Praxisratgeber Vereinsrecht

Steuerliche Verbesserungen für Vereine und Ehrenamt 6DW]XQJVJHVWDOWXQJ 8PVWUXNWXULHUXQJ .RQʴLNWEHZ¦OWLJXQJ Arbeitshilfe mit kommentierter Mustersatzung DNWXDOLVLHUWH $XʴDJH Goetz · Hesse · Koglin Praxisratgeber Vereinsrecht

WISSEN FÜR DIE PRAXIS • VERSTÄNDLICH • ANWENDUNGSORIENTIERT • MIT PRAXIS-TIPPS 'DV VROOWHQ 9HUHLQH ZLVVHQ +DIWXQJ )LQDQ]HQ 6WHXHUQ Als erfahrene Verbandsjuristen und selbstständige Anwälte bieten die Autoren praktische Hilfe – auch zu schwierigen Alltagsfragen: · Satzungsgestaltung · Minderjährige als Vereinsmitglieder · Versicherungsschutz · Gebührenbefreiungen und Haftung · Gemeinnützigkeit und Umsatzsteuer · Insolvenz · GEMA und Rundfunkgebühren · Spenden und Sponsoring · Rechnungswesen · Buchführung · Datenschutz 'LH 0XVWHUVDW]XQJ HQWK¦OW GLH QHXHQ 5HJHOXQJHQ ]X GLJLWDO VWDWWʳQGHQGHQ Mitgliederversammlungen und Vereinssitzungen. Mit Auszügen aus Gesetzen und den wichtigen Erlassen der Finanzverwaltung. Michael Goetz, Rechtsanwalt, Werner Hesse, ehemals Geschäftsführer des Paritätischen Wohlfahrtsverbands und Erika Koglin, Rechtsanwältin, sind Experten des Vereinsrechts und regelmäßig in Fortbildungsveranstaltungen als Dozenten aktiv; zahlreiche Veröffentlichungen zu Einzelfragen des Vereins- und Steuerrechts. www.WALHALLA.de ISBN 978-3-8029-4192-4 € 19,95 [D]

www.WALHALLA.de Inhaltsverzeichnis Die praktische Arbeitshilfe für Vereine ................................... 7 Abkürzungen ........................................................................... 8 1. Gründung eines Vereins .................................................. 11 Wahl der Rechtsform ............................................................. 12 Voraussetzungen der Gründung eines Vereins ...................... 17 Vereinsstrukturen . ................................................................ 20 Umwandlungsrecht ............................................................... 22 Organe des eingetragenen Vereins ........................................ 23 Vereinsordnungen ................................................................. 24 2. Mustersatzung, -protokoll und -briefe ......................... 27 Vorbemerkung zur Mustersatzung ........................................ 27 Mustersatzung: Eingetragene Vereine .................................. 28 Musterprotokoll: Gründungsversammlung eines Vereins ................................. 37 Musterbrief: Anmeldung beim Vereinsregister ..................... 39 Musterbrief: Antrag auf Steuerbegünstigungen .................... 40 3. Führung eines Vereins ..................................................... 41 Minderjährige Vereinsmitglieder .......................................... 42 Haftung des Vereins .............................................................. 43 Versicherungsschutz ............................................................. 47 Gebührenbefreiungen ........................................................... 49 Zahlungen an Ehrenamtliche und Vorstände ........................ 52 Steuern und Steuervergünstigungen ..................................... 55

