Ausgabe 2026 Inkl. Testzugang zum Online-Dienst Walhalla Fachredaktion Deutsches Beamten-Jahrbuch Hessen Vorschriftensammlung zum Beamtenrecht
Das aktuelle Beamtenrecht in Hessen Die kompakte Textausgabe 2026 informiert umfassend und zuverlässig über die aktuelle Rechtslage – am Arbeitsplatz, in Verhandlungen sowie unterwegs. Die einfache Leitziffernsystematik und das übersichtliche StichwortverzeichQLV PDFKHQ HV OHLFKW GLH HLQVFKO¦JLJHQ 5HFKWVJUXQGODJHQ VFKQHOO ]X ʳQGHQ I Statusrecht II Laufbahnrecht, Ausbildung III Besoldung IV Versorgung V Personalvertretung VI Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld VII Beihilfe, Fürsorge VIII Soziale Schutzvorschriften, Familienförderung, Vermögensbildung IX Verfassung, Verwaltungsrecht X Allgemeine Schutzvorschriften Das handliche Nachschlagewerk für Beamtinnen und Beamte, Anwärterinnen und Anwärter, Versorgungsempfänger und -empfängerinnen, Vertrauenspersonen im öffentlichen Dienst, Personalratsmitglieder sowie Führungsverantwortliche. WISSEN FÜR DIE PRAXIS www.walhalla.de ISBN 978-3-8029-1217-7 € 34,95 [D]
Das aktuelle Beamtenrecht 2026 Besoldungsanpassung In der Besoldung ist noch eine Änderung aus dem Jahr 2024 zu erwähnen. Das Gesetz über die Gewährung einer Inflationsausgleichszahlung im Jahr 2024 und über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen im Jahr 2025 vom 26. Juni 2024 (GVBl. Nr. 28) ist in zweiter Stufe am 1. Dezember 2025 in Kraft getreten. Zum1. Dezember 2025 erfolgte eine weitere Erhöhung der Besoldung um 5,5 Prozent. Die Anwärtergrundbeträge und ruhegehaltfähigen Dienstbezüge wurden ebenfalls um 5,5 Prozent angehoben. Die Anpassungen zum 1. Dezember 2025 waren ursprünglich für den 1. August 2025 vorgesehen. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Haushaltsvorgaben bei der Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in dem Jahr 2025 vom 6. März 2025 (GVBl. Nr. 17) hat der Hessische Landtag die Anpassung der Besoldung und Versorgung zum 1. August 2025 auf den 1. Dezember 2025 verschoben. Eine weitere Änderung erfolgte zum 13. Dezember 2025 durch das Gesetz zur Neufassung des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 10. Dezember 2025 (GVBl. Nr. 97). Im Rahmen dieser Änderung wurde in der Besoldungsgruppe B 6 der Anlage 1 der Direktor und die Direktorin des Landesbetriebs Hessen-Forst aufgenommen. Verwaltungsgerichtsordnung Die Verwaltungsgerichtsordnung ist durch verschiedene Gesetze geändert worden. Durch das Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 349) wurde der Postfach- und Versanddienst über ein De-MailKonto aufgehoben. Nach dem bisherigen § 55a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 war der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos ein sicherer Übermittlungsweg für die Einreichung elektronischer Dokumente bei Gericht, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt. Angesichts des bundesweit überaus geringen Anteils der De-Mail-Nachrichten am gesamten elektronischen Rechtsverkehr sowie des administrativen und kostenintensiven Aufwands zum Erhalt der De-Mail als sicherer Übermittlungsweg sieht Absatz 4 Satz 1 mit der Aufhebung der bisherigen Nummer 1 den Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos nicht mehr als sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Kommunikation mit den Gerichten vor. Hierfür stehen im Übrigen mit dem stetigen Ausbau der EGVP-Infrastruktur als sichere Übermittlungswege die bereits etablierten besonderen elektronischen Behördenpostfächer (beBPo) beziehungsweise für Bürgerinnen und Bürger die besonderen elektronischen Bürger- und Organisationspostfächer (eBO) sowie das kostenlose „Mein Justizpostfach“ (MJP) zur Verfügung. Wir wünschen Ihnen Freude und Erfolg mit diesem Nachschlagewerk. Ihr WALHALLA Fachverlag www.WALHALLA.de 5
Schnellübersicht Statusrecht 19 I Laufbahn/Ausbildung 183 II Besoldung 229 III Versorgung 389 IV Personalvertretung 457 V Reise- und Umzugskosten/Trennungsgeld 517 VI Beihilfe/Fürsorge 537 VII Soziale Schutzvorschriften/Familienförderung/Vermögensbildung 641 VIII Verfassung/Verwaltung 745 IX Allgemeine Schutzvorschriften 921 X Stichwortverzeichnis 1003 XI Kalendarium/Ferientermine 1011 XII
