Meine Vorsorge in nur 30 Minuten

Meine Vorsorge Peter Depré (Hg.) in nur 30 Minuten 4., aktualisierte Auflage • Vorsorgevollmacht • Betreuungsverfügung • Patientenverfügung

Endlich ist alles geregelt – in kürzester Zeit „Meine Vorsorge in nur 30 Minuten“ enthält alle wichtigen Formulare für Ihre persönliche Absicherung, insbesondere Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung. Mit diesem Leitfaden regeln Sie schnell und sicher Ihre Vorsorge – dank der guten Erklärung, die Ihnen dabei hilft, Ihre individuellen Wünsche und Vorstellungen selbstbestimmt zum Ausdruck zu bringen. Ihnen nahe stehenden Personen machen Sie es dadurch leichter, richtig zu reagieren und die richtigen Entscheidungen zu treffen. Das Expertenteam Peter Depré Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Wirtschaftsmediator (cvm) Dr. Karl-Heinz Belser Rechtsanwalt Fachanwalt für Erbrecht Fachanwalt für Steuerrecht Dr. Wolfgang Popp Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Zertifizierter Restrukturierungs- und Sanierungsexperte (RWS) Michael Blauth Rechtsanwalt Fachanwalt für Erbrecht Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Geprüfter Nachlasspfleger (BDN) www.walhalla.de WISSEN FÜR DIE PRAXIS ISBN 978-3-8029-3755-2 € 11,95 [D] Dr. Friedrich L. Cranshaw Rechtsanwalt Dr. Oliver Jenal Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Versicherungsrecht Fachanwalt für Bank- und Kapital- marktrecht Zertifizierter Restrukturierungsund Sanierungsexperte (RWS) 3755-2-Meine-Vorsorge-4Aufl_Umschlag.indd 1-2

Schnellübersicht 1 Notvertretungsrecht des Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge_ _______________________________________________________ 3 2 Vorsorgevollmacht ___________________________________________________________ 7 Hinweise zur Vorsorgevollmacht _________________________________________________ 7 Vorsorgevollmacht (Muster/Textbausteine) ________________________________________ 13 3 Betreuungsverfügung ________________________________________________________ 19 Hinweise zur Betreuungsverfügung _ _____________________________________________ 19 Betreuungsverfügung (Muster/Textbausteine) _____________________________________ 23 4 Patientenverfügung __________________________________________________________ 27 Rechtliche Hinweise zur Patientenverfügung ______________________________________ 27 Medizinische Hinweise zur Patientenverfügung _ __________________________________ 32 Patientenverfügung (Muster/Textbausteine) _ _____________________________________ 33 5 Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht _____________________________ 41 Hinweise zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht _______________________ 41 Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht (Muster/Textbausteine) _ ____________ 43 6 Bankvollmachten/Postvollmacht _____________________________________________ 45 Hinweise zu Bankvollmachten _ __________________________________________________ 45 Hinweise zur Postvollmacht ______________________________________________________ 46 Postvollmacht (Muster/Textbausteine) _ ___________________________________________ 47 Schnellübersicht

