Betreuer- entscheidungen im medizinischen Grenzbereich Böhm · Böhm-Rößler Ärztliche Zwangsmaßnahmen, freiheitsentziehende und lebenserhaltende Maßnahmen 2., neu bearbeitete Auflage Mit zahlreichen Fallbeispielen, Checklisten, Mustertexten
Sicher entscheiden zwischen Fürsorge, Selbst- bestimmung und Recht Freiheitsentziehende Unterbringung, ärztliche Zwangsmaßnahmen, der Abbruch lebenserhaltender Behandlungen oder Fragen der Sterbehilfe greifen tief in Grundrechte ein und sind rechtlich wie emotional hochsensibel. In solchen Situationen Entscheidungen zu treffen, zählt zu den anspruchsvollsten Aufgaben im Betreuungsrecht. Dieses Praxishandbuch vermittelt – anhand zahlreicher Fallbeispiele – das notwendige rechtliche Rüstzeug ebenso wie das Verständnis für die ethischen und menschlichen Spannungsfelder, in denen Betreuer, Angehörige, Ärzte, Pflegekräfte und Gerichte handeln. Maßstab aller Entscheidungen ist dabei stets der Wille des betroffenen Menschen – als Träger von Rechten und nicht als bloßes Objekt staatlicher Fürsorge. Zahlreiche Checklisten, Übersichten und Mustertexte erleichtern die direkte Anwendung in der Praxis, strukturieren Entscheidungsprozesse und helfen, rechtssicher und verantwortungsvoll zu handeln und zu beraten. Horst Böhm, ehemals Betreuungsrichter und Vorsitzender einer für Betreuungssachen zuständigen Beschwerdekammer hat das Betreuungsrecht mit all seinen Facetten in der Praxis erlebt. Als Lehrbeauftragter bildet er seit vielen Jahren Berufsbetreuer aus. Ulrike Böhm-Rößler ist Fachanwältin für Medizinrecht und verfügt über langjährige Beratungserfahrung in diesem Bereich. www.walhalla.de • AKTUELL • PRAXISGERECHT • VERSTÄNDLICH WISSEN FÜR DIE PRAXIS
Betroffen sind viele – und jeden kann es treffen 7 www.WALHALLA.de Betroffen sind viele – und jeden kann es treffen Vorwort zur ersten Auflage Die hier besprochenen „Entscheidungen in medizinischen Grenzbereichen“ sind für alle Akteure emotional sehr belastend. Eine Beinamputation, die Einstellung oder Ablehnung einer künstlichen Ernährung, die Anwendung von Gewalt bei einer Heilmaßnahme oder das Wegsperren und Fixieren eines Menschen müssen wohlüberlegt sein. Erforderlich ist dabei eine intensive und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Ärzten, Pflegekräften, Betreuungsbehörden und Betreuungsgerichten, wobei gegenseitige kritische Fragen nicht ausgeschlossen werden dürfen. Dieser Ratgeber wendet sich zum einen an Betreuer und Vorsorgebevollmächtigte. In der Regel unterscheiden sich die Rechte und Pflichten beider Personengruppen nicht, sodass der Einfachheit halber beide Personengruppen angesprochen sind, auch wenn im Text nur von Betreuern die Rede ist. Darüber hinaus soll auch Ärzten, Pflegekräften, Verwandten und nicht zuletzt den Betroffenen eine sachliche und neutrale Informationsmöglichkeit geboten werden. Zwar bietet dieser Ratgeber das rechtliche Rüstzeug für alle Beteiligten, die Lektüre kann aber eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Vorwort zur zweiten Auflage Die erste Auflage des Buches war getragen von dem Wunsch, einen problematischen Grenzbereich in der praktischen Arbeit der Betreuer und Vorsorgebevollmächtigten praxisorientiert auszuleuchten. Zwischenzeitlich haben die abgehandelten Themen umfangreiche Änderungen durch gesetzliche Neuregelungen sowie Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs erfahren, sodass eine radikale und umfassende Aktualisierung notwendig wurde. Klar geworden ist den Autoren, dass wir uns häufig auf einer gefährlichen Gratwanderung befinden zwischen den Ansprüchen der Betroffenen, die nicht als bloßes Objekt behandelt werden wollen und dürfen, sondern als Träger von Rechten und Pflichten und auf
