Ansprüche kennen und voll ausschöpfen Petra Schewe Finanzielle Fragen rund um die Rente 3., aktualisierte Auflage Mit den aktuellen Zahlen und Werten von 2025
Gut versorgt im Ruhestand Neben der Rentenzahlung gibt es viele weitere Ansprüche und Leistungen in unserer Sozialversicherung, die Rentner kennen sollten: Rechte in der Kranken- und Pflegeversicherung, die die weitere gesundheitliche Vorsorge abdecken, aber auch Leistungen der Unfall- und Arbeitslosenversicherung. Ebenso spielen die Steuerpflicht bei Rentenbezug sowie Zusatz-Ansprüche – insbesondere bei niedriger Rente – eine Rolle, wenn es um einen finanziell sorgenfreien Lebensabend geht. Dieser Ratgeber leistet Orientierungshilfe bei den wichtigen finanziellen Fragen rund um den Renteneintritt. Er erklärt die vielfältigen Leistungen, unterstützt mit zahlreichen Informationen zu nötigen Antragsverfahren, weist auf Stolpersteine hin und gibt Tipps und Ratschläge, wie man diese Ansprüche rechtlich durch- setzen kann. Petra Schewe, Dipl.-Betriebswirtin, ist erfahrene Rentenberaterin, Dozentin und Fachautorin. Sie leitet das Institut für Betriebswirtschaft und Rentenberatung in Bad Nauheim. WISSEN FÜR DIE PRAXIS • VERSTÄNDLICH • ANWENDUNGSORIENTIERT • MIT PRAXIS-TIPPS
Vorwort | 9 Vorwort Neben einer Rentenzahlung von der Deutschen Rentenversicherung oder einem anderen Versorgungssystem gibt es viele weitere Ansprüche und Leistungen in unserer Sozialversicherung, die Rentner kennen sollten: Rechte in der Kranken- und Pflegeversicherung, die die weitere gesundheitliche Vorsorge abdecken, aber auch Leistungen der Unfall- und Arbeitslosenversicherung. Diese vielfältigen Ansprüche betreffen nicht nur den Rentenempfänger selbst, sondern häufig auch mitversicherte Familienangehörige oder Hinterbliebene. Ebenso spielen Zusatzansprüche – insbesondere bei niedriger Rente – eine Rolle, wenn es um einen finanziell sorgenfreien Lebensabend geht. Besonders bei den Hinterbliebenenversorgungen ist in einigen Fällen ggf. eine Erhöhung der Einnahmen durch einen Wechsel der Rentenart möglich. Ein weiterer Aspekt sind die unterschiedlichen Hinzuverdienstmöglichkeiten, um neben dem Rentenbezug weitere Einnahmen zu erzielen und ggf. gleichzeitig die eigene Rente zu erhöhen, aber dennoch die Krankenversicherungskosten niedrig zu halten. Die Einkommen, die neben einem Rentenbezug erzielt werden konnten, wurden bisher (teilweise) mit den Rentenzahlungen verrechnet. Hierzu existieren aktuell zahlreiche Ausnahmen, die im Detail beschrieben werden. Seit der Umstellung im Steuerrecht auf die sog. nachgelagerte Besteuerung müssen auch die meisten Rentner eine Steuererklärung abgeben. Damit die Steuerlast minimiert werden kann, werden in diesem Ratgeber zahlreiche Abzugsmöglichkeiten mit praktischen Beispielen dargestellt. Einen herzlichen Dank wird Herrn Ralf Fischer, Fachanwalt für Steuerrecht, übermittelt für die tatkräftige Unterstützung in dieser schwierigen steuerrechtlichen Materie. Das Buch unterstützt mit zahlreichen Informationen zu den verschiedenen Ansprüchen und deren Voraussetzungen und den nötigen Antragsverfahren, weist auf Stolpersteine hin und gibt Tipps zu finanziellen Fragen rund um den Rentenbezug. Bad Nauheim, August 2025 Petra Schewe
