Disziplinarrecht Strafrecht Beschwerderecht der Bundeswehr Karl Helmut Schnell · Roland Fritzen 35. Auflage, 2026 Gesetz zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr
Alle Vorschriften für den Rechtsalltag Thematische Aufbereitung Dieses seit Jahren bewährte Taschenbuch ist der praxisnahe Begleiter für Disziplinarvorgesetzte sowie für Soldatinnen und Soldaten, die ihre Rechte sicher wahrnehmen oder sich in der Aus- und Weiterbildung befinden. Auch Reservistinnen und Reservisten finden hier eine kompakte und zuverlässige Orientierung. Alle Vorteile auf einen Blick: · Praxisnahe Hinweise für den dienstlichen Alltag · Thematisch klar strukturierte und zielgerichtete Aufbereitung · Anschauliche und übersichtliche Schaubilder Rechtssicher handeln bei allen Fragen im Disziplinar-, Straf- und Beschwerde- recht. „Für Disziplinarvorgesetzte, Soldaten, die im Rahmen der Wehrdisziplinar- und -beschwerdeordnung ihre Rechte wahrzunehmen suchen, Offiziere in der Laufbahnausbildung oder auch Juristen erweist sich die handliche und umfassende Gesetzessammlung als hilfreiches Kompendium, das viele Auszüge der einschlägigen Gesetze und Vorschriften enthält.“ Strategie & Technik Karl Helmut Schnell †, Ministerialdirektor a. D. Dr. Roland Fritzen, Vorsitzender Richter am Truppendienstgericht Süd WISSEN FÜR DIE PRAXIS www.WALHALLA.de ISBN 978-3-8029-6308-7 € 34,95 [D]
A Verfassungsrecht A10 Grundgesetz –Auszug– ............................. 33 A 20 Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages ....................................... 64 A 21 Wehrbeauftragtenangelegenheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71 A 22 Parlamentsbeteiligungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83 Inhaltsübersicht A 31
Grundgesetz Vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) Zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 109, 115 und 143h) vom 22. März 2025 (BGBl. I Nr. 94) – Auszug – Literatur-Hinweise: 1. Raap (Hrsg.), Handbuch Wehrrecht, 2. Auflage, Stuttgart 2025 (Kohlhammer) 2. Mutschler, „Die Grundrechte der ,Staatsbürger in Uniform‘“ in NZWehrr 1998, 1 3. Maltzahn/Meyn, „Verfassungsrechtliche Herausforderungen von Bundeswehreinsätzen gegen Drohnen im Inland“ in NVwZ 2026, 118 4. Henning/Jungmann, „Hybride Kriegsführung durch Drohnen – Zeitenwende beim Verteidigungsbegriff ?“ in GZS 2026, 64 Vorbemerkung: Das Grundgesetz enthält für die Bundeswehr u.a. folgende Regelungen: 1. Die Grundrechte (Art. 1 bis 19 GG) binden die Bundeswehr als unmittelbar geltendes Recht (Art. 1 Abs. 3 GG). In Art. 1 Abs. 1 GG bekennt sich das Grundgesetz zur Unantastbarkeit der Würde des Menschen und zu dessen unverletzlichen und unveräußerlichen Rechten. Die Pflicht zum Dienst in den Streitkräften findet in Art. 12a Abs. 1 GG ihre Grundlage. Das Recht der Kriegsdienstverweigerung ist in Art. 4 Abs. 3 GG verbürgt. Die Religionsgemeinschaften sind nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 141 der Weimarer Verfassung, die insoweit Bestandteil des Grundgesetzes ist, zur Vornahme religiöser Handlungen in der Bundeswehr unter Ausschluss jeden Zwanges zugelassen. Bestimmte Grundrechte können nach Art. 17a GG in Gesetzen zum Wehr- und Ersatzdienst eingeschränkt werden. 2. Soldatinnen und Soldaten haben Grundrechte (Art. 1–19 GG). Sie besitzen das aktive und passive Wahlrecht (Art. 38 GG). 3. Folgende Grundrechte können allerdings für die Soldatinnen und Soldaten eingeschränkt werden: a) das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) durch die Pflicht zur Duldung von Maßnahmen zur Gesunderhaltung (§ 17a SG [!C 01]), Grundgesetz A 10 A 33
