Leitfaden für Personalräte Sachsen

Bestens geeignet für den Einstieg in die Personalratsarbeit Leitfaden für Personalräte Sachsen Helmuth Wolf So geht Personalratsarbeit

WISSEN FÜR DIE PRAXIS • AKTUELL • PRAXISGERECHT • VERSTÄNDLICH www.walhalla.de Sicher handeln in der Personalratsarbeit Personalräte stehen täglich vor anspruchsvollen rechtlichen und organisatorischen Fragen. Dieser Leitfaden unterstützt sie dabei, ihre Aufgaben rechtssicher und praxisnah wahrzunehmen. Übersichtlich aufgebaut und verständlich erläutert, führt der Leitfaden praxisnah durch alle zentralen Aufgabenfelder der Personalratsarbeit. Er unterstützt bei der Vorbereitung und Durchführung von Sitzungen, bei Gesprächen mit der Dienststelle sowie im täglichen Beratungsalltag. Behandelt werden insbesondere: • Grundlagen und Grundsätze der Personalratsarbeit • Geschäftsführung der Personalvertretung • 5HFKWH XQG 3ʴLFKWHQ GHV 3HUVRQDOUDWV XQG GHU HLQ]HOQHQ 0LWJOLHGHU • Beteiligungsrechte des Personalrats • Verfahren bei Nichteinigung, Einigungsstelle • Durchführung der Personalversammlung Ein verlässlicher Begleiter für neu gewählte und erfahrene Personalräte – klar strukturiert, verständlich und auf die Besonderheiten in Sachsen abgestimmt. Helmuth Wolf, Dozent, Autor, Berater. Bundesweit schult und berät er regelmäßig Personalräte, Personalverantwortliche sowie Wahlvorstände und verfügt so über eine umfassende (UIDKUXQJ LQ GHU W¦JOLFKHQ $QZHQGXQJ GHV 3HUVRQDOYHUWUHWXQJVUHFKWV 0LWDXWRU XQG 0LWEHJU¾QGHU YRQ ZZZ IRNXV SHUVRQDOYHUWUHWXQJVUHFKW GH 0LWJOLHG LP GR]HQWHQ WHDP ISBN 978-3-8029-1834-6 € 34,95 [D]

Schnellübersicht Das Personalvertretungsrecht des Freistaats Sachsen 9 (SächsPersVG) Abkürzungsverzeichnis 13 5 2 4 1 3 Aufgaben der Gewerkschaften im Rahmen 31 des Personalvertretungsrechts Einführung in das Personalvertretungsrecht: 17 Grundlagen und Grundsätze Schutz der persönlichen Stellung des einzelnen 65 Personalratsmitglieds Rechte und Pflichten des Personalrats und seiner 39 einzelnen Mitglieder Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) – 247 Gesetzestext 11 Geschäftsführung der Personalvertretung 85 Beteiligungsrechte der Personalvertretung 141 6 Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte 205 7 Verfahren bei Nichteinigung, Einigungsstelle 209 8 Die Personalversammlung 221 9 Gerichtliche Entscheidungen personal- 233 vertretungsrechtlicher Streitigkeiten 10 12 Stichwortverzeichnis 299

