Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG) Wipijewski · Abele Kommentar für die Praxis Mit Erläuterungen zur Wahlordnung 16., aktualisierte Auflage Ideal für die Einarbeitung nach der Wahl 2026
www.walhalla.de WISSEN FÜR DIE PRAXIS • AKTUELL • PRAXISGERECHT • VERSTÄNDLICH Personalvertretungsrecht für die Praxis Diese Kommentierung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes sowie der Wahlordnung richtet sich gleichermaßen an Neueinsteiger, die sich schnell mit den Grundzügen des Personalvertretungsrechts vertraut machen wollen, als auch an erfahrene Profis. Der praxisorientierte Kommentar enthält: • Präzise Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln des BayPVG bzw. zu den Paragrafen der WO-BayPVG • Hinweise auf aktuelle Rechtsprechung • Beispiele und Fallbeschreibungen aus der Personalratspraxis • Berechnungsbeispiele, z. B. Fristen, Sitzverteilung • Bekanntmachungen der Ministerien zu Zweifelsfragen Damit unterstützt dieses handliche Nachschlagewerk Mitglieder des Personalrats sowie Personalverantwortliche bei der Klärung praxisrelevanter Fragestellungen. Auch bestens geeignet für Personalratsschulungen sowie zur Mitnahme in Besprechungstermine. Gerhard Wipijewski ist Vorsitzender eines großen Hauptpersonalrats sowie der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte in Bayern. In diesen Funktionen wie auch als Referent bei Personalratsschulungen setzt er sich laufend eingehend mit den Fragen des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes auseinander. Er ist stellvertretender Landesvorsitzender einer Spitzenorganisation in Bayern. Hermann Abele ist Vorsitzender eines Gesamtpersonalrats an einer Behörde mit mehr als 3.500 Beschäftigten. Er gehört weiter einem örtlichen Personalrat, einem Bezirkspersonalrat und einem Hauptpersonalrat an und verfügt so über erhebliches Praxiswissen auf allen Stufen der Personalratsarbeit. ISBN 978-3-8029-8086-2 € 42,95 [D]
Schnellübersicht Seite 2 1 3 Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz mit Erläuterungen 321 Vorwort 7 Abkürzungsverzeichnis 9 Bayerisches Personalvertretungsgesetz mit Erläuterungen 13 Stichwortverzeichnis 405
Teil 1 Allgemeine Vorschriften Art. 1 Bildung von Personalvertretungen In den Verwaltungen, Gerichten, Schulen und Betrieben des Staates, der Gemeinden, Gemeindeverb nde und der sonstigen der Aufsicht des Staates unterliegenden oder nicht bundesunmittelbaren Kçrperschaften, Anstalten und Stiftungen des çffentlichen Rechts werden Personalvertretungen gebildet. Erläuterungen Die Bildung von Personalr ten wird damit grunds tzlich zwingend vorgeschrieben. Verzichten die Wahlberechtigten jedoch auf ihr Recht, einen Personalrat zu w hlen, so kann die Bildung nicht von einer anderen Stelle (z. B. vorgesetzte Behçrde, Stufenvertretung, Gewerkschaften) erzwungen werden. Der Verzicht auf die Wahl einer Personalvertretung w rde dazu f hren, dass der Leiter der betroffenen Dienststelle keinen Ansprechpartner f r seinerseits geplante Maßnahmen h tte. Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der Besch ftigten blieben ungenutzt und kçnnten auch nicht durch eine bergeordnete Stufenvertretung (z. B. Gesamt- oder Bezirkspersonalrat) oder durch eine Art formlos bestelltes Ersatzgremium wahrgenommen werden. Die Besch ftigten w rden auf Anhçrungsrechte verzichten und kçnnten w hrend der Dienstzeit noch nicht einmal Personalversammlungen abhalten. Streit dar ber, ob an einer Dienststelle ein Personalrat zu bilden ist, wird von den Verwaltungsgerichten entschieden. Jeder aus sachlichen Gr nden an der Entscheidung Interessierte kann das Verwaltungsgericht anrufen. Das Gesetz gilt nicht f r Verwaltungen, Gerichte und Betriebe des Bundes