www.WALHALLA.de 3 Notvertretungsrecht des Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge Mit Wirkung zum 01.01.2023 wurde ein gesetzliches Notvertretungsrecht für Ehegatten eingeführt. Damit werden im Wesentlichen im Falle von akuten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des einen Ehegatten, aufgrund derer er nicht mehr in der Lage ist, sich selbst um seine Gesundheitssorge zu kümmern, dem jeweils anderen Ehegatten zeitlich beschränkt verschiedene Befugnisse zur Vertretung eingeräumt. Nach § 1358 Abs. 1 BGB ist der vertretende Ehegatte in einem solchen Fall ermächtigt, 1. in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einzuwilligen oder sie zu untersagen sowie ärztliche Aufklärungen entgegenzunehmen, 2. Behandlungsverträge, Krankenhausverträge oder Verträge über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege abzuschließen und durchzusetzen, 3. über Maßnahmen nach § 1831 Abs. 4 BGB (Anm.: sog. unterbringungsähnliche Maßnahme, z. B. Fixierung, Bettgitter oder Beckengurt im Krankenhaus) zu entscheiden, sofern die Dauer der Maßnahme im Einzelfall sechs Wochen nicht überschreitet, und 4. Ansprüche, die dem vertretenen Ehegatten aus Anlass der Erkrankung gegenüber Dritten zustehen, geltend zu machen und an die Leistungserbringer aus den Verträgen nach Nummer 2 abzutreten oder Zahlung an diese zu verlangen. Ein Recht zur Postkontrolle oder eine Kontovollmacht (zur Zahlung von Rechnungen) ist damit aber nicht verbunden. Auch die freiheitsentziehende Unterbringung nach § 1831 Abs. 1 BGB ist dem Ehegatten nicht gestattet. Der Ehegatte bekommt also im Wesentlichen die Befugnis, Entscheidungen zu treffen, die sonst regelmäßig Inhalt einer Vorsorgevollmacht und/oder Patientenverfügung sind. Dabei sind die behandelnden Ärzte hinsichtlich der genannten Angelegenheiten gegenüber dem vertretenden Ehegatten von ihrer ärztlichen Schweigepflicht entbunden. Es ist dem Vertretenden zudem gestattet, die diesbezüglichen Behandlungsunterlagen einzusehen und auch in die Weitergabe derselben an Dritte einzuwilligen. Voraussetzungen Voraussetzung für die Einräumung der genannten Befugnisse ist zunächst der Bestand einer Ehe oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Darüber hinaus muss die rechtliche Unfähigkeit eines Ehegatten aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit vorliegen, seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge selbst zu besorgen. Der Eintritt dieses Zustands sowie der entsprechende Zeitpunkt müssen von dem Arzt, gegenüber welchem das Vertretungsrecht erstmals ausgeübt wird, schriftlich bestätigt werden. Für die Beurteilung hat sich der Arzt an dieselben Kriterien zu halten, wie bei der Frage der Notwendigkeit einer Betreuung. Die Bestätigung ist dem Vertretenden auszuhändigen. Diese kann ggf. weiteren behandelnden Ärzten vorgelegt werden. 1 Notvertretungsrecht