I Statusrecht Allgemeines Beamtenrecht I.1 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz–BeamtStG) .................................. 20 I.2 HessischesBeamtengesetz(HBG) ................................... 38 I.2.1 Verordnung über die Zuständigkeiten bei Ernennungen von Beamtinnen und Beamten des Landes Hessen, bei Abordnung und Versetzung in den Landesdienst und bei Beendigung des Beamtenverhältnisses (Hessische Ernennungsverordnung – HErnV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87 I.2.2 Verwaltungsvorschriften zum Personalaktenrecht (§§86ff.desHessischenBeamtengesetzes) ........................... 88 I.3 Verordnung über die Nebentätigkeit der hessischen Beamtinnen und Beamten (Hessische Nebentätigkeitsverordnung – HNV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98 I.4 Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamtinnen und Beamte im Lande Hessen (Dienstjubiläumsverordnung–JVO) .................................. 101 Arbeitszeit I.5 Verordnung über die Arbeitszeit der hessischen Beamtinnen und Beamten (Hessische Arbeitszeitverordnung – HAZVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104 I.5.1 Richtlinien über das Lebensarbeitszeitkonto (LAK) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109 I.6 Verordnung über die Arbeitszeit der hessischen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten (Hessische Polizeiarbeitszeitverordnung – HPolAZV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113 I.7 Verordnung über die Arbeitszeit der bei den hessischen Justizvollzugsbehörden tätigen Beamtinnen und Beamten (Hessische Justizvollzugsarbeitszeitverordnung – HJVollzAZV) . . . . . . . . . . . . . . 115 Mutterschutz/Elternzeit/Urlaub I.8 Hessische Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte (Hessische Mutterschutz- und Elternzeitverordnung – HMuSchEltZVO) . . . . . . . 117 I.9 Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz–MuSchG) .................................... 122 I.10 Urlaubsverordnung für die Beamtinnen und Beamten im Lande Hessen (HessischeUrlaubsverordnung–HUrlVO) ............................. 140 Disziplinarrecht I.11 HessischesDisziplinargesetz(HDG) .................................. 147 Gesamtinhaltsübersicht I www.WALHALLA.de 9
II Laufbahn/Ausbildung Laufbahnen/Ausbildung II.1 HessischeLaufbahnverordnung ...................................... 184 II.2 Verordnung über die Laufbahnfachrichtung Polizei (Hessische Polizeilaufbahnverordnung – HPolLVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 209 II.3 Hessische Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes (Hessische Feuerwehrlaufbahnverordnung – HFeuerwLV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 220 Gesamtinhaltsübersicht II 10 www.WALHALLA.de
III Besoldung Landesbesoldungsgesetz III.1 Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230 III.1.1 Gesetz zur Ersetzung von Bundesrecht auf dem Gebiet der Besoldung . . . . . . 315 III.1.2 Hessisches Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetz (HBesVÜG) .................................................... 316 Bundesbesoldungsgesetz III.2 Auslandsbesoldung(BBesG)–Auszug– ............................. 338 Weitere besoldungsrechtliche Regelungen III.3 Hessisches Sonderzahlungsgesetz (HSZG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 347 III.4 Hessische Verordnung über die Gewährung von Leistungsanreizen und zur Anerkennung besonderer Leistungen (Hessische Leistungsanreizeverordnung – HLAnreizV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 349 III.5 Hessische Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung sowie einer pauschalen Abgeltung bei Rufbereitschaft für Beamtinnen und Beamte (Hessische Mehrarbeitsvergütungs- und Rufbereitschaftsabgeltungsverordnung –HMVergARV)................................................. 352 III.6 Hessische Verordnung über die Gewährung einer Vergütung für Mehrarbeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten (Hessische Polizeimehrarbeitsvergütungsverordnung – HPolMVergV) . . . . . . . . 355 III.7 Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung – EZulV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 357 III.7.1 Wechselschichtdienst- und Schichtdienstzulagen nach § 20 der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3498) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung (EZulVa.F.) ................................................... 