sowie f r bundesunmittelbare Kçrperschaften, Anstalten und Stiftungen des çffentlichen Rechts. F r sie gilt das Bundespersonalvertretungsgesetz. Religionsgemeinschaften, auch mit ihren karitativen und erzieherischen Einrichtungen, fallen nicht unter das BayPVG, selbst wenn sie Kçrperschaften des çffentlichen Rechts sind (Art. 95). Bei den Betrieben ist unabh ngig von den Eigentumsverh ltnissen nach rein formalen Gesichtspunkten maßgebend, ob der Rechtstr ger eine juristische Person des çffentlichen Rechts ist (somit BayPVG) oder dem Privatrecht (dann Betriebsverfassungs20 www.WALHALLA.de 1 Art. 1 Erl uterungen BayPVG
gesetz) angehçrt. Die „Regiebetriebe“ des Staates und der Gemeinden fallen demnach praktisch immer unter das BayPVG. Der r umliche Geltungsbereich des Gesetzes ist nicht auf das Gebiet des Freistaates Bayern begrenzt. rtlich außerhalb gelegene Dienststellen des Staates (z. B. Vertretung in Berlin), Betriebe oder Zweigstellen von Kçrperschaften, Anstalten und Stiftungen, wenn sie die brigen Voraussetzungen erf llen, fallen ebenfalls unter das BayPVG. Art. 2 Zusammenarbeit; Gewerkschaften und Arbeitgeberverb nde (1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten im Rahmen der Gesetze und Tarifvertr ge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Besch ftigten und zur Erf llung der dienstlichen Aufgaben zusammen. (2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Dienststellenleiters oder seines Vertreters Zugang zu der Dienststelle zu gew hren, soweit dem nicht unumg ngliche Notwendigkeiten des Dienstablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen. (3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber werden durch dieses Gesetz nicht ber hrt. (4) Die Personalvertretung wird bei Maßnahmen, bei deren Vorbereitung eine Beteiligung nach Art. 16 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) oder nach Art. 3 Abs. 3 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vorgesehen ist, nicht beteiligt. Erläuterungen Das Gebot zur vertrauensvollen Zusammenarbeit richtet sich an die Dienststelle und den Personalrat gleichermaßen. Sie hat zu erfolgen sowohl zum Wohle der Besch ftigten wie auch zur Erf llung der dienstlichen Aufgaben. Diese vertrauensvolle Zusammenarbeit ist Grundsatz und „Grundgesetz“ des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes. Die vertrauensvolle Zusammenarbeit ist nicht sinnvolle Empfehlung und Richtschnur, sondern unmittelbar geltendes Recht. Diese Bestimmung gilt uneingeschr nkt f r die T tigkeit des Personalrats, aber auch in vollem Umfang f r das Verhalten der Dienststelle. Ziel ist es, die Interessen der Besch ftigten und die der Dienststelle nicht in einem k mpferischen Gegeneinander, sondern in einer vertrauensvollen, auf die Sachfragen gerichteten Zusammenarbeit zu einem Ausgleich zu bringen. 21 www.WALHALLA.de 1 Art. 2 Erl uterungen BayPVG
Die Vorschrift beinhaltet die Verpflichtung f r Dienststellenleitung und Personalvertretung, mit einer gewissen Offenheit und Vertrauen miteinander das Gespr ch zu suchen und so einvernehmliche Lçsungen f r die Fragen und Probleme zu suchen. Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalvertretung findet in weiteren Vorschriften des Gesetzes eine weitergehende Auspr gung und Konkretisierung. Hier ist zun chst die Verpflichtung zur rechtzeitigen und umfassenden Unterrichtung des Personalrats durch die Dienststelle (Art. 69 Abs. 2 Satz 1) zu nennen, die genauso unabdingbare Voraussetzung f r eine von gegenseitigem Vertrauen geleiteten Zusammenarbeit ist, wie ein mit der erforderlichen Offenheit gelebtes Monatsgespr ch (Art. 67 Abs. 1). Als weitere Vorschriften sind hier zu sehen der Art. 67 Abs. 2 Satz 1 (Friedenspflicht), Art. 