14 | Allgemeine Grundlagen 1 1.1 Unser Sozialversicherungssystem Die Sozialversicherung in Deutschland wird im Wesentlichen in fünf Bereiche unterteilt: Kranken-, Pflege-, Unfall-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung. 1.2 Krankenversicherung Im System der Deutschen Krankenversicherungen existieren nebeneinander zwei Arten: die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) und die private Krankenversicherung (PKV). Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist dabei prinzipiell eine Pflichtversicherung für alle Personen in Deutschland, die nicht als versicherungsfrei eingestuft worden sind und keinen anderweitigen Krankenversicherungsschutz vorweisen. Dabei wird grundsätzlich innerhalb der Mitgliedschaft zwischen der Pflichtversicherung, der freiwilligen Versicherung und der Familienversicherung unterschieden. Etwa 100 verschiedene Krankenkassen (AOKs, Innungskrankenkassen, Betriebskrankenkassen usw.) sind die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, die zurzeit rund 73 Millionen Mitglieder hat. Hauptaufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung sind die Finanzierung notwendiger Leistungen bei Krankheit, Übernahme von Kosten zur Früherkennung und Vermeidung von Krankheiten. Weitere Unterstützung liegt im Bereich der Rehabilitation sowie Zahlungen von Lohnersatzleistungen etc. Die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt durch die Beitragszahler (die Versicherten nebst einem ggf. vorhandenen Arbeitgeber) sowie einem Bundeszuschuss. Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz wurde ab dem 01.04.2007 bei der gesetzlichen Krankenversicherung die Versicherungspflicht eingeführt. Diese Versicherungspflicht wurde zum 01.01.2009 auch auf die privaten Krankenkassen mit der sog. Allgemeinen Krankenversicherungspflicht (§ 193 Abs. 3 VVG) erweitert. Das Leistungsspektrum der privaten Krankenkassen wurde mit dem der gesetzlichen Krankenversicherung teilweise vereinheitlicht und beinhaltet daher (mindestens) den Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung nebst
1.4 Unfallversicherung | 15 1 Zusatzleistungen, die im Sinne eines Baukastensystems (gegen zusätzliche Kosten) hinzugebucht werden können. Die gesetzlichen Regelungen zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) befinden sich im Sozialgesetzbuch V (SGB V). Zur privaten Krankenversicherung (PKV) sind Grundlagen sowohl im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zu finden als auch im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), da es sich dem Grunde nach um einen privatwirtschaftlichen Vertrag zwischen einer Person und einem Versicherungsunternehmen handelt. 1.3 Pflegeversicherung Im Jahr 1995 wurde die Pflegeversicherung als eigenständiger Zweig in der Sozialversicherung eingeführt. Es handelt sich um eine Pflichtversicherung für alle Versicherten, die in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung versichert sind. Die Pflegekassen sind den jeweiligen Krankenkassen des Versicherten zugeordnet. Die Pflegeversicherung wird auch als Teilkostenversicherung bezeichnet. Hintergrund ist, dass in vielen Bereichen nur ein Zuschuss zu Leistungen gewährt wird (z. B. Heimunterbringung). Kostenübernahmen bzw. Teilkostenübernahmen erhalten die Versicherten für unterschiedliche Pflegearten wie z. B. Pflege zu Hause, Pflege im Heim oder in alternativen Wohnformen. Für die gesetzliche Pflegeversicherung sind die Grundlagen im Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) verankert. 1.4 Unfallversicherung Die gesetzliche Unfallversicherung (GUV) ist – wie die bereits erwähnten Sozialversicherungen – eine Pflichtversicherung. Die Finanzierung der Unfallkassen erfolgt durch Beiträge, die der Arbeitgeber allein zu tragen hat. Die Unfallversicherung gliedert sich in gewerbliche und landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften, die Gemeindeunfallversicherungsverbände, die Unfallkassen der Länder und Gemeinden, die Feuerwehr-Unfallkassen, die gemeinsamen Unfallkassen für den Lan