Vorwort 8 www.WALHALLA.de der anderen Seite der Verpflichtung des Staates, Menschen, die krankheitsbedingt nicht mehr „frei entscheiden“ können, staatlichen Schutz und Fürsorge zu verschaffen. Wir versuchen theoretisches und praktisches Wissen in diesem Spannungsfeld zu vermitteln. Horst Böhm und Ulrike Böhm-Rößler
Wichtige Begriffe von A – Z 12 www.WALHALLA.de Wichtige Begriffe von A – Z Begriff Definition Behandlungswunsch Äußerungen des Betroffenen zu Untersuchungen des Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztlichen Eingriffen, die keine Patientenverfügung darstellen. Beteiligung Das FamFG regelt sehr genau, welchen Personen eine mit Rechten und Pflichten ausgestattete Stellung im Verfahren zukommt, und zwar in den §§ 7, 8 FamFG für alle Verfahren, § 274 FamFG für Betreuungsverfahren und § 315 FamFG für Unterbringungsverfahren. Betreuungsbehörde, Betreuungsstelle In den Vorschriften des Familienverfahrensgesetzes zum Betreuungs- und Unterbringungsverfahren findet sich mehrfach die Bezeichnung „zuständige Behörde“ (z. B. § 320 Satz 2 FamFG). Das Betreuungsbehördengesetz wiederum regelt die Zuständigkeit der Behörden für diese Betreuungs- und Unterbringungsangelegenheiten. In den Ausführungsgesetzen der Länder (z. B. dem Bayerischen Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes – BayAGBtG), wird sie den Landkreisen und kreisfreien Städten zugewiesen. Die mit den Aufgaben konkret betraute Behörde wird gemäß Art. 1 Abs. 2 BayAGBtG als Betreuungsstelle bezeichnet. Betreuungsgericht Eine besondere Abteilung des Amtsgerichts, die vor allem für Betreuungssachen und Unterbringungssachen zuständig ist (§ 23c GVG). Eine weitere Abteilung beim Amtsgericht ist beispielsweise das Familiengericht (§ 23b GVG). Betreuungsverein, anerkannter Ein rechtsfähiger Verein, der offiziell als Betreuungsverein nach Maßgabe des § 14 BtOG anerkannt wurde. Compliance Fähigkeit und Wille des Patienten, ärztliche Maßnahmen zu akzeptieren und unterstützend zu begleiten.
Wichtige Begriffe von A – Z 13 www.WALHALLA.de Begriff Definition Einwilligungsfähigkeit Fähigkeit, selbstverantwortlich über tatsächliche Eingriffe in eigene Rechte zu entscheiden (körperliche Unversehrtheit, Persönlichkeitsrecht, informationelles Selbstbestimmungsrecht u. a.). Einwilligungsfähig ist, wer Art, Bedeutung, Tragweite und Folgen einer Maßnahme erkennen kann (kognitives Element) und fähig ist, seinen Willen frei zu bestimmen (voluntatives Element). Einwilligungsfähigkeit bei Suizid Besondere Anforderungen des BVerfG sind zusätzlich Dauerhaftigkeit und innere Festigkeit des Willens zum Suizid. Geistige Behinderung Geistige Behinderungen sind angeborene oder frühzeitig erworbene Intelligenzdefekte verschiedener Schweregrade. Natürlicher Wille Bringt der Betroffene – egal wie – zum Ausdruck, dass er eine Maßnahme ablehnt oder ihr zustimmt, genügt dies als natürlicher Wille. Demnach reicht ein „Nein“ ebenso aus wie eine Abwehrhandlung. Mindestfähigkeiten zur Willensbildung oder -umsetzung wie bei der Einwilligungs- oder Geschäftsfähigkeit sind nicht erforderlich. Patientenverfügung Liegt vor, wenn „ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt“ hat, „ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt“, § 1827 Abs. 1 Satz 1 BGB. Patientenverfügungsgesetz Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts, das am 01. 09. 2009 in Kraft getreten ist (BGBl. I S. 2286) Psychische Krankheit Es gibt keine gesetzliche Definition. Der BGH definiert sie als „Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers, die geheilt, das heißt beseitigt oder gelindert werden kann“.