Das Personalvertretungsrecht des Freistaats Sachsen (S chsPersVG) Die Personalvertretungsgesetze des Bundes und der L nder dienen dem kollektiven Schutz der Besch ftigten der çffentlichen Verwaltung. Gepr gt wird das Personalvertretungsrecht durch den gesetzlich normierten Gedanken der partnerschaftlichen Stellung von Personalvertretung und Dienststelle. Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet das Personalvertretungsrecht in einer seiner Entscheidungen als ein „wichtiges Mittel zur Wahrung der Menschenw rde und der Persçnlichkeitsentfaltung in der Dienststelle“ (BVerfG vom 29. 5. 1970 – 2 BvR 311/67, BVerfGE 28, 314). Das S chsische Personalvertretungsgesetz (S chsPersVG) trifft Regelungen f r die Verwaltungen des Freistaats Sachsen. Seit der letzten großen Novelle wurde es nur punktuell weiterentwickelt. Die Entwicklungen der letzten Jahre machten deutlich, dass es erforderlich war, das Gesetz grundlegend zu berarbeiten und den aktuellen Gegebenheiten anzupassen. Es bleibt festzuhalten, dass in der Vergangenheit eine Vielzahl von Ver nderungen im Aufgabenspektrum von Dienststelle und Personalvertretung eingetreten sind. Bedingt waren diese unter anderem durch die nderungen im Dienst- und Tarifrecht, die einem st ndigen Wandel unterliegende, sich ver ndernde Struktur der Verwaltung durch die Einf hrung von Elementen betriebswirtschaftlicher Steuerung und die Dezentralisierung der Budgetverantwortung sowie die rasante Weiterentwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie. Die digitale Verwaltung und deren Auswirkungen auf die Besch ftigten spielen zunehmend eine immer wichtigere Rolle. Es handelt sich hierbei um die Transformation unserer bisherigen „automatisierten Gesellschaft“ in eine „digitale Gesellschaft“. Wichtig war dem Gesetzgeber bei der Formulierung des S chsPersVG, die Arbeitsweise und die Organisation des Personalrats zu verbessern und praxisnah zu gestalten, die Ber cksichtigung der geltenden Rechtslage, die Ber cksichtigung aktueller Entwicklungen sowie gesellschaftlicher Tendenzen und eine St rkung der Rechte von Gewerkschaften. Unabh ngig davon erfolg9 www.WALHALLA.de

ten die Bereinigung bisheriger Bestimmungen sowie die sprachliche und redaktionelle berarbeitung. Das neue S chsPersVG ist dadurch verst ndlicher und in der Praxis anwenderfreundlicher, gleichzeitig aber auch offen f r zuk nftige Entwicklungen geworden. F r die Weiterentwicklung des S chsischen Personalvertretungsgesetzes wurden vom Gesetzgeber sieben Schwerpunkte gesetzt: K Ber cksichtigung von nderungen in anderen Gesetzen, von Erfahrungen aus der Verwaltungspraxis und deren Umsetzung im S chsischen Personalvertretungsgesetz K Ber cksichtigung der modernen Informations- und Kommunikationstechnologien K St rkung der Mitbestimmung K St rkung Selbstorganisationsrecht der Personalvertretungen K Einf hrung eines Referendariatsrats K nderungen mit dem Ziel der sprachlichen Gleichstellung der Geschlechter Des Weiteren erfolgte eine technische Anpassung an die Neufassung des BPersVG vom 15. 6. 2021. Die §§ 126 ff. BPersVG enthalten im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung, gest tzt auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 des Grundgesetzes (GG) – Arbeitsrecht einschließlich Betriebsverfassungsrecht – f r die L nder unmittelbar geltende Regelungen. Hat der Bundesgesetzgeber ein Gesetz erlassen, verdr ngt dieses das Landesrecht. Bisherige dem Bundesrecht entgegenstehende oder gleichlautende Regelungen im S chsischen Personalvertretungsgesetz waren gem ß Art. 31 GG aufzuheben und konnten entfallen. Dadurch ist eine materielle Rechts nderung zum Nachteil der Mitglieder der Personalvertretungen sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretungen nicht eingetreten. Betroffen hiervon sind §§ 9, 24 Abs. 1, § 48 Abs. 1, §§ 63, 78 Abs. 3 und § 88 Abs. 1 S chsPersVG. Gepr gt wird das Personalvertretungsrecht durch den gesetzlich normierten Gedanken der partnerschaftlichen Stellung von Personalvertretung und Dienststelle. Dienststelle und Personalvertretung m ssen sich gemeinsam den Herausforderungen einer modernen Verwaltung stellen. Sie sind aufgerufen, die Zukunfts10 www.WALHALLA.de

