Ausgabe 2026/2027 Inkl. Testzugang zum Online-Dienst Walhalla Fachredaktion Deutsches Beamten-Jahrbuch Bayern Vorschriftensammlung zum Beamtenrecht
Das aktuelle Beamtenrecht in Bayern Die kompakte Textausgabe 2026/2027 informiert umfassend und zuverlässig über die aktuelle Rechtslage – am Arbeitsplatz, in Verhandlungen sowie unterwegs. Die einfache Leitziffernsystematik und das übersichtliche Stichwortverzeichnis machen es leicht, die einschlägigen Rechtsgrundlagen schnell zu finden: I Statusrecht II Laufbahnrecht, Ausbildung III Besoldung IV Versorgung V Personalvertretung VI Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld VII Beihilfe, Fürsorge VIII Soziale Schutzvorschriften, Familienförderung, Vermögensbildung IX Verfassung, Verwaltungsrecht X Allgemeine Schutzvorschriften Das handliche Nachschlagewerk für Beamtinnen und Beamte, Anwärterinnen und Anwärter, Versorgungsempfänger und -empfängerinnen, Vertrauenspersonen im öffentlichen Dienst, Personalratsmitglieder sowie Führungsverantwortliche. WISSEN FÜR DIE PRAXIS www.walhalla.de ISBN 978-3-8029-1219-1 € 34,95 [D]
Schnellübersicht Statusrecht 19 I Laufbahn/Ausbildung 169 II Besoldung 305 III Versorgung 397 IV Personalvertretung 469 V Reise- und Umzugskosten/Trennungsgeld 547 VI Beihilfe/Fürsorge 571 VII Soziale Schutzvorschriften/Familienförderung/Vermögensbildung 751 VIII Verfassung/Verwaltung 861 IX Allgemeine Schutzvorschriften 1071 X Stichwortverzeichnis 1101 XI Kalendarium/Ferientermine 1111 XII
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt das Statusrecht der Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. § 2 Dienstherrnfähigkeit Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen 1. Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, 2. sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es durch ein Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes verliehen wird. Abschnitt 2 Beamtenverhältnis § 3 Beamtenverhältnis (1) Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis). (2) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung 1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder 2. solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. § 4 Arten des Beamtenverhältnisses (1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. Es bildet die Regel. (2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient a) der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oder b) der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion. (3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit a) zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder b) zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion. (4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient a) der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder b) der nur vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. § 5 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte (1) Als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter kann berufen werden, wer Aufgaben im Sinne des § 3 Abs. 2 unentgeltlich wahrnehmen soll. (2) Die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten können durch Landesrecht abweichend von den für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften geregelt werden, soweit es deren besondere Rechtsstellung erfordert. (3) Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art, ein solches Beamtenverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden. § 6 Beamtenverhältnis auf Zeit Für die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist. § 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses (1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer 1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder I.1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) §§1–7 I 22 www.WALHALLA.de
b) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder c) eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, besitzt, 2. die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und 3. die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung besitzt. In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit der Erfüllung der Pflichten nach § 34 Absatz 2 nicht vereinbar sind. (2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden. (3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 können nur zugelassen werden, wenn 1. für die Gewinnung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Interesse besteht oder 2. bei der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals in das Beamtenverhältnis andere wichtige Gründe vorliegen. §8 Ernennung (1) Einer Ernennung bedarf es zur 1. Begründung des Beamtenverhältnisses, 2. Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4), 3. Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder 4. Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt. (2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein 1. bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Worte „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung, 2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Worte nach Nummer 1 und 3. bei der Verleihung eines Amts die Amtsbezeichnung. (3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen. (4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam. § 9 Kriterien der Ernennung Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen. § 10 Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden. § 11 Nichtigkeit der Ernennung (1) Die Ernennung ist nichtig, wenn 1. sie nicht der in § 8 Abs. 2 vorgeschriebenen Form entspricht, 2. sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde oder §§8–11 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) I.1 I www.WALHALLA.de 23