Wichtige Begriffe von A – Z 14 www.WALHALLA.de Begriff Definition S3-Leitlinie Leitlinien sind auf wissenschaftlicher Basis entwickelte Entscheidungshilfen für Ärzte und Patienten. Die Bezeichnung S3-Leitlinie als höchste wissenschaftliche Stufe darf nur nach Durchführung umfangreicher Studien und Prüfungen verliehen werden. Seelische Behinderung Als seelische Behinderungen sind bleibende psychische Beeinträchtigungen anzusehen, die Folge psychischer Krankheiten sein können. Verfahrenspfleger Hat die Aufgabe, die Interessen des Betroffenen im Betreuungs- oder Unterbringungsverfahren wahrzunehmen; er wird unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen vom Betreuungsgericht bestellt (§§ 276, 317 FamFG). Vorsorgevollmacht Die Erteilung einer Vollmacht bewirkt, dass eine Willenserklärung, die jemand im Namen des Vertretenen abgibt, unmittelbar für und gegen den Vertretenen wirkt. Zur Vorsorgevollmacht wird eine Vollmacht, wenn man sie mit der internen Absprache für den Fall erteilt, dass man selbst nicht mehr entscheiden kann. Werdenfelser Weg Initiative des Betreuungsgerichts und des Landratsamts Garmisch-Partenkirchen zur Vermeidung von freiheitsentziehenden Maßnahmen (Bettgitter, Fixierung, Medikamente etc.) Wille Siehe Übersicht auf Seite 87 Wille, freier Liegt vor, wenn der Betroffene einwilligungsfähig ist. Wille, hypothetischer Ist heranzuziehen, wenn keine Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen zu finden sind. Konkret: Alle indizierten ärztlichen Maßnahmen und im Übrigen vernünftige und ökonomische Entscheidungen entsprechen dem hypothetischen Willen.
Einführung 20 www.WALHALLA.de 1 Betreuer, Bevollmächtigte und Ehegatten Zunächst sind die nach den Betroffenen wichtigsten Akteure vorzustellen. Adressaten und Entscheidungsträger sind in der Regel Betreuer oder Bevollmächtigte. Lediglich beim Vorliegen einer wirksamen Patientenverfügung oder der Hilfe beim Suizid geht es um selbstbestimmte Entscheidungen der Betroffenen und deren Umsetzung durch die Berechtigten. Neu ist die gesetzliche Vertretung durch Ehegatten gem. § 1358 BGB im Bereich der Gesundheitsfürsorge, und zwar auch beim Unterlassen, Begrenzen und Beenden lebenserhaltender ärztlicher Maßnahmen und der Entscheidung über lebensgefährliche und folgenreiche medizinische Maßnahmen (§ 1829 Abs. 1 und 2 BGB), aber auch bei der Umsetzung von Patientenverfügungen und der Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen. Weitgehende Gleichstellung von Bevollmächtigten und Betreuern Der Gesetzgeber hat angesichts steigender Betreuungszahlen versucht, die Möglichkeiten der Betreuer auch den Vorsorgebevollmächtigten einzuräumen. Die Chancen, mit einer Vorsorgevollmacht Betreuungen überflüssig zu machen, wurden dadurch entscheidend verbessert. Sowohl bei den Genehmigungen schwerwiegender ärztlicher Maßnahmen einschließlich lebenserhaltender Maßnahmen wie auch bei den Unterbringungen, freiheitsentziehenden Maßnahmen und den ärztlichen