373 III.8 Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit (Altersteilzeitzuschlagsverordnung – ATZV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 375 III.9 Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (Vollstreckungsvergütungsverordnung – VollstrVergV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 376 III.10 Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen im Hochschulbereich (Hochschul-Leistungsbezügeverordnung – HLeistBV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 379 III.11 Hessische Verordnung über einen Vorschuss bei der Inanspruchnahme von Familienpflegezeit oder Pflegezeit (Hessische Pflegezeitvorschussverordnung – HPflZVorV) . . . . . . . . . . . . . . . . . 383 Kommunalbeamte III.12 Verordnung über die Besoldung, Dienstaufwandsentschädigung und Reisekostenpauschale der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und WahlbeamtenaufZeit(KomBesDAV) ................................ 385 Gesamtinhaltsübersicht III www.WALHALLA.de 11
IV Versorgung Beamtenversorgungsgesetz IV.1 Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 390 Heilfürsorge und Berufskrankheiten IV.2 Verordnung zur Durchführung des § 39 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes (Hessische Heilverfahrensverordnung – HHeilVfV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 438 IV.3 Berufskrankheiten-Verordnung(BKV) ................................. 443 Sicherung der Versorgung IV.4 Hessisches Versorgungsrücklagengesetz (HVersRücklG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 453 Gesamtinhaltsübersicht IV 12 www.WALHALLA.de
V Personalvertretung V.1 Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 458 V.2 Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz (HPVGWO) . . . . . . . . . 496 Gesamtinhaltsübersicht V www.WALHALLA.de 13
VI Reise- und Umzugskosten/Trennungsgeld Dienstreisen VI.1 HessischesReisekostengesetz(HRKG) ................................ 518 Umzug VI.2 Hessisches Umzugskostengesetz (HUKG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 525 Trennungsgeld VI.3 Hessische Trennungsgeldverordnung (HTGV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 532 Gesamtinhaltsübersicht VI 14 www.WALHALLA.de
VII Beihilfe/Fürsorge Beihilfe VII.1 Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 538 VII.1.1 Durchführungshinweise zum hessischen Beihilferecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 580 VII.1.2 Verwaltungsvorschriften zur Hessischen Beihilfenverordnung (VV) . . . . . . . . . 596 Fürsorge VII.2 Richtlinien für die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen (Vorschussrichtlinien–VR) ...................................... 637 Gesamtinhaltsübersicht VII www.WALHALLA.de 15
VIII Soziale Schutzvorschriften/ Familienförderung/Vermögensbildung Gleichberechtigung/Gleichstellung VIII.1 Hessisches Gesetz über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung (Hessisches Gleichberechtigungsgesetz – HGlG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 642 Familienförderung VIII.2 Bundeskindergeldgesetz(BKGG) ................................... 656 VIII.3 Einkommensteuergesetz (EStG) – Auszug – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 670 VIII.4 Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 707 Vermögensbildung VIII.5 Fünftes Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Fünftes Vermögensbildungsgesetz – 5. VermBG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 728 VIII.6 Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten undSoldatenaufZeit ............................................ 743 Gesamtinhaltsübersicht VIII 16 www.WALHALLA.de
IX Verfassung/Verwaltung Verfassung IX.1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 746 IX.2 VerfassungdesLandesHessen ...................................... 800 Verwaltung IX.3 Verwaltungsgerichtsordnung(VwGO) ................................. 821 IX.4 Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO) ................................................. 873 IX.5 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 883 Gesamtinhaltsübersicht IX www.WALHALLA.de 17
X Allgemeine Schutzvorschriften X.1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 922 X.2 Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz–ArbSchG) .................................. 935 X.2.1 Hessische Verordnung über die modifizierte Anwendung von Arbeitsschutzvorschriften ........................................ 948 X.3 Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) . . . . . . . . . 950 X.4 Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Hessisches Nichtraucherschutzgesetz – HessNRSG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1000 Gesamtinhaltsübersicht X 18 www.WALHALLA.de
