Arbeitsbuch Bürgergeld-Reform: Das neue SGB II

Bürgergeld Grundsicherung ____________ Arbeitsbuch Bürgergeld-Reform: Das neue SGB II Walhalla Fachredaktion Vergleichende Gegenüberstellung/Synopse Gesetzesmaterialien und Erläuterungen zur neuen Grundsicherung für Arbeitsuchende

ISBN 978-3-8029-5020-9 € 39,95 [D] • AKTUELL • PRAXISGERECHT • VERSTÄNDLICH WISSEN FÜR DIE PRAXIS Orientierung im neuen Recht Mit der Bürgergeld-Reform wurde das SGB II grundlegend überarbeitet. Diese Arbeitshilfe stellt die geänderten Vorschriften synoptisch gegenüber: Alte und neue Gesetzesfassungen werden paragrafenweise verglichen, Änderungen im Wortlaut sind sofort erkennbar. Ergänzend enthält das Werk die Gesetzesbegründung zum „Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ sowie redaktionelle Hinweise, Erläuterungen und Schaubilder zu Hintergründen, Zielen und praktischen Auswirkungen der Reform. Das Arbeits- und Nachschlagewerk richtet sich an Mitarbeitende in Beratungsstellen, Sozialverwaltungen und Sozialgerichten, an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie alle, die mit dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende befasst sind. www.walhalla.de Bestellnummer 5020600

Neujustierung der Grundsicherung zwischen Aktivierung und Absicherung 7 www.WALHALLA.de 1 Neujustierung der Grundsicherung zwischen Aktivierung und Absicherung Mit dem Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), verkündet im BGBl. I Nr. 107 vom 22.04.2026 und überwiegend in Kraft tretend am 01.07.2026, unternimmt der Gesetzgeber eine grundlegende Weiterentwicklung der Bürgergeldsystematik. Die Reform ist vor dem Hintergrund tiefgreifender Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt zu sehen, die durch konjunkturelle Schwäche, strukturellen Wandel, demografische Entwicklungen und geopolitische Unsicherheiten geprägt sind. Diese Gemengelage hat zu einem Anstieg der Arbeitslosigkeit – insbesondere der Langzeitarbeitslosigkeit – geführt, während zugleich in zahlreichen Branchen erhebliche Fachkräftebedarfe bestehen. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende gerät damit zunehmend in ein Spannungsfeld: Sie soll einerseits existenzsichernde Leistungen gewährleisten, andererseits aber auch ihre arbeitsmarktpolitische Funktion wirksam erfüllen. Vor diesem Hintergrund verfolgt die Reform das Ziel, die Grundsicherung stärker als Instrument der Arbeitsmarktintegration auszurichten und ihre Steuerungswirkung zu erhöhen. Im Kern geht es um eine Neujustierung des Verhältnisses von staatlicher Unterstützung und individueller Eigenverantwortung. Die Reform zielt darauf ab, die Mitwirkungspflichten der Leistungsberechtigten klarer zu fassen und konsequenter durchzusetzen, zugleich aber auch die Unterstützungsangebote der Jobcenter zu präzisieren und zu stärken. Leitend ist dabei die Vorstellung eines „aktivierenden Sozialstaats“, der Hilfe gewährt, aber zugleich auf eine möglichst schnelle und nachhaltige Integration in Erwerbsarbeit hinwirkt. Politisch-medialer Kontext: „soziale Hängematte“ und Aktivierungsdebatte Die Reform ist zugleich eingebettet in eine seit Jahren intensiv geführte politische und mediale Debatte über die Ausgestaltung der Grundsicherung. Insbesondere das Bürgergeld wurde wiederholt mit dem Vorwurf konfrontiert, es setze zu geringe Arbeitsanreize und wirke als „soziale Hängematte“ (Correctiv, Faktencheck vom 30.09.2025, Das Bürgergeld: Die hartnäckigsten Behauptungen im Faktencheck).

Einführung 8 www.WALHALLA.de 1 In Politik und Medien wurde dabei häufig auf sogenannte „Totalverweigerer“ verwiesen – also Leistungsbeziehende, die sich dauerhaft der Arbeitsaufnahme oder Mitwirkung entziehen. Diese Debatte hat maßgeblich dazu beigetragen, den politischen Druck für eine Verschärfung der Mitwirkungspflichten und Sanktionen zu erhöhen (Die Welt, Fakten und Irrtümer beim Bürgergeld). Auch innerhalb der Bundesregierung wurde betont, dass die Grundsicherung „keine soziale Hängematte“ sein dürfe, sondern stärker zur Arbeitsaufnahme motivieren müsse. Entsprechend zielt die Reform ausdrücklich darauf ab, fehlende Mitwirkung konsequenter zu sanktionieren und „Leistungsunwilligkeit“ wirksamer zu adressieren. So sieht das neue System u. a. strengere Sanktionen, schnellere Eingriffsmöglichkeiten der Jobcenter sowie in Extremfällen auch den vollständigen Leistungsentzug vor. Gleichzeitig ist dieser Diskurs hoch umstritten. Kritiker weisen darauf hin, dass der Vorwurf der „sozialen Hängematte“ empirisch nur eingeschränkt belegbar sei und häufig auf medial hervorgehobenen Einzelfällen beruhe. Die Reform bewegt sich damit in einem politisch aufgeladenen Spannungsfeld zwischen Missbrauchsbekämpfung und sozialstaatlicher Absicherung. Struktur und Leitgedanken der Reform Die gesetzgeberische Konzeption lässt sich in mehreren übergreifenden Leitgedanken bündeln: Stärkere Arbeitsmarktorientierung Die Integration in Erwerbsarbeit wird ausdrücklich als vorrangiges Ziel der Grundsicherung hervorgehoben. Der Vermittlungsvorrang wird normativ verankert und gewinnt gegenüber längerfristigen Qualifizierungsstrategien an Gewicht, ohne diese vollständig zu verdrängen. Erhöhung von Verbindlichkeit und Mitwirkung Der Integrationsprozess wird rechtlich verbindlicher ausgestaltet. Leistungsberechtigte können künftig schneller und unmittelbarer zur Mitwirkung verpflichtet werden, insbesondere durch Verwaltungsakte.