Zwangsmaßnahmen wurde bestimmt, dass die Bevollmächtigten wie Betreuer behandelt werden und als Entscheidungsträger in Betracht kommen. Die gleiche Motivation führte zur Einführung der Ehegattenvertretung, die nicht alle, aber wesentliche Bereiche abdeckt (§ 1358 Abs. 6 BGB). Wichtig: Aus Gründen der Einfachheit werden im Text regelmäßig nur die Betreuer als Berechtigte explizit angesprochen, obwohl auch Bevollmächtigte als Akteure mit den gleichen Rechten und Pflichten auftreten können. In beschränktem Umfang gilt dies auch für Ehegatten. Genehmigungserfordernisse für Vorsorgebevollmächtigte Allerdings hat der Gesetzgeber die schwerwiegenden Folgen bedacht. Er hat angeordnet, dass in bestimmten Fällen die Vollmachten schriftlich zu erteilen sind und die in § 1820 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BGB
Anlaufstellen für individuelle und persönliche Beratung 21 www.WALHALLA.de 1 genannten Maßnahmen ausdrücklich umfassen müssen. Die Umsetzung einer wirksamen Patientenverfügung sowie die Entscheidung über Behandlungswünsche und den mutmaßlichen Willen außerhalb des Anwendungsbereichs des § 1827 Abs. 1 BGB gelten auch für Bevollmächtigte entsprechend, aber ohne Schriftform und Bestimmtheitsgebot (§ 1827 Abs. 6 BGB). Kein Verzicht auf betreuungsgerichtliche Genehmigung in der Vorsorgevollmacht Freiheitsentziehende Unterbringungen und Maßnahmen, ärztliche Zwangsmaßnahmen, lebensgefährliche ärztliche Maßnahmen bzw. solche mit längerdauernden und schwerwiegenden Folgen und das Unterlassen, Begrenzen und Beenden lebenserhaltender Maßnahmen sind mit schwerwiegenden Eingriffen in die Menschenwürde sowie Freiheits- und Persönlichkeitsrechte verbunden. Das Gesetz schreibt daher für sie eine unverzichtbare Genehmigungspflicht vor. Diese gilt aufgrund der staatlichen Fürsorgepflicht in gleicher Weise gegenüber den Betreuern, Vorsorgebevollmächtigten und Ehegatten und beschränkt dadurch auch das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen. Dies geschieht aus gutem Grund. Die genehmigungspflichtigen Maßnahmen empfinden Betroffene häufig trotz früherer Einwilligung in die Entscheidungskompetenz des Bevollmächtigten im Ernstfall als bedrohlich. In einer derartigen Situation sollen die Betroffenen nicht allein gelassen werden. Deshalb sind Klauseln in den Vorsorgevollmachten, die eine Genehmigungspflicht durch Verzicht vermeiden wollen, unwirksam. Der Staat hat die Pflicht, die Betroffenen vor möglicherweise unzulässigen oder unverhältnismäßigen Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren, wenn sie selbst nicht mehr dazu in der Lage sind.1 Anlaufstellen für individuelle und persönliche Beratung Bei konkreten Fragen ist es generell möglich, sich an die Mitarbeiter der Betreuungsbehörden oder anerkannter Betreuungsvereine zu wenden. Beratung erhalten Betreuer aber auch bei den Betreuungsgerichten. Ehegatten können dagegen diese Beratungsangebote 1 BVerfG, Beschl. v. 10. 06. 2015 – 2 BvR 1967/12.
