Grundlagen – SGB II

Grundlagen – SGB II: Grundsicherung für Arbeitsuchende Thomas Knoche Textausgabe mit praxisorientierter Einführung § DNWXDOLVLHUWH $XʴDJH Mit den Neuerungen durch die Bürgergeldreform

ISBN 978-3-8029-7447-2 € 15,95 [D] • AKTUELL • PRAXISGERECHT • VERSTÄNDLICH WISSEN FÜR DIE PRAXIS Rechtsgrundlagen kennen, verstehen und anwenden! Diese Arbeitshilfe enthält den aktuellen Gesetzestext des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) sowie die dazugehörigen Durchführungsverordnungen. Die Einführung gibt Überblick über die Rechtsmaterie, erläutert Gesetzesaufbau, /HLVWXQJVYRUDXVVHW]XQJHQ VRZLH 5HFKWH XQG 3ʴLFKWHQ GHU %HUHFKWLJWHQ • Leistungen zur Eingliederung in Arbeit • Zumutbarkeit der Arbeitsaufnahme • ([LVWHQ]VLFKHUXQJ 5HJHOEHGDUIH 0HKUEHGDUIH 6RQGHUEHGDUIH .RVWHQ der Unterkunft • Bildungspaket für Kinder • Anrechenbares Einkommen und Vermögen, Freibeträge • 0LWZLUNXQJVSʴLFKWHQ /HLVWXQJVPLQGHUXQJHQ EHL /HLVWXQJVYHUVW¸¡HQ Ideal geeignet, um sich in das Rechtsgebiet einzuarbeiten, für Aus- und Fortbildung sowie zum schnellen Nachschlagen in der Praxis. Thomas Knoche, Diplom-Sozialpädagoge, Fachautor von FOKUS Sozialrecht. www.walhalla.de

Vorwort Zum 01.01.2005 wurden die Regelungen der früheren Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für erwerbsfähige Hilfebedürftige zu einer einheitlichen Grundsicherung für Arbeitsuchende zusammengeführt. Diese ist im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) verankert. Seitdem erhalten erwerbsfähige Personen und ihre Angehörigen Leistungen auf Grundlage des SGB II, sofern sie ihren Lebensunterhalt aufgrund von Arbeitslosigkeit oder unzureichendem Erwerbseinkommen weder aus eigenen Mitteln noch durch Unterstützung Dritter bestreiten können. Das SGB II war Teil eines umfassenden Gesetzespakets zur Verbesserung der Arbeitsmarktsituation. Es wurde als Artikel 1 des „Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ verabschiedet. Die inhaltlichen Grundlagen dafür erarbeitete eine Arbeitsgruppe unter der Leitung von Peter Hartz. Umgangssprachlich setzte sich für das SGB II und die damit verbundenen Leistungen der Begriff „Hartz IV“ durch. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II war seit ihrer Einführung im Jahr 2005 stets Gegenstand intensiver politischer und gesellschaftlicher Debatten. Die mit den sogenannten Hartz IV Reformen verfolgte Leitidee des „Förderns und Forderns“ wurde vielfach als zu stark sanktionsorientiert kritisiert, zugleich aber als notwendiges Instrument zur Aktivierung Erwerbsloser verteidigt. Vor diesem Hintergrund leitete die seit Ende 2021 amtierende Ampelkoalition mit dem Bürgergeldgesetz einen erneuten Reformversuch ein, der einen Paradigmenwechsel markieren sollte: Motivation, Vertrauen und Qualifizierung sollten gegenüber repressiven Steuerungsinstrumenten stärker in den Vordergrund treten. Der wertschätzendere Umgang mit Leistungsberechtigten, die Stärkung sozialer Teilhabe sowie nachhaltige Integrationschancen auf dem Arbeitsmarkt bildeten zentrale Zielsetzungen des Bürgergeldes. Das Gesetz wurde am 01.01.2023 verkündet und trat – nach einer Übergangsphase – am 01.07.2023 vollständig in Kraft. Obdas Bürgergeld tatsächlich einen grundlegenden Systemwechsel darstellte oder lediglich eine modifizierte Fortführung von Hartz IV war, blieb von Beginn an umstritten. Bereits 2024 kam es, auch unter dem Eindruck angespannter Haushaltslagen und eines sich verändernden Arbeitsmarktes, zu einer erneuten Verschärfung der Mitwirkungsregelungen. Mit dem Zweiten Haushaltsfinanzierungsgewww.WALHALLA.de 7