4 www.WALHALLA.de Notvertretungsrecht Dem Arzt gegenüber muss vom vertretenden Ehegatten schriftlich versichert werden, dass das Notvertretungsrecht zuvor noch nicht ausgeübt wurde und keine der nachstehenden Ausnahmen vorliegt. Praktische Probleme ergeben sich hier insbesondere bei einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus. Ausnahmen Allerdings räumt der Gesetzgeber diese Rechte nicht uneingeschränkt ein. Ausnahmen bestehen nach § 1358 Abs. 3 BGB beispielsweise, wenn die Ehegatten getrennt leben. Dabei gelten die Grundsätze des Familienrechts nach § 1567 Abs. 1 BGB. Das bedeutet, eine Trennung liegt dann vor, wenn zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Trennungswille vorliegt, also mindestens einer der Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt und die häusliche Gemeinschaft erkennbar nicht mehr herstellen will. Eine solche Trennung kann auch dann vorliegen, wenn die Ehegatten noch in derselben Wohnung leben, muss aber nicht zwangsläufig vorliegen, wenn sie dies nicht tun. In der Praxis wird sich dies durch die behandelnden Ärzte nur schwerlich überprüfen lassen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich diese an die schriftliche Bestätigung des Vertretenden halten werden. Eine weitere Ausnahme besteht, wenn dem vertretenden Ehegatten oder dem behandelnden Arzt bekannt ist, dass der vertretene Ehegatte in den genannten Angelegenheiten nicht vertreten werden möchte oder eine Vollmacht bzw. Patientenverfügung erstellt hat, die auch die Entscheidung über diese Angelegenheiten umfasst. Ein Widerspruch gegen eine Vertretung durch den Ehegat- ten kann auch im Zentralen Vorsorgeregister eingetragen werden (§ 78a Abs. 2 Nr. 4 Bundesnotarordnung in der Fassung ab dem 01.10.2026). Auch wenn bereits ein Betreuer bestellt ist, zu dessen Aufgabenkreis die genannten Angelegenheiten gehören, bestehen die Rechte zugunsten des anderen Ehegatten nicht. Einschränkungen des Vertretungsrechts Natürlich darf der vertretende Ehegatte nicht völlig frei und unabhängig von einem möglicherweise zuvor geäußerten Willen des Vertretenen oder dessen mutmaßlichen Willen sämtliche Entscheidungen alleine treffen. Vielmehr ist er im Wesentlichen den gleichen Einschränkungen wie ein gerichtlicher Betreuer oder ein Bevollmächtigter unterworfen (vgl. § 1358 Abs. 6 BGB). So muss er unter anderem im Rahmen der Zumutbarkeit die Wünsche des Vertretenen feststellen und ihn bei deren rechtlicher Umsetzung unterstützen oder versuchen, den mutmaßlichen Willen festzustellen sowie im Falle besonders schwerwiegender Entscheidungen hinsichtlich ärztlicher Maßnahmen die Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen – beispielsweise wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Vertretene aufgrund einer durchzuführenden Maßnahme oder auch aufgrund ihres Unterbleibens verstirbt. Die gerichtlichen Genehmigungspflichten für Betreuer und Bevollmächtigte gelten insoweit entsprechend. Siehe hierzu im Einzelnen die Unterkapitel „Patientenverfügung“, „Betreuungsverfügung“ und „Vorsorgevollmacht“. Ende des Vertretungsrechts Sollte zum Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung der Voraussetzungen zwar noch kein Betreuer für die Angelegenheiten der Gesundheitssorge bestellt gewesen sein, eine solche Bestellung oder die dahingehende Erweiterung des Aufgabenkreises eines bisherigen Betreuers aber im Laufe der

