Grundlagen – SGB VIII: Kinder- und Jugendhilfe Christoph Knödler Textausgabe mit praxisorientierter Einführung Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder 5., aktualisierte Auflage
ISBN 978-3-8029-7217-1 € 15,95 [D] • AKTUELL • PRAXISGERECHT • VERSTÄNDLICH WISSEN FÜR DIE PRAXIS Rechtsgrundlagen kennen, verstehen und anwenden! Diese Arbeitshilfe enthält den aktuellen Gesetzestext des Achten Buches Sozial- gesetzbuch (SGB VIII), der Kostenbeitragsverordnung sowie des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KGG). Die Einführung gibt einen fundierten Überblick zum Recht der Kinder- und Jugendhilfe: • Grundbegriffe und Grundsätze • Rechte und Ansprüche von Kindern, Jugendlichen, Eltern • Leistungen und Angebote der Jugendhilfeträger • Aufgaben und Steuerungsverantwortung des Jugendamts • Handlungsbefugnisse und Eingriffsmöglichkeiten bei Kindeswohlgefährdung • Trägerlandschaft, Zuständigkeiten • Kostenbeteiligung, Einkommensberücksichtigung Zahlreiche Schaubilder veranschaulichen die rechtlichen Zusammenhänge. Ideal geeignet, um sich in das Rechtsgebiet einzuarbeiten, für Aus- und Fortbildungen sowie zum schnellen Nachschlagen in der Praxis. Prof. Dr. jur. Christoph Knödler, vormals Richter am Verwaltungsgericht Regensburg, lehrte Recht an der Hochschule Regensburg, Fakultät Angewandte Sozialwissenschaften. www.walhalla.de
Schnellübersicht Seite Vorwort Abkürzungen 7 9 Aufgaben, Grundbegriffe und Grundsätze 11 1 Leistungen der Jugendhilfe 37 2 Andere Aufgaben der Jugendhilfe 77 3 Träger, Zuständigkeiten, Kostenbeteiligung 101 4 Gesetzliche Grundlagen (SGB VIII, KostenbeitragsV, KKG) 117 5
1 Aufgaben, Grundbegriffe und Grundsätze Verfassungsrechtliche Grundlagen ........................................... 12 Aufgaben und Ziele der Kinder- und Jugendhilfe .................... 13 Begriffsbestimmungen ............................................................. 17 Leitvorstellungen und Grunds-tze ........................................... 18 1 www.WALHALLA.de
Verfassungsrechtliche Grundlagen Seinen verfassungsrechtlichen Ausgangspunkt nimmt das SGB VIII insbesondere in Art. 6 Grundgesetz (GG). Die Vorschrift lautet: „(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“ Art. 6 Abs. 1 GG umfasst also & ein Grundrecht, d. h. die Gewährleistung eines autonomen Bereichs spezifischer privater Lebensführung für Ehe und Familie und ein Abwehrrecht gegenüber staatlichen Eingriffen, & eine sog. Institutsgarantie, d. h. die Gewährleistung des Bestands und der wesentlichen Strukturen von Ehe und Familie, und & eine sog. wertentscheidende Grundsatznorm, d. h. eine verbindliche verfassungsrechtliche Wertentscheidung für die Ehe und fürdieFamilie; daraus folgt nicht nur das Verbot, Ehe und Familie zu schädigen oder zu beeinträchtigen, sondern auch das Gebot, Ehe und Familie zu schützen und durch staatliche Leistungen zu fördern. ImVerhältnis zu Art. 6 Abs. 1 GG stellt sich Art. 6 Abs. 2 GG als speziellere Regelung für den Schutz der Eltern in ihren Beziehungen zu den Kindern dar und ist insoweit vorrangig – das Erziehungsrecht und die Erziehungspflicht der Eltern eines Kindes sind nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG grundgesetzlich geschützt. Gleichzeitig bestellt die Verfassung in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG den Staat zum Wächter über die elterliche Erziehung und damitüber das Wohl des Kindes für den Fall, dass die Grenzen der zulässigen elterlichen Erziehungüberschritten werden oder eine solche Grenzüberschreitung droht. Der elterliche Erziehungsprimat ist solchermaßen vom sog. staatlichen Wächteramt überlagert – im Zentrum aller Bemühungen steht das Wohl des Kindes; an dieser Stelle setzt die Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII ein. Vor diesem Hintergrund umfasst das staatliche Wächteramt insbesondere: & Kontrollen, z. B. zur Einhaltung von Kindervorsorgeuntersuchungen, Schulpflicht und Medienschutz, 1 12 www.WALHALLA.de