b) die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG), soweit Freiheitsentzug gemäß der WDO (!C 10) und dem WStG (!C 20) hinzunehmen ist, c) die Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Halbsatz 1 GG) durch die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) und zum Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung (§ 8 SG), zur Zurückhaltung bei Äußerungen als Vorgesetzter (§ 10 Abs. 6 SG), zur Kameradschaft (§ 12 SG), zur Verschwiegenheit (§ 14 SG), durch die Pflichten bei politischer Betätigung (§ 15 Abs. 1, 2 und 4 SG); durch die Pflicht zur Disziplin und zu achtungswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 1 und 2 SG) und durch die Pflicht, als Offizier und Unteroffizier sich auch nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst nicht gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu betätigen (§§ 17 Abs. 3, 23 Abs. 2 Nr. 2 SG), d) die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) durch die Pflicht zum Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung (§ 8 SG), durch die Pflichten bei politischer Betätigung (§ 15 Abs. 1 und 2 SG), durch die Pflicht zur Disziplin und zu achtungswürdigem Verhalten als Soldat (§ 17 Abs. 1 und 2 SG), und im Übrigen auch durch die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), e) das Recht auf Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) durch die Pflicht, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen (§ 18 SG) und f) das Petitionsrecht (Art. 17 GG) insoweit, als es das Recht gewährt, Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen (§ 1 Abs. 4 WBO). 4. Folgende Grundrechte werden durch das Soldatengesetz ausdrücklich bestätigt: a) Das Recht auf Gleichberechtigung und Gleichbehandlung (Art. 3 GG) sowie die staatsbürgerliche Gleichheit durch § 3 und § 6 SG und b) der Anspruch auf ungestörte Religionsausübung (Art. 4 GG) durch § 36 SG. 5. Der Bundestag bestellt einen Ausschuss für Verteidigung (Art. 45a Abs. 1 GG), der auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses hat (Art. 45a Abs. 2 GG). Zum Schutze der Grundrechte der Soldaten und zur Unterstützung des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter berufen (Art. 45b GG). A 10 Grundgesetz A 34
6. Der Bundespräsident ernennt und entlässt die Offiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Art. 60 Abs. 1 GG), und übt im Einzelfall für den Bund das Begnadigungsrecht aus (Art. 60 Abs. 2 GG). Der Bundesminister der Verteidigung hat die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte (Art. 65a GG), die mit Verkündung des Verteidigungsfalles auf den Bundeskanzler übergeht (Art. 115b GG). 7. Zur Entscheidung in Disziplinar- und in Beschwerdeverfahren können Bundesgerichte errichtet werden (Art. 96 Abs. 4 GG). Von dieser Ermächtigung hat der Gesetzgeber mit der Truppendienstgerichte-Verordnung (!C 14a) Gebrauch gemacht. 8. Die Strafgerichtsbarkeit über die Streitkräfte im Verteidigungsfall sowie über Angehörige der Streitkräfte, die in das Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffen eingeschifft sind, kann von Wehrdienstgerichten ausgeübt werden, die als Bundesgerichte errichtet werden (Art. 96 Abs. 2 GG). Bislang hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, derartige „Wehrstrafgerichte“ einzurichten. Grundgesetz A 10 A 35
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Präambel Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben. Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk. I. Die Grundrechte Artikel 1 (Schutz der Menschenwürde) (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Anmerkung: 1. Nach dem Bundesverfassungsgericht umfasst die Garantie der Menschenwürde insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit. Dem liegt eine Vorstellung vom Menschen zugrunde, die diesen als Person begreift, die in Freiheit über sich selbst bestimmen und ihr Schicksal eigenverantwortlich gestalten kann. Mit der Subjektqualität des Menschen ist ein sozialer Wert- und Achtungsanspruch verbunden, der es verbietet, den Menschen zum „bloßen Objekt“ staatlichen Handelns zu degradieren (BVerfG, Urteil vom 17.1.2017, Az 2 BvB 1/13, Rn. 593). A 10 Grundgesetz Art. 1 A 36