www.WALHALLA.de 5 Notvertretungsrecht Vertretungsbedürftigkeit erfolgen, so endet mit der Bestellung das Notvertretungsrecht des Ehe- gatten. Eine solche Betreuerbestellung kann dann notwendig sein, wenn über den Rahmen der Akutversorgung hinausgehende Maßnahmen erforderlich werden – so etwa der Abschluss eines längerfristigen Pflegevertrages oder die Verwaltung des Vermögens. Dies sind Maßnahmen, die der vertretende Ehegatte aufgrund der zeitlichen oder sachlichen Beschränkung des Notvertretungsrechts nicht vornehmen kann. Neben der Bestellung eines Betreuers endet das Notvertretungsrecht auch durch Zeitablauf – und zwar spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der ärztlichen Feststellungen der Voraussetzungen des Vertretungsrechts. Fazit Das zum Jahreswechsel 2022/2023 eingeführte Notvertretungsrecht zwischen Ehegatten soll verhindern, dass im Fall einer akuten Erkrankung oder Verletzung, bei der dringender medizinischer Handlungsbedarf besteht und der Betroffene nicht in der Lage ist, selbst zu entscheiden und auch keine entsprechende Vorsorge durch eine Patientenverfügung oder eine entsprechende Vollmacht getroffen hat, zunächst beim Gericht die Bestellung eines Betreuers beantragt und ein entsprechendes Verfahren durchgeführt werden muss. Es soll zudem gewährleisten, dass eine medizinische Notversorgung ohne unnötige Verzögerung möglich ist. Es ist insofern aber nur als „Sicherungsnetz“ für den Notfall ausgestaltet und insbesondere nicht auf Dauer angelegt. In der Praxis handeln insbesondere Krankenhäuser auf Grundlage des Notvertretungsrechts. Gerade bei hochbetagten Eheleuten ist aber problematisch, ob der vertretungsberechtigte Ehegatte überhaupt selbst noch in der Lage sein wird, das Recht auszuüben, oder ob nicht die Kinder der betroffenen Person möglicherweise besser geeignet wären. Diesen räumt der Gesetzgeber allerdings keine entsprechende Vertretungsbefugnis ein. Zudem bieten sich mehrere Einfallstore für einen Missbrauch des Rechts. Beispielsweise haben die behandelnden Ärzte kaum eine Möglichkeit zu prüfen, ob die Angaben des vertretenden Ehegatten zur Trennung oder auch schon zum Bestand der Ehe auch tatsächlich zutreffen. Weiter ist praktisch ungünstig, dass das Notvertretungsrecht keine Befugnis einräumt, über das Konto des Ehegatten für notwendige Ausgaben im Rahmen der Gesundheitssorge zu verfügen oder die Post zu öffnen. Nach Auffassung des Gesetzgebers soll zudem eine Begrenzung auf unaufschiebbare Maßnahmen bestehen, ohne dass dies dem Wortlaut klar zu entnehmen wäre. Auch ist noch nicht hinreichend geklärt, welche Rechtsfolgen sich ergeben, wenn die Voraussetzungen für das Notvertretungsrecht nicht vorlagen, der behandelnde Arzt aber auf die Erklärung des Ehegatten vertrauen durfte. Empfehlung: Um möglichen Missbrauch auszuschließen und auch um im Falle einer länger andauernden Handlungsunfähigkeit, die dann wiederum doch die Bestellung eines gericht- lichen Betreuers notwendig macht, sicherzustellen, dass die eigenen Wünsche und Vorstellungen Berücksichtigung finden, sollte unbedingt vorab entsprechend vorgesorgt werden. Dabei sind insbesondere die Erstellung einer Patientenverfügung und einer Vorsorgevollmacht dringend anzuraten, in welchen dann die eigenen Wünsche auch schriftlich festgehalten werden können.

