergütung, zum Sachschadenersatz bei Personalratsreisen sowie zur Freistellung von Personalratsmitgliedern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 527 V.2 Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz (WO-BayPVG) .................................................. 542 Gesamtinhaltsübersicht V www.WALHALLA.de 13
VI Reise- und Umzugskosten/Trennungsgeld Dienstreisen VI.1 Bayerisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz – BayRKG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 566 VI.2 Verordnung über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen (Bayerische Auslandsreisekostenverordnung – BayARV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 574 Umzug VI.3 Bayerisches Gesetz über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Umzugskostengesetz – BayUKG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 576 Trennungsgeld VI.4 Verordnung über das Trennungsgeld der Beamten und Richter (Bayerische Trennungsgeldverordnung – BayTGV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 582 Gesamtinhaltsübersicht VI 14 www.WALHALLA.de
VII Beihilfe/Fürsorge Beihilfe VII.1 Verordnung über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen (Bayerische Beihilfeverordnung – BayBhV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 590 VII.1.1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Bayerischen Beihilfeverordnung (Bayerische Beihilfevollzugsbekanntmachung – BayBhVBek) . . . . . . . . . . . . . 666 VII.1.2 Ergänzende Bestimmungen zum Vollzug der Bayerischen Beihilfeverordnung (ErgBBayBhV) ................................................. 753 Fürsorge VII.2 Hinweise zur Beschaffung von speziellen Sehhilfen am Bildschirmarbeitsplatz (Bildschirmbrillenbekanntmachung – HBSBBek) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 755 VII.3 Bayerische Richtlinie für die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen (Bayerische Vorschussrichtlinie – BayVR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 759 Gesamtinhaltsübersicht VII www.WALHALLA.de 15
VIII Soziale Schutzvorschriften/ Familienförderung/Vermögensbildung Gleichberechtigung VIII.1 Bayerisches Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern (Bayerisches Gleichstellungsgesetz – BayGlG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 768 VIII.2 Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG) .................................................... 778 Familienförderung VIII.3 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ..................................................... 785 VIII.4 Einkommensteuergesetz (EStG)–Auszug–.............................................. 799 VIII.5 Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 836 VIII.6 Bayerisches Gesetz zur Zahlung eines Landeserziehungsgeldes und zur Ausführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes (Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz – BayLErzGG) . . . . . . . . . . . . . . . . 858 VIII.7 Bayerisches Familiengeldgesetz (BayFamGG) .................................................. 865 VIII.8 Bayerisches Landespflegegeldgesetz (BayLPflGG) .................................................. 869 Vermögensbildung VIII.9 Fünftes Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Fünftes Vermögensbildungsgesetz – 5. VermBG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 871 VIII.10 Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, BerufssoldatenundSoldatenaufZeit ............................... 886 Gesamtinhaltsübersicht VIII 16 www.WALHALLA.de
IX Verfassung/Verwaltung Verfassung IX.1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 890 IX.2 VerfassungdesFreistaatesBayern .................................. 945 Verwaltung IX.3 Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) ....................................................... 973 IX.4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ...................................................... 987 IX.5 Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) .................................................... 1039 IX.6 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) ................................................... 1042 IX.7 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) ..................................................... 1081 Gesamtinhaltsübersicht IX www.WALHALLA.de 17
X Allgemeine Schutzvorschriften X.1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ........................................................ 1100 X.2 Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz–ArbSchG) ................................... 1113 X.3 Gesetz zum Schutz der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz–GSG) ................................... 1126 Gesamtinhaltsübersicht X 18 www.WALHALLA.de