& Eingriffe, z. B. Inobhutnahmen und (Initiativen zur) Entziehung des Sorgerechts, & Prävention, z. B. Öffentlichkeitsarbeit, Schulungen von Lehrkräften sowie Erzieherinnen und Erziehern zum Thema „Kinderschutz“, Elternkurse und sog. Frühe Hilfen (vgl. § 1 Abs. 4 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)). Überhaupt wird das grundgesetzliche Wächteramt mithilfe des bundesdeutschen Kinder- und Jugendhilferechts verwirklicht, vor allem & durch das sog. Kindschaftsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), z. B. Bestimmungenüber Mutterschaft und Vaterschaft, vgl. §§ 1591 ff. BGB, oder Unterhaltspflichten, vgl. §§ 1601 ff. BGB, und & durch das Kinder- und Jugendhilferecht nach dem SGB VIII (vgl. auch § 1 Abs. 2 SGB VIII) und & entsprechende legislative Fortentwicklungen, z. B. das zum 01.01.2012 in Kraft getretene Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) und in dessen Rahmen das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG), das zum 01.11.2015 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuungausländischer Kinder und Jugendlicher, das zum 22.07.2017 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen, das zum 01.01.2019 in Kraft getretene Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (Gute-KitaGesetz) oder auch das zum 10.06.2021 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG)) oder auch das zum 01.01.2023 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Wichtig: Bis zur – mitunter kaum mehr erträglichen – Grenze des elterlichen Erziehungsrechts, das ein Grundrecht und da es ein Grundrecht darstellt (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), muss der Staat individuelle elterliche Erziehungsmethoden hinnehmen. Aufgaben und Ziele der Kinder- und Jugendhilfe Zentraler Anknüpfungspunkt der Kinder- und Jugendhilfe ist ebenso wie bei allen Fragen der elterlichen Sorge das Kindeswohl. Als sog. unbestimmter Rechtsbegriff wird das Kindeswohl vonseiten des Ge1 www.WALHALLA.de 13
setzgebers bewusst nicht weiter inhaltlich konkretisiert und bedarf damit der Auslegung im konkreten Einzelfall. Was auf den ersten Blick als Erschwernis erscheinen mag, wird auf den zweiten Blick verständlich: Infolge der begrifflichen Unbestimmtheit bleibt das Recht flexibel auf eine Vielzahl unterschiedlicher Fallkonstellationen anwendbar und gleichzeitig können neueste Erkenntnisse in der Kinder- und Jugendhilfe ohne langwieriges Gesetzgebungsverfahren unmittelbar berücksichtigt werden. Regelmäßig wird die Bestimmung des Kindeswohls dann besonders bedeutsam, wenn es um seine Gefährdung geht, d. h., wenn bei der weiteren Kindesentwicklung eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls „mit ziemlicher Sicherheit“ vorhersehbar ist. Positiv formuliert umfasst das Kindeswohl jedenfalls das gesamte Wohlergehen eines Kindes oder einer bzw. eines Jugendlichen und ihre bzw. seine gesunde Entwicklung. Folglich schreibt § 1 Abs. 1 SGB VIII fest: „Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigenPersönlichkeit.“ Diese Rechte auf Förderung und Erziehung zu verwirklichen, ist Aufgabederöffentlichen Kinder- und Jugendhilfe. Dabei soll sie nach § 1 Abs. 3 SGB VIII insbesondere „1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, 2. jungen Menschen ermöglichen oder erleichtern, entsprechend ihrem Alter und ihrer individuellen Fähigkeiten in allen sie betreffenden Lebensbereichen selbstbestimmt zu interagieren und damit gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilhaben zu können, 3. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen, 4. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen, 5. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen“. Um diesen Zielvorgaben gerecht werden zu können, präzisiert § 2 SGB VIII die Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe und unterscheiAufgaben, Grundbegriffe und Grundsätze 1 14 www.WALHALLA.de
