Grundlagen - SGB XII: Sozialhilfe

Grundlagen – SGB XII: Sozialhilfe Thomas Knoche Textausgabe mit praxisorientierter Einführung DNWXDOLVLHUWH $XʴDJH Neuregelungen bei Kosten der Unterkunft

ISBN 978-3-8029-7202-7 € 15,95 [D] • AKTUELL • PRAXISGERECHT • VERSTÄNDLICH WISSEN FÜR DIE PRAXIS Rechtsgrundlagen kennen, verstehen und anwenden! Diese Arbeitshilfe enthält den aktuellen Gesetzestext des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) sowie die dazugehörigen Durchführungsverordnungen. Die Einführung gibt Überblick über die Rechtsmaterie, erläutert den Gesetzesaufbau sowie die unterschiedlichen Leistungsarten der Sozialhilfe und deren Voraussetzungen: • Hilfe zum Lebensunterhalt • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung • Hilfen zur Gesundheit • +LOIH ]XU 3ʴHJH • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten • Hilfe in anderen Lebenslagen • Einkommens- und Vermögenseinsatz Ideal geeignet, um sich in das Rechtsgebiet einzuarbeiten, für Aus- und Fortbildungen sowie zum schnellen Nachschlagen in der Praxis. Thomas Knoche, Diplom-Sozialpädagoge, Fachautor von FOKUS Sozialrecht. www.walhalla.de

Schnellübersicht Seite Vorwort Abkürzungen 7 9 Ziele, Grundsätze und Leistungen der Sozialhilfe 11 1 Hilfe zum Lebensunterhalt 17 2 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 43 3 Hilfen zur Gesundheit 53 4 Hilfe zur Pflege 59 5 Hilfezur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten 67 6 Hilfe in anderen Lebenslagen 73 7 Einkommens-, Vermögenseinsatz, Verpflichtungen anderer 81 8 Gesetzliche Grundlagen (SGB XII mit Durchführungsverordnungen) 89 9

Vorwort Die Sozialhilfe erbringt Leistungen für nicht erwerbsfähige Personen, die ihren Lebensbedarf nicht aus eigener Kraft decken könnenund auch keine Ansprüche aus sonstigen Sozialleistungssystemen oder gegenüber Unterhaltsverpflichteten haben. Als letztes Auffangnetz soll sie eine menschenwürdige Existenz sichern. Grundpfeiler sind & Geldleistungen zur Sicherung des Existenzminimums & Hilfe zur Selbsthilfe durch aktivierende Leistungen Das Sozialhilferecht ist – ebenso wie alle anderen Bereiche des Sozialund Sozialversicherungsrechts – ständigen Änderungen und Reformen unterworfen. Hilfreich ist es daher, auf eine aktuelle Textausgabe zurückgreifen zu können, die nicht nur die Vorschriften beinhaltet, sondern darüber hinaus auch einen praxisorientiertenÜberblick zur Bedeutung und Tragweite der Regelungen vermittelt. Diese Arbeitshilfe stellt die unterschiedlichen Hilfeformen vor und geht imÜberblick auf den notwendigen Einkommens- und Vermögenseinsatz ein. Der in Kapitel 9 abgedruckte Wortlaut des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) und der dazugehörigen Durchführungsverordnungen ist auf dem Rechtsstand 01.07.2026. Thomas Knoche www.WALHALLA.de 7

