TV-L Kommentar 2026

TARIFEINIGUNG STUFENAUFSTIEG KRANKHEIT ÜBERLEITUNG LEHRKRÄFTE TÄTIGKEITSMERKM MEHRARBEIT ÜBERSTUNDEN TEILZEIT ZEUGNIS ARBEITSZEIT KÜNDIGUNG MUSTERVERTRÄGE Z ABSCHLUSSPRÄMIE ZULAGEN HOCHSCHULEN JUSTIZDIENST BESITZSTAND EINGRUPPIERUNG STUDIERENDE ZEITZUSCHLÄGE ALTERSVERSORGU PRAKTIKANTEN ANGLEICHUNG OST/WEST SOZIAL AUSZUBILDENDE RUFBEREITSCHAFT UNIVERSITÄT PROBEZEIT STRUKTURAUSGLEICH ZEUGNIS GESU GESUNDHEITSBERUFE STUFENAUFSTIEG KRANKHEIT ÜBERLEITUNG LEHRKRÄFTE TÄTIGKEITSMERKMALE TEILZEIT MEHRARBEIT ZEUGNIS ARBEITSZEIT ENTGELTERHÖHUNG KÜNDGN MUSTERVERTRÄGE ZULAGEN HOCHSCHULEN Andreas Bach-Terhorst Jahrbuch zum Tarifvertrag der Länder mit allen wichtigen Tariftexten und den Entgeltordnungen TV-L Kommentar 2026 Die neue Entgelttabelle 2026

Das aktuelle Tarifrecht der Länder 2026 Der kompakte Kommentar informiert zuverlässig und umfassend am Arbeitsplatz, in Verhandlungen und unterwegs. • Berücksichtigung der Tarifeinigung vom 14. Februar 2026 • Schwerpunktbeitrag zur Tarifrunde 2025/2026 • Kommentierung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder einschließlich des Überleitungstarifvertrages • 7DULʴLFKH 5HJHOXQJHQ I¾U $XV]XELOGHQGH 6WXGLHUHQGH 3UDNWLNDQWHQ XQG 6FK¾OHU • Entgeltordnung zum TV-L mit ausführlicher Einführung • Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder • Tarifrecht für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken zwischen TdL und Marburger Bund • 7DULʴLFKH 5HJHOXQJHQ ]XU (QWJHOWXPZDQGOXQJ ]XU $OWHUVYHUVRUJXQJ XQG ]XP Rationalisierungsschutz Praktische Erläuterungen zu den Tarifvorschriften, wichtige Urteile, angrenzende Gesetzestexte sowie Musterverträge unterstützen Sie bei der rechtssicheren Anwendung des Tarifrechts. Andreas Bach-Terhorst, Diplom-Finanzwirt, ist als Referent im Arbeitgeberverband des Landes Nordrhein-Westfalen tätig und seit vielen Jahren mit Fragen des Arbeits-, Sozial- und Tarifrechts befasst. WISSEN FÜR DIE PRAXIS www.WALHALLA.de ISBN 978-3-8029-7960-6 € 49,95 [D]

5 www.WALHALLA.de Das aktuelle Tarifrecht der Länder 2026 Dieser Jahrbuch-Kommentar bietet Ihnen den Tarifabschluss der Lohnrunde 2025/2026, dessen Eckpunkte und Zahlen in diese Ausgabe eingeflossen sind. Auf die nachfolgenden Änderungen des Einigungspapiers vom 14. Februar 2026 möchten wir Sie besonders aufmerksam machen: 1. Erhöhung der Entgelte Die Tabellenentgelte werden in drei Schritten angehoben: Zum 1. April 2026 erfolgt eine Erhöhung um 2,8 Prozent, mindestens jedoch um 100 Euro. Die nächsten Erhöhungsschritte erfolgen zum 1. März 2027 um weitere 2,0 Prozent und zum 1. Januar 2028 um weitere 1,0 Prozent. Tarifliche Zulagen und sonstige Entgeltbestandteile, für die eine Dynamisierung bei allgemeinen Entgeltanpassungen vereinbart ist, werden entsprechend erhöht. Hiervon abweichend werden die Besitzstandszulagen nach §§ 9 und 11 TVÜ-Länder sowie die Bemessungsgrundlage für die Lohnzuschläge nach § 1 Abs. 2 TVZ zum MTL zum 1. April 2026 um 2,82 Prozent, zum 1. März 2027 um weitere 2,0 Prozent und zum 1. Januar um weitere 1,0 Prozent angehoben. 