Tarifrecht der Nachwuchskräfte Bund und Kommunen

ENTGELT TEILZEITAUSBILDUNG ABSCHLUSSPRÄ ZEUGNIS STUDIENENTGELT BERUFSAUSBILDUN STUDIERENDE PROBEZEIT BERUFSBILDUNG HEI GESUNDHEITSBERUFE FORSTWIRTSCHAFT PRAK DUALES STUDIUM ÜBERNAHME HEBAMMENSTU PFLEGEBERUFE AUSBILDUNGSZEIT URLAUB STUD STUDIENVERTRAG AUSZUBILDENDE ARBEITSSCHU KÜNDIGUNG UNTERKUNFT HEIMFAHRTEN PRAKT SCHÜLER ENTGELT ABSCHLUSSPRÄMIE ZEUGNIS STUDIENENTGELT BERUFSAUSBILDUNG PROBEZEIT BERUFSBILDUNG MUSTERVERTRÄGE HEIMFAH GESUNDHEITSBERUFE FORSTWIRTSCHAFT PRAK DUALES STUDIUM KÜNDIGUNG PRAKTIKUM B UNTERKUNFT ENTGELT ABSCHLUSSPRÄMIE ZEU STUDIENENTGELT BERUFSAUSBILDUNG PROBEZEIT BERUFSBILDUNG HEIMFAHRTEN GESUNDHEITSBERU Andreas Bach-Terhorst Kommentar – Vorschriften – Arbeitshilfen Tarifrecht der Nachwuchskräfte Bund und Kommunen

Tarifrecht der Auszubildenden, Schüler, Praktikanten und Studierenden Der Gewinn von Nachwuchskräften spielt im öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen eine immer stärkere Rolle. Tarifliche Regelungen tragen dazu bei, attraktive Arbeitsbedingungen sicherzustellen und junges Personal langfristig zu binden. Dieses Handbuch unterstützt bei der rechtssicheren Anwendung der Tarifver- träge und der Richtlinien für die Auszubildenden, Schüler, Praktikanten und Studierenden. Angrenzende Gesetzestexte und Musterverträge erleichtern die tägliche Arbeit bei den Fragestellungen wie etwa zum Ausbildungs- oder Studien- vertrag, zum Entgelt und zur Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Es enthält: • Kommentierung des Tarifvertrages für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (Allgemeiner Teil, Besonderer Teil BBiG und Besonderer Teil Pflege) • Kommentierung des Tarifvertrages für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen im öffentlichen Dienst • Richtlinien des Bundes und der kommunalen Arbeitgeber für duale Studiengänge und Masterstudiengänge • Regelungen für Praktikantinnen und Praktikanten, Auszubildende der Forstwirtschaft und Studierende in einem dualen Hebammenstudium • Wesentliche Bestimmungen des TVöD für Nachwuchskräfte • Tariftexte zur Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte, Gewährung von Zulagen, Entgeltumwandlung und Altersversorgung • Berufsbildungsgesetz, Pflegeberufegesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz Andreas Bach-Terhorst, Diplom-Finanzwirt, ist als Referent im Arbeitgeberverband des Landes Nordrhein-Westfalen tätig und seit vielen Jahren mit Fragen des Arbeits-, Sozial- und Tarifrechts befasst. WISSEN FÜR DIE PRAXIS www.walhalla.de ISBN 978-3-8029-7955-2 € 39,95 [D]

Tarifrecht der Auszubildenden 13 I Tarifrecht der Studierenden 237 II Tarifrecht der Praktikantinnen und Praktikanten 433 III Weitere tarifliche Regelungen 463 IV Gesetze 655 V Stichwortverzeichnis 833 Findex Schnellübersicht Seite