setz 2024 erhielten Jobcenter die Möglichkeit, bei beharrlicher Arbeitsverweigerung Leistungen zeitweise vollständig zu entziehen; diese Regelungen traten am 28.03.2024 in Kraft. Auch im vorgezogenen Bundestagswahlkampf im Februar 2025 nahm die Kritik am Bürgergeld breiten Raum ein und mündete in Forderungen nach einer grundlegenden Neuausrichtung der Grundsicherung. Diese Neuausrichtung erfolgte schließlich mit dem Dreizehnten GesetzzurÄnderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, das im April 2026 verkündet wurde und im Wesentlichen zum 01.07.2026 in Kraft tritt. Die Reform versteht sich als „Nachschärfung“ und Umgestaltung des Bürgergeldes hin zu einer stärker aktivierenden Grundsicherung. Leitend ist eine erneute Schwerpunktverlagerung zugunsten von Vermittlung in Arbeit, klareren Mitwirkungspflichten und durchsetzbaren Rechtsfolgen. Der Gesetzgeber betont dabei das Ziel, das Gleichgewicht zwischen Solidarität und Eigenverantwortung neu auszubalancieren und die Integrationsleistung der Jobcenter zu stärken. Konkret werden zentrale Regelungen des Bürgergeldes zurückgenommen oder modifiziert: Die unmittelbare Vermittlung in Ausbildung oder Erwerbsarbeit erhält wieder ausdrücklichen Vorrang, Vermögens- und Karenzregelungen werden eingeschränkt, und das Sanktionsrecht wird neu strukturiert. Zugleich werden Mitwirkungs-, Melde- und Erreichbarkeitspflichten präzisiert und Kontrollmöglichkeiten gegenüber Leistungsmissbrauch ausgeweitet. Flankiert werden diese Verschärfungen durch Maßnahmen zur besseren individuellen Unterstützung, insbesondere für Langzeitleistungsbeziehende. Mit dem Inkrafttreten der Reform zum 01.07.2026 endet die kurze PhasedesBürgergeldes in seiner ursprünglichen Konzeption. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende bleibt damit ein politisch hoch dynamisches Regelungsfeld, das die Spannungen zwischen sozialer Absicherung, Aktivierung und fiskalischer Steuerung weiterhin widerspiegelt und auch künftig Gegenstand rechtlicher und fachlicher Auseinandersetzungen sein wird. Umso hilfreicher ist eine Textausgabe, die nicht nur die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen enthält, sondern auch eine praxisorientierte Einführung bietet, die den Inhalt des Gesetzes verständlich zusammenfasst. Thomas Knoche im Juni 2026 8 www.WALHALLA.de