I Statusrecht Allgemeines Beamtenrecht I.1 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz–BeamtStG) .................................. 20 I.2 HessischesBeamtengesetz(HBG) ................................... 38 I.2.1 Verordnung über die Zuständigkeiten bei Ernennungen von Beamtinnen und Beamten des Landes Hessen, bei Abordnung und Versetzung in den Landesdienst und bei Beendigung des Beamtenverhältnisses (Hessische Ernennungsverordnung – HErnV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87 I.2.2 Verwaltungsvorschriften zum Personalaktenrecht (§§86ff.desHessischenBeamtengesetzes) ........................... 88 I.3 Verordnung über die Nebentätigkeit der hessischen Beamtinnen und Beamten (Hessische Nebentätigkeitsverordnung – HNV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98 I.4 Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamtinnen und Beamte im Lande Hessen (Dienstjubiläumsverordnung–JVO) .................................. 101 Arbeitszeit I.5 Verordnung über die Arbeitszeit der hessischen Beamtinnen und Beamten (Hessische Arbeitszeitverordnung – HAZVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104 I.5.1 Richtlinien über das Lebensarbeitszeitkonto (LAK) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109 I.6 Verordnung über die Arbeitszeit der hessischen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten (Hessische Polizeiarbeitszeitverordnung – HPolAZV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113 I.7 Verordnung über die Arbeitszeit der bei den hessischen Justizvollzugsbehörden tätigen Beamtinnen und Beamten (Hessische Justizvollzugsarbeitszeitverordnung – HJVollzAZV) . . . . . . . . . . . . . . 115 Mutterschutz/Elternzeit/Urlaub I.8 Hessische Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte (Hessische Mutterschutz- und Elternzeitverordnung – HMuSchEltZVO) . . . . . . . 117 I.9 Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz–MuSchG) .................................... 122 I.10 Urlaubsverordnung für die Beamtinnen und Beamten im Lande Hessen (HessischeUrlaubsverordnung–HUrlVO) ............................. 140 Disziplinarrecht I.11 HessischesDisziplinargesetz(HDG) .................................. 147 Inhaltsübersicht I www.WALHALLA.de 19
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) Vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) Zuletzt geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 389) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Dienstherrnfähigkeit Abschnitt 2 Beamtenverhältnis § 3 Beamtenverhältnis § 4 Arten des Beamtenverhältnisses § 5 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte § 6 Beamtenverhältnis auf Zeit § 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses § 8 Ernennung § 9 Kriterien der Ernennung § 10 Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit § 11 Nichtigkeit der Ernennung § 12 Rücknahme der Ernennung Abschnitt 3 Länderübergreifender Wechsel und Wechsel in die Bundesverwaltung § 13 Grundsatz § 14 Abordnung § 15 Versetzung § 16 Umbildung einer Körperschaft § 17 Rechtsfolgen der Umbildung § 18 Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten § 19 Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger Abschnitt 4 Zuweisung einer Tätigkeit bei anderen Einrichtungen § 20 Zuweisung Abschnitt 5 Beendigung des Beamtenverhältnisses § 21 Beendigungsgründe § 22 Entlassung kraft Gesetzes § 23 Entlassung durch Verwaltungsakt § 24 Verlust der Beamtenrechte § 25 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze § 26 Dienstunfähigkeit § 27 Begrenzte Dienstfähigkeit § 28 Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe § 29 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit § 30 Einstweiliger Ruhestand § 31 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden § 32 Wartezeit Abschnitt 6 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis § 33 Grundpflichten § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild § 35 Folgepflicht § 36 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit § 37 Verschwiegenheitspflicht § 38 Diensteid § 39 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte § 40 Nebentätigkeit I.1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) Inhaltsübersicht I 20 www.WALHALLA.de