2. Auszubildende, dual Studierende, Praktikanten Die Entgelte für Auszubildende, dual Studierende sowie Praktikantinnen und Praktikanten werden zum 1. April 2026 um 60 Euro, zum 1. März 2027 um weitere 60 Euro sowie zum 1. Januar 2028 um weitere 30 Euro angehoben. Die in der Tarifrunde 2023 neu gefassten Übernahmeregelungen in den Tarifverträgen für Auszubildende und dual Studierende gelten unverändert bis 31. Januar 2028 fort. Zudem soll sichergestellt werden, dass nach Auslaufen deren Inhalt bis zu einem neuen Tarifabschluss über die Entgelte der Auszubildenden/Studierenden weiter angewandt wird. Darüber hinaus sind leistungsorientierte Anreize bei der Abschlussprämie für die Nachwuchskräfte geschaffen worden: Bei der Gesamtnote „Sehr gut“ oder „Gut“ wird die Prämie ab 1. Januar 2027 auf 500 Euro angehoben, bei den Noten „Befriedigend“ oder „Ausreichend“ verbleibt sie bei 400 Euro.

6 www.WALHALLA.de 3. Angleichung Ost an West Der Tarifkompromiss der Tarifrunde 2025/2026 sieht weitere Angleichungsschritte der Arbeitsbedingungen des Tarifgebietes Ost an die des Tarifgebietes West vor. Ab dem 1. Januar 2027 gilt im gesamten Bundesgebiet der umfassende Kündigungsschutz für Beschäftigte mit mehr als 15 Beschäftigungsjahren und die das 40. Lebensjahr vollendet haben. Zudem wird ab dem 1. Januar 2027 die Arbeitszeit an Universitätskliniken für nichtärztliche Beschäftigte im Tarifgebiet Ost in drei Schritten abgesenkt (ab dem 1. Januar 2027 auf 39,5 Stunden, ab dem 1. Januar 2028 auf 39,0 Stunden und ab dem 1. Januar 2029 auf 38,5 Stunden). 4. Schicht- und Wechselschichtarbeit Nach der Tarifeinigung vom 14. Februar 2026 werden die Zulagen für Schicht- und Wechselschichtarbeit deutlich angehoben. Ab 1. Juli 2026 steigt die monatliche Zulage für ständige Schichtarbeit von bisher 40 Euro auf 100 Euro. Die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit erhöht sich von 105 Euro auf 200 Euro monatlich (im Klinikbereich auf 250 Euro). Zusätzlich werden auch die Stundenbeträge für nichtständige Schicht- bzw. Wechselschichtarbeit überproportional angehoben. Die Tarifpartner haben sich zudem darauf verständigt, die von dem allgemeinen Überstundenbegriff in § 7 Abs. 7 TV-L abweichende Definition von Überstunden im Schicht- und Wechselschichtdienst neu zu fassen. Nach der Neuregelung des § 7 Abs. 8, die ab dem 1. Juli 2026 gilt, können nunmehr auch für Teilzeitbeschäftigte zuschlagspflichtige Überstunden entstehen (sofern nicht zeitlich ausgeglichen). Ein Sonderbeitrag beinhaltet die ausführliche Darstellung der Tarifrunde 2025/2026 und ihrer Ergebnisse. Hingewiesen wird auf die „TV-L Trends 2026“, die einen schnellen Überblick über die jüngsten Entwicklungen und die aktuelle Rechtsprechung vermitteln. Eine zusätzliche Arbeitshilfe stellen die ergänzend abgedruckten gesetzlichen Regelungen dar, etwa das Arbeitszeitgesetz, das Teilzeit- und Befristungsgesetz und das Kündigungsschutzgesetz. Sie erleichtern das Arbeiten mit dem von den Tarifpartnern bewusst schlank gehaltenen Tarifrecht, das in Teilbereichen auf eigene Regelungen