Aufgaben und Merkmale der Sozialhilfe Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht (§1 Satz 1 SGB XII). Im Falle unzureichenden Einkommens und/oder Vermögens deckt die Sozialhilfe den Mindestbedarf, um eine Lebensführung auf gesellschaftlich akzeptablem Niveau zu ermöglichen. Behinderungen, Pflegebedürftigkeit oder besondere soziale Schwierigkeiten versucht die Sozialhilfe im Bedarfsfall auszugleichen mit dem Ziel, dass die betroffenen Personen am gesellschaftlichen Leben teilhaben können. Ein zentrales Ziel der Sozialhilfe ist es, die Selbsthilfekräftezustärken: Die Leistung soll so weit wie möglichbefähigen, unabhängig von ihr zu leben; darauf haben auch die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten (§ 1 Satz 2 SGB XII). Weitere Merkmale der Sozialhilfeleistungen: & Die Leistungen werden auf den individuellen Bedarf abgestimmt und berücksichtigen die Lebenslage, die Wünsche und die Fähigkeiten der Leistungsberechtigten (§9 SGB XII). & Die Sozialhilfe ist eine nachrangige Leistung und wird daher in der Regel erst dann erbracht, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, so etwa das Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten und ggf. der zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen, seine eigene Arbeitskraft sowie seine Ansprüchegegenüber vorrangigen Sicherungssystemen (§ 2 SGB XII). & Die Sozialhilfe muss nicht beantragt werden, sondern setzt unmittelbar ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Leistungsvoraussetzungen gegeben sind. Eine Ausnahme bilden lediglich die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel (§18 SGB XII); siehe dazu auch Kapitel 3. & Die Leistungen werden erbracht in Form von Dienstleistung, Geldleistung, Gutscheinen oder Sachleistung, wobei Geldleistungen grundsätzlich Vorrang gegenüber Gutscheinen und Sachleistungen haben (§ 10 SGB XII). & Die Leistungserbringung beschränkt sich nicht auf finanzielle Unterstützung, sondern umfasst immer auch Beratung und weitere Unterstützungsformen, die auf eine selbstbestimmte Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft hinwirken sollen (§ 11 SGB XII). 1 12 www.WALHALLA.de

Systematik der Sozialhilfeleistungen Die Sozialhilfe umfasst folgende Leistungen (§ 8 SGB XII), die im weiteren Verlauf dieser Arbeitshilfe vertiefter dargestellt werden: & Hilfe zum Lebensunterhalt (§§27 bis 40 SGB XII) & Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§41 bis 46a SGBXII) & Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52 SGB XII) & Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66a SGB XII) & Hilfezur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§67 bis 69 SGB XII) & Hilfe in anderen Lebenslagen (§§70 bis 74 SGB XII) & sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung Bis Ende 2019 enthielt das SGB XII (geregelt in den §§ 53-60 SGB XII) eine weitere Hilfeform – die Eingliederungshilfe; sie soll Menschen mit einer Behinderung oder von Behinderung bedrohten Menschen helfen, die Folgen ihrer Behinderung zu mildern und eine Teilhabe an der Gesellschaft ermöglichen. Diese Leistung wurde durch das Bundesteilhabegesetz mit Wirkung ab 01.01.2020 aus dem SGB XII-Leistungsset entnommen und als eigenes Leistungsgesetz im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), dort in Teil 2, verortet. Seitdem ist nicht mehr der Träger der Sozialhilfe für diese Leistung zuständig, sondern der Eingliederungshilfeträger. Anspruchsberechtigte Durch die Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im SBG II wurde 2005 ein großer Teil der bisherigen Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt vom Bezug dieser Leistungen nach dem SGB XII ausgeschlossen (§ 21 SGB XII). Alle erwerbsfähigen Arbeitsuchenden im Alter ab 15 Jahren bis zum Rentenalter können seitdem bei Hilfebedürftigkeit auf Antrag Grundsicherungsgeld nach dem SGB II zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 19 SGB II) erhalten. Leben in deren Haushalt auch nicht erwerbsfähige Personen, haben diese ebenfalls Anspruch auf Grundsicherungsgeld, soweit sie nicht Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben (siehe Kapitel 3). Anspruchsberechtigte 1 www.WALHALLA.de 13