I Statusrecht Allgemeines Beamtenrecht I.1 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz–BeamtStG) .................................. 20 I.2 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) ....................................................... 38 I.3 Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz – KWBG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85 I.4 Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter (Jubiläumszuwendungsverordnung – JzV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111 I.5 Rahmenregelungen zur Durchführung von Mitarbeitergesprächen (Mitarbeitergesprächsbekanntmachung – MitgBek) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113 Nebentätigkeit I.6 Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten (Bayerische Nebentätigkeitsverordnung – BayNV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115 Arbeitszeit I.7 Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Bayerische Arbeitszeitverordnung – BayAzV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123 I.8 Verordnung über die Gewährung von Altersteilzeit in Verwaltungsreformbereichen (Verwaltungsreform-Teilzeitverordnung – VwRefATZV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129 Mutterschutz/Elternzeit/Urlaub I.9 Verordnung über Urlaub, Mutterschutz und Elternzeit der bayerischen Beamten (Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung – UrlMV) . . . . . . . . . . . . . . . 131 Disziplinarrecht I.10 Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG) ....................................................... 142 Inhaltsübersicht I www.WALHALLA.de 19
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) Vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) Zuletzt geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 389) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Dienstherrnfähigkeit Abschnitt 2 Beamtenverhältnis § 3 Beamtenverhältnis § 4 Arten des Beamtenverhältnisses § 5 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte § 6 Beamtenverhältnis auf Zeit § 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses § 8 Ernennung § 9 Kriterien der Ernennung § 10 Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit § 11 Nichtigkeit der Ernennung § 12 Rücknahme der Ernennung Abschnitt 3 Länderübergreifender Wechsel und Wechsel in die Bundesverwaltung § 13 Grundsatz § 14 Abordnung § 15 Versetzung § 16 Umbildung einer Körperschaft § 17 Rechtsfolgen der Umbildung § 18 Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten § 19 Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger Abschnitt 4 Zuweisung einer Tätigkeit bei anderen Einrichtungen § 20 Zuweisung Abschnitt 5 Beendigung des Beamtenverhältnisses § 21 Beendigungsgründe § 22 Entlassung kraft Gesetzes § 23 Entlassung durch Verwaltungsakt § 24 Verlust der Beamtenrechte § 25 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze § 26 Dienstunfähigkeit § 27 Begrenzte Dienstfähigkeit § 28 Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe § 29 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit § 30 Einstweiliger Ruhestand § 31 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden § 32 Wartezeit Abschnitt 6 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis § 33 Grundpflichten § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild § 35 Folgepflicht § 36 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit § 37 Verschwiegenheitspflicht § 38 Diensteid § 39 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte § 40 Nebentätigkeit I.1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) Inhaltsübersicht I 20 www.WALHALLA.de
§ 41 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses § 42 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen § 43 Teilzeitbeschäftigung § 44 Erholungsurlaub § 45 Fürsorge § 46 Mutterschutz und Elternzeit § 47 Nichterfüllung von Pflichten § 48 Pflicht zum Schadensersatz § 49 Übermittlungen bei Strafverfahren § 50 Personalakte § 51 Personalvertretung § 52 Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden § 53 Beteiligung der Spitzenorganisationen Abschnitt 7 Rechtsweg § 54 Verwaltungsrechtsweg Abschnitt 8 Spannungs- und Verteidigungsfall § 55 Anwendungsbereich § 56 Dienstleistung im Verteidigungsfall § 57 Aufschub der Entlassung und des Ruhestands § 58 Erneute Berufung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten § 59 Verpflichtung zur Gemeinschaftsunterkunft und Mehrarbeit Abschnitt 9 Sonderregelungen für Verwendungen im Ausland § 60 Verwendungen im Ausland Abschnitt 10 Sonderregelungen für wissenschaftliches Hochschulpersonal § 61 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer Abschnitt 11 Schlussvorschriften § 62 Folgeänderungen § 63 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Inhaltsübersicht Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) I.1 I www.WALHALLA.de 21