7 www.WALHALLA.de verzichtet, sodass gesetzliche Bestimmungen zur Anwendung gelangen. Kompakt und handlich enthält dieses Jahrbuch die folgenden Tarifvorschriften: – TV-L mit fachlicher Kommentierung – TVÜ-Länder (Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts) mit Hinweisen zur praktischen Umsetzung der Vorschriften – Entgeltordnung zum TV-L mit ausführlichen Erläuterungen zu den Hintergründen, der Struktur und Technik der Entgeltordnung – Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) – Tarifvertrag für Auszubildende in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) sowie in Pflege- und Gesundheitsberufen (TVA-L Pflege und TVA-L Gesundheit) – Tarifvertrag für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L) – Tarifvertrag für die Praktikantinnen/Praktikanten der Länder (TV Prakt-L) – Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) und Überleitungstarifvertrag (TVÜ-Ärzte) Selbstverständlich enthält das Jahrbuch auch die von der Tarifreform unberührt gebliebenen Tarifverträge zur betrieblichen Altersversorgung (Zusatzversorgung), zu den Personalunterkünften und zum Rationalisierungsschutz in ihrer aktuellen Fassung, die auch nach dem In-Kraft-Treten des TV-L die Rechtsgrundlage für tarifvertragliche Leistungen bilden. Wir wünschen Ihnen mit der diesjährigen Ausgabe 2026 des TV-L Kommentars ein zuverlässiges und erfolgreiches Arbeiten. Bearbeiter und Verlag

I II 19 www.WALHALLA.de 1 AL April 2026 Tarifrecht Länder www.WALHALLA.de TV-L Trends 2026 110 TV-L Trends 2026 Von Andreas Bach-Terhorst Im folgenden Abschnitt „TV-L Trends 2026“ werden die Auswirkungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) auf das Tarifrecht im öffentlichen Dienst sowie damit im Zusammenhang stehende Änderungen in den einschlägigen Tarifwerken – insbesondere dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) – dargestellt. Die Entscheidungen des BAG können teilweise erhebliche Konsequenzen für die Anwendbarkeit der tariflichen Vorschriften und die Rechte der Beschäftigten in diesem Sektor haben. Orientiert am Aufbau und der Struktur des TV-L wird aufgezeigt, welche jüngeren Urteile tarifliche Regelungen bestätigen, welche die Anwendung tariflicher Regelungen beeinflussen oder welche Anpassungen in den Tarifwerken notwendig werden, um den rechtlichen Anforderungen gerecht zu werden. Abgerundet werden die Trends durch wesentliche Gesetzesänderungen. AGB-Kontrolle in Arbeitsverträgen bei Inbezugnahme des TV-L Für die Beschäftigungsverhältnisse bei Arbeitgebern, die der unmittelbaren Tarifbindung unterliegen, finden die einschlägigen Tarifverträge auf Grundlage ebendieser Tarifbindung Anwendung. Die Inbezugnahme des TV-L im Arbeitsvertrag ist dann lediglich deklaratorischer Natur. Es gibt jedoch auch zahlreiche nicht tarifgebundene Arbeitgeber, die die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes durch Inbezugnahme im Individualarbeitsvertrag zur Anwendung bringen. Für diese Fälle hat sich das BAG mit Urteil vom 2. Juli 2025 – 10 AZR 162/24 – zu einer lang umstrittenen Frage positioniert. Zunächst hat das BAG die bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach Tarifverträge gemäß § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB von der Kontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB-Kontrolle“) ausgenommen sind, da sie als Rechtsvorschriften gelten und eine Vermutung der Angemessenheit genießen. Auch eine vollständige Inbezugnahme eines Tarifvertrags im Arbeitsvertrag