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)ƒ Vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500) Zuletzt geändert durch Viertes Modernisierungsgesetz Bayern vom 26. März 2026 (GVBl. S. 75) Inhaltsübersicht Artikel 1 Geltungsbereich Teil 1 Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen und Zuständigkeiten Artikel 2 Oberste Dienstbehörde Artikel 3 Dienstvorgesetzte, Vorgesetzte Artikel 4 Angehörige Artikel 5 Leistungen Artikel 6 Zuständigkeiten nach dem Beamtenstatusgesetz Abschnitt 2 Beschwerdeweg und Rechtsschutz Artikel 7 Antrags- und Beschwerderecht Artikel 8 Aufschiebende Wirkung Artikel 9 Vertretung des Dienstherrn Artikel 10 Zustellung von Entscheidungen Abschnitt 3 Leistungserfüllung Artikel 11 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung Artikel 12 Verjährung Artikel 13 Rückforderung Artikel 14 Übergang von Ansprüchen Abschnitt 4 Verfahren bei Erlass allgemeiner beamtenrechtlicher Regelungen Artikel 15 Zuständigkeit zum Erlass von Verwaltungsvorschriften Artikel 16 Beteiligung der Spitzenorganisationen Artikel 17 Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände Teil 2 Beamtenverhältnis Abschnitt 1 Ernennungen Artikel 18 Ernennungszuständigkeit und Wirksamwerden von Ernennungen Artikel 19 Feststellung der Eignung Artikel 20 Stellenausschreibungen Artikel 21 Verfahren und Rechtsfolgen bei nichtiger oder rücknehmbarer Ernennung Abschnitt 2 Begründung des Beamtenverhältnisses Artikel 22 (weggefallen) Artikel 23 Altersgrenze für die Berufung Artikel 24 Erlöschen des privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses zum Dienstherrn Artikel 25 Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Abschnitt 3 (weggefallen) Artikel 26 bis 44 (weggefallen) Abschnitt 4 Führungspositionen auf Zeit und auf Probe Artikel 45 Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit Artikel 46 (weggefallen) I.2 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) Inhaltsübersicht I 38 www.WALHALLA.de
Abschnitt 5 Abordnung und Versetzung innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes Artikel 47 Abordnung Artikel 48 Versetzung Artikel 49 Zuständigkeit für Abordnung und Versetzung Abschnitt 6 Rechtsstellung der Beamten, Beamtinnen, Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen bei Auflösung oder Umbildung von Behörden oder Körperschaften Artikel 50 Auflösung oder Umbildung von Behörden Artikel 51 Auflösung oder Umbildung einer Körperschaft Artikel 52 Rechtsfolgen der Umbildung Artikel 53 Rechtsstellung der Beamten und Beamtinnen Artikel 54 Rechtsstellung der Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen Teil 3 Beendigung des Beamtenverhältnisses Abschnitt 1 Entlassung Artikel 55 (weggefallen) Artikel 56 Zuständigkeiten und Verfahren Artikel 57 Entlassung auf eigenen Antrag Artikel 58 Rechtsfolgen der Entlassung Abschnitt 2 Verlust der Beamtenrechte Artikel 59 Rechtsfolgen des Verlustes der Beamtenrechte Artikel 60 Wiederaufnahmeverfahren Artikel 61 Gnadenerweis Abschnitt 3 Ruhestand Unterabschnitt 1 Ruhestandseintritt Artikel 62 Altersgrenze für den gesetzlichen Ruhestandseintritt Artikel 63 Hinausschieben des Ruhestandseintritts Unterabschnitt 2 Ruhestandsversetzung Artikel 64 Ruhestandsversetzung auf Antrag Artikel 65 Verfahren bei Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit Artikel 66 Zwangspensionierungsverfahren Artikel 67 Mitteilung aus Untersuchungsbefunden Unterabschnitt 3 Einstweiliger Ruhestand Artikel 68 Auflösung oder Umbildung von Behörden Artikel 69 Auflösung oder Umbildung von Körperschaften Artikel 70 Beginn des einstweiligen Ruhestands Unterabschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften Artikel 71 Zuständigkeit für Ruhestandsversetzung, Beginn des Ruhestands Abschnitt 4 Dienstzeugnis Artikel 72 Dienstzeugnis Teil 4 Rechtliche Stellung der Beamten und Beamtinnen Abschnitt 1 Allgemeines Artikel 73 Eid und Gelöbnis Artikel 74 Residenzpflicht Inhaltsübersicht Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) I.2 I www.WALHALLA.de 39