www.WALHALLA.de 13 Vorsorgevollmacht Vorsorgevollmacht Ich Name: geboren am: wohnhaft in: Telefonnummer: bevollmächtige hiermit Name: geboren am: wohnhaft in: Telefonnummer: mich in allen Angelegenheiten zu vertreten, die ich im Folgenden bestimmt habe. Mit dieser Vollmacht soll eine vom Gericht angeordnete Betreuung vermieden werden. Sollte ich nach Errichtung dieser Vollmacht geschäftsunfähig werden, gilt diese Vollmacht weiter. Die Vollmacht ist nur wirksam, solange der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde besitzt und bei Vornahme eines Rechtsgeschäfts diese Urkunde im Original vorlegen kann. Zum/Zur Ersatzbevollmächtigten bestimme ich: Name: geboren am: wohnhaft in: Telefonnummer: Kontrollbetreuer Falls das Gericht einen Kontrollbetreuer für notwendig hält, der den Bevollmächtigten bei der Wahrnehmung seiner hier niedergelegten Aufgaben überwachen soll, dann wünsche ich, dass folgende Person dies übernimmt: Name: geboren am: wohnhaft in: Telefonnummer:

14 www.WALHALLA.de Vorsorgevollmacht I. Regelungsbereich: Vermögenssorge ☐ ☐ Die Vollmacht erstreckt sich auf alle Vermögensangelegenheiten, alle sozialversiche- ja nein rungsrechtlichen Angelegenheiten, alle Steuer- und Rechtsangelegenheiten, soweit in dieser Vollmacht nichts Abweichendes verfügt wurde, insbesondere gilt: ■ Der Bevollmächtigte darf mein Vermögen verwalten und hierbei alle Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte im In- und Ausland vornehmen, Erklärungen aller Art abgeben und entgegennehmen sowie Anträge stellen, abändern oder zurücknehmen. ■ Der Bevollmächtigte darf Vermögenswerte jeglicher Art (z. B. Geld, Wertpapiere, Gold) in Empfang nehmen. ■ Der Bevollmächtigte darf Verbindlichkeiten eingehen. ■ Der Bevollmächtigte darf mich gegenüber Kreditinstituten vertreten und Willenserklärungen bezüglich Konten, Depots und Safes abgeben. Eine entsprechende zusätzliche bankeigene Vollmacht wurde bereits erteilt und liegt dem Kreditinstitut vor, eine Kopie ist beigefügt.1 ■ Der Bevollmächtigte darf Gesellschafterrechte in den Gesellschaften, an denen ich unmittelbar oder mittelbar beteiligt bin oder sein werde, wahrnehmen, mich in Gesellschafterversammlungen vertreten und mein Stimmrecht, unabhängig vom Beschlussgegenstand, ausüben. Dies gilt für alle Gesellschaften, gleich welcher Rechtsform. Diese Vollmacht berechtigt, Geschäftsführer abzuberufen und zu be- stellen – auch sich selbst – sowie – auch sich selbst – Prokura zu erteilen und dies zum Handelsregister anzumelden, Gesellschaften in andere Rechtsformen umzuwandeln, zu veräußern oder zu liquidieren. (Anm.: Falls dieser Passus auf Sie zutrifft, ist eine vorherige rechtliche Beratung dringend anzuraten, auch empfiehlt sich eine notarielle Beurkundung.) ☐ ☐ Die Vollmacht berechtigt auch zum Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen. ja nein (Anm.: Falls „ja“ angegeben wird, ist eine notarielle Beurkundung zur Wirksamkeit erforderlich.) Einschränkungen/Erweiterungen der Vermögenssorge ☐ ☐ Der/Die Bevollmächtigte ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, kann ja nein also in meinem Namen auch Rechtsgeschäfte mit sich in eigenem Namen und als Vertreter Dritter vornehmen. ☐ ☐ Der/Die Bevollmächtigte darf Schenkungen nur in dem Rahmen vornehmen, der ja nein einem Betreuer ohne Genehmigung des Betreuungsgerichts rechtlich gestattet ist (vgl. § 1854 Nr. 8 BGB) oder ☐ ☐ Schenkungen ohne diese Einschränkungen vornehmen. ja nein (Anm.: Falls „ja“ angegeben wird, ist eine rechtliche und/oder notarielle Beratung sehr anzuraten.) 1 Siehe zu Bankvollmachten S. 45.

www.WALHALLA.de 15 Vorsorgevollmacht ☐ ☐ Der Bevollmächtigte darf mich, soweit gesetzlich zulässig, auch in meiner etwaigen ja nein Eigenschaft als Erbe, Pflichtteilsberechtigter, Vermächtnisnehmer, Schenker oder Beschenkter in jeder Weise bei Vermögens- und Gemeinschaftsauseinandersetzungen vertreten und – soweit zulässig – Ausschlagungserklärungen abgeben. (Anm.: Falls „ja“, ist die Vollmacht mindestens öffentlich zu beglaubigen; eine rechtliche/notarielle Beratung ist sehr anzuraten.) ☐ ☐ Der Bevollmächtigte darf jedoch nur mit schriftlicher Zustimmung des Kontrollbevoll- ja nein mächtigten nachfolgend näher aufgeführte Rechtsgeschäfte für mich tätigen bzw. dafür erforderliche Willenserklärungen abgeben: (Unzutreffendes in der nachfolgenden Auflistung bitte streichen, Weiteres oder Näheres bitte gegebenenfalls ergänzen) ■ Verfügungen (Veräußerung, Belastungen, Übertragungen) von Grundbesitz des Vollmachtgebers ■ Spekulationsgeschäfte mit Wertpapieren, Termingeschäfte mit Wertpapieren und anderen Finanzierungsinstrumenten ■ Auflösung von Konten und Depots ■ Aufnahme von Darlehen ■ Eingehen von Bürgschaften ■ ■ Zum/Zur Kontrollbevollmächtigten bestimme ich: Name: geboren am: wohnhaft in: Telefonnummer: Folgende Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen darf der Bevollmächtigte nicht für mich ein- gehen/vornehmen: ■ ■ ■ II. Regelungsbereich: Gesundheitssorge ☐ ☐ Der Bevollmächtigte darf in Angelegenheiten der Gesundheitsvorsorge für mich ent- ja nein scheiden. Er darf auch über alle Einzelheiten einer ambulanten, teilstationären oder stationären Pflege entscheiden. Er ist aber verpflichtet, sich an den in einer Patienten- verfügung1 festgelegten Willen zu halten. Diesen in der Patientenverfügung nieder1 Siehe zur Patientenverfügung S. 27 ff.