16 | Allgemeine Grundlagen 1 des- und den kommunalen Bereich sowie die Unfallkasse Bund und Bahn. Die Unfallkassen schützen vor allen Dingen Arbeitnehmer vor wirtschaftlichen Folgen eines Unfalls (Arbeits- oder Wegeunfall) und bei Berufskrankheiten. Auch als (dauerhafte) Rentenleistung (Verletztenrente) ist eine Unterstützung durch eine Unfallkasse möglich, wie auch Heilbehandlungen, Rehabilitationsmaßnahmen, Pflegegeld, Verletztengeld, Berufshilfe und Übergangsgeld. Die rechtlichen Grundlagen der Unfallversicherung sind im Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) enthalten. 1.5 Arbeitslosenversicherung Die Arbeitslosenversicherung (AV) wird organisatorisch aus einer Zentrale in Nürnberg heraus gesteuert. Die angeschlossenen zehn Regionaldirektionen leiten die Agenturen für Arbeit vor Ort. Die rund 150 Agenturen für Arbeit mit ihren etwa 600 Niederlassungen setzen die Aufgaben vor Ort um. Außerdem wurden ca. 300 Jobcenter in Landkreisen oder kreisfreien Städten eingerichtet. Dazu kommen die Familienkassen der Arbeitsagentur mit rund 100 Standorten. Die wesentlichen Aufgaben der Arbeitsagenturen sind die Vermittlung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen und die Beratung und Förderung der Arbeitsuchenden. Finanzielle Leistungen werden erbracht durch Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Schlechtwettergeld und Unterstützungsleistungen bei Eingliederung in Arbeit und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die Finanzierung der Arbeitsagenturen wird durch die Versicherten selbst geleistet und einem ggf. vorhandenen Arbeitgeber. Die Beitragszahlungen werden über die Gehaltsabrechnungen geleistet, daneben fließt ein Bundeszuschuss. Die gesetzlichen Regelungen zur Arbeitslosenversicherung befinden sich im Sozialgesetzbuch III (SGB III).
1.6 Rentenversicherung | 17 1 1.6 Rentenversicherung Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) ist das Grundlagensystem zur gesetzlichen Altersvorsorge. Fast 19 Millionen Menschen erhalten von der Deutschen Rentenversicherung eine Altersrente. Neben dieser Hauptaufgabe werden auch Renten wegen Erwerbsminderung gezahlt oder Renten an Hinterbliebene sowie Leistungen zur Rehabilitation oder zur Prävention. Die Deutsche Rentenversicherung gliedert sich in Deutsche Rentenversicherung Bund, die Regionalträger (z. B. Deutsche Rentenversicherung Hessen), die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Neben der gesetzlichen Rentenversicherung haben sich verschiedene Altersvorsorgesysteme etabliert, wie z. B. die Alterssicherung der Landwirte oder einige Versorgungskammern, die bestimmte Berufsgruppen mit Altersleistungen versorgen. Auch hier sind – neben den Rentenzahlungen – weitere Leistungen möglich. Die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung (sowie einige sonstige Altersvorsorgesysteme) wird durch die Beitragszahler geleistet. Beitragszahler sind die Versicherten selbst und ggf. vorhandene Arbeitgeber (hier erfolgt die Abrechnung über die Gehaltszahlung). Für die Bewältigung der zahlreichen Aufgaben erhält die Deutsche Rentenversicherung einen Zuschuss aus Steuermitteln. Rechtsgrundlage für die Rentenversicherung ist das Sozialgesetzbuch VI (SGB VI).
2.5 Krankenversicherung der Rentner (KVdR) | 31 2 Beispiel: Rentenantrag am 24.07.2020, erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit am 01.03.1978
32 | Gesetzliche Krankenversicherungen 2 Tabelle zur Ermittlung der Neun-Zehntel-Belegung: Keine Aufnahme in die KVdR Besteht eine Vorrangversicherung (z. B. aufgrund einer Weiterbeschäftigung), ein Ausschlusstatbestand ist vorhanden, es besteht Versicherungsfreiheit oder es liegt eine Befreiung von der Versicherungspflicht
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