Ausgabe 2026/2027 Inkl. Testzugang zum Online-Dienst Walhalla Fachredaktion Deutsches Beamten-Jahrbuch Nordrhein-Westfalen Vorschriftensammlung zum Beamtenrecht
Das aktuelle Beamtenrecht in Nordrhein-Westfalen Die kompakte Textausgabe 2026/2027 informiert umfassend und zuverlässig über die aktuelle Rechtslage – am Arbeitsplatz, in Verhandlungen sowie unterwegs. Die einfache Leitziffernsystematik und das übersichtliche Stichwortverzeichnis machen es leicht, die einschlägigen Rechtsgrundlagen schnell zu finden: I Statusrecht II Laufbahnrecht, Ausbildung III Besoldung IV Versorgung V Personalvertretung VI Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld VII Beihilfe, Fürsorge VIII Soziale Schutzvorschriften, Familienförderung, Vermögensbildung IX Verfassung, Verwaltungsrecht X Allgemeine Schutzvorschriften Das handliche Nachschlagewerk für Beamtinnen und Beamte, Anwärterinnen und Anwärter, Versorgungsempfänger und -empfängerinnen, Vertrauenspersonen im öffentlichen Dienst, Personalratsmitglieder sowie Führungsverantwortliche. WISSEN FÜR DIE PRAXIS www.walhalla.de ISBN 978-3-8029-1218-4 € 34,95 [D]
Das aktuelle Beamtenrecht 2026 Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge Die Landesregierung hat das Tarifergebnis in einem ersten Schritt vollständig auf die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger übertragen. Die notwendigen strukturellen Änderungen des Besoldungsrechts aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2025 bleiben einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren vorbehalten und werden nach Abschluss der erforderlichen Prüfungen umgesetzt. Die Besoldungs- und Versorgungsbezüge wurden für die Jahre 2026 bis 2028 stufenweise angepasst. Zum 1. April 2026 wurden die Grundgehälter um 3,36 Prozent erhöht, wobei die Ausgestaltung der Erhöhung sicherstellt, dass sich die Grundgehälter in jeder Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe um mindestens 100 Euro erhöhten. Weitere dynamische Besoldungsbestandteile wurden um 2,8 Prozent angehoben; die Anwärterbezüge und Unterhaltsbeihilfen stiegen um 60 Euro. Zum 1. März 2027 folgen eine weitere Erhöhung der Bezüge um 2 Prozent sowie ein weiterer Zuschlag von 60 Euro für Anwärterinnen und Anwärter sowie bestimmte Auszubildende im Justizbereich. Zum 1. Januar 2028 werden die Bezüge nochmals um 1 Prozent und die entsprechenden Anwärterbezüge um 30 Euro erhöht. Die Anpassungen wurden auf die Versorgungsbezüge einschließlich der weiteren dynamischen Versorgungsbestandteile übertragen. Darüber hinaus wurde für das Amt „Gesamtschulrektorin/Gesamtschulrektor – als Koordinatorin oder Koordinator –“ eine Amtszulage eingeführt. Außerdem wurden das Landesbesoldungsgesetz und das Landesbeamtenversorgungsgesetz im Rahmen der Ämterbewertung angepasst sowie redaktionell überarbeitet. Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz Die Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz ist durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz vom 10. März 2026 (GV. NRW. Nr. 6) geändert worden. Es wurden in unterschiedlichen Paragrafen Änderungen vorgenommen, wesentlich ist aber die Einfügung der neuen §§ 1a und 1b: „§ 1a Video- und Telefonkonferenzen Die Sitzungen des Wahlvorstandes finden in der Regel als Präsenzsitzung in Anwesenheit seiner Mitglieder vor Ort statt. Die Sitzung kann vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Wahlvorstandsmitglieder oder Teilnahmeberechtigter mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden, wenn 1. vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind, 2. kein Mitglied des Wahlvorstandes binnen einer von der vorsitzenden Person zu bestimmenden Frist gegenüber der vorsitzenden Person widerspricht, 3. der Wahlvorstand geeignete organisatorische Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können und 4. eine barrierefreie Teilnahme für alle Wahlvorstandsmitglieder und Teilnahmeberechtigten möglich ist. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. www.WALHALLA.de 5
§ 1b Elektronische Kommunikation (1) Bekanntmachungen des Wahlvorstandes sollen zusätzlich zum Aushang auch mittels der nur dienststellenintern zugänglichen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen. In diesem Fall genügt es, die Bekanntmachung an einer geeigneten Stelle in der Hauptdienststelle und, falls davon abweichend, am dienstlichen Sitz des Wahlvorstands auszuhängen; in der elektronischen Fassung der Bekanntmachung ist anzugeben, an welchem Ort der schriftliche Aushang erfolgt. Eine Bekanntmachung ausschließlich als elektronische Fassung ist zulässig, wenn alle Beschäftigten von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen können und Vorkehrungen getroffen werden, dass Änderungen der Bekanntmachung nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden können. (2) Soweit die schriftliche Form nicht als ausschließliche Schriftform vorgeschrieben ist, kann die Übersendung von