führe dazu, dass die Regelungen des Tarifvertrags nicht der AGB-Kontrolle unterliegen. Umstritten war bisher hingegen, ob auch die Inbezugnahme einzelner Regelungskomplexe eines Tarifvertrages im Arbeitsvertrag ausreicht, um die AGB-Kontrolle insoweit zu vermeiden. Das BAG hat hierzu entschieden, dass, wenn nur auf einzelne Regelungen oder Regelungskomplexe eines Tarifvertrags verwiesen wird, die Kontrollfreiheit insgesamt entfällt, da die Angemessenheitsvermutung nicht mehr greife. Die Angemessenheitsvermutung gilt nur, wenn der gesamte Tarifvertrag in Bezug

I II 20 www.WALHALLA.de 2 AL April 2026 Tarifrecht Länder www.WALHALLA.de 110 TV-L Trends 2026 genommen wird, da nur dann ein ausgewogener Interessenausgleich zwischen den Parteien vermutet werden kann. Unschädlich seien hingegen zusätzliche vertragliche Regelungen über Gegenstände, die tariflich nicht geregelt sind und deshalb keine verdrängende Wirkung entfalten, sowie Vertragsbestimmungen, die zugunsten des Arbeitnehmers von den tariflichen Bestimmungen abweichen und deshalb auch im Fall einer beiderseitigen Tarifgebundenheit nach § 4 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz maßgebend wären. Wird der TV-L arbeitsvertraglich zur Anwendung gebracht, wird daher empfohlen, grundsätzlich den gesamten Tarifvertrag in Bezug zu nehmen. Digitales Zugangsrecht einer Gewerkschaft zum Betrieb Das BAG hat mit Urteil vom 28. Januar 2025 – 1 AZR 33/24 – entschieden, dass ein Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, einer Gewerkschaft die dienstlichen E-Mail-Adressen seiner Arbeitnehmer für Mitgliederwerbung zu übermitteln. Die Gewerkschaft hatte argumentiert, dass ihr Zugang zu den betrieblichen Kommunikationssystemen gewährt werden müsse, um die Arbeitnehmer digital erreichen zu können. Die Beklagte, ein weltweit tätiger Sportartikelhersteller, lehnte dies ab. Das Gericht bestätigte, dass Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz (GG) der Gewerkschaft grundsätzlich die Nutzung betrieblicher E-Mail-Adressen für Werbung und Information gewährt. Allerdings seien auch die Grundrechte des Arbeitgebers (Art. 14 und Art. 12 Abs. 1 GG) und der Arbeitnehmer (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) hinreichend zu berücksichtigen. Eine bloße Übermittlung der E-Mail-Adressen ohne weitergehende Regelungen sei nicht ausreichend, um die kollidierenden Verfassungswerte auszugleichen. Die Gewerkschaft könne jedoch die Arbeitnehmer vor Ort nach ihren betrieblichen E-Mail-Adressen fragen, was als schonender Ausgleich gelte. Auch die Nutzung des konzernweiten Netzwerks wurde abgelehnt, da die Beeinträchtigungen für den Arbeitgeber überwiegen. Das Urteil betont die Notwendigkeit, die Grundrechte aller Beteiligten in Einklang zu bringen und schafft keine generelle Pflicht für Arbeitgeber, Gewerkschaften Zugang zu betrieblichen Kommunikationssystemen zu gewähren. Personalgestellung (§ 4 Abs. 3 TV-L) Eine Personalgestellung gem. § 4 Abs. 3 TV-L fällt nicht in den Anwendungsbereich der Europäischen Richtlinie über Leiharbeit (2008/104/ EG). Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 22. Juni 2023 – C-427/21 – entschieden. Es bleibt folglich dabei, dass die Bereichsaus-