Daraus folgt, dass nur Personen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt (siehe Kapitel 2) haben, die nicht erwerbsfähigundbedürftig sind. Als nicht erwerbsfähig gelten: & Kinder bis zum 15. Lebensjahr & Personen zwischen dem 15. Lebensjahr und dem Erreichen der Altersgrenze (siehe Tabelle in § 41 Abs. 2 SGB XII), die aufgrund einer Minderung ihrer Arbeitskraft nur noch weniger als drei Stunden am Tag unter denüblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes aus medizinischen Gründen erwerbstätig seinkönnen. & Ebenso leistungsberechtigt sind Personen aus dem letztgenannten Personenkreis, die zeitweise voll erwerbsgemindert sind. Dies gilt nur dann, wenn diese Personen keine anderen Einkünfte beziehen, etwa aus einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Ausnahmen: Wie dargestellt, hat nur Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen der Sozialhilfe, wer hilfebedürftig ist und keine Leistungen nach dem SGB II erhält. Von diesem Grundsatz gibt es in §21 Satz 2 SGB XII eine Ausnahme: Leistungen nach §36 SGB XII, etwa die Übernahme von Schulden bei drohender Wohnungslosigkeit, können trotz Anspruch auf SGB IILeistungen gewährt werden. Auszubildende, deren Ausbildung im Grunde im Rahmen des BAföG oder der Berufsausbildungsbeihilfe förderungsfähig ist, können in besonderen Härtefällen Hilfe zum Lebensunterhalt als Darlehen oder Beihilfe erhalten (§ 22 SGB XII). Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung innerhalb der Sozialhilfe (siehe Kapitel 3) haben ältere Menschen ab Erreichen der Altersgrenze (siehe Tabelle in § 41 Abs. 2 SGB XII) und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen ab dem 18. Lebensjahr. Sozialhilfe an im Ausland lebende Deutsche Weitere Voraussetzung für einen Anspruch ist ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland. Nach §30 Abs. 3 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständenaufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen der Sozialhilfe (§24 Abs. 1 SGB XII). In auZiele, Grundsätze und Leistungen der Sozialhilfe 1 14 www.WALHALLA.de

Höhe der Mehrbedarfe Mehrbedarfe in Prozent in Euro Voll Erwerbsgeminderte, die die Altersgrenze noch nicht erreicht haben, mit einem Schwerbehindertenausweis,Merkzeichen „G“ 17% als Haushaltsvorstand: 96 Euro als Haushaltsangehöriger: 77 Euro Schwangere ab der 12. Woche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt 17% als Haushaltsvorstand: 96 Euro als Haushaltsangehöriger: 77 Euro Alleinerziehende mit 1 Kind unter 7 Jahren oder 2 oder 3 Kindern unter 16 Jahren 36% 203Euro Alleinerziehende mit 4 oder mehr Kindern 12 % pro Kind, höchstens 60 % 68 Euro pro Kind, höchstens 338 Euro Behinderte Menschen ab dem 15. Lebensjahr, denen Eingliederungshilfe nach §112 Abs. 1 SGB IX gewährt wird (§42 Abs. 3SGB XII) 35%desmaßgebenden Regelsatzes als Haushaltsvorstand: 197 Euro als Haushaltsangehöriger: 158 Euro Kranke, Genesende, Menschen mit Behinderung oder von Krankheit oder Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen Mehrbedarf in angemessener Höhe (Mehraufwendungen im Vergleich zu einer „normalen“ Ernährung, wenn aus medizinischen Gründen eine „normale“ Ernährung entweder unzureichend oder sogar gesundheitsschädlich ist. Die medizinischen Gründe sind auf der Grundlage aktueller medizinischer und ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse zu bestimmen.) Hilfe zum Lebensunterhalt 2 24 www.WALHALLA.de

Mehrbedarf für Warmwasserzubereitung bei dezentraler Warmwassererzeugung Kostenfür die Warmwasseraufbereitung können als Mehrbedarf neben der jeweils einschlägigen Regelbedarfsstufe (RBS) übernommen werden, wenn diese Kosten nicht schon mit den Unterkunftskosten (§35 Abs. 4 SGB XII) abgedeckt werden (§30 Abs. 7 SGB XII): RBS Mehrbedarf in % Mehrbedarf in Euro 1 2,3% 12,95Euro 2 2,3% 11,64Euro 3 nicht relevant: der Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung gilt nicht für Leistungsberechtigte in einer stationären Einrichtung 4 1,4% 6,59Euro 5 1,2% 4,68Euro 6 0,8% 2,86Euro Höhere Aufwendungen sind nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden. Mehrbedarf für Schulbücher und Arbeitshefte Mit dem eigenständigen Mehrbedarf (§30 Abs. 9 SGB XII) als Ausgleich für Aufwendungen für Kauf oder entgeltliche Ausleihe von Schulbüchern sind auch Arbeitshefte umfasst, soweit sie den Schulbüchern gleichstehen. Das ist der Fall, wenn sieüber eine ISBN-Nummer verfügen. Voraussetzung für die Anerkennung als Mehrbedarf ist, dass es im Bundesland bzw. an der Schule keine Lernmittelfreiheit und damit keine Möglichkeit einer unentgeltlichen Anschaffung oder Ausleihe der Schulbücher bzw. Arbeitshefte gibt. Zudem muss die Benutzung des Buchs bzw. Arbeitshefts durch die Schule oder den jeweiligen Fachlehrer vorgegeben sein. Härtefallregelungen Für einmalige, unabweisbare, besondere Bedarfe kann ein einmaliger Mehrbedarf gewährt werden, sofern ein Regelsatzdarlehen nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Dies ermöglicht § 30 Abs. 10 SGB XII. Gibt es dauernde, also immer wiederkehrende besondere Bedarfe, die aus nicht zu vermeidenden Gründen erheblich von durchschnittBedarf und Leistungen 2 www.WALHALLA.de 25