§ 41 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses § 42 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen § 43 Teilzeitbeschäftigung § 44 Erholungsurlaub § 45 Fürsorge § 46 Mutterschutz und Elternzeit § 47 Nichterfüllung von Pflichten § 48 Pflicht zum Schadensersatz § 49 Übermittlungen bei Strafverfahren § 50 Personalakte § 51 Personalvertretung § 52 Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden § 53 Beteiligung der Spitzenorganisationen Abschnitt 7 Rechtsweg § 54 Verwaltungsrechtsweg Abschnitt 8 Spannungs- und Verteidigungsfall § 55 Anwendungsbereich § 56 Dienstleistung im Verteidigungsfall § 57 Aufschub der Entlassung und des Ruhestands § 58 Erneute Berufung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten § 59 Verpflichtung zur Gemeinschaftsunterkunft und Mehrarbeit Abschnitt 9 Sonderregelungen für Verwendungen im Ausland § 60 Verwendungen im Ausland Abschnitt 10 Sonderregelungen für wissenschaftliches Hochschulpersonal § 61 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer Abschnitt 11 Schlussvorschriften § 62 Folgeänderungen § 63 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Inhaltsübersicht Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) I.1 I www.WALHALLA.de 21
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt das Statusrecht der Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. § 2 Dienstherrnfähigkeit Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen 1. Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, 2. sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es durch ein Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes verliehen wird. Abschnitt 2 Beamtenverhältnis § 3 Beamtenverhältnis (1) Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis). (2) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung 1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder 2. solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. § 4 Arten des Beamtenverhältnisses (1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. Es bildet die Regel. (2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient a) der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oder b) der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion. (3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit a) zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder b) zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion. (4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient a) der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder b) der nur vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. § 5 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte (1) Als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter kann berufen werden, wer Aufgaben im Sinne des § 3 Abs. 2 unentgeltlich wahrnehmen soll. (2) Die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten können durch Landesrecht abweichend von den für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften geregelt werden, soweit es deren besondere Rechtsstellung erfordert. (3) Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art, ein solches Beamtenverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden. § 6 Beamtenverhältnis auf Zeit Für die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist. § 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses (1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer 1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder I.1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) §§1–7 I 22 www.WALHALLA.de
b) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder c) eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, besitzt, 2. die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und 3. die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung besitzt. In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit der Erfüllung der Pflichten nach § 34 Absatz 2 nicht vereinbar sind. (2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden. (3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 können nur zugelassen werden, wenn 1. für die Gewinnung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Interesse besteht oder 2. bei der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals in das Beamtenverhältnis andere wichtige Gründe vorliegen. §8 Ernennung (1) Einer Ernennung bedarf es zur 1. Begründung des Beamtenverhältnisses, 2. Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4), 3. Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder 4. Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt. (2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein 1. bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Worte „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung, 2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Worte nach Nummer 1 und 3. bei der Verleihung eines Amts die Amtsbezeichnung. (3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen. (4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam. § 9 Kriterien der Ernennung Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen. § 10 Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden. § 11 Nichtigkeit der Ernennung (1) Die Ernennung ist nichtig, wenn 1. sie nicht der in § 8 Abs. 2 vorgeschriebenen Form entspricht, 2. sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde oder §§8–11 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) I.1 I www.WALHALLA.de 23
Recht der Begnadigung hinsichtlich des Verlusts der Beamtenrechte nach § 24 des Beamtenstatusgesetzes aus. Sie oder er kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen. (2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gilt ab diesem Zeitpunkt § 31 Abs. 2 bis 4 entsprechend. Dritter Titel Ruhestand, Dienstunfähigkeit Erstes Kapitel Ruhestand § 33 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze (§ 25 Beamtenstatusgesetz) (1) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen. Die Altersgrenze wird in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (allgemeine Regelaltersgrenze), soweit nicht gesetzlich eine andere Altersgrenze (besondere Altersgrenze) bestimmt ist. (2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 treten 1. Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, mit Ablauf des letzten Monats des Schulhalbjahres, 2. wissenschaftliches und künstlerisches Personal an den Hochschulen des Landes mit Lehrverpflichtung und Lehrkräfte am Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg an der Fulda mit Ablauf des letzten Monats des Semesters oder des fachtheoretischen Studienabschnitts, in dem sie die jeweils für sie geltende Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand. (3) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben: Geburtsjahr Anhebung umMonate Altersgrenze Jahr Monat 1947 1 65 1 1948 2 65 2 1949 3 65 3 1950 4 65 4 1951 5 65 5 1952 6 65 6 1953 7 65 7 1954 8 65 8 1955 9 65 9 1956 10 65 10 1957 11 65 11 1958 12 66 0 1959 14 66 2 1960 16 66 4 1961 18 66 6 1962 20 66 8 1963 22 66 10 (4) Bei Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit, die sich am 1. Januar 2011 im Teilzeitmodell oder beim Blockmodell in der Arbeitsphase der Altersteilzeit befinden, erstreckt sich die Altersteilzeit bis zum Erreichen der für sie jeweils geltenden Regelaltersgrenze nach Abs. 3 Satz 2 oder bis zu der Altersgrenze, die die Beamtin oder der Beamte nach § 35 beantragt hat. Die Altersteilzeitbewilligung ist entsprechend anzupassen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte unmittelbar nach Ende der ursprünglich bewilligten Altersteilzeit auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand versetzt wird. Beim Blockmodell ist der Antrag in der Arbeitsphase zu stellen. (5) Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, wissenschaftliches und künstlerisches Personal an den Hochschulen des Landes mit Lehrverpflichtung und Lehrkräfte am Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg an der Fulda, die sich am 1. Januar 2011 in der Altersteilzeit im Blockmodell befinden, treten mit Ablauf des letzten Monats des Schuljahres, des Semesters oder des fachtheoretischen Studienabschnitts, in dem sie I.2 Beamtengesetz (HBG) §33 I 56 www.WALHALLA.de