I II 15 www.WALHALLA.de 1 www.WALHALLA.de TVAöD – Allg. Teil 110 Inhaltsverzeichnis Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes – Allgemeiner Teil – (TVAöD) Vom 13. September 2005 Zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 14 vom 6. April 20251) Tarifvertragstext mit Erläuterungen Hinweis des Bearbeiters: Der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes – Allgemeiner Teil – (TVAöD) bildet im Zusammenhang mit dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes – Besonderer Teil BBiG –2) oder dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes – Besonderer Teil Pflege –3) den jeweiligen Auszubildenden-Tarifvertrag „TVAöD – BBiG“ bzw. „TVAöD – Pflege“. Die für beide Ausbildungszweige gleichermaßen geltenden Regelungen sind zentral im Allgemeinen Teil zu finden. Die für den jeweiligen Ausbildungszweig spezifischen Regelungen hingegen wurden in den entsprechenden Besonderen Teilen BBiG und Pflege vereinbart. Die Besonderen Teile BBiG und Pflege sind von den verwendeten Paragraphen her so aufgebaut, dass sie dem jeweiligen Paragraphen des Allgemeinen Teils entsprechen. Dies ermöglicht ein schnelles und unkompliziertes Arbeiten. Die Abkürzung TVAöD bezieht sich in den nachstehenden Erläuterungen auf die Regelungen im Allgemeinen Teil. Inhaltsverzeichnis § 1 Geltungsbereich § 1a Geltungsbereich des Besonderen Teils § 2 Ausbildungsvertrag, Nebenabreden § 3 Probezeit § 4 Ärztliche Untersuchungen § 5 Schweigepflicht, Nebentätigkeiten, Schadenshaftung § 6 Personalakten § 7 Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit § 8 Ausbildungsentgelt § 8a Unständige Entgeltbestandteile § 8b Sonstige Entgeltregelungen 1) Die Abstimmung des Textes des Änderungstarifvertrages war erst im August 2025 abgeschlossen. 2) abgedruckt unter 120 3) abgedruckt unter 130

I II 16 www.WALHALLA.de 2 www.WALHALLA.de 110 TVAöD – Allg. Teil Inhaltsverzeichnis § 9 Urlaub § 10 Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte § 10a Familienheimfahrten § 11 Schutzkleidung, Ausbildungsmittel § 12 Entgelt im Krankheitsfall Anhang 1: Entgeltfortzahlungsgesetz § 12a Entgeltfortzahlung in anderen Fällen § 13 Vermögenswirksame Leistungen § 14 Jahressonderzahlung § 15 Zusätzliche Altersversorgung § 16 Beendigung des Ausbildungsverhältnisses § 16a Übernahme von Auszubildenden Anhang 1: Übernahme von Auszubildenden des Bundes sowie Studierenden des Bundes in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (BMI-Rundschreiben vom 1. August 2025) § 17 Abschlussprämie § 18 Zeugnis § 19 Ausschlussfrist § 20 In-Kraft-Treten, Laufzeit § 20a In-Kraft-Treten, Laufzeit des Besonderen Teils Anlagen Anlage 1 (Bund) (Mit Wirkung vom 1. Januar 2008 weggefallen) Anlage 1 (VKA) (Mit Wirkung vom 1. Januar 2008 weggefallen) Anlage 2 (Bund) (zu § 20 Abs. 4 – Bund) Anlage 3 (VKA) (zu § 20 Abs. 5 – VKA) Anlage 4 (VKA) (Mit Wirkung vom 1. Januar 2008 weggefallen) Anlage 5 Übergangsregelungen für Schülerinnen/Schüler in der Altenpflege

I II 17 www.WALHALLA.de 3 www.WALHALLA.de § 1 TVAöD – Allg. Teil 110 Geltungsbereich § 1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für a) Personen, die in Verwaltungen und Betrieben, die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf ausgebildet werden, b) Schülerinnen/Schüler – in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege, Altenpflege, – in der Operationstechnischen Assistenz und der Anästhesietechnischen Assistenz, die unter das Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten (Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz – ATA-OTA-G) fallen, – nach dem Notfallsanitätergesetz, – in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zur Erzieherin/zum Erzieher nach landesrechtlichen Regelungen, – für Auszubildende in der Pflege nach dem Gesetz über Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz) und – in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zur Heilerziehungspflegerin/ zum Heilerziehungspfleger nach landesrechtlichen Regelungen, die in Verwaltungen und Betrieben, die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, ausgebildet werden, Protokollerklärung zu Abs. 1 Buchst. b zweiter Spiegelstrich: Für Schülerinnen/Schüler, die ihre Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz und der Anästhesietechnischen Assistenz vor dem 1. Januar 2022 begonnen haben, richtet sich diese jeweils nach der Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft vom 17. September 2013. c) Auszubildende in betrieblich-schulischen Gesundheitsberufen, die in Verwaltungen und Betrieben, die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, ausgebildet werden, nach folgenden Maßgaben: Berufsausbildung Gesetzliche Vorschriften in der jeweils aktuellen Fassung 1. Orthoptistinnen und Orthoptisten Orthoptistengesetz vom 28. November 1989 (BGBl. I S. 2061) Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten vom 21. März 1990 (BGBl. I S. 563)