www.WALHALLA.de 6 | Inhaltsverzeichnis Spenden .............................................................................. 64 Sponsoring .......................................................................... 73 Umsatzsteuer ...................................................................... 75 Rechnungswesen und Buchführung .................................... 78 Transparenzregister und Zuwendungsempfängerregister .......................................... 84 Hinweisgeberschutzgesetz .................................................. 84 Datenschutz ........................................................................ 85 Internet ............................................................................... 90 Insolvenz ............................................................................. 90 GEMA und andere Verwertungsgesellschaften .................... 91 Rundfunkbeitrag ................................................................. 92 Künstlersozialabgabe .......................................................... 93 4. Gesetzliche Grundlagen ................................................ 95 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ......................................... 96 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ........................................... 97 Abgabenordnung (AO) ........................................................ 115 Einkommensteuergesetz (EStG) .......................................... 195 Körperschaftsteuergesetz (KStG) ........................................ 201 Umsatzsteuergesetz (UStG) ................................................. 205 Urheberrechtsgesetz (UrhG) ................................................ 218 Stichwortverzeichnis .............................................................. 221

www.WALHALLA.de | 7 Die praktische Arbeitshilfe für Vereine Die Nähe zur täglichen Vereinsarbeit zeichnet diesen Fachratgeber aus, der nunmehr bereits in 9. Auflage erscheint. Er ist zur Unterstützung aller gedacht, die einen Verein gründen, Verantwortung in einem Verein tragen oder übernehmen möchten. Ausgehend von einer Mustersatzung mit Erläuterungen werden alle wichtigen Fragen angesprochen, die sich typischerweise im Vereinsalltag stellen. Die Mustersatzung enthält auch eine Regelung für digital durchgeführte Organsitzungen. Anstelle einer juristischen Vertiefung wird die praktische Handlungsempfehlung bevorzugt. Diese Empfehlungen basieren vor allem auf Beratungserfahrungen im Paritätischen Wohlfahrtsverband. Besonderes Augenmerk liegt auf den steuerrechtlichen Bestimmungen für gemeinnützige Vereine – Gemeinnützigkeitsrecht der Abgabenordnung, Spenden und Sponsoring sowie Umsatzsteuer. Die Erläuterungen und Hinweise werden durch die einschlägigen Gesetzestexte, Verwaltungserlasse und Musterformulare im Anhang ergänzt. Hilfreich sind die Empfehlungen im Umgang mit typischen Praxisfragen des Vereinsalltags, wie Abgaben an die Künstlersozialkasse, die GEMA und die GEZ sowie mit dem Datenschutz. Über Anregungen freut sich das Autorenteam – gerne per E-Mail an: verein@paritaet.org Michael Goetz Werner Hesse Erika Koglin Der Paritätische Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e. V. Tempelhofer Damm 156, 12099 Berlin Tel.: 030/2 46 36-0; Fax: 030/2 46 36-110 Die Kontaktdaten der Landesverbände finden Sie unter: www.der-paritaetische.de/verband/mitglieder

1 www.WALHALLA.de 1. Gründung eines Vereins Wahl der Rechtsform ...................................................................... 12 Voraussetzungen der Gründung eines Vereins ............................... 17 Vereinsstrukturen . ......................................................................... 20 Umwandlungsrecht ........................................................................ 22 Organe des eingetragenen Vereins ................................................. 23 Vereinsordnungen .......................................................................... 24