2. Das BVerwG setzt sich mit der Menschenwürde insbesondere bei entwürdigenden Behandlungen und Übergriffen von Vorgesetzten nach § 31 WStG (!C20) und bei dienstlichen Eingriffen in die Privatsphäre von Soldatinnen und Soldaten, wie z.B. Ermittlungsmaßnahmen, im Disziplinarverfahren auseinander. Artikel 2 (Persönliche Freiheit) (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. Anmerkung: 1. Art. 2 schützt in Abs. 1 das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und in Abs. 2 das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. 2. Gerichtliche Entscheidungen des BVerwG beschäftigen sich regelmäßig mit dem Schutz der Persönlichkeitssphäre und der Abwehr unverhältnismäßiger dienstlicher Eingriffe sowie der Einschränkung der körperlichen Unversehrtheit durch ärztliche Maßnahmen oder die Sanktionierung von körperlicher Gewalt im bzw. außer Dienst. Artikel 3 (Gleichheit vor dem Gesetz) (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Artikel 4 (Glaubens- und Bekenntnisfreiheit) (1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. (3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Grundgesetz Art. 2–4 A 10 A 37
Anmerkung: Nach Abs. 2 wird die ungestörte Religionsausübung gewährleistet. Dieser Anspruch wird für Soldatinnen und Soldaten in § 36 Abs. 1 Satz 1 SG (!C 01) ausdrücklich bestätigt. Artikel 5 (Freie Meinungsäußerung) (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. (3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung. Anmerkung: 1. Abs. 1 schützt die Meinungsfreiheit sowohl im Interesse der Persönlichkeitsentfaltung des Einzelnen, mit der sie eng verbunden ist, als auch im Interesse des demokratischen Prozesses. Für Soldatinnen und Soldaten gilt dies jedoch nur mit gewissen Einschränkungen (BVerfG, Beschluss vom 10.7.1992, Az. 2 BrR 1802/91 = NJW 1992, 2750, 2751). 2. Die §§ 10 Abs. 6, 14 und 15 SG (!C01) stellen allgemeine Gesetze im Sinne von Abs. 2 dar. Sie verbieten nicht eine bestimmte Meinung wegen ihres Inhalts, sondern beschränken in Ausfüllung des Art. 17a Abs. 1 GG die Freiheit der Meinungsäußerung, um dadurch die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr und die Erfüllung der ihr gestellten Verteidigungsaufgabe zu sichern (BVerfG, a.a.O.). 3. Nach dem BVerwG ist bei der disziplinarrechtlichen Würdigung von Äußerungen in Wort, Schrift oder Bild von deren objektivem Sinngehalt auszugehen. Ist eine Äußerung nicht eindeutig, muss der wahre Erklärungsinhalt aus ihrem Zweck sowie dem Zusammenhang und ihrem Kontext sorgfältig erforscht werden. Dabei sind alle Begleitumstände einschließlich des Kontextes und der sprachlichen und gesellschaftlichen Ebene, auf der sich die Bekundung bewegt, zu berücksichtigen. Maßgeblich für die Deutung ist nicht die subjektive Absicht der Soldatin bzw. des Soldaten, sondern der Sinn, den die Bekundung objektiv nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Dritten hat. Bei mehrdeutigen Bekundungen müssen andere mögliche Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen werden, bevor ihnen eine zu einer Sanktionierung führende Bedeutung zugrunde gelegt wird (BVerwG, Urteile vom 12.3.2026, Az 2 WD 22.25, Rn. 26 und vom 14.6.2023, Az 2 WD 11.22, Rn. 25). Dies erfordert eine am konkreten Einzelfall ausgerichtete Argumentation zur Begründung der Dienstpflichtverletzung. 4. Zu den Grenzen der Meinungsäußerung gegenüber Soldatinnen und Soldaten: Anm. 1 zu §185 StGB (!C 25b). A 10 Grundgesetz Art. 5 A 38
Artikel 6 (Ehe, Familie, uneheliche Kinder) (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. (4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. (5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern. Artikel 7 (Schulwesen) (1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. (3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen. (4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist. (5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Grundgesetz Art. 6–7 A 10 A 39
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