Das gesamte Behinderten- und Rehabilitationsrecht

Das gesamte Behinderten- und Rehabilitationsrecht Walhalla Fachredaktion 11. $XʴDJH 6 Teilhaberecht – bundes- und landesrechtliche Vorschriften in einem Band Mit dem geplanten neuen Behindertengleichstellungsgesetz

WISSEN FÜR DIE PRAXIS ISBN 978-3-8029-5348-4 € 24,95 [D] • AKTUELL • PRAXISGERECHT • VERSTÄNDLICH Zugangs- und Teilhaberechte im Blick *UXQGV¦W]H GHU *OHLFKEHKDQGOXQJ ,QNOXVLRQ %DUULHUHIUHLKHLW UN-Behindertenkonvention, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Behindertengleichstellungsgesetze von Bund und Ländern, Verordnungen zu Kommunikationshilfen im Verwaltungshandeln, Barrierefreiheitsstärkungsgesetz 5HKDELOLWDWLRQ XQG 7HLOKDEH YRQ 0HQVFKHQ PLW %HKLQGHUXQJ SGB IX (Teil 1), Frühförderungsverordnung, Teilhabeberatungsverordnung 6FKZHUEHKLQGHUWHQUHFKW SGB IX (Teil 3), Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung, Kraftfahrzeughilfeverordnung, Schwerbehindertenausweisverordnung, Werkstättenverordnung, Werkstätten-Mitwirkungsverordnung, Wahlordnung Schwerbehindertenvertretung (UPLWWOXQJ GHV *UDGHV GHU %HKLQGHUXQJ Versorgungsmedizin-Verordnung mit versorgungsmedizinischen Grundsätzen, GdS-Tabelle, Begutachtungsregeln, Merkzeichen )DFKOHLVWXQJHQ GHU 6R]LDOYHUVLFKHUXQJVWU¦JHU Relevante Auszüge aus den Sozialgesetzbüchern: SGB III (Arbeitsförderung), SGB V (Krankenversicherung), SGB VI (RentenversicheUXQJ 6*% 9,, 8QIDOOYHUVLFKHUXQJ 6*% ;, 3ʴHJHYHUVLFKHUXQJ $UEHLWVXQI¦KLJNHLWV 5LFKWlinie, Rehabilitations-Richtlinie (LQJOLHGHUXQJVKLOIH +LOIH ]XP /HEHQVXQWHUKDOW SGB IX (Teil 2), SGB XII (Sozialhilfe), SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende), Blindenhilfe in den Bundesländern Rechtsstand: 1.7.2026 www.walhalla.de

I Grundsätze der Gleichbehandlung, Inklusion, Barrierefreiheit I.1 Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) ..................................... 19 I.2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 Bundesverwaltung I.3 Bund Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz – BGG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44 I.3 E Bund Entwurf 2026: Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54 I.4 Bund Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Kommunikationshilfenverordnung–KHV) ............................... 65 Baden-Württemberg I.3 BW Landesgesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Landes-Behindertengleichstellungsgesetz – L-BGG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67 Bayern I.3 BY Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74 I.4 BY Bayerische Verordnung zur Verwendung der Deutschen Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren und in der Kommunikation mit Kindertageseinrichtungen, Tagespflegestellen und Schulen (Bayerische Kommunikationshilfenverordnung – BayKHV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79 Berlin I.3 BE Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen (Landesgleichberechtigungsgesetz – LGBG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81 Brandenburg I.3 BB Gesetz des Landes Brandenburg zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Brandenburgisches Behindertengleichstellungsgesetz – BbgBGG) . . . . . . . . . . . . . 91 Bremen I.3HB Bremisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz – BremBGG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96 I.4HB Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren nach dem Bremischen Behindertengleichstellungsgesetz (Bremische Kommunikationshilfenverordnung – BremKHV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106 Hamburg I.3HH Hamburgisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Hamburgisches Behindertengleichstellungsgesetz –HmbBGG) . . . . . . . . . . . . . . . . 108 I.4HH Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren (Hamburgische Kommunikationshilfenverordnung – HmbKHVO) . . . . . . . . . . . . . . 115 Hessen I.3HE Hessisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Hessisches Behinderten-Gleichstellungsgesetz – HessBGG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117 I.4HE Verordnung zur Ausführung des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes (HessBGGAV) ..................................................... 124 Mecklenburg-Vorpommern I.3MV Gesetz zur Gleichstellung, gleichberechtigten Teilhabe und Integration von Menschen mit Behinderungen (Landesbehindertengleichstellungsgesetz – LBGG M-V) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128 Gesamtinhaltsübersicht www.WALHALLA.de 9