12 | Gründung eines Vereins 1 www.WALHALLA.de Wahl der Rechtsform Vor der Gründung eines eingetragenen Vereins ist zu klären, ob dies die geeignete Rechtsform für das geplante Vorhaben ist. Bei der Wahl der Rechtsform ist darauf zu achten, dass grundsätzlich nur eingetragenen Vereinen, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften, Genossenschaften und rechtsfähigen Stiftungen eine Mitgliedschaft in einem der sechs Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege offensteht. Sollten später Änderungen in der Rechtsstruktur erforderlich werden, können die Instrumente des Umwandlungsrechts genutzt werden. Hier soll zunächst ein kurzer Abriss über mögliche Organisationsformen in der sozialen Arbeit gegeben werden. Nichtrechtsfähiger und rechtsfähiger Verein Der nichtrechtsfähige Verein entspricht strukturell dem rechtsfähigen. Auf nichtrechtsfähige Idealvereine wird heute durchgängig Vereinsrecht angewandt, sofern es nicht gerade auf die Rechtsfähigkeit ankommt. Rechtsfähigkeit erlangt ein Verein durch die Eintragung ins Vereins- register. Der Verein erhält damit die rechtliche Stellung einer juristischen Person. Sowohl bei einem rechtsfähigen als auch bei einem nichtrechtsfähigen Verein haften die für den Verein berechtigt Handelnden nicht mit ihrem Privatvermögen, sondern nur mit dem Vereinsvermögen. Eine Ausnahme stellt der nichtrechtsfähige Wirtschaftsverein dar. Hier haften die Mitglieder auch mit ihrem eigenen Vermögen. Mit einer Eintragung als Idealverein steht mit Wirkung gegen Dritte fest, dass keine wirtschaftlichen Ziele verfolgt werden und somit eine persönliche Haftung der Mitglieder ausgeschlossen ist. Regionalgruppen Die Mitglieder zahlreicher bundesweit tätiger Verbände arbeiten in Regionalgruppen zusammen. Sind diese nicht als eingetragene Vereine konstituiert, handelt es sich um unselbstständige Untergliederungen des betreffenden Vereins. In diesem Fall haftet das gesamte Vereinsvermögen für die Verbindlichkeiten einer Regionalgruppe. Ebenso wenig ist die Regionalgruppe befugt, eigenständig Spendenbescheinigungen

Wahl der Rechtsform | 13 1 www.WALHALLA.de auszustellen. Die finanziellen Aktivitäten der Regionalgruppen müssen in die Jahresabschlüsse des Vereins einbezogen werden. Ab einer nur im Einzelfall näher zu bestimmenden Selbstständigkeit der Regionalgruppe – wie eigene Satzung, Vorstand und Ähnliches – kann die Regionalgruppe als nichtrechtsfähiger Verein angesehen werden. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Die zweithäufigste Erscheinungsform nach dem Verein in der Sozialarbeit ist die GmbH, deren Rechtsgrundlagen hauptsächlich im GmbHGesetz enthalten sind. Die GmbH wird von mindestens einem Gesellschafter getragen. Dieser kann eine natürliche oder eine juristische Person sein. Die GmbH wird mit einem Stammkapital von mindestens 25.000 Euro ausgestattet. Einlagen können auch in Sachwerten geleistet werden. Die GmbH erlangt Rechtsfähigkeit mit Eintragung ins Handelsregister (Amtsgericht), der Gesellschaftsvertrag muss notariell beurkundet werden. Die Gesellschafter treffen in der Gesellschafterversammlung die Grundentscheidungen. Ihr Stimmrecht bemisst sich nach ihrem Kapitalanteil. Im Gesellschaftsvertrag kann jedoch auch eine andere Gewichtung erfolgen. Für die laufenden Geschäfte muss ein Geschäftsführer bestellt werden. Die GmbH wird in der Regel als Gesellschaftsform für große Einrichtungen gewählt, in denen wirtschaftlich bedeutende Entscheidungen schnell getroffen werden müssen. Die Gesellschafter haften nur in Höhe der Kapitalanteile. Allerdings können Darlehen der Gesellschafter an eine mit zu wenig Kapital ausgestattete GmbH wie Stammeinlagen behandelt werden, so dass sie im Fall einer Insolvenz den anderen GmbH-Gläubigern zugutekommen. Die Buchführungs- und Bilanzierungspflichten sind strenger als die des Vereins und reichen bis zu bestimmten Veröffentlichungspflichten im elektronischen Bundesanzeiger. Einfache Standardgründungen von Gesellschaften, die höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer haben, können auch in einem vereinfachten Verfahren erfolgen. Für die Gründung im vereinfachten Verfahren ist ein dem Gesetz beigefügtes Musterprotokoll zu verwenden. Dieses vereint Satzung, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterlisten

14 | Gründung eines Vereins 1 www.WALHALLA.de in einem Dokument. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das Musterprotokoll nicht auf die Gründung gemeinnütziger GmbH zugeschnitten ist und Änderungen nicht zulässig sind, so dass auch keine vereinfachte Gründung einer gemeinnützigen GmbH möglich ist. Die in § 5a GmbHG geregelte Unternehmergesellschaft ist eine „MiniGmbH“, die mit einem Stammkapital von einem Euro gegründet werden kann. Sie muss die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen. Gemäß § 5a Abs. 3 GmbHG ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist. Diese Rücklage darf nur verwandt werden: ■ für eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ■ zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist ■ zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist § 5a Abs. 5 GmbHG bestimmt, dass für den Fall, dass die Gesellschaft ihr Stammkapital auf mindestens 25.000 Euro erhöht, die Thesaurierungspflicht entfällt und die Unternehmergesellschaft zu einer „normalen“ GmbH wird. Die GmbH und die in § 5a GmbHG geregelte Mini-GmbH können unter denselben Voraussetzungen wie ein Verein steuerbegünstigt tätig sein. Die Gründung einer Mini-GmbH steht der Erlangung des Gemeinnützigkeitsstatus nicht entgegen. Genossenschaft Im sozialen Bereich sind vermehrt Genossenschaften anzutreffen. Seit August 2006 wurde die Rechtsform der Genossenschaft auch für soziale und kulturelle Zwecke geöffnet. Genossenschaften können gemeinnützig sein. Die Genossenschaft muss stets einem Prüfungsverband angehören. Zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung muss mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr eine Jahresabschlussprüfung erfolgen, bei Genossenschaften, deren Bilanzsumme 2 Mio. Euro übersteigt, sogar in jedem Geschäftsjahr.

Spenden | 71 3 www.WALHALLA.de

72 | Führung eines Vereins 3 www.WALHALLA.de

Sponsoring | 73 3 www.WALHALLA.de Sponsoring Unter Sponsoring wird rechtlich ein Vertragsverhältnis verstanden, an dem zwei oder mehrere Partner beteiligt sind. Es ist von einer Spende zu unterscheiden. Der Sponsor will mithilfe seines Vertragspartners (z. B. einem gemeinnützigen Verein) erreichen, dass sein am Markt angebotenes Produkt oder seine Dienstleistung bekannter wird. Typischerweise lässt dafür der Sponsor dem Gesponserten eine wirtschaftliche Unterstützung in Form von Geld oder geldwerten Leistungen zukommen. Die Gegenleistung des Gesponserten besteht darin, dass er zugunsten des Sponsors Werbeverpflichtungen übernimmt und sich damit in die kommunikativen Aktivitäten des Sponsors einbeziehen lässt. Der Gesponserte muss vertragsmäßig eine bestimmte, auf das Sponsoringengagement bezogene Tätigkeit entfalten und dem Sponsor Einrichtungen, Gegenstände oder Nutzungsrechte zur Verfügung stellen. Der Gesponserte kann aber auch beim personenbezogenen Sponsoring verpflichtet sein, dem Sponsor immaterielle Werte, wie etwa das Recht am eigenen Bild, zu überlassen. Eine besondere Ausprägung des Sponsorings ist die Förderung von sozialen Betätigungen. Unternehmen bedienen sich hierbei der Organisationen und Verbände, die soziale Arbeit altruistisch zum Wohle der Allgemeinheit leisten. Der Sponsor erhofft sich für sein Unternehmen eine Steigerung seines Ansehens in der Öffentlichkeit und damit einen positiven Reflex aus der „guten Tat“. Die gesponserte Organisation kann die Sponsorengelder neben ihren Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Leistungsentgelten oder öffentlichen Zuwendungen zur Finanzierung ihrer in der Satzung festgelegten Ziele einsetzen. Unterschied zwischen Spende und Sponsoring Einnahmen aus dem Sponsoring stellen keine Spenden im Sinne des § 10b EStG dar. Dies ist darin begründet, dass Spenden unentgeltlich erfolgen müssen, das heißt der Spender keine Gegenleistung für seine Zuwendung erhält. Das Sponsoringverhältnis zwischen Sponsor und Empfänger ist jedoch typischerweise auf ein „do-ut-des“ gerichtet: Der