I II 18 www.WALHALLA.de 4 www.WALHALLA.de 110 § 1 TVAöD – Allg. Teil Geltungsbereich Berufsausbildung Gesetzliche Vorschriften in der jeweils aktuellen Fassung 2. Logopädinnen und Logopäden Gesetz über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529) Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden vom 1. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1892) 3.a)Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen und Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten MTA-Gesetz vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402) Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin vom 25. April 1994 (BGBl. I S. 922) b) Medizinisch-technische Radiologieassistentinnen und Medizinisch-technische Radiologieassistenten c)Medizinisch-technische Assistentinnen für Funktionsdiagnostik und Medizinisch-technische Assistenten für Funktionsdiagnostik 4. Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten Ergotherapeutengesetz vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246) Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 2. August 1999 (BGBl. I S. 1731) 5. Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten Masseur- und Physiotherapeutengesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084) Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3786) 6. Diätassistentinnen und Diätassistenten Diätassistentengesetz vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446) Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten vom 1. August 1994 (BGBl. I S. 2088), d) Auszubildende in Betrieben oder Betriebsteilen, auf deren Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer der TV-V oder der TV-WW/NW Anwendung findet, e) Auszubildende in Betrieben oder Betriebsteilen, auf deren Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer ein TV-N Anwendung findet, soweit und solange nicht eine anderweitige landesbezirkliche Regelung getroffen wurde (Auszubildende).

I II 19 www.WALHALLA.de 5 www.WALHALLA.de § 1 TVAöD – Allg. Teil 110 Geltungsbereich (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für a) Schülerinnen/Schüler in der Krankenpflegehilfe und Altenpflegehilfe, b) Praktikantinnen/Praktikanten und Volontärinnen/Volontäre, c) Auszubildende, die in Ausbildungsberufen der Landwirtschaft, des Weinbaues oder der Forstwirtschaft ausgebildet werden, es sei denn, dass die Beschäftigten des Ausbildenden unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen, d) körperlich, geistig oder seelisch behinderte Personen, die aufgrund ihrer Behinderung in besonderen Ausbildungswerkstätten, Berufsförderungswerkstätten oder in Lebenshilfeeinrichtungen ausgebildet werden sowie e) für Studierende in einem ausbildungsintegrierten dualen Studium, die vom Geltungsbereich des Tarifvertrages für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen im öffentlichen Dienst (TVSöD) erfasst sind. (3) Soweit in diesem Tarifvertrag nichts anderes geregelt ist, gelten die jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Niederschriftserklärung zu § 1: Ausbildender im Sinne dieses Tarifvertrages ist, wer andere Personen zur Ausbildung einstellt. Erläuterungen § 1 TVAöD enthält die erforderlichen Regelungen zum unmittelbaren Geltungsbereich des Tarifvertrages (Absatz 1), zu den Ausnahmen vom Geltungsbereich (Absatz 2) sowie zu der Geltung einschlägiger gesetzlicher Regelungen (Absatz 3). Unmittelbarer Geltungsbereich (Abs. 1) Absatz 1 grenzt den Geltungsbereich des Tarifvertrages mit einer abschließenden Aufzählung in den Buchstaben a bis e positiv ab. Der Tarifvertrag findet danach auf die folgenden Rechtsverhältnisse Anwendung: Ausbildung in staatlich anerkannten Ausbildungsberufen (Buchst. a) Der TVAöD gilt entsprechend Buchstabe a für Personen, die in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) in der jeweils geltenden Fassung1) ausgebildet werden. Nach § 4 Abs. 1 BBiG kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen erlas1) abgedruckt unter 510