I.4MV Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen in Verwaltungsverfahren nach dem Landesbehindertengleichstellungsgesetz (Kommunikationshilfeverordnung Mecklenburg-Vorpommern – KHVO M-V) . . . . . . 135 Niedersachsen I.3NI Niedersächsisches Behindertengleichstellungsgesetz (NBGG) . . . . . . . . . . . . . . . . . 138 Nordrhein-Westfalen I.3NW Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen – BGG NRW) . . . . . . . . . . 146 I.4NW Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen (Kommunikationsunterstützungsverordnung Nordrhein-Westfalen – KHV NRW) . . . 153 I.5NW Inklusionsgrundsätzegesetz Nordrhein-Westfalen (IGGNRW) ....................................................... 155 Rheinland-Pfalz I.3 RP Landesgesetz zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Landesinklusionsgesetz) ............................................ 159 Saarland I.3 SL Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Saarland (Saarländisches Behindertengleichstellungsgesetz – SBGG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 166 I.4 SL Verordnung zum Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Saarland (Saarländische Behindertengleichstellungsverordnung – SBGVO) . . . . . . . . . . . . . . 175 Sachsen I.3 SN Gesetz zur Stärkung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Inklusionsgesetz – SächsInklusG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180 I.4 SN Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen (Sächsische Kommunikationshilfenverordnung – SächsKhilfVO) . . . . . . . . . . . . . . . 187 Sachsen-Anhalt I.3 ST Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz Sachsen-Anhalt – BGG LSA) . . . . . . . . . . . . . . . 189 I.4 ST Verordnung zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen durch öffentliche Stellen in Sachsen-Anhalt (Behindertengleichstellungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt – BGGVO LSA) 198 Schleswig-Holstein I.3 SH Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen in Schleswig-Holstein (Landesbehindertengleichstellungsgesetz – LBGG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 210 Thüringen I.3 TH Thüringer Gesetz zur Inklusion und Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (ThürGIG) ........................................................ 218 I.4 TH Verordnung zur Ausführung des Thüringer Gesetzes zur Inklusion und Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (ThürGIGAVO) .................................................... 226 I.5 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – BFSG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230 Gesamtinhaltsübersicht 10 www.WALHALLA.de

II SGB IX: Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen; Schwerbehindertenrecht II.1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (NeuntesBuchSozialgesetzbuch–SGBIX) .............................. 252 II.1.1 Verordnung nach § 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Eingliederungshilfe-Verordnung) (§§ 1 – 3) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 327 II.2 Verordnung zur Weiterführung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (Teilhabeberatungsverordnung–EUTBV) ................................ 328 II.3 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) . . . . . . . . . . . . . . . . 332 II.4 Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation (Kraftfahrzeughilfe-Verordnung – KfzHV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 339 II.5 Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung–FrühV) ................................... 342 II.6 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 345 II.7 Werkstättenverordnung(WVO)........................................ 349 II.8 Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 354 II.9 Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO) . . . . . . . . . . . . . . . . . 363 Gesamtinhaltsübersicht www.WALHALLA.de 11