Neujustierung der Grundsicherung zwischen Aktivierung und Absicherung 9 www.WALHALLA.de 1 Zielgenauere Leistungsgewährung und Missbrauchsvermeidung Leistungen sollen stärker auf tatsächlich Bedürftige konzentriert werden. Dazu dienen insbesondere strengere Regelungen beim Vermögen und bei Unterkunftskosten sowie neue Instrumente zur Bekämpfung von Sozialleistungsmissbrauch. Effizienzsteigerung und Verwaltungsmodernisierung Durch Digitalisierung und standardisierte Verfahren sollen Verwaltungsabläufe beschleunigt und Ressourcen effizienter eingesetzt werden. Erhalt und Weiterentwicklung von Förderstrukturen Trotz der stärkeren Betonung von Aktivierung bleibt die individuelle Förderung ein zentraler Bestandteil. Insbesondere für Langzeitleistungsbeziehende und junge Menschen werden Förderinstrumente weiterentwickelt und teilweise ausgeweitet. Zentrale Reformbereiche im Überblick 1. Aktivierung und Erwerbsobliegenheit Ein zentrales Element der Reform ist die deutliche Stärkung des Grundsatzes des Forderns. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte werden ausdrücklich verpflichtet, ihre Arbeitskraft im maximal zumutbaren Umfang einzusetzen. Dies umfasst grundsätzlich auch die Aufnahme einer Vollzeittätigkeit, sofern dies zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist (siehe § 2 SGB II). Zugleich wird klargestellt, dass selbständige Tätigkeiten nicht dauerhaft durch Leistungen der Grundsicherung flankiert werden sollen. Nach einem Jahr Leistungsbezug ist regelmäßig zu prüfen, ob eine alternative Erwerbstätigkeit zumutbar ist (siehe § 10 Abs. 2 SGB II). 2. Vermittlungsvorrang und Arbeitsmarktintegration Mit der Einführung eines expliziten Vermittlungsvorrangs wird die schnelle Integration in Arbeit stärker betont (siehe § 3a SGB II). Die Reform verdeutlicht damit eine Prioritätenverschiebung: Während Qualifizierung weiterhin wichtig bleibt, tritt sie stärker hinter die unmittelbare Arbeitsaufnahme zurück, insbesondere bei kurzfristig realisierbaren Beschäftigungsmöglichkeiten.

Einführung 10 www.WALHALLA.de 1 3. Verbindlichkeit des Integrationsprozesses Die Weiterentwicklung des Kooperationsplans und die Einführung ergänzender Verwaltungsakte führen zu einer erheblichen Verdichtung des Integrationsprozesses (siehe §§ 15, 15a SGB II). Leistungsberechtigte können bereits bei ersten Pflichtverletzungen verbindlich zur Mitwirkung verpflichtet werden. Gleichzeitig wird das Schlichtungsverfahren abgeschafft, was die Handlungsfähigkeit der Jobcenter stärken soll. 4. Reform der Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen Die Sanktionen werden vereinheitlicht und verschärft. Künftig gilt eine einheitliche Minderungshöhe von 30 Prozent, verbunden mit klareren Regelungen bei Meldeversäumnissen und Arbeitsverweigerung (siehe §§ 31 ff., insbesondere §§ 31, 32 SGB II). Gleichzeitig wird ein System geschaffen, das bei wiederholtem Nichterscheinen zur Annahme der Nichterreichbarkeit führen kann – mit der Folge eines vollständigen Leistungswegfalls (siehe § 7b Abs. 4 SGB II). Diese Maßnahmen zielen ausdrücklich auf eine stärkere präventive Wirkung ab, indem sie Anreize zur Mitwirkung erhöhen sollen. 5. Neuregelung von Vermögen und Unterkunftskosten Die Abschaffung der Karenzzeit beim Vermögen und die Einführung gestaffelter Freibeträge führen zu einer strengeren Bedürftigkeitsprüfung (siehe § 12 SGB II). Parallel dazu werden die anerkennungsfähigen Unterkunftskosten begrenzt, auch während der Karenzzeit (siehe § 22 SGB II). Diese Änderungen dienen dem Ziel, die Leistungen der Grundsicherung stärker auf tatsächlich Bedürftige zu konzentrieren und die gesellschaftliche Akzeptanz des Systems zu sichern. 6. Ausbau von Förderinstrumenten und Unterstützung Trotz der stärkeren Aktivierungsorientierung werden zentrale Förderinstrumente ausgebaut: ▪ erleichterter Zugang zur Förderung von Langzeitleistungsbeziehenden (siehe § 16e SGB II), ▪ stärkere Einbindung gesundheitlicher Aspekte in den Integrationsprozess (siehe § 14 SGB II),

§ 7b SGB II 35 www.WALHALLA.de 2

Änderungen im SGB II 108 www.WALHALLA.de 2 tungsstellen werden künftig verstärkt sowohl sozialrechtliche als auch mietrechtliche Kenntnisse benötigen, um Leistungsberechtigte wirksam unterstützen zu können (siehe dazu auch unten die Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit).

§ 22 SGB II 109 www.WALHALLA.de 2

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