67 Abs. 3 mit seiner Einschr nkung außenstehende Stellen anzurufen, oder auch Art. 68 Abs. 1 mit der Neutralit tspflicht und dem Verbot parteipolitischer Bet tigung. W hrend die Vorschrift Dienststelle und Personalrat zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet, besteht die Rolle der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgeberverb nde in einem Miteinbezogenwerden, einer Mitberatung. Gleichwohl verdeutlicht der Gesetzgeber mit der Nennung der Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigung an dieser prominenten Stelle, dass dieses Zusammenwirken nicht nur zul ssig ist, sondern auch sinnvoll und w nschenswert, um zu guten Ergebnissen zu kommen. – „Zum Wohl der Besch ftigten und zur Erf llung der dienstlichen Aufgaben“, wie der Gesetzgeber das Ziel der Vorschrift benennt. Maßnahmen und Regelungen, die von Dienststelle und Personalrat vereinbart werden, d rfen nicht gesetzlichen Bestimmungen oder Tarifvertr gen widersprechen. Absatz 2 erg nzt die den in der Dienststelle vertretenden Gewerkschaften im Absatz 1 zugewiesene Rolle um ein Zugangsrecht zur Erledigung der ihnen im BayPVG zugedachten Aufgaben. Neben dem Art. 2 Abs. 1 sind hier zu nennen Art. 19 Abs. 4 (Einreichung Wahlvorschl ge), Art. 20 Abs. 2 und Art. 22 (Bestellung Wahlvorstand), Art. 23 (Aufgaben des Wahlvorstands), Art. 25 (Wahlanfechtung), Art. 28 Abs. 1 (Ausschluss eines Mitglieds, Auflçsung des Personalrats), Art. 34 Abs. 4, Art. 36 (Teilnahme an PR-Sitzungen), Art. 39 (Mitwirkung bei Aussetzung von Beschl ssen) sowie Art. 52 (Teilnahme an Personalversammlungen). 22 www.WALHALLA.de 1 Art. 2 Erl uterungen BayPVG
Absatz 3 bringt die Klarstellung, dass die Rechte und Aufgaben der Koalitionen (Gewerkschaften und Vereinigungen) durch das BayPVG nicht beeintr chtigt werden d rfen. Hierzu z hlen insbesondere die durch Grundgesetz und Verfassung gesch tzten Rechte der Gewerkschaften auf eine Informationst tigkeit, Mitgliederbetreuung und Mitgliederwerbung (Art. 9 Abs. 3 GG, Art. 170 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung). Absatz 4 stellt klar, dass bei Maßnahmen, an denen die Gewerkschaften nach Art. 16 BayBG beteiligt werden, nicht zus tzlich die Personalvertretungen beteiligt werden m ssen. Hiernach tritt u. U. die aus der Sicht der Besch ftigten schw chere Form der Beteiligung nach Art. 16 BayBG an die Stelle der sonst gebotenen Mitbestimmung. Nach Art. 16 BayBG sind die Spitzenorganisationen der zust ndigen Gewerkschaften bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verh ltnisse – soweit es sich um Fragen grunds tzlicher Bedeutung handelt – durch die obersten Landesbehçrden zu beteiligen. Gewerkschaften im Sinne des BayPVG sind alle Vereinigungen, die auf freiwilligem, privatrechtlichem Zusammenschluss beruhen und rechtlich und wirtschaftlich unabh ngig vom Gegner (Arbeitgeber) sind, vom Wechsel ihrer Mitglieder unabh ngig sind, keine Arbeitgeber als Mitglied haben (gegnerfrei), auf berbetrieblicher Basis bestehen und es als ihre Aufgabe betrachten, auf die Gestaltung der dienst- und arbeitsrechtlichen Bedingungen Einfluss zu nehmen sowie die wirtschaftlichen Belange ihrer Mitglieder zu vertreten. Tariff higkeit und Bereitschaft zum Arbeitskampf ist schon im Hinblick auf den Ausschluss der Beamten vom Arbeitskampf nicht erforderlich. Allen Besch ftigten, also auch Personalratsmitgliedern, kann eine gewerkschaftliche Bet tigung (z. B. Mitgliederwerbung) nicht untersagt werden, soweit dadurch das Vertrauen der Besch ftigten in die Objektivit t und Neutralit t der Amtsf hrung der Personalvertretung nicht beeintr chtigt wird. Die Gewerkschaften, die gem. Art. 19 Abs. 4 zur Einreichung der Wahlvorschl ge berechtigt sind, kçnnen vor Personalratswahlen in den Dienststellen und w hrend der Arbeitszeit durch Besch ftigte und durch andere Beauftragte f r ihre Kandidaten werben (z. B. Verteilung von Werbematerial, Anbringung von Aush ngen, E-Mail). Die Erf llung der dienstlichen Aufgaben darf dadurch nicht beeintr chtigt werden. 23 www.WALHALLA.de 1 Art. 2 Erl uterungen BayPVG