f higkeit und den Bestand der Dienststelle sicherzustellen. Ein moderner Personalrat darf nicht nur reagieren, er muss agieren und mitgestalten, besonders da potenzielle zuk nftige Besch ftigte nicht nur ein modernes Arbeitsumfeld, sondern auch flexible Arbeitszeitmodelle und -formen erwarten. Personalvertretungen spielen eine wichtige Rolle bei der Organisation und Durchf hrung der Aufgaben. In der heutigen Verwaltung sind die personalvertretungsrechtlichen Partner Dienststelle und Personalvertretung Akteure einer gemeinsamen Managementaufgabe (Lorse, PersV 2008, 124). Grundlegende Entwicklungen lassen sich nur gemeinsam mit den Besch ftigten und deren Interessenvertretung gestalten. Um eine Akzeptanz der Besch ftigten f r Ver nderungen zu erreichen, muss eine aktive Einbeziehung der Personalvertretungen gew hrleistet sein. Die Zusammenarbeit von Dienststelle und Personalvertretung hat sich jedoch in der Praxis erheblich ver- ndert. Das reine Abhandeln von Beteiligungstatbest nden ist in einer modernen Verwaltung nicht mehr der ausschließliche Wesenskern der Zusammenarbeit. Die Gesamtheit der Vorschriften des Personalvertretungsrechts und das komplexe Umfeld bestimmen das personalvertretungsrechtliche Miteinander. Der kompetente Umgang mit dem Gesetz, den Kommentierungen und der Rechtsprechung fçrdert die Zusammenarbeit zwischen Personalrat und Dienststellenleitung. Sie bestimmt wesentlich die internen Entscheidungsstrukturen der Verwaltungen. Dieser Leitfaden ber cksichtigt die aktuellen Tendenzen, enth lt die aktuelle Fassung des Gesetzestextes, die befristet geltenden Rechts nderungen, die die Mitbestimmungsrechte der Personalvertretungen wahren und so die Rechte der Besch ftigten in Zeiten der Corona-Pandemie sicherstellen sollen, sowie aktuelle Gerichtsentscheidungen. Helmuth Wolf 11 www.WALHALLA.de

Hinweis: Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Buch auf die gleichzeitige Verwendung m nnlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulinum verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind. 12 www.WALHALLA.de

Bildung von Personalvertretungen Der Geltungsbereich des S chsischen Personalvertretungsgesetzes (S chsPersVG) ist in § 1 S chsPersVG geregelt. Danach sind Personalvertretungen im Bereich des Freistaats Sachsen zu bilden in: Verwaltungen, Gerichten, Schulen und Betrieben des Freistaats Sachsen, bei den kommunalen Tr gern der Selbstverwaltung und der sonstigen Kçrperschaften sowie bei Anstalten und Stiftungen des çffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Freistaats Sachsen unterstehen. Der Gesetzgeber stellt dies konkretisierend mit den Regelungen in § 12 sowie § 54 Abs. 1 (Bildung von Bezirks- und Hauptpersonalr ten) und § 56 Abs. 1 S chsPersVG (Bildung von Gesamtpersonalr ten) sicher: Die Bildung von Personalr ten in Dienststellen mit in der Regel mindestens f nf wahlberechtigten Besch ftigten, von denen drei w hlbar sein m ssen, ist in § 12 Abs. 1 S chsPersVG zwingend vorgeschrieben. Es bleibt aber den Besch ftigten trotzdem selbst berlassen, ob sie eine Personalvertretung w hlen wollen. Das Gesetz fordert mithilfe der Vorschriften des § 19 ff. S chsPersVG zur Wahl von Personalvertretungen auf, bt aber keinen Zwang aus. Eine allgemeine Interesselosigkeit oder ein bewusster Verzicht der Besch ftigten kann dazu f hren, dass keine Personalvertretung gebildet wird. Die Folge daraus w re, dass die im S chsischen Personalvertretungsgesetz normierten Rechte und Befugnisse der Personalvertretung nicht ausge bt werden kçnnen. F r die in der Dienststelle t tigen Besch ftigten h tte dies erhebliche Nachteile, die Besch ftigten m ssten ihre Interessen selbst durchsetzen und wahren. Der Gesetzgeber hat im brigen – nicht nur in Bezug auf die Wahl von Personalvertretungen, sondern in der Gesamtheit – darauf verzichtet, Zwangsmittel vorzusehen. Anders als im Betriebsverfassungsrecht oder etwa im Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen, verzichtet der S chsische Landesgesetzgeber im S chsPersVG auf Zwangsmittel in Form von Ordnungs- oder Bußgeldern. Er l sst sich dabei von der berlegung leiten, dass dies aufgrund der bestehenden Rechtskultur und der Bindung der çffentlichen Verwaltung an Recht und Gesetz nicht erforderlich sei. Eine Durchsetzung des Willens 18 www.WALHALLA.de 1