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt das Statusrecht der Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. § 2 Dienstherrnfähigkeit Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen 1. Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, 2. sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es durch ein Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes verliehen wird. Abschnitt 2 Beamtenverhältnis § 3 Beamtenverhältnis (1) Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis). (2) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung 1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder 2. solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. § 4 Arten des Beamtenverhältnisses (1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. Es bildet die Regel. (2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient a) der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oder b) der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion. (3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit a) zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder b) zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion. (4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient a) der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder b) der nur vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. § 5 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte (1) Als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter kann berufen werden, wer Aufgaben im Sinne des § 3 Abs. 2 unentgeltlich wahrnehmen soll. (2) Die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten können durch Landesrecht abweichend von den für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften geregelt werden, soweit es deren besondere Rechtsstellung erfordert. (3) Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art, ein solches Beamtenverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden. § 6 Beamtenverhältnis auf Zeit Für die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist. § 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses (1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer 1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder I.1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) §§1–7 I 22 www.WALHALLA.de
b) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder c) eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, besitzt, 2. die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und 3. die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung besitzt. In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit der Erfüllung der Pflichten nach § 34 Absatz 2 nicht vereinbar sind. (2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden. (3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 können nur zugelassen werden, wenn 1. für die Gewinnung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Interesse besteht oder 2. bei der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals in das Beamtenverhältnis andere wichtige Gründe vorliegen. § 8 Ernennung (1) Einer Ernennung bedarf es zur 1. Begründung des Beamtenverhältnisses, 2. Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4), 3. Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder 4. Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt. (2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein 1. bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Worte „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung, 2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Worte nach Nummer 1 und 3. bei der Verleihung eines Amts die Amtsbezeichnung. (3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen. (4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam. § 9 Kriterien der Ernennung Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen. § 10 Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden. § 11 Nichtigkeit der Ernennung (1) Die Ernennung ist nichtig, wenn 1. sie nicht der in § 8 Abs. 2 vorgeschriebenen Form entspricht, 2. sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde oder §§8–11 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) I.1 I www.WALHALLA.de 23
3. zum Zeitpunkt der Ernennung a) nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine Ernennung erfolgen durfte und keine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 zugelassen war, b) nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter vorlag oder c) eine ihr zu Grunde liegende Wahl unwirksam ist. (2) Die Ernennung ist von Anfang an als wirksam anzusehen, wenn 1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 aus der Urkunde oder aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht, dass die für die Ernennung zuständige Stelle ein bestimmtes Beamtenverhältnis begründen oder ein bestehendes Beamtenverhältnis in ein solches anderer Art umwandeln wollte, für das die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, und die für die Ernennung zuständige Stelle die Wirksamkeit schriftlich bestätigt; das Gleiche gilt, wenn die Angabe der Zeitdauer fehlt, durch Landesrecht aber die Zeitdauer bestimmt ist, 2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die sachlich zuständige Behörde