Protokollen, Bekanntmachungen und Mitteilungen des Wahlvorstandes sowie von sonstigen Dokumenten im Wahlverfahren auch elektronisch erfolgen. (3) Der Wahlvorstand kann zulassen, dass schriftlich ihm gegenüber abzugebende Erklärungen auch oder ausschließlich elektronisch übersendet werden können. In diesem Fall hat er in der Bekanntmachung nach § 1 Absatz 3 und im Wahlausschreiben darauf hinzuweisen und eine EMail-Adresse des Wahlvorstands bekannt zu machen. Die Entscheidung des Wahlvorstands über eine elektronisch eingegangene Erklärung kann vom Wahlvorstand ebenfalls elektronisch übermittelt werden. (4) Für eine elektronische Übersendung innerhalb einer Dienststelle oder zwischen Dienststellen ist die in den Dienststellen üblicherweise genutzte Informations- und Kommunikationstechnik zu nutzen. Der Einhaltung der Voraussetzungen der elektronischen Form im Sinne von § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bedarf es dabei nicht.“ 6 www.WALHALLA.de
Schnellübersicht Statusrecht 21 I Laufbahn/Ausbildung 177 II Besoldung 297 III Versorgung 457 IV Personalvertretung 545 V Reise- und Umzugskosten/Trennungsgeld 601 VI Beihilfe/Fürsorge 653 VII Soziale Schutzvorschriften/Familienförderung/Vermögensbildung 817 VIII Verfassung/Verwaltung 965 IX Allgemeine Schutzvorschriften 1197 X Stichwortverzeichnis 1227 XI Kalendarium 1235 XII
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt das Statusrecht der Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. § 2 Dienstherrnfähigkeit Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen 1. Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, 2. sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es durch ein Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes verliehen wird. Abschnitt 2 Beamtenverhältnis § 3 Beamtenverhältnis (1) Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis). (2) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung 1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder 2. solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. § 4 Arten des Beamtenverhältnisses (1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. Es bildet die Regel. (2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient a) der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oder b) der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion. (3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit a) zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder b) zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion. (4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient a) der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder b) der nur vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. § 5 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte (1) Als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter kann berufen werden, wer Aufgaben im Sinne des § 3 Abs. 2 unentgeltlich wahrnehmen soll. (2) Die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten können durch Landesrecht abweichend von den für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften geregelt werden, soweit es deren besondere Rechtsstellung erfordert. (3) Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art, ein solches Beamtenverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden. § 6 Beamtenverhältnis auf Zeit Für die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist. § 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses (1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer 1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder I.1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) §§1–7 I 24 www.WALHALLA.de
b) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder c) eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, besitzt, 2. die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und 3. die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung besitzt. In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit der Erfüllung der Pflichten nach § 34 Absatz 2 nicht vereinbar sind. (2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden. (3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 können nur zugelassen werden, wenn 1. für die Gewinnung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Interesse besteht oder 2. bei der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals in das Beamtenverhältnis andere wichtige Gründe vorliegen. §8 Ernennung (1) Einer Ernennung bedarf es zur 1. Begründung des Beamtenverhältnisses, 2. Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4), 3. Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder 4. Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt. (2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein 1. bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Worte „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung, 2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Worte nach Nummer 1 und 3. bei der Verleihung eines Amts die Amtsbezeichnung. (3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen. (4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam. § 9 Kriterien der Ernennung Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen. § 10 Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden. § 11 Nichtigkeit der Ernennung (1) Die Ernennung ist nichtig, wenn 1. sie nicht der in § 8 Abs. 2 vorgeschriebenen Form entspricht, 2. sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde oder §§8–11 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) I.1 I www.WALHALLA.de 25