16 www.WALHALLA.de Vorsorgevollmacht gelegten Willen soll er als Vertreter gegenüber Dritten durchsetzen. Er soll insbesondere auch entscheiden, wenn die Patientenverfügung den behandelnden Ärzten nicht konkret genug erscheint. ☐ ☐ Die Vollmacht umfasst die Abgabe von Erklärungen für ärztliche Behandlungen, ins- ja nein besondere die Einwilligung in Untersuchungen meines Gesundheitszustands, in Heilbehandlungen oder operative Eingriffe, gleichgültig ob es sich um lebensgefährdende oder mit schwerwiegenden Nebenwirkungen bzw. Folgen behaftete Maßnahmen handelt oder nicht. ☐ ☐ Von dieser Vollmacht ist auch umfasst, dass der Bevollmächtigte in eine Unter- ja nein suchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff dann einwilligen darf, wenn die begründete Gefahr besteht, dass ich aufgrund der Maßnahme sterben könnte oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleide (§ 1829 Abs. 1 BGB). ☐ ☐ Ebenfalls ausdrücklich umfasst ist die Verweigerung oder der Widerruf bezüglich ja nein medizinisch angezeigter Maßnahmen zur Untersuchung des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztlichen Eingriffen, auch wenn die begründete Gefahr besteht, dass ich aufgrund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme sterbe oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleide (§ 1829 Abs. 2 BGB). ☐ ☐ Der Bevollmächtigte darf über meine freiheitsentziehende Unterbringung (§ 1831 ja nein Abs. 1 BGB), über freiheitsentziehende Maßnahmen wie beispielsweise das An- bringen von Bettgitter oder Gabe von Medikamenten bei Unterbringung in einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung (§ 1831 Abs. 4 BGB) entscheiden, wenn und solange dies meinem Wohl entspricht und die Voraussetzungen von § 1831 BGB gegeben sind. ☐ ☐ Der Bevollmächtigte darf Einblick in meine Krankenunterlagen nehmen. ja nein Ich entbinde die behandelnden Ärzte und nichtärztliches Personal hiermit gegenüber dem Bevollmächtigten von ihrer Schweigepflicht. Eine zusätzliche Entbindung von der Schweigepflicht habe ich dieser Vollmacht beigefügt. ☐ ☐ Der Bevollmächtigte darf auch die Herausgabe der Krankenunterlagen an Dritte ja nein bewilligen. Auch diesbezüglich entbinde ich hiermit die behandelnden Ärzte und nichtärztliches Personal gegenüber dem Bevollmächtigten von ihrer Schweigepflicht. ☐ ☐ Der Bevollmächtigte darf in ärztliche Zwangsmaßnahmen gemäß § 1832 Abs. 5 ja nein i. V. m. § 1832 Abs. 1 BGB und der Verbringung des Vollmachtgebers zu einem stationären Aufenthalt in ein Krankenhaus deswegen gemäß § 1832 Abs. 4 BGB einwilligen. III. Regelungsbereich: Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten ☐ ☐ Der Bevollmächtigte darf über meinen dauerhaften Aufenthaltsort bestimmen, ja nein Rechte und Pflichten aus einem Mietvertrag einschließlich einer Kündigung wahrnehmen. ☐ ☐ Der Bevollmächtigte ist berechtigt, für mich einen neuen Mietvertrag zu schließen ja nein und diesen zu kündigen.

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