Übersicht zu den Leistungsgrundsätzen des SGB II Seit 01.01.2005 erhalten alle bedürftigen Erwerbsfähigen und ihre Angehörigen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II); wer Leistungsberechtigter ist, ist in Kapitel 2 beschrieben. Diese Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es Leistungsberechtigtenermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. Es gilt der Grundsatz des Forderns (§2 SGB II) und Förderns (§14 SGB II): & Gefordert wird von den Leistungsberechtigten und von den mit ihnen zusammenlebenden Personen, dass sie selber aktiv werden, um ihre Hilfebedürftigkeit zu verringern oder zu beenden. Beispiele sind die Bereitschaft, bei der Erstellung eines Kooperationsplans mitzuarbeiten oder die Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen. Tun sie das nicht, kann dieser Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten Konsequenzen haben (siehe dazu Kapitel 5). & DieTräger der Leistungen nach diesem Buch unterstützen erwerbsfähige Leistungsberechtigte umfassend und nachhaltig mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit und Überwindung der Hilfebedürftigkeit. Dies gilt sowohl für arbeitslose als auch für nicht arbeitslose erwerbsfähige Leistungsberechtigte. Ziel ist es, die Hilfebedürftigkeit der betroffenen Personen zu beenden oder zumindest zu verringern – insbesondere durch Beratungsleistungen, Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sowie durch finanzielle Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (siehe dazu ausführlich Kapitel 3 und 4). Beratungsleistungen In § 14 Abs. 2 SGB II wird die eigenständige Funktion der Beratung als Unterstützungsleistung für die Leistungsberechtigten und deren Erreichung der Ziele des SGB II, bzw. einzelne Fortschritte in diese Richtung, klargestellt. Die Berater der Jobcenter sollen Auskunft geben & über die Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, & zu den anderen möglichen Eingliederungsleistungen sowie & zurMöglichkeit der Inanspruchnahme von Leistungen anderer Träger. 1 www.WALHALLA.de 11

Die Jobcenter sollen bei der Gestaltung ihres Beratungskonzepts auch Beratungsleistungen berücksichtigen, die die Leistungsberechtigten von den Agenturen für Arbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) erhalten. Die Jobcenter werden zugleich verpflichtet, bei der Wahrnehmung ihres Beratungsauftrags eng mit den für die Arbeitsförderung zuständigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit zusammenzuarbeiten. Dies gilt insbesondere für: & Berufsberatung, einschließlich einer Weiterbildungsberatung (§§ 29 ff. SGB III) & Eignungsfeststellung (§ 32 SGB III) & Berufsorientierung (§ 33 SGB III) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit Bei der Beantragung von Leistungen sollen vom Jobcenter unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erbracht werden (§ 3 Abs. 2 SGB II). Es soll also ein „Sofortangebot“ unterbreitet werden, um den Betroffenen unverzüglich in Arbeit oder bei fehlendem Berufsabschluss in Ausbildung zu vermitteln. Dafür soll es für jeden Leistungsberechtigten einen persönlichen Ansprechpartner bei der Agentur für Arbeit geben (§ 14 Abs. 3 SGB II). Mit jedem Leistungsberechtigten wird ein Kooperationsplan (§15 SGB II) abgeschlossen, der ein persönliches Angebot zur Beratung, Unterstützung oder Vermittlung enthalten muss. Zur Erhaltung und Verbesserung der Erwerbsfähigkeit von Leistungsberechtigten müssen nicht nur arbeitsmarktbezogene Fördermaßnahmen, sondern auch Leistungen anderer Trägerberücksichtigt werden. Dazu zählen insbesondere Präventions- und Gesundheitsleistungen, medizinische Rehabilitation sowie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Hintergrund ist, dass viele erwerbsfähige Leistungsberechtigte gesundheitliche Einschränkungen haben, die eine nachhaltige Arbeitsmarktintegration erschweren. Eine erfolgreiche Vermittlung in Arbeit kann daher nur gelingen, wenn frühzeitig gesundheitlich stabilisierende Maßnahmen eingeleitet werden. Jobcenter haben also eine Schnittstellenfunktion, was eine engere Zusammenarbeit mit Krankenkassen, Renten- und Unfallversicherungsträgern fördern soll. Der Kooperationsplan soll der „rote Faden“ für die Arbeitssuche sein; er wird gemeinschaftlich von Jobcenter-Beschäftigten und Grundsicherungs-Beziehenden erarbeitet und soll dann in verständlicher Übersicht zu den Leistungsgrundsätzen des SGB II 1 12 www.WALHALLA.de