3. zum Zeitpunkt der Ernennung a) nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine Ernennung erfolgen durfte und keine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 zugelassen war, b) nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter vorlag oder c) eine ihr zu Grunde liegende Wahl unwirksam ist. (2) Die Ernennung ist von Anfang an als wirksam anzusehen, wenn 1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 aus der Urkunde oder aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht, dass die für die Ernennung zuständige Stelle ein bestimmtes Beamtenverhältnis begründen oder ein bestehendes Beamtenverhältnis in ein solches anderer Art umwandeln wollte, für das die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, und die für die Ernennung zuständige Stelle die Wirksamkeit schriftlich bestätigt; das Gleiche gilt, wenn die Angabe der Zeitdauer fehlt, durch Landesrecht aber die Zeitdauer bestimmt ist, 2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die sachlich zuständige Behörde die Ernennung bestätigt oder 3. im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe a eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nachträglich zugelassen wird. §12 Rücknahme der Ernennung (1) Die Ernennung ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn 1. sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde, 2. dem Dienstherrn zum Zeitpunkt der Ernennung nicht bekannt war, dass die ernannte Person vor ihrer Ernennung ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, aufgrund dessen sie vor oder nach ihrer Ernennung rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und das sie für die Berufung in das Beamtenverhältnis als unwürdig erscheinen lässt, 3. die Ernennung nach § 7 Abs. 2 nicht erfolgen durfte und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird oder 4. eine durch Landesrecht vorgeschriebene Mitwirkung einer unabhängigen Stelle oder einer Aufsichtsbehörde unterblieben ist und nicht nachgeholt wurde. (2) Die Ernennung soll zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen die ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war. Dies gilt auch, wenn die Entscheidung gegen eine Beamtin oder einen Beamten der Europäischen Union oder eines Staates nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ergangen ist. Abschnitt 3 Länderübergreifender Wechsel und Wechsel in die Bundesverwaltung § 13 Grundsatz Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nur bei landesübergreifender Abordnung, Versetzung und Umbildung von Körperschaften sowie bei einer Abordnung oder Versetzung aus einem Land in die Bundesverwaltung. §14 Abordnung (1) Beamtinnen und Beamte können aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise zu einer dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes abgeordnet werden. (2) Aus dienstlichen Gründen ist eine Abordnung vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit zulässig, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Grundgehalt entspricht, zulässig. (3) Die Abordnung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn die neue Tätigkeit I.1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) §§12–14 I 26 www.WALHALLA.de
zuzumuten ist und einem Amt mit demselben Grundgehalt entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt. (4) Die Abordnung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist, sind die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Zahlung von Bezügen, Krankenfürsorgeleistungen und Versorgung entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung zur Bezahlung hat auch der Dienstherr, zu dem die Abordnung erfolgt ist. § 15 Versetzung (1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen. (2) Eine Versetzung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Versetzung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts. (3) Die Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt. § 16 Umbildung einer Körperschaft (1) Beamtinnen und Beamte einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit (Körperschaft), die vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird, treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft über. (2) Die Beamtinnen und Beamten einer Körperschaft, die vollständig in mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind anteilig