sowohl der Dienststelle als auch des Personalrats soll ber die Einigungsstelle erfolgen, daneben hat das Personalvertretungsrecht den handelnden Organen und Personen den Rechtsweg erçffnet. Das Personalvertretungsrecht ist dem çffentlichen Recht zugeordnet und wird dem Dienstrecht zugerechnet, somit sind zu Entscheidungen ber Streitigkeiten nach dem Personalvertretungsrecht die Verwaltungsgerichte aufgerufen. Vorschriften f r besondere Verwaltungszweige Dar ber hinaus hat der Gesetzgeber Sondervorschriften f r besondere Zweige des çffentlichen Dienstes getroffen: K Referendariate in der Justiz §§ 66 ff. S chsPersVG K Schulen und Lehrkr fte § 67 S chsPersVG K Polizeivollzugsdienst § 68 S chsPersVG K Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalr te § 69 S chsPersVG K Ausschuss f r geheime Verschlusssachen § 90 S chsPersVG K Landesamt f r Verfassungsschutz § 91 S chsPersVG F r die Genannten gilt dieses S chsPersVG vollumf nglich unter Beachtung der getroffenen Sonderregelungen. In diesen Sondervorschriften trifft der Gesetzgeber abweichende oder erg nzende Regelungen und tr gt so den Besonderheiten dieser Verwaltungszweige Rechnung. Die vorstehend aufgef hrten, f r den jeweiligen Verwaltungszweig geltenden Bestimmungen sind von den Personalverantwortlichen und Personalvertretungen neben den grundlegenden Regelungen des Personalvertretungsgesetzes zu beachten. Vereinheitlichung des Wahltermins Mit der Neufassung des § 26 S chsPersVG werden Beginn und Ende der Amtszeiten aller Personalvertretungen im Freistaat Sachsen vereinheitlicht. Die Amtszeit der gew hlten Personalvertretungen beginnt am 1. Juni des Jahres, in dem regelm ßige Personalratswahlen stattfinden. Gleichzeitig regelt er ein bergangsmandat f r den Fall, dass die regelm ßigen Wahlen nicht rechtzeitig abgeschlossen werden kçnnen oder sich ein neuer Personalrat noch nicht konstituiert hat. Das bergangsmandat 19 www.WALHALLA.de Vereinheitlichung des Wahltermins 1