I II 21 www.WALHALLA.de 3 AL April 2026 Tarifrecht Länder www.WALHALLA.de TV-L Trends 2026 110 nahme des § 1 Abs. 3 Nr. 2b Arbeitnehmerüberlassungsgesetz greift und öffentliche Arbeitgeber eine Personalgestellung auf Grundlage von § 4 Abs. 3 TV-L vornehmen können. Das BAG hat zwischenzeitlich zur gleichlautenden Regelung in § 4 Abs. 3 TVöD entsprechend der vorgenannten Entscheidung des EuGH vom 22. Juni 2023 geurteilt (Urteil des BAG vom 25. Januar 2024 – 6 AZR 390/20). Damit setzt das BAG – für die Praxis höchst relevant – einen Schlusspunkt hinter die lang umstrittene Frage. Die Bereichsausnahme des § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG stelle nach Auffassung des BAG insbesondere keinen Verstoß gegen den von Art. 3 Abs. 1 GG geschützten Gleichheitssatz dar, weil es bei der Personalgestellung nämlich nicht darum gehe, mit einer dauerhaften Verleihung des Beschäftigten das Verbot von Ketteneinsätzen zu umgehen, sondern dem Beschäftigten vielmehr dauerhaft die Sicherheit seines an sich verlorenen Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst erhalten bleiben soll. Rückzahlungsvereinbarungen (§ 5 TV-L) Rückzahlungsvereinbarungen sind nicht untersagt und damit grundsätzlich zulässig, soweit die Qualifizierungsmaßnahme selbst einer Rückzahlungsvereinbarung zugänglich ist (BAG-Urteil vom 1. März 2022 – 9 AZR 260/21). Eine Regelung, nach der sich der Arbeitnehmer an den Kosten einer Ausbildungsmaßnahme zu beteiligen hat, stellt nach der Rechtsprechung des BAG keine generelle unangemessene Benachteiligung dar. Gesetzlich sind Form, Inhalt und Gestaltung von Rückzahlungsvereinbarungen jedoch nicht geregelt. Das BAG musste sich in 2023 erneut mit dem Inhalt einer Rückzahlungsvereinbarung auseinandersetzen und kam in seinem Urteil vom 25. April 2023 – 9 AZR 187/22 – zu dem Schluss, dass im Urteilsfall die Rückzahlungsklausel eine unangemessene Benachteiligung der Arbeitnehmerin im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB darstelle, da in der Vereinbarung nicht danach differenziert werde, aus welchen Gründen die Arbeitnehmerin nicht an der maßgeblichen Prüfung teilgenommen hat. Die Linie, wonach in Rückzahlungsklauseln in Aus- oder Weiterbildungsverträgen deutlich nach der Sphäre der Verursachung des Rückzahlungsgrundes zu differenzieren ist, verfestigt sich immer mehr. So hat das BAG mit Urteil vom 9. Juli 2024 – 9 AZR 227/23 – entschieden, dass eine Regelung, die den Beschäftigten mit den Kosten der Fort- oder Ausbildungsmaßnahme belastet, wenn „er das Arbeitsverhältnis kündigt, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt“, ihn entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ohne eine konkrete Regelung zur Sphäre der Kündigung sei insbesondere der nicht fernliegende Fall, dass die Beendi-