III Ermittlung des Grades der Behinderung III.1 Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (Versorgungsmedizin-Verordnung – VersMedV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 371 Anlage Versorgungsmedizinische Grundsätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 372 TeilA:AllgemeineGrundsätze ........................................ 372 Vorbemerkung 1. Grad der Behinderung (GdB), Grad der Schädigungsfolgen (GdS) 2. Heilungsbewährung 3. Bildung des GdB bei Vorliegen mehrerer Gesundheitsstörungen 4. Hilflosigkeit 5. Besonderheiten der Beurteilung der Hilflosigkeit bei Kindern und Jugendlichen 6. Blindheit und hochgradige Sehbehinderung 7. Wesentliche Änderung der Verhältnisse TeilB:GdS-Tabelle ................................................. 377 1. (weggefallen) 2. Kopf und Gesicht 3. Nervensystem und Psyche 4. Sehorgan 5. Hör- und Gleichgewichtsorgan 6. Nase 7. Mundhöhle, Rachenraum und obere Luftwege 8. Brustkorb, tiefere Atemwege und Lunge 9. Herz und Kreislauf 10. Verdauungsorgane 11. Brüche (Hernien) 12. Harnorgane 13. Männliche Geschlechtsorgane 14. Weibliche Geschlechtsorgane 15. Stoffwechsel, innere Sekretion 16. Blut, blutbildende Organe, Immunsysteme 17. Haut 18. Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten Teil C: Begutachtung im Sozialen Entschädigungsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 417 1. Grundsätze zur Begutachtung im Sozialen Entschädigungsrecht 2. Tatsachen für die Begutachtung des ursächlichen Zusammenhangs 3. Ursächlicher Zusammenhang 4. Kann-Versorgung 5. Anerkennung der Schädigungsfolge im Sinne der Entstehung und Anerkennung der Schädigungsfolge im Sinne der Verschlimmerung 6. Bestimmung des Grades der Schädigungsfolgen 7. Folgeschaden 8. Folgen von medizinischen Maßnahmen 9. Absichtlich herbeigeführte Gesundheitsstörungen 10. Ursächlicher Zusammenhang zwischen Schädigung und Tod TeilD:Merkzeichen ................................................ 421 1. Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen G) 2. Berechtigung für eine ständige Begleitung (Merkzeichen B) 3. (weggefallen) 4. Gehörlosigkeit (Merkzeichen Gl) Gesamtinhaltsübersicht 12 www.WALHALLA.de

IV Fachleistungen der Sozialversicherungsträger IV.1 Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) –Arbeitsförderung–(SGBIII,Auszug) .................................. 424 IV.2 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V, Auszug) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 432 IV.3 Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie) ........................................ 446 IV.4 Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Rehabilitations-Richtlinie–Reha-RL)................................... 451 IV.5 Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI, Auszug) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 460 IV.6 Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII, Auszug) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 470 IV.7 Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) –SozialePflegeversicherung–(SGBXI) ................................. 477 Gesamtinhaltsübersicht www.WALHALLA.de 13

V Existenzsicherungsleistungen V.1 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) –Sozialhilfe–(SGBXII) ............................................. 612 V.2 Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Einkommensberechnung) ........................................... 669 V.3 Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Vermögensberechnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 673 V.4 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II, Auszug) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 674 V.5 Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Grundsicherungsgeld (Grundsicherungsgeld-Verordnung – GrusiGV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 707 Gesamtinhaltsübersicht 14 www.WALHALLA.de

VI Blindenhilfe, weiterführende Hilfen in den Bundesländern Baden-Württemberg VI.1 BW Gesetz über die Landesblindenhilfe (Blindenhilfegesetz–BliHG) .......................................... 712 Bayern VI.2 BY Bayerisches Blindengeldgesetz (BayBlindG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 714 Berlin VI.3 BE Landespflegegeldgesetz(LPflGG) ...................................... 716 Brandenburg VI.4 BB Gesetz über die Leistung von Teilhabegeld an schwerbehinderte, blinde und gehörlose Menschen (Landesteilhabegeldgesetz–LTeilhGG).................................. 719 Bremen VI.5HB Bremisches Gesetz über die Gewährung von Pflegegeld an Blinde und Schwerstbehinderte (Landespflegegeldgesetz) ............................................ 722 Hamburg VI.6HH Gesetz über die Gewährung von Blindengeld (Hamburgisches Blindengeldgesetz – HmbBlindGG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 724 Hessen VI.7HE Gesetz über das Landesblindengeld (Landesblindengeldgesetz–LBliGG).................................... 726 Mecklenburg-Vorpommern VI.8MV Gesetz über die Gewährung von Landesblindengeld (Landesblindengeldgesetz–LBlGGM-V) ................................ 732 Niedersachsen VI.9NI Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 735 Nordrhein-Westfalen VI.10 NW Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 737 Rheinland-Pfalz VI.11 RP Landesblindengeldgesetz(LBlindenGG) ................................. 739 Saarland VI.12 SL Gesetz zur Förderung der Teilhabe blinder und taubblinder Menschen im Saarland . 741 Sachsen VI.13 SN Gesetz über die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche (Landesblindengeldgesetz–LBlindG) ................................... 743 Sachsen-Anhalt VI.14 ST Gesetz über das Blinden- und Gehörlosengeld im Land Sachsen-Anhalt . . . . . . . . . 746 Schleswig-Holstein VI.15 SH Landesblindengeldgesetz(LBlGG)...................................... 749 Thüringen VI.16 TH Thüringer Gesetz über das Sinnesbehindertengeld (Thüringer Sinnesbehindertengeldgesetz – ThürSinnbGG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 751 Gesamtinhaltsübersicht www.WALHALLA.de 15