Als an der Dienststelle vertreten ist jede Gewerkschaft (siehe oben) zu betrachten, die in dieser Dienststelle mindestens einen Besch ftigtenzu ihren Mitgliedern z hlt. Art. 3 Verh ltnis zum Tarifvertrag Durch Tarifvertrag kann das Personalvertretungsrecht nicht abweichend von diesem Gesetz geregelt werden. Erläuterungen In der Regel gibt es an einer Dienststelle zwei Gruppen von Besch ftigten (vgl. Art. 5). Art. 3 stellt daher sicher, dass Beamte und Tarifbesch ftigte personalvertretungsrechtlich gleich behandelt werden. Tarifvertr ge, die wie der TVL nur f r die Gruppe der Tarifbesch ftigten gelten, kçnnen beispielshalber Beteiligungsrechte, die das BayPVG einr umt, nicht beschr nken oder erweitern. Art. 4 Besch ftigte (1) 1Besch ftigte im Sinn dieses Gesetzes sind die Beamten und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Besch ftigten. 2Richter sind nicht Besch ftigte im Sinn dieses Gesetzes. (2) 1Wer Beamter ist, bestimmen die Beamtengesetze. 2Dienstanf nger stehen den Beamten gleich. (3) 1Arbeitnehmer im Sinn dieses Gesetzes sind Besch ftigte, die auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienst eines in Art. 1 genannten Rechtstr gers zu fremdbestimmter Arbeit in persçnlicher Abh ngigkeit verpflichtet sind. 2Als Arbeitnehmer gelten auch Besch ftigte, die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden. (4) Als Besch ftigte im Sinn dieses Gesetzes gelten nicht a) die in den Art. 58, 65, 68, 69 und 83 BayHIG genannten Personen; Gleiches gilt f r den Personenkreis nach Art. 73 Abs. 3 BayHIG, b) in Lehre und Forschung t tige habilitierte Personen an Forschungsst tten, die nicht wissenschaftliche Hochschulen sind, c) Personen, deren Besch ftigung vorwiegend durch Beweggr nde karitativer oder religiçser Art bestimmt ist, ohne auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsvertrags im Arbeitsverbund mit anderen Besch ftigten in einer Dienststelle t tig zu sein, d) Personen, die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewçhnung oder Erziehung besch ftigt werden. (5) Bei der Ermittlung der Zahl der in der Regel Besch ftigten im Sinn dieses Gesetzes sind Besch ftigte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit, sofern die entsprechende Stelle k nftig nachbesetzt werden soll, Besch ftigte in der Elternzeit sowie ohne Bez ge beurlaubte Besch ftigte mitzuz hlen. 24 www.WALHALLA.de 1 Art. 3–4 Erl uterungen BayPVG
Erläuterungen Der Begriff „Besch ftigte“ umfasst als Oberbegriff alle Angehçrigen der Dienstgemeinschaft mit Ausnahme der Richter und der in Absatz 4 aufgef hrten Personen. F r Richter und Staatsanw lte sieht das Bayerische Richtergesetz (BayRiG) die Bildung jeweils eigener Vertretungsgremien vor. Sogenannte „Ein-Euro-Jobber“ und Personen, die Bundesfreiwilligendienst ableisten, sind keine Besch ftigten im Sinne der Vorschrift. Die Dauer der Zugehçrigkeit zur Dienststelle und die (t gliche, wçchentliche) Dauer der Arbeitszeit sind unbeachtlich. Zu den Besch ftigten gehçrt grunds tzlich auch der Dienststellenleiter (Ausnahmen z. B. Kabinettsmitglieder, gesetzliche Vertreter von Kçrperschaften), allerdings sind ihm bestimmte Rechte (z. B. passives Wahlrecht) entzogen. Studierende an der Hochschule f r den çffentlichen Dienst in Bayern (HfçD) gehçren entsprechend ihrem Status (z. B. Anw rter als Beamte auf Widerruf) zu den Besch ftigten