det dabei zunächst zwischen den sog. Leistungen (vgl. §§ 11–41a SGB VIII) und den sog. anderen Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien (vgl. §§ 42–60 SGB VIII). Somit lassen sich die Aufgaben deröffentlichen Jugendhilfe wie folgt unterteilen: Aufgaben der Jugendhilfe Im Rahmen der Leistungen finden sich gemäß§ 2 Abs. 2 SGB VIII insbesondere & Angebote der Jugendarbeit (vgl. § 11 SGB VIII), z. B. außerschulische Jugendbildung, der Jugendsozialarbeit (vgl. § 13 SGB VIII), z. B. mobile Jugendarbeit/Streetwork, und der Schulsozialarbeit (vgl. § 13a SGB VIII), z. B. Förderung der sozialen Integration, & Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (vgl. §§ 16 ff. SGB VIII), z. B. Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung (vgl. § 17 SGB VIII) sowie Beratung und Unterstützung bei derAusübung der Personensorge und des Umgangsrechts (vgl. § 18 SGB VIII), & Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (vgl. §§ 22 ff. SGB VIII), z. B. in einem Kindergarten oder Schulhort (vgl. § 22a SGB VIII), & Hilfe zur Erziehung (vgl. §§ 27 ff. SGB VIII; s. a. S. 55), z. B. Erziehungsberatung (vgl. § 28 SGB VIII) und sozialpädagogische Familienhilfe (vgl. § 31 SGB VIII), & Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (vgl. §§ 35a ff. SGB VIII), z. B. Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung (vgl. § 35a SGB VIII) und Leistungen Aufgaben und Ziele der Kinder- und Jugendhilfe 1 www.WALHALLA.de 15
zum Unterhalt des Kindes oder der bzw. des Jugendlichen (vgl. § 39 SGB VIII), sowie & Hilfe für junge Volljährige (vgl. § 41 SGB VIII), z. B. therapeutische Leistungen (vgl. § 41 Abs. 2 i. V. m. § 27 Abs. 3 SGB VIII analog), und Nachbetreuung (vgl. § 41a SGB VIII), z. B. Hilfe bei Arbeits- und Ausbildungsangelegenheiten. Zuständig für die Leistungen sind grundsätzlich die sog. Träger der öffentlichen Jugendhilfe, z. B. das Jugendamt, und weiter (zur Ausführung) die sog. Träger der freien Jugendhilfe, z. B. & der Deutsche Caritasverband e. V., & die Diakonie Deutschland – Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V., & der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e. V., & die Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e. V., & das Deutsche Rote Kreuz e. V., & der Deutsche Bundesjugendring, & der Internationale Bund (IB) Freier Träger der Bildungs-, Jugendund Sozialarbeit e. V. oder auch & das SOS-Kinderdorf e. V. Für gewöhnlich werden die Leistungen von den freien Trägern erbracht. Trotz ihrer Gesamtverantwortung (vgl. § 79 SGB VIII) sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 4 Abs. 2 SGB VIII von eigenenMaßnahmen absehen, soweit die freien Träger fachlich gleichermaßenfür die Aufgabenerfüllung geeignet sind. Im Bereich der anderen Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe sind nach § 2 Abs. 3 SGB VIII etwa die & Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (vgl. § 42 SGB VIII), & Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege (vgl. § 43 SGB VIII), & Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (vgl. § 50 SGBVIII), & Beratung in Adoptionsverfahren (vgl. § 51 SGB VIII), & Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) (vgl. § 52 SGB VIII), Aufgaben, Grundbegriffe und Grundsätze 1 16 www.WALHALLA.de
& Beratung und UnterstützungvonMüttern bei der Vaterschaftsfeststellung und der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen (vgl. § 52a SGB VIII) oder auch & Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft (vgl. § 55–57 SGBVIII) verortet. Wichtig: Bei den anderen Aufgaben nimmt das Jugendamt zumeist Funktionen des staatlichen Wächteramts wahr, sodass Maßnahmen auch gegen den Willen der oder des Betroffenen ergriffen werden können, z. B. eine Inobhutnahme oder die Weitergabe spezifischer Informationen an das Familiengericht. Begriffsbestimmungen In § 7 Abs. 1 SGB VIII finden sich zentrale Begriffsbestimmungen für dieöffentliche Kinder- und Jugendhilfe. So ist & Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist (soweit § 7 Abs. 2–4 SGB VIII nichts anderes bestimmt), & Jugendliche bzw. Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist, & junge Volljährige bzw. junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist und & junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII sind Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und junge Menschen mit Behinderungen & Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungsund umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine solche Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII; s. a. zum Begriff der Behinderung § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX sowie Art. 1 Satz 2 UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)). 1 www.WALHALLA.de 17
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