I Grundsätze der Gleichbehandlung, Inklusion, Barrierefreiheit I.1 Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) ..................................... 19 I.2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 Bundesverwaltung ................................................. I.3 Bund Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz – BGG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44 I.3 E Bund Entwurf 2026: Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54 I.4 Bund Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Kommunikationshilfenverordnung–KHV) ............................... 65 Baden-Württemberg I.3 BW Landesgesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Landes-Behindertengleichstellungsgesetz – L-BGG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67 Bayern I.3 BY Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74 I.4 BY Bayerische Verordnung zur Verwendung der Deutschen Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren und in der Kommunikation mit Kindertageseinrichtungen, Tagespflegestellen und Schulen (Bayerische Kommunikationshilfenverordnung – BayKHV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79 Berlin I.3 BE Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen (Landesgleichberechtigungsgesetz – LGBG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81 Brandenburg I.3 BB Gesetz des Landes Brandenburg zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Brandenburgisches Behindertengleichstellungsgesetz – BbgBGG) . . . . . . . . . . . . . 91 Bremen I.3HB Bremisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz – BremBGG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96 I.4HB Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren nach dem Bremischen Behindertengleichstellungsgesetz (Bremische Kommunikationshilfenverordnung – BremKHV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106 Hamburg I.3HH Hamburgisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Hamburgisches Behindertengleichstellungsgesetz –HmbBGG) . . . . . . . . . . . . . . . . 108 I.4HH Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren (Hamburgische Kommunikationshilfenverordnung – HmbKHVO) . . . . . . . . . . . . . . 115 Hessen I.3HE Hessisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Hessisches Behinderten-Gleichstellungsgesetz – HessBGG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117 I.4HE Verordnung zur Ausführung des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes (HessBGGAV) ..................................................... 124 Mecklenburg-Vorpommern I.3MV Gesetz zur Gleichstellung, gleichberechtigten Teilhabe und Integration von Menschen mit Behinderungen (Landesbehindertengleichstellungsgesetz – LBGG M-V) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128 Inhaltsübersicht I www.WALHALLA.de 17

I.4MV Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen in Verwaltungsverfahren nach dem Landesbehindertengleichstellungsgesetz (Kommunikationshilfeverordnung Mecklenburg-Vorpommern – KHVO M-V) . . . . . . 135 Niedersachsen I.3NI Niedersächsisches Behindertengleichstellungsgesetz (NBGG) . . . . . . . . . . . . . . . . . 138 Nordrhein-Westfalen I.3NW Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen – BGG NRW) . . . . . . . . . . 146 I.4NW Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen (Kommunikationsunterstützungsverordnung Nordrhein-Westfalen – KHV NRW) . . . 153 I.5NW Inklusionsgrundsätzegesetz Nordrhein-Westfalen (IGGNRW) ....................................................... 155 Rheinland-Pfalz I.3 RP Landesgesetz zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Landesinklusionsgesetz) ............................................ 159 Saarland I.3 SL Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Saarland (Saarländisches Behindertengleichstellungsgesetz – SBGG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 166 I.4 SL Verordnung zum Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Saarland (Saarländische Behindertengleichstellungsverordnung – SBGVO) . . . . . . . . . . . . . . 175 Sachsen I.3 SN Gesetz zur Stärkung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Inklusionsgesetz – SächsInklusG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180 I.4 SN Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen (Sächsische Kommunikationshilfenverordnung – SächsKhilfVO) . . . . . . . . . . . . . . . 187 Sachsen-Anhalt I.3 ST Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz Sachsen-Anhalt – BGG LSA) . . . . . . . . . . . . . . . 189 I.4 ST Verordnung zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen durch öffentliche Stellen in Sachsen-Anhalt (Behindertengleichstellungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt – BGGVO LSA) 198 Schleswig-Holstein I.3 SH Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen in Schleswig-Holstein (Landesbehindertengleichstellungsgesetz – LBGG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 210 Thüringen I.3 TH Thüringer Gesetz zur Inklusion und Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (ThürGIG) ........................................................ 218 I.4 TH Verordnung zur Ausführung des Thüringer Gesetzes zur Inklusion und Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (ThürGIGAVO) .................................................... 226 I.5 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – BFSG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230 Inhaltsübersicht I 18 www.WALHALLA.de

Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention)* Vom 13. Dezember 2006 (BGBl. II 2008 S. 1420) Inhaltsübersicht Präambel Artikel 1 Zweck Artikel 2 Begriffsbestimmungen Artikel 3 Allgemeine Grundsätze Artikel 4 Allgemeine Verpflichtungen Artikel 5 Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung Artikel 6 Frauen mit Behinderungen Artikel 7 Kinder mit Behinderungen Artikel 8 Bewusstseinsbildung Artikel 9 Zugänglichkeit Artikel 10 Recht auf Leben Artikel 11 Gefahrensituationen und humanitäre Notlagen Artikel 12 Gleiche Anerkennung vor dem Recht Artikel 13 Zugang zur Justiz Artikel 14 Freiheit und Sicherheit der Person Artikel 15 Freiheit von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe Artikel 16 Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch Artikel 17 Schutz der Unversehrtheit der Person Artikel 18 Freizügigkeit und Staatsangehörigkeit Artikel 19 Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft Artikel 20 Persönliche Mobilität Artikel 21 Recht der freien Meinungsäußerung, Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen Artikel 22 Achtung der Privatsphäre Artikel 23 Achtung der Wohnung und der Familie Artikel 24 Bildung Artikel 25 Gesundheit Artikel 26 Habilitation und Rehabilitation Artikel 27 Arbeit und Beschäftigung Artikel 28 Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz Artikel 29 Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben Artikel 30 Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport Artikel 31 Statistik und Datensammlung Artikel 32 Internationale Zusammenarbeit Artikel 33 Innerstaatliche Durchführung und Überwachung Artikel 34 Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen Artikel 35 Berichte der Vertragsstaaten Artikel 36 Prüfung der Berichte Artikel 37 Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten und dem Ausschuss Artikel 38 Beziehungen des Ausschusses zu anderen Organen Artikel 39 Bericht des Ausschusses Artikel 40 Konferenz der Vertragsstaaten Artikel 41 Verwahrer Artikel 42 Unterzeichnung Artikel 43 Zustimmung, gebunden zu sein Artikel 44 Organisationen der regionalen Integration Artikel 45 Inkrafttreten Artikel 46 Vorbehalte Artikel 47 Änderungen Artikel 48 Kündigung Artikel 49 Zugängliches Format Artikel 50 Verbindliche Wortlaute * Die UN-Konvention wurde von Deutschland am 24. Februar 2009 ratifiziert und trat am 26. März 2009 in Kraft. Inhaltsübersicht BRK: UN-Behindertenrechtskonvention I.1 I www.WALHALLA.de 19