Anlage1 (zu Art. 45 Abs. 2) Einstufung der Beamten und Beamtinnen auf Zeit 1. Kreisangehörige Gemeinden Größenklasse Erste Bürgermeister und Bürgermeisterinnen Weitere Bürgermeister und Bürgermeisterinnen Berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder Einwohnerzahl Erste Amtszeit Weitere Amtszeiten BesGr bis 2000 A13 A10/A11 – – 2 001 bis 3 000 A14 A11/A12 – – 3 001 bis 5 000 A15 A12/A13 – – 5 001 bis 10 000 A16 A13/A14 – – 10 001 bis 15 000 B2 A14/A15 A13 A14 15 001 bis 30 000 B3 A15/A16 A14 A15 über 30 000 B4 A16/B2 A14 A15 2. Kreisfreie Gemeinden und Große Kreisstädte Größenklasse Oberbürgermeister und Oberbürgermeisterinnen Weitere Bürgermeister und Bürgermeisterinnen Berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder Einwohnerzahl/ Stadt Erste Amtszeit Weitere Amtszeiten BesGr bis 30 000 B4 A16/B2 A14 A15 30 001 bis 50 000 B6 B3/B4 A16 B2 50 001 bis 100 000 B7 B4/B5 B2 B3 Städte Erlangen, Fürth, Ingolstadt, Regenburg und Würzburg B8 B5/B6 B3 B4 Stadt Augsburg B9 B6/B7 B4 B5 Stadt Nürnberg B10 B7/B8 B5 B6 Landeshauptstadt München B11 B8/B9 B6 B7 3. Landkreise Größenklasse Landräte und Landrätinnen Einwohnerzahl BesGr bis 75 000 B5 75 001 bis 150 000 B6 über 150 000 B7 I.3 Gesetz über kommunale Wahlbeamte (KWBG) Anlage1 I 110 www.WALHALLA.de
Anlage2 (zu Art. 46 Abs. 1) Monatliche Dienstaufwandsentschädigungen für die Beamten und Beamtinnen auf Zeit (gültig ab 1. Februar 2025) Rahmensätze A. Erste Bürgermeister und Bürgermeisterinnen 1. kreisangehöriger Gemeinden 267,14 E bis 878,10 E 2. kreisfreier Gemeinden und Großer Kreisstädte a) bis 50 000 Einwohner 471,24 E bis 1283,59 E b) von 50 001 bis 100 000 Einwohner 673,96 E bis 1487,69 E c) über 100 000 Einwohner 878,10 E bis 1690,44 E B. Weitere Bürgermeister und Bürgermeisterinnen und berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder 1. kreisangehöriger Gemeinden 227,38 E bis 715,08 E 2. kreisfreier Gemeinden und Großer Kreisstädte a) bis 50 000 Einwohner 389,04 E bis 1039,77 E b) von 50 001 bis 100 000 Einwohner 552,07 E bis 1202,76 E c) über 100 000 Einwohner 715,08 E bis 1365,78 E C. Landräte und Landrätinnen 1080,84 E bis 1487,69 E Anlage3 (zu Art. 53 Abs. 2 und 3) Monatliche Entschädigungen für die Ehrenbeamten und Ehrenbeamtinnen 1. Ehrenamtliche erste Bürgermeister und Bürgermeisterinnen Einwohner der Gemeinde Rahmensätze bis 1000 1435,13 E bis 3731,23 E 1001 bis 3000 3587,73 E bis 5381,60 E 3001 bis 5000 4735,78 E bis 6386,13 E über 5000 5453,36 E bis 6888,43 E 2. Bezirkstagspräsidenten und Bezirkstagspräsidentinnen Einwohner des Bezirks Höchstbetrag bis 1 500 000 8430,29 E 1 500 001 bis 3 000 000 8759,06 E über 3 000 000 9087,83 E Anlagen 2 – 3 Gesetz über kommunale Wahlbeamte (KWBG) I.3 I www.WALHALLA.de 111
Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter (Jubiläumszuwendungsverordnung – JzV)ƒ Vom 1. März 2005 (GVBl. S. 76) Zuletzt geändert durch Verordnung zur Anpassung von Rechtsverordnungen an das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern vom 5. Januar 2011 (GVBl. S. 12) § 1 Jubiläumszuwendung (1) 1Die Beamten des Staates, der Gemeinden und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erhalten bei Vollendung einer Dienstzeit von 25, 40 und 50 Jahren eine Jubiläumszuwendung und eine Dankurkunde. 2Zusätzlich kann eine Dienstbefreiung im Umfang von zwei Arbeitstagen unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn gewährt werden. 3Die Gemeinden, Landkreise, Bezirke und die sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können von der Aushändigung einer Dankurkunde absehen. (2) Für Richter gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend. § 2 Höhe der Jubiläumszuwendung Die Jubiläumszuwendung beträgt 1. bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 300,– Euro, 2. bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400,– Euro, 3. bei einer Dienstzeit von 50 Jahren 500,– Euro. § 3 Jubiläumsdienstzeit (1) 1Die Jubiläumsdienstzeit beginnt mit dem Tag des erstmaligen Eintritts in ein Ausbildungs- oder hauptberufliches Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinn des § 29 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes. 2Nicht als hauptberufliches Beschäftigungsverhältnis im Sinn von Satz 1 gelten 1. Zeiten eines Wehrdienstes mit einer Gesamtdauer von bis zu zwei Jahren, 2. Zeiten eines dem nicht berufsmäßigen Wehrdienst gleichstehenden Grenzschutzoder Zivildienstes sowie einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer, soweit diese von Wehr- oder Zivildienst befreit, 3. Zeiten der Ableistung eines freiwilligen ökologischen oder sozialen Jahres im öffentlichen Dienst und 4. die Zeiten nach Art. 25 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes. (2) Zeiten nach Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2, die vor dem erstmaligen Eintritt in ein Beschäftigungsverhältnis nach Abs. 1 Satz 1 zurückgelegt wurden, sowie Zeiten als Ehrenbeamter gelten als Jubiläumsdienstzeit. § 4 Fortfall und Zurückstellung (1) 1Die Jubiläumszuwendung entfällt bei Beamten, 1. die aus dem selben Anlass bereits eine Geldzuwendung aus öffentlichen Mitteln erhalten haben, 2. die von einem anderen Dienstherrn abgeordnet sind, wenn ihnen vom abordnenden Dienstherrn aus dem selben Anlass eine Geldzuwendung gewährt worden ist oder gewährt werden kann, 3. gegen die innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Jubiläumstag eine schwerere Disziplinarmaßnahme als eine Geldbuße verI.4 Jubiläumszuwendungsverordnung (JzV) §§1–4 I 112 www.WALHALLA.de
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