das 65. Lebensjahr vollendet haben, in den Ruhestand. Satz 1 gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte unmittelbar nach Ende der ursprünglich bewilligten Altersteilzeit auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand versetzt wird. Beim Blockmodell ist der Antrag in der Arbeitsphase zu stellen. (6) Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit, für die Abs. 3 Satz 2 gilt und denen die Versetzung in den Ruhestand nach § 35 vor dem 1. Januar 2011 bewilligt wurde, ist abweichend davon auf Antrag die Versetzung in den Ruhestand nach § 35 zu einem späteren Zeitpunkt zu bewilligen. (7) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die am 1. Januar 2011 1. sich in der Freistellungsphase im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung bis zum Ruhestand nach § 1 Abs. 6 der Hessischen Arbeitszeitverordnung in der Fassung vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 758), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), befinden, 2. bis zum Eintritt in den Ruhestand beurlaubt sind oder 3. sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell nach § 118 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 2 befinden, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. (8) Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit, denen vor dem 1. Januar 2011 Teilzeitbeschäftigung bis zum Eintritt in den Ruhestand bewilligt wurde, ist auf Antrag die Teilzeitbeschäftigung bis zum Erreichen der jeweils geltenden Regelaltersgrenze zu verlängern. Entsprechendes gilt für Beurlaubungen, die bis zum Eintritt in den Ruhestand bewilligt wurden. § 34 Hinausschieben der Altersgrenze (1) Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag oder mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten über die Altersgrenze hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten 70. Lebensjahr. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. (2) Der Antrag nach Abs. 1 ist spätestens sechs Monate vor Eintritt in den Ruhestand zu stellen. § 35 Ruhestand auf Antrag Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie 1. schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598), sind und das 60. Lebensjahr vollendet haben oder 2. das 62. Lebensjahr vollendet haben. Bei Lehrkräften an öffentlichen Schulen und Lehrkräften am Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg an der Fulda kann die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag nur zum Ablauf des letzten Monats eines Schulhalbjahres, Semesters oder fachtheoretischen Studienabschnitts erfolgen. Zweites Kapitel Dienstunfähigkeit § 36 Verfahren bei Dienstunfähigkeit (§ 26 Beamtenstatusgesetz) (1) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten (§ 26 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes), so besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen. Entzieht sich die Beamtin oder der Beamte ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen oder beobachten zu lassen, kann sie oder er so behandelt werden, wie wenn die Dienstunfähigkeit ärztlich festgestellt worden wäre. Die Kosten der nach Satz 1 angeordneten ärztlichen Untersuchung oder Beobachtung trägt der Dienstherr. (2) Die Frist nach § 26 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes, nach deren Ablauf kei- §§34–36 Beamtengesetz (HBG) I.2 I www.WALHALLA.de 57
re regelt das für das Dienstrecht der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zuständige Ministerium. § 110 Vorläufige Dienstenthebung Bei einer vorläufigen Dienstenthebung von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nach dem Hessischen Disziplinargesetz findet § 49 Abs. 2 entsprechende Anwendung. § 111 Polizeidienstunfähigkeit (1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sind dienstunfähig (§ 26 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes), wenn sie nach amtsärztlichem Gutachten den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügen und nicht zu erwarten ist, dass sie die volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangen (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. Zur Erstattung von amtsärztlichen Gutachten sind auch die hierzu von der obersten Dienstbehörde bestimmten Polizeiärztinnen und Polizeiärzte sowie die Ärztinnen und Ärzte der Ämter für Versorgung und Soziales befugt. (2) Polizeidienstunfähige Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können in ein Amt einer anderen Laufbahn versetzt werden, wenn sie persönlich die Eignung für die Laufbahn besitzen. Ohne ihre Zustimmung ist die Versetzung nur zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt wie das bisherige Amt verbunden ist; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts. Bei einem Laufbahnwechsel nach dem 50. Lebensjahr gilt die besondere Altersgrenze nach § 112. Im Übrigen ist § 26 Abs. 