74 | Führung eines Vereins 3 www.WALHALLA.de Sponsor erwartet eine konkrete Gegenleistung, die im Sponsorvertrag auch entsprechend vereinbart wird. Beispiel: Ein Autohersteller überlässt einer gemeinnützigen Einrichtung Spezialfahrzeuge zum Behindertentransport und versieht die Fahrzeuge mit entsprechenden Werbeaufschriften. Hier verpflichtet sich die gemeinnützige Einrichtung, durch den Einsatz der Fahrzeuge im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Tätigkeit indirekt an der Imagekampagne mitzuwirken. Es wird somit eine bestimmte Gegenleistung vereinbart. Damit ist die Zuwendung aus Sicht des Leistenden nicht mehr unentgeltlich. Sponsoring und Steuern Zur ertragsteuerlichen Behandlung von Sponsoringeinnahmen hat das Bundesfinanzministerium festgestellt, dass diese Einnahmen entweder in der steuerfreien Vermögensverwaltung oder in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfolgen. Die Abgrenzung ist recht schwierig. Allgemein lässt sich sagen, dass Einnahmen aus einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb vorliegen, wenn der Gesponserte über die bloße Duldung oder ausdrückliche Gestattung der Nutzung hinaus selbst Werbemaßnahmen für den Sponsor durchführt (vgl. AEAO Ziff. 8 ff. zu § 64 Abs. 1). Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Sponsoringeinnahmen ist festzuhalten, dass es sich bei diesen Zahlungen um ein Entgelt für steuerpflichtige Leistungen der steuerbegünstigten Einrichtung an den Sponsor gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG handelt. Grundsätzlich unterliegen diese Leistungen dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 Prozent. Auf Duldungsleistungen, die ohne besondere Hervorhebung des Sponsors oder Nennung von Werbebotschaften verein- bart werden, ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent anzuwenden.

Datenschutz | 87 3 www.WALHALLA.de Grundgesetz (v. a. informationelles Selbstbestimmungsrecht) Datenschutzvorschriften Bundesdatenschutzgesetz Schweigepflichten bereichsspezifischer Datenschutz Sozialdatenschutz: Sozialgeheimnis (§ 35 SGB I) und Datenschutzvorschriften in § 67 ff. SGB X Datenschutzvorschriften der einzelnen Sozialgesetzbücher, z. B. SGB II, XII EU-DatenschutzGrundverordnung z. B. vorrangig gilt: vorrangig und ergänzend gelten: Landesdatenschutzgesetze Personenbezogene Daten Die Datenschutz-Grundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz gelten grundsätzlich bei der sogenannten automatisierten Datenverarbeitung (mit dem Computer) oder der nicht automatisierten Datenverarbeitung (z. B. Listen, Karteikarten). Dabei geht es um die sogenannten personenbezogenen Daten. Das sind alle Informationen zu einer bestimmten Person, wie Name, Anschrift, Geburtsdatum, aber auch der Gesundheitszustand, der Familienstand oder persönliche Interessen. Besonders sensible Daten genießen auch besonderen Schutz. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn es das Gesetz erlaubt oder soweit die Betroffenen eingewilligt haben. Die Datenschutzvorschriften erlauben einem Verein die Verarbeitung von Mitgliederdaten. Andernfalls wäre eine Mitgliederverwaltung nicht möglich. Die Mitglieder sind über die Erhebung, Speicherung und Änderung von Daten zu benachrichtigen (Grundsatz der Transparenz). Die Benachrichtigung kann durch einen kurzen Hinweis auf dem Beitrittsformular

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