I II 22 www.WALHALLA.de 4 AL April 2026 Tarifrecht Länder www.WALHALLA.de 110 TV-L Trends 2026 gung des Vertragsverhältnisses durch ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitgebers veranlasst wurde, welches zwar nicht die Schwere eines wichtigen Grundes erreicht, dem Beschäftigten aber das Festhalten am Vertrag unzumutbar macht, nicht abgedeckt. Die tarifliche Regelung in § 5 Abs. 7 TV-L sieht die Möglichkeit des Abschlusses von Rückzahlungsvereinbarungen explizit vor, wenn das Arbeitsverhältnis „auf Wunsch der/des Beschäftigten endet“. Vor dem Hintergrund, dass individualvertragliche Rückzahlungsvereinbarungen, die keine differenzierte Betrachtung der Kündigungsgründe enthalten und die nicht hinreichend klar formuliert sind, vom Gericht als unwirksam angesehen werden, ist hier besondere Vorsicht geboten. Arbeitszeiterfassung (§ 6 TV-L) Die seit Jahren bestehende Rechtsunsicherheit hinsichtlich der verpflichtenden Arbeitszeiterfassung besteht weiter fort. Das einschlägige Urteil des BAG vom 13. September 2022 – 1 ABR 22/21 –, welches seinerzeit für großes Aufsehen sorgte und zugleich viele Detailfragen offenließ, liegt mittlerweile fast vier Jahre zurück. Auf gesetzgeberischer Ebene zeichnet sich weiter keine klarstellende Lösung ab. Es bleibt mit Spannung abzuwarten, ob sich die neue Bundesregierung der Sache noch annehmen wird und den von der alten Bundesregierung erstellten, aber nicht weiterverfolgten Referentenentwurf vom 18. April 2023 für ein Gesetz zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes und anderer Vorschriften aufgreifen und vorantreiben wird. Zum Hintergrund: Das BAG hat mit seinem Beschluss vom 13. September 2022 – 1 ABR 22/21 – für großes Aufsehen gesorgt. Mit der Darlegung, dass Arbeitgeber bereits nach derzeit geltendem Recht (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG) verpflichtet sind, Arbeitszeiterfassungssysteme einzuführen, hat das BAG eine weitreichende Grundsatzentscheidung getroffen. Allerdings lässt das BAG auch nach Vorliegen der Entscheidungsgründe viele Detailfragen offen und überlässt es dem Gesetzgeber, an dieser Stelle Licht ins Dunkel zu bringen. Hoffnung brachte da die Ankündigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), in 2023 einen praxistauglichen Vorschlag für die Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung im Arbeitszeitgesetz vorzulegen. Mit der Entscheidung des BAG stand insbesondere fest, dass Arbeitgeber Beginn, Dauer und Ende der Arbeitszeit (inkl. Überstunden und Pausenzeiten) erfassen und aufzeichnen müssen. Das System müsse entsprechend den Vorgaben des EuGH objektiv, verlässlich und zugänglich sein. Eine elektronische Zeiterfassung sei nach dem Urteil

I II 23 www.WALHALLA.de 5 AL April 2026 Tarifrecht Länder www.WALHALLA.de TV-L Trends 2026 110 des BAG nicht zwingend geboten. Auch eine Delegation der Aufzeichnung an die Beschäftigten sei grundsätzlich zulässig. Der TV-L enthält in den einschlägigen Vorschriften zur Arbeitszeit (§§ 6 ff.) keine eigenständigen Bestimmungen zur Erfassung ebendieser. Das BMAS hat mit Datum 18. April 2023 den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes und anderer Vorschriften veröffentlicht. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 ArbZG in der Entwurfsfassung ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufzuzeichnen. Mit der elektronischen Aufzeichnung geht der Gesetzentwurf wesentlich über das Urteil des BAG hinaus. Nach § 16 Abs. 7 Nr. 1 ArbZG in der Entwurfsfassung soll jedoch von der elektronischen Aufzeichnung in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung abgewichen werden können. Für kleine und mittlere Unternehmen sollen diesbezüglich Übergangsregelungen gelten (§ 16 Abs. 8 ArbZG in der Entwurfsfassung). § 16 Abs. 7 Nr. 3 ArbZG in der Entwurfsfassung sieht zudem vor, dass in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung zugelassen werden kann, dass die Pflicht zur Aufzeichnung (§ 16 Abs. 2 Satz 1 ArbZG in der Entwurfsfassung) nicht bei Arbeitnehmern gilt, bei denen die gesamte Arbeitszeit wegen der besonderen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht gemessen oder nicht im Voraus festgelegt wird oder von den Arbeitnehmern selbst festgelegt werden kann. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Regelung können nach der Gesetzesbegründung etwa bei Führungskräften, herausgehobenen Experten oder Wissenschaftlern gegeben sein, die nicht verpflichtet sind, zu festgesetzten Zeiten am Arbeitsplatz anwesend zu sein, sondern über den Umfang und die Einteilung ihrer Arbeitszeit selbst entscheiden können. Aufgrund ihrer Sachnähe können die Tarifvertragsparteien (oder auf Grundlage eines Tarifvertrags die Betriebspartner) festlegen, für welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Voraussetzungen zutreffen. Mehrarbeitsvergütung für Teilzeitbeschäftigte (§ 7 Abs. 6 TV-L i. V. m. § 8 Abs. 4 TV-L) Mit der Regelung in Absatz 6 greifen die Tarifpartner den Sachverhalt auf, dass Teilzeitbeschäftigte über das mit ihnen individuell vereinbarte Arbeitspensum hinaus zusätzliche Arbeit leisten. Diese Mehrarbeit führt – so lange nicht die Regelarbeitszeit eines vollbeschäf-

I II 60 www.WALHALLA.de 150 Tarifeinigung 2026 Anhang 8 AL April 2026 Tarifrecht Länder www.WALHALLA.de Anhang1) Anlage B zum TV-L Entgelttabelle für Entgeltgruppen 1 bis 15 Monatsbeträge in Euro – gültig vom 1. April 2026 bis 28. Februar 2027 – Entgeltgruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 15 5 658,38 6 067,30 6 283,38 7 050,89 7 632,07 7 854,52 14 5 143,59 5 515,90 5 821,41 6 283,38 6 991,23 7 194,48 13 4 759,37 5 106,09 5 366,89 5 873,56 6 573,97 6 764,69 12 4 310,90 4 599,41 5 210,41 5 746,90 6 439,85 6 626,54 11 4 178,35 4 444,86 4 748,43 5 210,41 5 881,02 6 050,95 10 4 038,42 4 299,95 4 599,41 4 904,89 5 486,13 5 644,20 9b 3 620,10 3 870,81 4 035,07 4 488,99 4 875,10 5 014,87 9a 3 620,10 3 870,81 3 925,58 4 035,07 4 488,99 4 615,76 8 3 419,52 3 659,02 3 795,52 3 925,58 4 069,31 4 158,27 7 3 235,83 3 469,72 3 645,69 3 781,85 3 891,36 3 987,16 6 3 186,57 3 418,08 3 547,20 3 679,20 3 768,15 3 863,96 5 3 073,97 3 301,87 3 430,99 3 553,66 3 652,34 3 720,25 4 2 949,24 3 179,22 3 340,61 3 430,99 3 521,39 3 579,47 3 2 915,57 3 140,47 3 205,03 3 308,32 3 392,25 3 463,27 2 2 742,84 2 953,24 3 017,80 3 082,36 3 230,84 3 385,81 1 2 534,49*) 2 565,06 2 601,78 2 638,51 2 730,30 *) Der Wert der Entgeltgruppe 1 Stufe 2 von 2 534,49 Euro gilt abweichend nur bis 31. Dezember 2026 und erhöht sich zum 1. Januar 2027 auf 2 585,18 Euro. 1) Redaktioneller Hinweis: Die hier abgedruckten Entgelttabellen sind kein förmlicher Bestandteil des Einigungspapiers. Sie beruhen auf Informationen der Tarifvertragsparteien und stehen noch unter Vorbehalt der endgültigen Tarifierung nach Abschluss der Redaktionsverhandlungen.