Vorübergehendes Wohnen in einer sonstigen Unterkunft §42a Abs. 7 SGB XII regelt die Anerkennung von Bedarfen fürUnterkunft und Heizung für Leistungsberechtigte, die nicht in einer Wohnung, sondern in einer sonstigen Unterkunft leben. Sonstige Unterkünfte sind besondere Unterbringungsformen, die in der Regel nicht einer länger- oder dauerhaften Unterbringung dienen, sondern stattdessen der Überbrückung von Zeiträumen, für die Leistungsberechtigteüber keine Wohnung verfügen, und damit oftmals der Vermeidung von Obdachlosigkeit (z.B. Zimmer in Pensionen, Ferienwohnungen, Wohnwagen auf Campingplätzen, Notquartiere, oftmals in Form von Gemeinschaftsunterkünften). FürdieHöhe der angemessenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung wird danach unterschieden, ob eine Person allein oder mehrere Personen gemeinsam in einer sonstigen Unterkunft untergebracht sind. Beispiele Beispiel 1 Frau A. ist Rentnerin und bezieht monatlich eine Altersrente in Höhe von 850 Euro. Ihre Wohnung kostet 320 Euro Miete und es fallen 45 Euro an Heizkosten an. Regelsatz Haushaltsvorstand 563Euro + Unterkunftskosten 320Euro + Heizkosten 45Euro = Bedarfssumme 928Euro – Rente 850Euro = Grundsicherungsbedarf 78Euro FrauA. erhält 78 Euro Grundsicherung. Beispiel 2 Herr B. ist 54 Jahre alt und voll erwerbsgemindert wegen einer schweren Krankheit. Er ist auf unabsehbare Zeit außerstande, unter denüblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindesGrundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 3 50 www.WALHALLA.de

tens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Herr B. zahlt 360 Euro Miete und 55 Euro Heizkosten. Seine Erwerbsminderungsrente beträgt 685 Euro im Monat. Regelsatz Haushaltsvorstand 563Euro + Unterkunftskosten 360 Euro + Heizkosten 55 Euro + 17 % Mehrbedarf wegen voller Erwerbsminderung 96Euro = Bedarfssumme 1.074Euro – Erwerbsminderungsrente 685 Euro = Grundsicherungsbedarf 389Euro HerrB. erhält 389 Euro Grundsicherung. Beispiel 3 Frau C. ist 38 Jahre alt. Sie hat das Downsyndrom und arbeitet in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Dort bekommt sie 200 Euro Arbeitsentgelt. Frau C. lebt bei ihren Eltern. Deswegen werden die anteiligen Miet- und Heizkosten berücksichtigt. Regelsatz Haushaltsangehöriger 451Euro + Unterkunftskosten anteilig 130 Euro + Heizkosten anteilig 20 Euro + 17 % Mehrbedarf wegen voller Erwerbsminderung 77Euro = Bedarf 678Euro – Arbeitsentgelt Werkstatt für behinderte Menschen 200 Euro = Grundsicherungsbedarf 478Euro FrauC. erhält 478 Euro Grundsicherung. Beispiele 3 www.WALHALLA.de 51

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