Präambel Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens – a) unter Hinweis auf die in der Charta der Vereinten Nationen verkündeten Grundsätze, denen zufolge die Anerkennung der Würde und des Wertes, die allen Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft innewohnen, sowie ihrer gleichen und unveräußerlichen Rechte die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet, b) in der Erkenntnis, dass die Vereinten Nationen in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in den Internationalen Menschenrechtspakten verkündet haben und übereingekommen sind, dass jeder Mensch ohne Unterschied Anspruch auf alle darin aufgeführten Rechte und Freiheiten hat, c) bekräftigend, dass alle Menschenrechte und Grundfreiheiten allgemein gültig und unteilbar sind, einander bedingen und miteinander verknüpft sind und dass Menschen mit Behinderungen der volle Genuss dieser Rechte und Freiheiten ohne Diskriminierung garantiert werden muss, d) unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, das Übereinkommen über die Rechte des Kindes und das Internationale Übereinkommen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen, e) in der Erkenntnis, dass das Verständnis von Behinderung sich ständig weiterentwickelt und dass Behinderung aus der Wechselwirkung zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren entsteht, die sie an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern, f) in der Erkenntnis, dass die in dem Weltaktionsprogramm für Behinderte und den Rahmenbestimmungen für die Herstellung der Chancengleichheit für Behinderte enthaltenen Grundsätze und Leitlinien einen wichtigen Einfluss auf die Förderung, Ausarbeitung und Bewertung von politischen Konzepten, Plänen, Programmen und Maßnahmen auf einzelstaatlicher, regionaler und internationaler Ebene zur Verbesserung der Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen haben, g) nachdrücklich darauf hinweisend, wie wichtig es ist, die Behinderungsthematik zu einem festen Bestandteil der einschlägigen Strategien der nachhaltigen Entwicklung zu machen, h) ebenso in der Erkenntnis, dass jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung eine Verletzung der Würde und des Wertes darstellt, die jedem Menschen innewohnen, i) ferner in der Erkenntnis der Vielfalt der Menschen mit Behinderungen, j) in Anerkennung der Notwendigkeit, die Menschenrechte aller Menschen mit Behinderungen, einschließlich derjenigen, die intensivere Unterstützung benötigen, zu fördern und zu schützen, k) besorgt darüber, dass sich Menschen mit Behinderungen trotz dieser verschiedenen Dokumente und Verpflichtungen in allen Teilen der Welt nach wie vor Hindernissen für ihre Teilhabe als gleichberechtigte Mitglieder der Gesellschaft sowie Verletzungen ihrer Menschenrechte gegenübersehen, l) in Anerkennung der Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit für die Verbesserung der Lebensbedingungen der Menschen mit Behinderungen in allen Ländern, insbesondere den Entwicklungsländern, m) in Anerkennung des wertvollen Beitrags, den Menschen mit Behinderungen zum allgemeinen Wohl und zur Vielfalt ihrer Gemeinschaften leisten und leisten können, und in der Erkenntnis, dass die Förderung des vollen Genusses der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch Menschen mit Behinderungen sowie ihrer uneingeschränkten Teilhabe ihr Zugehörigkeitsgefühl verstärken und zu erheblichen Fortschritten in der menschlichen, sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft und bei der Beseitigung der Armut führen wird, n) in der Erkenntnis, wie wichtig die individuelle Autonomie und Unabhängigkeit für Menschen mit Behinderungen ist, einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen, o) in der Erwägung, dass Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit haben sollen, aktiv an Entscheidungsprozessen über politische Konzepte und über Programme mitzuwirken, insbesondere wenn diese sie unmittelbar betreffen, p) besorgt über die schwierigen Bedingungen, denen sich Menschen mit Behinderungen gegenübersehen, die mehrfachen oder verschärften Formen der Diskriminierung aufgrund der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen, indigenen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt, des Alters oder des sonstigen Status ausgesetzt sind, q) in der Erkenntnis, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen sowohl innerhalb als auch außerhalb ihres häuslichen Umfelds oft in stärkerem Maße durch Gewalt, Verletzung oder Missbrauch, Nichtbeachtung oder Vernachlässigung, Misshandlung oder Ausbeutung gefährdet sind, r) in der Erkenntnis, dass Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Kindern alle Menschenrechte und Grundfreiheiten in vollem Umfang genießen sollen, und unter Hinweis auf die zu diesem Zweck von den Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Rechte des Kindes eingegangenen Verpflichtungen, s) nachdrücklich darauf hinweisend, dass es notwendig ist, bei allen Anstrengungen zur Förderung des vollen Genusses der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch Menschen mit Behinderungen die Geschlechterperspektive einzubeziehen, t) unter besonderem Hinweis darauf, dass die Mehrzahl der Menschen mit Behinderungen in einem Zustand der Armut lebt, und diesbezüglich in der Erkenntnis, dass die I.1 BRK: UN-Behindertenrechtskonvention Präambel I 20 www.WALHALLA.de