Einführung 22 www.WALHALLA.de 1 nicht in Anspruch nehmen, wenn das Ehegattenvertretungsrecht gemäß § 1358 BGB Probleme bereitet. Viele Betreuungsbehörden und Betreuungsvereine beraten aber Ehegatten freiwillig trotz fehlender gesetzlicher Regelung. Darüber hinaus kann jeder, der sich auf diese Beratungsangebote nicht einlassen will, sich mit seinen rechtlichen Problemen an einen Rechtsanwalt wenden. Wer für sich selbst zu den hier besprochenen medizinischen Entscheidungen oder generell Vorsorge treffen will, kann das mit einer Betreuungsverfügung, der Festlegung von Betreuungswünschen, einer Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung bewerkstelligen. Dabei kann er sich auch von einem Notar beraten lassen. Wichtig: Die fachliche Beratung durch Rechtsanwälte und Notare ist kostenpflichtig! Abhilfe schafft bei Vorliegen der Voraussetzungen die sog. Beratungshilfe (Beratungshilfegesetz – BerHG). Informationen und Anträge für einen Beratungshilfeschein erhalten Sie über https://service.justiz.de/beratungshilfe (zuletzt gelesen am 30. 06. 2025).2 Beratende Stelle und Gegenstand der Beratung ▪ Betreuungsgerichte (§ 1861 BGB) Das Betreuungsgericht berät die Betreuer bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Ehrenamtliche Betreuer werden alsbald nach ihrer Bestellung mündlich verpflichtet, über ihre Aufgaben unterrichtet und auf Beratungs- und Unterstützungsangebote hingewiesen. Zuständig sind die Rechtspfleger. ▪ Betreuungsbehörden Das Leistungsspektrum der Betreuungsbehörden ist weit gefächert und ergibt sich aus § 5 BtOG. § 5 BtOG Informations- und Beratungspflichten (Hervorhebungen durch die Verfasser) (1) Die Behörde informiert und berät über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen, über Vorsorge vollmachten und 2 Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz – BerHG). Informationen und Anträge für einen Beratungshilfeschein erhalten Sie über https://service.justiz.de/beratungshilfe (zuletzt gelesen am 14. 02. 2026).
Anlaufstellen für individuelle und persönliche Beratung 23 www.WALHALLA.de 1 über andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird. (2) Die Behörde berät und unterstützt Betreuer und Bevollmächtigte auf deren Wunsch bei der Wahrnehmung von deren Aufgaben. Sie unterstützt ehrenamtliche Betreuer beim Abschluss einer Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mit einem gemäß § 14 BtOG anerkannten Betreuungsverein. Die Behörde hat die Begleitung und Unterstützung des ehrenamtlichen Betreuers mittels einer Vereinbarung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 2 BtOG selbst zu gewährleisten, wenn in ihrem Zuständigkeitsbereich kein anerkannter Betreuungsverein zur Verfügung steht. ▪ Betreuungsvereine3 Häufig kann auch ein anerkannter Betreuungsverein beraten und unterstützen. Seine Aufgaben ergeben sich aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BtOG. § 15 BtOG Aufgaben kraft Gesetzes (1) Ein anerkannter Betreuungsverein hat 1. planmäßig über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen, Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen zu informieren, 2. sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer zu bemühen, 3. vom Betreuungsgericht bestellte ehrenamtliche Betreuer in ihre Aufgaben einzuführen, sie fortzubilden und sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beraten und zu unterstützen, 4. mit ehrenamtlichen Betreuern eine Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung im Sinne von Nummer 3 abzuschließen, sofern eine solche Vereinbarung nach § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 1816 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderlich ist oder von dem ehrenamtlichen Betreuer gewünscht wird, und 3 Informationen zu den Betreuungsvereinen in individueller Nähe erhält man bei den Betreuungsbehörden und über die Internetauftritte der Justiz- bzw. Sozialministerien der Länder (z. B. für Bayern: www.stmas.bayern.de/betreuungsvereine/index.php, zuletzt gelesen am 14. 02. 2026).
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