Sprache niedergeschrieben werden. Die Zusammenarbeit soll mit einem Verfahren zur Ermittlung der Kompetenzen des Hilfesuchenden beginnen (Potenzialanalyse). Das erste Gespräch zur Erstellung der Potenzialanalyse und des Kooperationsplans findet persönlich im Jobcenter statt. Hiervon kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden. Bei der Erstellung und Fortschreibung des Kooperationsplans sind die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausdrücklich zu berücksichtigen. Das für Konfliktfälle im Zusammenhang mit der Erstellung, Durchführung oder Fortschreibung eines Kooperationsplans mit dem Bürgergeld eingeführte Schlichtungsverfahren wird zum 01.07.2026 gestrichen. Stattdessen regelt § 15a SGB II künftig, dass Mitwirkungspflichten bei Bedarf verbindlich durch Verwaltungsakt festgelegt werden können. Dies betrifft insbesondere Eigenbemühungen, die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder Ausbildung sowie die Teilnahme an Eingliederungsmaßnahmen oder Integrations- und Berufssprachkursen. Als Eingliederungsleistung stehen – je nach Vorliegen der Voraussetzungen – zur Verfügung: & Leistungen nach dem SGB III (u. a. Berufsberatung, Arbeits- und Ausbildungsvermittlung, Berufsausbildung, Aktivierung und berufliche Eingliederung, siehe Katalog in § 16 SGB II) & Einstiegsgeld (§ 16b SGB II) & Eingliederung Selbstständiger (§ 16c SGB II) & Arbeitsgelegenheiten (sog. Ein-Euro-Jobs) (§ 16d SGB II) & Beschäftigungszuschuss zur Eingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden (§16e SGB II) & FreieFörderung (§16f SGB II) & Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit (§ 16g SGB II) & Förderung schwer zu erreichender junger Menschen (§16h SGB II) & Lohnkostenzuschuss für einen „sehr arbeitsmarktfernen“ Personenkreis (§ 16i SGB II) & Coaching (sog. ganzheitliche Betreuung), um Leistungsberechtige für eine Ausbildung oder Beschäftigung zu befähigen (§ 16k SGB II) Kommunale Leistungen könnendarüber hinaus sein (§ 16a SGB II): & Betreuung minderjähriger/behinderter Kinder & häusliche Pflege von Angehörigen 3bersicht zu den Leistungsgrunds-tzen des SGB II 1 www.WALHALLA.de 13

& Schuldnerberatung & psychosoziale Betreuung & Suchtberatung. Neu seit 01.01.2025: Aufgabenübertragung an die Agentur fürArbeit Die Beratungs-, Bewilligungs- und Finanzierungszuständigkeit fürdie Förderung der beruflichen Weiterbildung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist mit Wirkung zum01.01.2025 von den Jobcentern auf die Agenturen für Arbeit übergegangen, d. h. es hat eine Verschiebung der Zuständigkeiten zwischen der Bundesagentur fürArbeit (Arbeitsagentur) und den Jobcentern stattgefunden. Die Jobcenter sind zwar weiterhin die erste Anlaufstelle für die Identifizierung von Weiterbildungsbedarf und Integrationsmaßnahmen, die eigentliche Beratung, Bewilligung und Finanzierung von Weiterbildungs- und Rehabilitationsmaßnahmen erfolgt jedoch durch die Agenturen für Arbeit. Mit dieser Verschiebung sollen die Abläufe effizienter gestaltet und eine klare Aufgabenteilung geschaffen werden, um den Leistungsberechtigten eine fundierte und auf ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnittene Beratung zu bieten. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Die finanzielle Grundsicherung teilt sich in folgende Leistungsbereicheauf: & Grundsicherungsgeld für erwerbsfähige Leistungsberechtigte & Grundsicherungsgeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit dem Erwerbsfähigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben & Mehrbedarfe & Einmalbedarfe & Sonderbedarfe & Leistungen zur Bildung und Teilhabe (Bildungspaket) & Kosten und Unterkunft für Leistungsberechtigte (KdU) & Abweichende Leistungserbringung, dazu gehören – Leistungen bei medizinischer Rehabilitation aus der Rentenversicherung und bei Anspruch auf Verletztengeld nach der Unfallversicherung, – Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen – Leistungen für Auszubildende Übersicht zu den Leistungsgrundsätzen des SGB II 1 14 www.WALHALLA.de