nachteiligen Auswirkungen der Armut auf Menschen mit Behinderungen dringend angegangen werden müssen, u) in dem Bewusstsein, dass Frieden und Sicherheit auf der Grundlage der uneingeschränkten Achtung der in der Charta der Vereinten Nationen enthaltenen Ziele und Grundsätze sowie der Einhaltung der anwendbaren Übereinkünfte auf dem Gebiet der Menschenrechte unabdingbar sind für den umfassenden Schutz von Menschen mit Behinderungen, insbesondere in bewaffneten Konflikten oder während ausländischer Besetzung, v) in der Erkenntnis, wie wichtig es ist, dass Menschen mit Behinderungen vollen Zugang zur physischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Umwelt, zu Gesundheit und Bildung sowie zu Information und Kommunikation haben, damit sie alle Menschenrechte und Grundfreiheiten voll genießen können, w) im Hinblick darauf, dass der Einzelne gegenüber seinen Mitmenschen und der Gemeinschaft, der er angehört, Pflichten hat und gehalten ist, für die Förderung und Achtung der in der Internationalen Menschenrechtscharta anerkannten Rechte einzutreten, x) in der Überzeugung, dass die Familie die natürliche Kernzelle der Gesellschaft ist und Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat hat und dass Menschen mit Behinderungen und ihre Familienangehörigen den erforderlichen Schutz und die notwendige Unterstützung erhalten sollen, um es den Familien zu ermöglichen, zum vollen und gleichberechtigten Genuss der Rechte der Menschen mit Behinderungen beizutragen, y) in der Überzeugung, dass ein umfassendes und in sich geschlossenes internationales Übereinkommen zur Förderung und zum Schutz der Rechte und der Würde von Menschen mit Behinderungen sowohl in den Entwicklungsländern als auch in den entwickelten Ländern einen maßgeblichen Beitrag zur Beseitigung der tiefgreifenden sozialen Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen leisten und ihre Teilhabe am bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben auf der Grundlage der Chancengleichheit fördern wird – haben Folgendes vereinbart: Artikel 1 Zweck Zweck dieses Übereinkommens ist es, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern. Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Übereinkommens schließt „Kommunikation“ Sprachen, Textdarstellung, Brailleschrift, taktile Kommunikation, Großdruck, leicht zugängliches Multimedia sowie schriftliche, auditive, in einfache Sprache übersetzte, durch Vorleser zugänglich gemachte sowie ergänzende und alternative Formen, Mittel und Formate der Kommunikation, einschließlich leicht zugänglicher Informations- und Kommunikationstechnologie, ein; schließt „Sprache“ gesprochene Sprachen sowie Gebärdensprachen und andere nicht gesprochene Sprachen ein; bedeutet „Diskriminierung aufgrund von Behinderung“ jede Unterscheidung, Ausschließung oder Beschränkung aufgrund von Behinderung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass das auf die Gleichberechtigung mit anderen gegründete Anerkennen, Genießen oder Ausüben aller Menschenrechte und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, bürgerlichen oder jedem anderen Bereich beeinträchtigt oder vereitelt wird. Sie umfasst alle Formen der Diskriminierung, einschließlich der Versagung angemessener Vorkehrungen; bedeutet „angemessene Vorkehrungen“ notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen oder ausüben können; bedeutet „universelles Design“ ein Design von Produkten, Umfeldern, Programmen und Dienstleistungen in der Weise, dass sie von allen Menschen möglichst weitgehend ohne eine Anpassung oder ein spezielles Design genutzt werden können. „Universelles Design“ schließt Hilfsmittel für bestimmte Gruppen von Menschen mit Behinderungen, soweit sie benötigt werden, nicht aus. Artikel 3 Allgemeine Grundsätze Die Grundsätze dieses Übereinkommens sind: a) die Achtung der dem Menschen innewohnenden Würde, seiner individuellen Autonomie, einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen, sowie seiner Unabhängigkeit; b) die Nichtdiskriminierung; c) die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft; d) die Achtung vor der Unterschiedlichkeit von Menschen mit Behinderungen und die Akzeptanz dieser Menschen als Teil der menschlichen Vielfalt und der Menschheit; e) die Chancengleichheit; f) die Zugänglichkeit; g) die Gleichberechtigung von Mann und Frau; h) die Achtung vor den sich entwickelnden Fähigkeiten von Kindern mit Behinderungen und die Achtung ihres Rechts auf Wahrung ihrer Identität. Artikel 4 Allgemeine Verpflichtungen (1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu gewährleisten und zu fördern. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsstaaten, Art.1–4 BRK: UN-Behindertenrechtskonvention I.1 I www.WALHALLA.de 21

be, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind. (3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören 1. die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, 2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, 3. als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten a) die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, b) die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, c) eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, 4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. (3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner 1. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. (4) 1Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. 2Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. 3Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch, 1. wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder 2. wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. 4Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend. (4a) Personen, denen Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 des Vierzehnten Buches zuerkannt worden sind, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. (5) 1Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. 2Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, §62 Absatz 3, § 123 Satz 1 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst. (6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende, 1. die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, 2. deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz a) erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder b) beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder 3. die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben. § 7a Altersgrenze 1Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. 2Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben: für denGeburtsjahrgang erfolgt eine Anhebung umMonate auf den Ablauf des Monats, in dem ein Lebensalter vollendet wird von 1947 1 65 Jahren und 1 Monat 1948 2 65 Jahren und 2 Monaten 1949 3 65 Jahren und 3 Monaten 1950 4 65 Jahren und 4 Monaten 1951 5 65 Jahren und 5 Monaten 1952 6 65 Jahren und 6 Monaten 1953 7 65 Jahren und 7 Monaten 1954 8 65 Jahren und 8 Monaten 1955 9 65 Jahren und 9 Monaten 1956 10 65 Jahren und 10 Monaten V.4 SGB II: Grundsicherung für Arbeitsuchende §7a V 678 www.WALHALLA.de