I II 20 www.WALHALLA.de 6 www.WALHALLA.de 110 § 1 TVAöD – Allg. Teil Geltungsbereich sen. Ein aktuelles Verzeichnis über die anerkannten Ausbildungsberufe führt das Bundesinstitut für Berufsbildung. Abrufbar ist das Verzeichnis im Internet unter www.berufe.net. Der TVAöD findet jedoch lediglich dann Anwendung, wenn die Ausbildung in Verwaltungen oder Betrieben erfolgt, die wiederum unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen. Bei der ausbildenden Einrichtung muss es sich damit entsprechend § 1 TVöD1) um den Bund oder ein Mitglied eines Mitgliederverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber (VKA) handeln. Für die unter Buchstabe a fallenden Beschäftigungsverhältnisse sind die ergänzenden Regelungen des Tarifvertrages für Auszubildende des öffentlichen Dienstes – Besonderer Teil BBiG – (TVAöD – BBiG)2) zu beachten. Schülerinnen und Schüler im Pflegedienst und ähnlichen Berufen (Buchst. b) Der TVAöD findet auch in den nachstehenden Fällen nur dann Anwendung, wenn die Ausbildung in einer Verwaltung oder einem Betrieb erfolgt, welcher wiederum unter den Geltungsbereich des TVöD fällt. Bei der ausbildenden Einrichtung muss es sich demnach entsprechend § 1 TVöD um den Bund oder ein Mitglied eines Mitgliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber (VKA) handeln. Für sämtliche unter den Buchstaben b fallenden Ausbildungsverhältnisse sind zudem die ergänzenden Regelungen des Tarifvertrages für Auszubildende des öffentlichen Dienstes – Besonderer Teil Pflege – (TVAöD – Pflege)3) zu beachten. Der TVAöD gilt entsprechend Buchstabe b erster Spiegelstrich für Schülerinnen und Schüler, die in der Gesundheits- und Krankenpflege, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, der Entbindungspflege oder der Altenpflege ausgebildet werden. In dem zum 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Pflegeberufegesetz (PflBG) wurden die drei bisher getrennt betrachteten Ausbildungen in der Altenpflege, der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege nach dem Altenpflegegesetz (AltPflG a. F.) bzw. nach dem Krankenpflegegesetz (KrPflG a. F.) zu dem bundesweit einheitlichen Ausbildungsberuf der Pflegefachkraft 1) abgedruckt unter 410 2) abgedruckt unter 120 3) abgedruckt unter 130

I II 21 www.WALHALLA.de 7 www.WALHALLA.de § 1 TVAöD – Allg. Teil 110 Geltungsbereich zusammengeführt. Die Aufzählung dieser drei ehemaligen Ausbildungsberufe ist nur noch so lange von inhaltlicher Bedeutung, wie die vor dem 1. Januar 2020 begründeten Ausbildungsverhältnisse noch nicht beendet wurden. Für die zum 1. Januar 2020 bereits begonnenen Ausbildungsverhältnisse wird auf die Regelungen in § 66 Abs. 1 PflBG hingewiesen. Danach findet für diese (längstens noch bis zum 31. Dezember 2024) laufenden Rechtsverhältnisse der TVAöD weiterhin Anwendung. Mit der Aufnahme des fünften Spiegelstriches zu Buchstabe b haben die Tarifvertragsparteien klarstellend dokumentiert, dass der TVAöD auch auf die Ausbildungsverhältnisse nach dem PflBG Anwendung findet. Auch die Ausbildung im Bereich der Entbindungspflege betrifft derzeit lediglich noch bestehende, vor dem 1. Januar 2023 begonnene Ausbildungsverhältnisse nach dem Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers (Hebammengesetz – HebG a. F.). Nach dem Gesetz zur Reform der Hebammenausbildung und zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Hebammenreformgesetz – HebRefG) vom 22. November 2019 ist das alte HebG mit Ablauf des 31. Dezember 2019 grundsätzlich außer Kraft getreten und durch das neue Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz – HebG n. F.) abgelöst worden. Übergangsweise konnten jedoch vor dem 1. Januar 2023 noch auf Basis des HebG a. F. Ausbildungsverhältnisse begonnen werden (§ 77 Abs. 1 HebG n. F.). Diese sind spätestens bis zum 31. Dezember 2027 abzuschließen. Nach dem HebG n. F. erfolgt die Ausbildung nunmehr im Rahmen eines praxisintegrierten dualen Studiums, welches nicht mehr unter den Geltungsbereich des TVAöD fällt. Die Tarifvertragsparteien haben hierzu den Tarifvertrag für Studierende in einem dualen Hebammenstudium im öffentlichen Dienst (TVHöD) vom 11. Januar 2022 geschlossen.1) Dieser Tarifvertrag gilt für Personen, die auf der Grundlage des HebG n. F. mit Krankenhäusern einen Studienvertrag zur akademischen Hebammenausbildung schließen. Entsprechend des zweiten Spiegelstrichs zu Buchstabe b findet der TVAöD seit dem 12. Änderungstarifvertrag zum TVAöD vom 14. Juli 2022 auch auf die Rechtsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler in der Operationstechnischen Assistenz und der Anästhesietechnischen Assistenz, die unter das Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten (Anästhesietechnische- und Operationstech1) abgedruckt unter 220

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