Grundsicherungsgeld Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts (§20 SGB II) umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehören in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Regelbedarfsstufen Die Regelleistungen werden in 6 Stufen unterteilt. Mit diesen Geldleistungen müssen alle aufkommenden Kosten gedeckt werden. Wichtig: Der Gesetzgeber ist verpflichtet, basierend auf der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) des Statistischen Bundesamtes, dieHöhe der Regelbedarfe im Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz alle paar Jahre neu zu bestimmen bzw. diese jährlich, gemessen an der Lohnentwicklung, fortzuschreiben. Die Regelleistungen ändern sich daher zum Jahreswechsel und werden normalerweise in der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung bekanntgemacht; für 2023 wurde dies gleich mit dem Bürgergeldgesetz miterledigt, für 2024 übernahm dies die „Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024 (RBSFV 2024)“. In der „Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2025 (RBSFV 2025)“ und der „Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026 (RBSFV 2026)“ wurde festgelegt, dass die gesetzlich vorgesehene Anpassung an die Inflations- und Lohnentwicklung keine Erhöhung der Regelleistungen in den Jahren 2025 und 2026 rechtfertigt. Die monatliche Höhe der Regelbedarfe (RB) beträgt je nach Regelbedarfsstufe (RBS) danach seit 01.01.2024 auch für die Jahre 2025 und2026: RBS Leistungsberechtigte mtl. RB 1 Alleinstehende und Alleinerziehende 563Euro 2 Volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft 506Euro 3* Erwachsene Leistungsberechtigte (unter 25-Jährige), die keinen eigenen Haushalt führen, weil sie im Haushalt anderer Personen (z. B. Elternhaus, Wohngemeinschaft) leben; auch erwachsene Menschen mit Behinderungen in stationären Einrichtungen 451Euro 3 44 www.WALHALLA.de

RBS Leistungsberechtigte mtl. RB 4* Kinder von 14 bis 17 Jahren 471Euro 5* Kinder von 6 bis 13 Jahren 390Euro 6* Kinder von 0 bis 5 Jahre 357Euro * plus 25 Euro Sofortzuschlag, siehe § 72 SGB II. Regelbedarf nach Personenkreisen Je nach „Qualifizierung“ der Personen in einem Haushalt ergibt sich also nach den Regelbedarfsstufen eine unterschiedliche Höhe: Leistungsberechtigte SGB II mtl. RB Alleinstehende §20 Abs. 2 Satz 1 563Euro Alleinerziehende §20 Abs. 2 Satz 1 563Euro Volljährige Person mit minderjährigem Partner §20 Abs. 2 Satz 1 563Euro Volljährige Partner, jeweils §20 Abs. 4 506Euro Volljährige (18-24 Jahre) Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, wenn sie keine Partner sind §20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 451 Euro Volljährige (18-24 Jahre) Angehörige, die ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers umziehen §20 Abs. 3 451Euro Minderjährige Partner §20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 471 Euro Kinder (14-17 Jahre) §23 Nr. 1 471Euro Kinder (6-13 Jahre) §23 Nr. 1 390Euro Kinder (0-5 Jahre) §23 Nr. 1 357Euro Alleinstehendist eine Person ohne Partner. Ob formal gesehen noch eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft vorliegt, ist nicht ausschlaggebend. Ausschlaggebend ist grundsätzlich, ob nach den Willen der Partner die Lebensgemeinschaft aufrechterhalten werden soll. Eine berufsbedingte Abwesenheit des Partners (z. B. Wochenendheimfahrer, Auslandseinsätze) sind insoweit ohne Auswirkungen. Grundsicherungsgeld 3 www.WALHALLA.de 45

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