für denGeburtsjahrgang erfolgt eine Anhebung umMonate auf den Ablauf des Monats, in dem ein Lebensalter vollendet wird von 1957 11 65 Jahren und 11 Monaten 1958 12 66 Jahren 1959 14 66 Jahren und 2 Monaten 1960 16 66 Jahren und 4 Monaten 1961 18 66 Jahren und 6 Monaten 1962 20 66 Jahren und 8 Monaten 1963 22 66 Jahren und 10 Monaten ab 1964 24 67 Jahren. § 7b Erreichbarkeit (1) 1Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Leistungen, wenn sie erreichbar sind. 2Erreichbar sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, wenn sie sich im näheren Bereich des zuständigen Jobcenters aufhalten und werktäglich dessen Mitteilungen und Aufforderungen zur Kenntnis nehmen können. 3Ein Aufenthalt im näheren Bereich liegt vor, wenn es den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten möglich ist, eine Dienststelle des zuständigen Jobcenters, einen möglichen Arbeitgeber oder den Durchführungsort einer Integrationsmaßnahme im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Jobcenters in einer für den Vermittlungsprozess angemessenen Zeitspanne und ohne unzumutbaren oder die Eigenleistungsfähigkeit übersteigenden Aufwand aufzusuchen. 4Der nähere Bereich schließt auch einen Bereich im grenznahen Ausland ein. (2) 1Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die nicht erreichbar sind, erhalten nur dann Leistungen, wenn für den Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs ein wichtiger Grund vorliegt und das Jobcenter dem Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs zugestimmt hat. 2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei 1. Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, 2. Teilnahme an einer Veranstaltung, die kirchlichen oder gewerkschaftlichen Zwecken dient oder im öffentlichen Interesse liegt, 3. Aufenthalten außerhalb des näheren Bereichs, die überwiegend der Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit dienen, oder 4. Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit, wenn die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird. 3Für Abwesenheiten außerhalb des näheren Bereichs aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist abweichend von Satz 1 keine Zustimmung des Jobcenters erforderlich. (3) 1Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die ohne wichtigen Grund nicht erreichbar sind, erhalten Leistungen, wenn das Jobcenter dem Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs zugestimmt hat und die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird. 2Die Zustimmung zu Abwesenheiten ohne wichtigen Grund soll in der Regel für insgesamt längstens drei Wochen im Kalenderjahr erteilt werden. 3Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die weder arbeitslos noch erwerbstätig sind, ist die Zustimmung nach Satz 1 zu erteilen. (4) 1Erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten als nicht erreichbar, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis drei aufeinanderfolgenden Meldeaufforderungen des Jobcenters ohne Darlegung und Nachweis eines wichtigen Grundes nicht nachkommen. 2Der Leistungsanspruch entfällt mit Beginn des Kalendermonats, der auf die Feststellung des dritten versäumten Meldetermins im Sinne des Satzes 1 folgt; § 31b Absatz 4 gilt entsprechend. 3Die Nichterreichbarkeit nach Satz 1 gilt bis zum Ablauf des ursprünglichen Bewilligungszeitraums, es sei denn, die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person meldet sich vorher persönlich bei dem zuständigen Jobcenter. 4Bei Vorliegen der übrigen Leistungsvoraussetzungen erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte ab dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt für einen Kalendermonat Grundsicherungsgeld mit Ausnahme von Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs; § 31a Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. 5Meldet sich die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person innerhalb dieses Monats persönlich in dem zuständigen Jobcenter, gilt sie als durchgehend erreichbar; § 32 Absatz 3 bleibt unberührt. § 8 Erwerbsfähigkeit (1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. (2) 1Im Sinne von Absatz 1 können Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. 2Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausreichend. § 9 Hilfebedürftigkeit (1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. (2) 1Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. 2Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. 3Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. 4In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu §§7b–9 SGB II: Grundsicherung für Arbeitsuchende V.4 V www.WALHALLA.de 679

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