die Ernennung bestätigt oder 3. im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe a eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nachträglich zugelassen wird. §12 Rücknahme der Ernennung (1) Die Ernennung ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn 1. sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde, 2. dem Dienstherrn zum Zeitpunkt der Ernennung nicht bekannt war, dass die ernannte Person vor ihrer Ernennung ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, aufgrund dessen sie vor oder nach ihrer Ernennung rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und das sie für die Berufung in das Beamtenverhältnis als unwürdig erscheinen lässt, 3. die Ernennung nach § 7 Abs. 2 nicht erfolgen durfte und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird oder 4. eine durch Landesrecht vorgeschriebene Mitwirkung einer unabhängigen Stelle oder einer Aufsichtsbehörde unterblieben ist und nicht nachgeholt wurde. (2) Die Ernennung soll zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen die ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war. Dies gilt auch, wenn die Entscheidung gegen eine Beamtin oder einen Beamten der Europäischen Union oder eines Staates nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ergangen ist. Abschnitt 3 Länderübergreifender Wechsel und Wechsel in die Bundesverwaltung § 13 Grundsatz Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nur bei landesübergreifender Abordnung, Versetzung und Umbildung von Körperschaften sowie bei einer Abordnung oder Versetzung aus einem Land in die Bundesverwaltung. §14 Abordnung (1) Beamtinnen und Beamte können aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise zu einer dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes abgeordnet werden. (2) Aus dienstlichen Gründen ist eine Abordnung vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit zulässig, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Grundgehalt entspricht, zulässig. (3) Die Abordnung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn die neue Tätigkeit I.1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) §§12–14 I 24 www.WALHALLA.de
Anlage1 (zu Art. 45 Abs. 2) Einstufung der Beamten und Beamtinnen auf Zeit 1. Kreisangehörige Gemeinden Größenklasse Erste Bürgermeister und Bürgermeisterinnen Weitere Bürgermeister und Bürgermeisterinnen Berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder Einwohnerzahl Erste Amtszeit Weitere Amtszeiten BesGr bis 2 000 A13 A10/A11 – – 2 001 bis 3 000 A14 A11/A12 – – 3 001 bis 5 000 A15 A12/A13 – – 5 001 bis 10 000 A16 A13/A14 – – 10 001 bis 15 000 B2 A14/A15 A13 A14 15 001 bis 30 000 B3 A15/A16 A14 A15 über 30 000 B4 A16/B2 A14 A15 2. Kreisfreie Gemeinden und Große Kreisstädte Größenklasse Oberbürgermeister und Oberbürgermeisterinnen Weitere Bürgermeister und Bürgermeisterinnen Berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder Einwohnerzahl/ Stadt Erste Amtszeit Weitere Amtszeiten BesGr bis 30 000 B4 A16/B2 A14 A15 30 001 bis 50 000 B6 B3/B4 A16 B2 50001 bis 100 000 B7 B4/B5 B2 B3 Städte Erlangen, Fürth, Ingolstadt, Regenburg und Würzburg B8 B5/B6 B3 B4 Stadt Augsburg B9 B6/B7 B4 B5 Stadt Nürnberg B10 B7/B8 B5 B6 Landeshauptstadt München B11 B8/B9 B6 B7 3. Landkreise Größenklasse Landräte und Landrätinnen Einwohnerzahl BesGr bis 75 000 B5 75001 bis 150 000 B6 über 150 000 B7 Anlage1 Gesetz über kommunale Wahlbeamte (KWBG) I.3 I www.WALHALLA.de 109
Anlage2 (zu Art. 46 Abs. 1) Monatliche Dienstaufwandsentschädigungen für die Beamten und Beamtinnen auf Zeit (gültig ab 1. Februar 2025) Rahmensätze A. Erste Bürgermeister und Bürgermeisterinnen 1. kreisangehöriger Gemeinden 267,14 E bis 878,10 E 2. kreisfreier Gemeinden und Großer Kreisstädte a) bis 50 000 Einwohner 471,24 E bis 1283,59 E b) von 50 001 bis 100 000 Einwohner 673,96 E bis 1487,69 E c) über 100 000 Einwohner 878,10 E bis 1690,44 E B. Weitere Bürgermeister und Bürgermeisterinnen und berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder 1. kreisangehöriger Gemeinden 227,38 E bis 715,08 E 2. kreisfreier Gemeinden und Großer Kreisstädte a) bis 50 000 Einwohner 389,04 E bis 1039,77 E b) von 50 001 bis 100 000 Einwohner 552,07 E bis 1202,76 E c) über 100 000 Einwohner 715,08 E bis 1365,78 E C. Landräte und Landrätinnen 1080,84 E bis 1487,69 E Anlage3 (zu Art. 53 Abs. 2 und 3) Monatliche Entschädigungen für die Ehrenbeamten und Ehrenbeamtinnen 1. Ehrenamtliche erste Bürgermeister und Bürgermeisterinnen Einwohner der Gemeinde Rahmensätze bis 1000 1435,13 E bis 3731,23 E 1001 bis 3000 3587,73 E bis 5381,60 E 3001 bis 5000 4735,78 E bis 6386,13 E über 5000 5453,36 E bis 6888,43 E 2. Bezirkstagspräsidenten und Bezirkstagspräsidentinnen Einwohner des Bezirks Höchstbetrag bis 1 500 000 8430,29 E 1 500 001 bis 3 000 000 8759,06 E über 3 000 000 9087,83 E I.3 Gesetz über kommunale Wahlbeamte (KWBG) Anlage2–3 I 110 www.WALHALLA.de
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