ihrer jeweiligen Dienststelle. Die Verwaltung z hlt die HfçD als verwaltungsinterne Einrichtung, nicht als staatliche Hochschule. Im Vorfeld von Personalratswahlen ist gem. § 2 WO-BayPVG durch den Wahlvorstand die Zahl der in der Regel Besch ftigten zu ermitteln. Diese hat Auswirkung auf die Grçße der zu w hlenden Personal- bzw. Jugendvertretung (vgl. Art. 16, 53, 59) und auf die zu gew hrenden Freistellungsanteile (vgl. Art. 46 Abs. 4). F r die Ermittlung der Zahl der in der Regel Besch ftigten stellt Absatz 5 klar, dass hier zur Feststellung der regelm ßigen Personalst rke einer Dienststelle weitere Personengruppen mitzuz hlen sind, unabh ngig davon, ob sie am Wahltag auch tats chlich wahlberechtigt i. S. des Art. 13 sind oder nicht. Art. 5 Gruppen Die Beamten und Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe. Erläuterungen Die Rechtsverh ltnisse der Beamten und Arbeitnehmer im çffentlichen Dienst sind verschieden geregelt. Es entspricht dieser Tatsache, wenn die Interessen jeder dieser Gruppen durch von ihr gew hlte Vertreter gewahrt werden. Auf jede Gruppe entf llt 25 www.WALHALLA.de 1 Art. 5 Erl uterungen BayPVG
– unabh ngig von ihrer Grçße – gem. Art. 32 Abs. 1 ein Platz im Vorstand des Personalrats. Der Personalrat wird sich in seiner Amtszeit regelm ßig mit Maßnahmen zu besch ftigen haben, die nur die Interessen der Beamten bzw. nur die Belange der Arbeitnehmer tangieren (z. B. Verl ngerung der Probezeit eines Beamten/Einstellung einer Arbeitnehmerin). Manches wird f r beide Gruppen aber gleichermaßen von Bedeutung sein (z. B. Verhaltensregeln innerhalb der Dienststelle). Die Beratung und Beschlussfassung erfolgt dabei in Angelegenheiten, die nur eine Gruppe betreffen, grds. auch nur innerhalb dieser Gruppe. Gruppen bergreifende Tagesordnungspunkte werden innerhalb der Personalratssitzung stets von beiden Gruppen gemeinsam beraten und zur gemeinsamen Abstimmung gestellt. Bei laufenden Gesch ften des Personalrats, die nur eine der beiden Gruppen betreffen, vertritt ein der Gruppe angehçrendes Vorstandsmitglied des Personalrats im Benehmen mit dem Vorsitzenden den Personalrat. Dieses Vorstandsmitglied unterschreibt somit in dieser Angelegenheit auch die Ausgangsschreiben des Personalrats. Somit tragen die Unterteilung der Besch ftigten in zwei Gruppen und alle darauf aufbauenden Regelungen des BayPVG maßgeblich zum Minderheitenschutz bei. F r die Bildung von Stufenvertretungen bei Regierungen, dem Staatsministerium f r Unterricht und Kultus sowie dem Staatsministerium des Innern definiert Art. 53 Abs. 6 weitere Gruppen. Art. 6 Dienststellen (1) Die einzelnen Behçrden, Verwaltungsstellen, Gerichte, Schulen und Betriebe des Staates bilden je eine Dienststelle im Sinn dieses Gesetzes. (2) 1Die einer Mittelbehçrde unmittelbar nachgeordnete Behçrde bildet mit den ihr nachgeordneten Stellen eine Dienststelle; dies gilt nicht, soweit auch die weiter nachgeordneten Stellen im Verwaltungsaufbau nach Aufgabenbereich und Organisation selbst ndig sind. 2Mittelbehçrde im Sinn dieses Gesetzes ist die der obersten Dienstbehçrde unmittelbar nachgeordnete Behçrde, der andere Dienststellen nachgeordnet sind. (3) 1Nebenstellen und Teile einer staatlichen Dienststelle, die r umlich weit von dieser entfernt liegen oder durch Aufgabenbereich und Organisation eigenst ndig sind, gelten als selbst ndige Dienststellen, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Besch ftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt. 2Der Beschluß kann nur f r den Ablauf der Amtszeit etwa bestehender Personalvertretungen gefaßt oder wieder aufgehoben werden, 26 www.WALHALLA.de 1 Art. 6 Erl uterungen BayPVG
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