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes anzuwenden. § 112 Eintritt in den Ruhestand im Polizeivollzugsdienst (1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats, in dem sie das 62. Lebensjahr vollendet haben (besondere Altersgrenze), in den Ruhestand. Sie können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. (2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben: Geburtsjahr Geburtsmonat Anhebung um Monate Altersgrenze Jahr Monate 1952 Januar 1 60 1 Februar 2 60 2 März 3 60 3 April 4 60 4 Mai 5 60 5 Juni – Dezember 6 60 6 1953 7 60 7 1954 8 60 8 1955 9 60 9 1956 10 60 10 1957 11 60 11 1958 12 61 0 1959 14 61 2 1960 16 61 4 1961 18 61 6 1962 20 61 8 1963 22 61 10 (3) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die im Schicht- oder Wechselschichtdienst, im Spezialeinsatzkommando, in einem mobilen Einsatzkommando, in der Polizeihubschrauberstaffel oder in einer operativen Einheit im Außendienst mit regelmäßig wechselnder Arbeitszeit und regelmäßig wechselndem Arbeitsort mindestens I.2 Beamtengesetz (HBG) §§110–112 I 82 www.WALHALLA.de
1. 20 Jahre tätig gewesen sind, treten 24Monate, 2. 15 Jahre tätig gewesen sind, treten 18Monate, 3. 10 Jahre tätig gewesen sind, treten zwölf Monate vor Erreichen der für sie geltenden Altersgrenze, jedoch frühestens mit Ende des Monats, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendet haben, in den Ruhestand. Der Polizeivollzugsbeamtin oder dem Polizeivollzugsbeamten ist durch die personalverwaltende Stelle mindestens ein Jahr vor Erreichen der Altersgrenze mitzuteilen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. (4) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die am 1. Januar 2011 1. sich in der Freistellungsphase im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung bis zum Ruhestand nach § 1 Abs. 6 der Hessischen Arbeitszeitverordnung befinden oder 2. bis zum Eintritt in den Ruhestand beurlaubt sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 60. Lebensjahres. (5) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit, denen vor dem 1. Januar 2011 Teilzeitbeschäftigung bis zum Eintritt in den Ruhestand bewilligt wurde, ist auf Antrag die Teilzeitbeschäftigung bis zum Erreichen der jeweils geltenden Altersgrenze zu bewilligen. Entsprechendes gilt für Beurlaubungen, die bis zum Eintritt in den Ruhestand bewilligt wurden. (6) Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag oder mit Zustimmung der Polizeivollzugsbeamtin oder des Polizeivollzugsbeamten über die Altersgrenze hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten 64. Lebensjahr. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. Der Antrag nach Satz 1 ist spätestens sechs Monate vor Eintritt in den Ruhestand zu stellen. § 112a Mehrarbeit im Polizeivollzugsdienst Werden Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen innerhalb von zwölf Monaten für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte Mehrarbeitsvergütung nach § 56a des Hessischen Besoldungsgesetzes erhalten. Zweiter Abschnitt Weitere besondere Beamtengruppen § 113 Feuerwehr Für die Beamtinnen und Beamten im feuerwehrtechnischen Dienst gelten die §§ 107 und 110 bis 112 entsprechend. § 112 Abs. 3 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit im feuerwehrtechnischen Dienst entsprechende Zeiten im Schicht- oder Wechselschichtdienst oder regelmäßig im Einsatzdienst einer Wachabteilung tätig gewesen sind. Die Gemeinden können Beamtinnen und Beamten im feuerwehrtechnischen Dienst, die sich im Beamtenverhältnis auf Probe befinden, unentgeltliche Heilfürsorge gewähren. § 114 Justiz Für die Beamtinnen und Beamten im Justizdienst, die im allgemeinen Vollzugsdienst, im Werkdienst oder im Krankenpflegedienst im Justizvollzug tätig sind, gelten die §§ 111 und 112 entsprechend. § 111 Abs. 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass zur Erstattung von amtsärztlichen Gutachten auch die hierzu von der obersten Dienstbehörde bestimmten Ärztinnen und Ärzte in den Justizvollzugsbehörden sowie die Ärztinnen und Ärzte der Ämter für Versorgung und Soziales befugt sind. Die besondere Altersgrenze bleibt entsprechend § 111 Abs. 2 Satz 3 auch bei anderweitiger Verwendung innerhalb der Fachrichtung Jus- §§ 112a – 114 Beamtengesetz (HBG) I.2 I www.WALHALLA.de 83
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