endet sp testens mit Ablauf des 31. Juli des Jahres, in dem regelm ßige Personalratswahlen stattfinden. Mit der Vereinheitlichung der Amtszeiten wurde mehr Rechtssicherheit und -klarheit f r die Personalvertretungen und die Dienststellen geschaffen. Mit der stichtagsbezogenen Ausgestaltung der Amtszeiten wird die personalwirtschaftliche Planbarkeit sowohl f r die Dienststelle als auch f r die Personalratsmitglieder verbessert. Von Bedeutung ist die so geschaffene langfristige Vorhersehbarkeit auch f r die dienstliche und persçnliche Planbarkeit freigestellter Personalratsmitglieder. Begriffsbestimmung „Personalvertretungen“ Das S chsische Personalvertretungsgesetz sieht vor, dass in allen in § 1 S chsPersVG genannten Einrichtungen des Freistaats Sachsen die regelm ßigen Personalratswahlen innerhalb des Zeitraumes vom 1. M rz bis 31. Mai stattfinden sollen (§ 27 Abs. 1 S chsPersVG). Die Amtszeit des Personalrats beginnt am 1. Juni des Jahres, in dem die regelm ßigen Personalratswahlen stattfinden, und endet mit dem Ablauf von f nf Jahren. Die Regelung des § 26 dient der Vereinheitlichung der Amtszeiten aller Personalvertretungen im Geltungsbereich des S chsPersVG. Durch die neue Stichtagsregelung sollen personalratslose Zeiten vermieden werden, die Amtszeit ist bersichtlicher und planbarer. Die Regelung des § 26 Satz 3 S chsPersVG dient der Vermeidung personalratsloser Zeiten. Sofern mit Ablauf des 31. Mai des Wahljahres kein neuer Personalrat gew hlt ist oder sich dieser noch nicht konstituiert hat, f hrt der bisherige Personalrat l ngstens bis zum Ablauf des 31. Juli des Wahljahres die Gesch fte weiter. Die neu ins Personalvertretungsgesetz aufgenommenen Regelungen zur stichtagsbezogenen Amtszeit sowohl der Personalvertretungen (§ 26 Satz 2 als auch der Jugend- und Auszubildendenvertretungen (§ 61 Abs. 2 S chsPersVG) sind erstmalig bei den n chsten regelm ßigen Personalratswahlen und bei den n chsten regelm ßigen Wahlen zur Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) anzuwenden. Unter dem Oberbegriff „Personalvertretungen“ fasst der Gesetzgeber die im Folgenden aufgef hrten Personalr te zusammen. 20 www.WALHALLA.de Grundlagen und Grunds tze 1

Personalrat Der Personalrat ist die Personalvertretung in den einzelnen Dienststellen, die von den Besch ftigten der jeweiligen Dienststelle gew hlt wird. Bezirkspersonalrat Im Gesch ftsbereich mehrstufiger Verwaltungen des Freistaats Sachsen werden bei den Behçrden der Mittelstufe Bezirkspersonalr te gebildet (§ 54 Abs. 1 S chsPersVG). Behçrden der Mittelstufe sind Verwaltungsstellen, die einerseits einer obersten Dienstbehçrde unmittelbar unterstellt sind, denen andererseits aber Dienststellen nachgeordnet sind. Die Mitglieder des Bezirkspersonalrats werden von den Besch ftigten des Gesch ftsbereichs der Mittelbehçrde sowie den Besch ftigten der Mittelbehçrde selbst gew hlt (§ 54 Abs. 2 S chsPersVG). In der Dienststelle „Mittelbehçrde“ ist dar ber hinaus von den dortigen Besch ftigten ein (çrtlicher) Personalrat zu w hlen. Die jeweilige Grçße des Bezirkspersonalrats richtet sich nach den Bestimmungen des § 54 Abs. 3 i. V. m. § 16 S chsPersVG. Jede Gruppe erh lt mindestens einen Vertreter. Besteht der Bezirkspersonalrat aus mehr als neun Mitgliedern, so erh lt jede Gruppe mindestens zwei Vertreter. Die Bestimmungen des § 17 Abs. 4 und 5 S chsPersVG finden entsprechend Anwendung (§ 54 Abs. 6 S chsPersVG). § 14 Absatz 4 gilt nur f r die Besch ftigten der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist. Hauptpersonalrat Im Gesch ftsbereich mehrstufiger Verwaltungen des Freistaats Sachsen werden bei den obersten Dienstbehçrden Hauptpersonalr te gebildet (§ 54 Abs. 1 S chsPersVG). Oberste Dienstbehçrde ist diejenige Behçrde, der im Instanzenzug keine andere Dienststelle mehr bergeordnet ist. Die Mitglieder des Hauptpersonalrats werden von den Besch ftigten des Gesch ftsbereichs der obersten Dienstbehçrde und den Besch ftigten der obersten Dienstbehçrde selbst gew hlt (§ 54 Abs. 2 S chsPersVG). F r den Bereich der Dienststelle „Oberste Dienstbehçrde“ ist daneben von den bei ihr selbst Besch ftigten ein (çrtlicher) Personalrat zu w hlen. 21 www.WALHALLA.de Begriffsbestimmung „Personalvertretungen“ 1

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