I II 61 www.WALHALLA.de Tarifeinigung 2026 150 Anhang 9 AL April 2026 Tarifrecht Länder www.WALHALLA.de Anlage B zum TV-L Entgelttabelle für Entgeltgruppen 1 bis 15 Monatsbeträge in Euro – gültig vom 1. März 2027 bis 31. Dezember 2027 – Entgeltgruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 15 5 771,55 6 188,65 6 409,05 7 191,91 7 784,71 8 011,61 14 5 246,46 5 626,22 5 937,84 6 409,05 7 131,05 7 338,37 13 4 854,56 5 208,21 5 474,23 5 991,03 6 705,45 6 899,98 12 4 397,12 4 691,40 5 314,62 5 861,84 6 568,65 6 759,07 11 4 261,91 4 533,76 4 843,40 5 314,62 5 998,64 6 171,97 10 4 119,19 4 385,95 4 691,40 5 002,99 5 595,85 5 757,08 9b 3 692,50 3 948,23 4 115,77 4 578,77 4 972,60 5 115,17 9a 3 692,50 3 948,23 4 004,09 4 115,77 4 578,77 4 708,08 8 3 487,92 3 732,20 3 871,43 4 004,09 4 150,70 4 241,44 7 3 300,55 3 539,11 3 718,60 3 857,49 3 969,19 4 066,90 6 3 250,30 3 486,44 3 618,14 3 752,78 3 843,51 3 941,24 5 3 135,45 3 367,91 3 499,61 3 624,73 3 725,39 3 794,66 4 3 008,22 3 242,80 3 407,42 3 499,61 3 591,82 3 651,06 3 2 973,88 3 203,28 3 269,13 3 374,49 3 460,10 3 532,54 2 2 797,70 3 012,30 3 078,16 3 144,01 3 295,46 3 453,53 1 2 585,18*) 2 616,36 2 653,82 2 691,28 2 784,91 *) Der Wert der Entgeltgruppe 1 Stufe 2 gilt abweichend bereits ab dem 1. Januar 2027.

I II 62 www.WALHALLA.de 150 Tarifeinigung 2026 Anhang 10 AL April 2026 Tarifrecht Länder www.WALHALLA.de Anlage B zum TV-L Entgelttabelle für Entgeltgruppen 1 bis 15 Monatsbeträge in Euro – gültig ab 1. Januar 2028 – Entgeltgruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 15 5 829,27 6 250,54 6 473,14 7 263,83 7 862,56 8 091,73 14 5 298,92 5 682,48 5 997,22 6 473,14 7 202,36 7 411,75 13 4 903,11 5 260,29 5 528,97 6 050,94 6 772,50 6 968,98 12 4 441,09 4 738,31 5 367,77 5 920,46 6 634,34 6 826,66 11 4 304,54 4 579,10 4 891,83 5 367,77 6 058,63 6 233,69 10 4 160,38 4 429,81 4 738,31 5 053,02 5 651,81 5 814,65 9b 3 729,43 3 987,71 4 156,93 4 624,56 5 022,33 5 166,32 9a 3 729,43 3 987,71 4 044,13 4 156,93 4 624,56 4 755,16 8 3 522,79 3 769,52 3 910,14 4 044,13 4 192,21 4 283,85 7 3 333,56 3 574,50 3 755,79 3 896,06 4 008,88 4 107,57 6 3 282,80 3 521,30 3 654,32 3 790,31 3 881,95 3 980,65 5 3 166,80 3 401,59 3 534,61 3 660,98 3 762,64 3 832,61 4 3 038,30 3 275,23 3 441,49 3 534,61 3 627,74 3 687,57 3 3 003,62 3 235,31 3 301,82 3 408,23 3 494,70 3 567,87 2 2 825,68 3 042,42 3 108,94 3 175,45 3 328,41 3 488,07 1 2 611,03 2 642,52 2 680,36 2 718,19 2 812,76

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