in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Die beteiligten Körperschaften haben innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Umbildung im Einvernehmen miteinander zu bestimmen, von welchen Körperschaften die einzelnen Beamtinnen und Beamten zu übernehmen sind. Solange eine Beamtin oder ein Beamter nicht übernommen ist, haften alle aufnehmenden Körperschaften für die ihr oder ihm zustehenden Bezüge als Gesamtschuldner. (3) Die Beamtinnen und Beamten einer Körperschaft, die teilweise in eine oder mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind zu einem verhältnismäßigen Teil, bei mehreren Körperschaften anteilig, in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine Körperschaft mit einer oder mehreren anderen Körperschaften zu einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen wird, wenn ein oder mehrere Teile verschiedener Körperschaften zu einem oder mehreren neuen Teilen einer Körperschaft zusammengeschlossen werden, wenn aus einer Körperschaft oder aus Teilen einer Körperschaft eine oder mehrere neue Körperschaften gebildet werden, oder wenn Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise auf eine oder mehrere andere Körperschaften übergehen. § 17 Rechtsfolgen der Umbildung (1) Tritt eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund des § 16 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird sie oder er aufgrund des § 16 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt. (2) Im Fall des § 16 Abs. 1 ist der Beamtin oder dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich zu bestätigen. (3) In den Fällen des § 16 Abs. 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst die Beamtin oder der Beamte treten soll. Die Verfügung wird mit der Zustellung an die Beamtin oder den Beamten wirksam. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge §§15–17 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) I.1 I www.WALHALLA.de 27
zu leisten. Kommt die Beamtin oder der Beamte der Verpflichtung nicht nach, ist sie oder er zu entlassen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 16 Abs. 4. § 18 Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten (1) Beamtinnen und Beamten, die nach § 16 in den Dienst einer anderen Körperschaft kraft Gesetzes übertreten oder übernommen werden, soll ein gleich zu bewertendes Amt übertragen werden, das ihrem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht auf Dienststellung und Dienstalter entspricht. Wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist, kann ihnen auch ein anderes Amt mit geringerem Grundgehalt übertragen werden. Das Grundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtinnen und Beamten vor dem bisherigen Amt innehatten. In diesem Fall dürfen sie neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) führen. (2) Die aufnehmende oder neue Körperschaft kann, wenn die Zahl der bei ihr nach der Umbildung vorhandenen Beamtinnen und Beamten den tatsächlichen Bedarf übersteigt, innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn deren Aufgabengebiet von der Umbildung berührt wurde. Bei Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit, die nach Satz 1 in den einstweiligen Ruhestand versetzt sind, endet der einstweilige Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit; sie gelten in diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn sie bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wären. § 19 Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger (1) Die Vorschriften des § 16 Abs. 1 und 2 und des § 17 gelten entsprechend für die im Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger. (2) In den Fällen des § 16 Abs. 3 bleiben die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gegenüber der abgebenden Körperschaft bestehen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen des § 16 Abs. 4. Abschnitt 4 Zuweisung einer Tätigkeit bei anderen Einrichtungen §20 Zuweisung (1) Beamtinnen und Beamten kann mit ihrer Zustimmung vorübergehend ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit zugewiesen werden 1. bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft oder bei einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft im dienstlichen oder öffentlichen Interesse oder 2. bei einer anderen Einrichtung, wenn öffentliche Interessen es erfordern. (2) Beamtinnen und Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft oder eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgewandelt wird, kann auch ohne ihre Zustimmung ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn öffentliche Interessen es erfordern. (3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten bleibt unberührt. Abschnitt 5 Beendigung des Beamtenverhältnisses § 21 Beendigungsgründe Das Beamtenverhältnis endet durch 1. Entlassung, 2. Verlust der Beamtenrechte, I.1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) §§18–21 I 28 www.WALHALLA.de
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