Deutsches Beamten-Jahrbuch Rheinland-Pfalz 2026

Ausgabe 2026 Inkl. Testzugang zum Online-Dienst Walhalla Fachredaktion Deutsches Beamten-Jahrbuch Rheinland-Pfalz Vorschriftensammlung zum Beamtenrecht

Das aktuelle Beamtenrecht in Rheinland-Pfalz Die kompakte Textausgabe 2026 informiert umfassend und zuverlässig über die aktuelle Rechtslage – am Arbeitsplatz, in Verhandlungen sowie unterwegs. Die einfache Leitziffernsystematik und das übersichtliche StichwortverzeichQLV PDFKHQ HV OHLFKW GLH HLQVFKO¦JLJHQ 5HFKWVJUXQGODJHQ VFKQHOO ]X ʳQGHQ I Statusrecht II Laufbahnrecht, Ausbildung III Besoldung IV Versorgung V Personalvertretung VI Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld VII Beihilfe, Fürsorge VIII Soziale Schutzvorschriften, Familienförderung, Vermögensbildung IX Verfassung, Verwaltungsrecht X Allgemeine Schutzvorschriften Das handliche Nachschlagewerk für Beamtinnen und Beamte, Anwärterinnen und Anwärter, Versorgungsempfänger und -empfängerinnen, Vertrauenspersonen im öffentlichen Dienst, Personalratsmitglieder sowie Führungsverantwortliche. WISSEN FÜR DIE PRAXIS www.WALHALLA.de ISBN 978-3-8029-1216-0 € 34,95 [D]

Das aktuelle Beamtenrecht 2026 Landesbildungszeitgesetz (LBZG) Das neue Landesbildungszeitgesetz vom 11. Februar 2026 (GVBl. S. 29) bringt im Verhältnis zum bisherigen Bildungsfreistellungsgesetz mehr Anwendungsbreite und die Berücksichtigung zeitgemäßerer Formate; auch für den öffentlichen Dienst bleibt der Freistellungsanspruch gleich erhalten. Das Gesetz erweitert den Zweck der Freistellung auf Qualifizierungen für ehrenamtliche Tätigkeiten und berücksichtigt ausdrücklich digitale und hybride Lernformate, also nicht nur Präsenzveranstaltungen. Es soll Fristen sowie Verfahren klarer fassen. Weiterbildung wird nicht nur als Instrument der Fachkräftesicherung, sondern auch als Voraussetzung für demokratische Teilhabe, gesellschaftliche Orientierung und sozialen Zusammenhalt verstanden. Weiterhin gilt: Nur anerkannte Veranstaltungen zählen, und der Arbeitgeber kann bei zwingenden dienstlichen Belangen ablehnen. Zweite Landesverordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung für den Polizeidienst Mit der Zweiten Landesverordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung für den Polizeidienst vom 28. Januar 2026 (GVBl. S. 88) werden die Grundsätze der dienstlichen Beurteilung geregelt. Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte in den dem Ministerium des Innern und für Sport nachgeordneten Polizeibehörden sollen wie bisher weiterhin anlassbeurteilt werden (neuer Teil 2 zur dienstlichen Beurteilung). Neben die Beurteilung aus abschließend genannten Beurteilungsanlässen tritt die Probezeitbeurteilung. Der Inhalt der dienstlichen Beurteilung ist nun per Rechtsverordnung festgelegt und ebenso, wer beurteilt und wie das Verfahren aussieht – jeweils orientiert am bereits praktizierten und bewährten System. Normenhierarchisch ebenfalls höher angesiedelt wird außerdem die Nachzeichnung dienstlicher Beurteilungen etwa im Falle einer Freistellung oder einer dienstlichen Abwesenheit. Die Änderungsverordnung ist rückwirkend zum 1. Juli 2025 in Kraft getreten. www.WALHALLA.de 5

Schnellübersicht Statusrecht 19 I Laufbahn/Ausbildung 189 II Besoldung 303 III Versorgung 425 IV Personalvertretung 501 V Reise- und Umzugskosten/Trennungsgeld 569 VI Beihilfe/Fürsorge 609 VII Soziale Schutzvorschriften/Familienförderung/Vermögensbildung 747 VIII Verfassung/Verwaltung 859 IX Allgemeine Schutzvorschriften 1039 X Stichwortverzeichnis 1111 XI Kalendarium/Ferientermine 1121 XII

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt das Statusrecht der Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. § 2 Dienstherrnfähigkeit Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen 1. Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, 2. sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es durch ein Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes verliehen wird. Abschnitt 2 Beamtenverhältnis § 3 Beamtenverhältnis (1) Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis). (2) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung 1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder 2. solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. § 4 Arten des Beamtenverhältnisses (1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. Es bildet die Regel. (2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient a) der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oder b) der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion. (3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit a) zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder b) zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion. (4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient a) der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder b) der nur vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. § 5 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte (1) Als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter kann berufen werden, wer Aufgaben im Sinne des § 3 Abs. 2 unentgeltlich wahrnehmen soll. (2) Die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten können durch Landesrecht abweichend von den für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften geregelt werden, soweit es deren besondere Rechtsstellung erfordert. (3) Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art, ein solches Beamtenverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden. § 6 Beamtenverhältnis auf Zeit Für die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist. § 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses (1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer 1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder I.1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) §§1–7 I 22 www.WALHALLA.de

b) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder c) eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, besitzt, 2. die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und 3. die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung besitzt. In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit der Erfüllung der Pflichten nach § 34 Absatz 2 nicht vereinbar sind. (2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden. (3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 können nur zugelassen werden, wenn 1. für die Gewinnung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Interesse besteht oder 2. bei der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals in das Beamtenverhältnis andere wichtige Gründe vorliegen. §8 Ernennung (1) Einer Ernennung bedarf es zur 1. Begründung des Beamtenverhältnisses, 2. Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4), 3. Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder 4. Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt. (2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein 1. bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Worte „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung, 2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Worte nach Nummer 1 und 3. bei der Verleihung eines Amts die Amtsbezeichnung. (3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen. (4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam. § 9 Kriterien der Ernennung Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen. § 10 Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden. § 11 Nichtigkeit der Ernennung (1) Die Ernennung ist nichtig, wenn 1. sie nicht der in § 8 Abs. 2 vorgeschriebenen Form entspricht, 2. sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde oder §§8–11 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) I.1 I www.WALHALLA.de 23

3. zum Zeitpunkt der Ernennung a) nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine Ernennung erfolgen durfte und keine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 zugelassen war, b) nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter vorlag oder c) eine ihr zu Grunde liegende Wahl unwirksam ist. (2) Die Ernennung ist von Anfang an als wirksam anzusehen, wenn 1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 aus der Urkunde oder aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht, dass die für die Ernennung zuständige Stelle ein bestimmtes Beamtenverhältnis begründen oder ein bestehendes Beamtenverhältnis in ein solches anderer Art umwandeln wollte, für das die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, und die für die Ernennung zuständige Stelle die Wirksamkeit schriftlich bestätigt; das Gleiche gilt, wenn die Angabe der Zeitdauer fehlt, durch Landesrecht aber die Zeitdauer bestimmt ist, 2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die sachlich zuständige Behörde die Ernennung bestätigt oder 3. im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe a eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nachträglich zugelassen wird. §12 Rücknahme der Ernennung (1) Die Ernennung ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn 1. sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde, 2. dem Dienstherrn zum Zeitpunkt der Ernennung nicht bekannt war, dass die ernannte Person vor ihrer Ernennung ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, aufgrund dessen sie vor oder nach ihrer Ernennung rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und das sie für die Berufung in das Beamtenverhältnis als unwürdig erscheinen lässt, 3. die Ernennung nach § 7 Abs. 2 nicht erfolgen durfte und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird oder 4. eine durch Landesrecht vorgeschriebene Mitwirkung einer unabhängigen Stelle oder einer Aufsichtsbehörde unterblieben ist und nicht nachgeholt wurde. (2) Die Ernennung soll zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen die ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war. Dies gilt auch, wenn die Entscheidung gegen eine Beamtin oder einen Beamten der Europäischen Union oder eines Staates nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ergangen ist. Abschnitt 3 Länderübergreifender Wechsel und Wechsel in die Bundesverwaltung § 13 Grundsatz Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nur bei landesübergreifender Abordnung, Versetzung und Umbildung von Körperschaften sowie bei einer Abordnung oder Versetzung aus einem Land in die Bundesverwaltung. §14 Abordnung (1) Beamtinnen und Beamte können aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise zu einer dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes abgeordnet werden. (2) Aus dienstlichen Gründen ist eine Abordnung vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit zulässig, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Grundgehalt entspricht, zulässig. (3) Die Abordnung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn die neue Tätigkeit I.1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) §§12–14 I 24 www.WALHALLA.de

res. Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 1950 geboren sind, gilt abweichend von Absatz 1 Satz 1 folgende Regelaltersgrenze: Geburtsjahr Anhebung um Monate Altersgrenze Jahr Monat 1951 1 65 1 1952 2 65 2 1953 3 65 3 1954 4 65 4 1955 6 65 6 1956 8 65 8 1957 10 65 10 1958 12 66 0 1959 14 66 2 1960 16 66 4 1961 18 66 6 1962 20 66 8 1963 22 66 10 Lehrkräfte, die 1. vor dem 1. April 1952 geboren wurden, erreichen abweichend von Absatz 1 Satz 4 die Altersgrenze zum Ende des Schuljahres, das dem Schuljahr vorangeht, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, 2. nach dem 31. März 1952 und vor dem 1. Dezember 1952 geboren wurden, erreichen abweichend von Absatz 1 Satz 4 die Altersgrenze mit Ablauf des 31. Juli 2017. (4) Für Beamtinnen und Beamte, 1. die sich am 24. Juni 2015 in Altersteilzeit, in Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 der Arbeitszeitverordnung oder in einem Urlaub ohne Dienstbezüge nach § 77 Satz 1 Nr. 2 befinden, 2. für die aufgrund einer vor dem 25. Juni 2015 erteilten Bewilligung eines der in Nummer 1 genannten Arbeitszeitmodelle innerhalb von sechs Monaten nach der Bewilligung beginnt, findet § 37 Abs. 1 Satz 1 und 4 in der bis zum Ablauf des 24. Juni 2015 geltenden Fassung Anwendung. § 38 Hinausschieben des Ruhestandsbeginns (1) Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten oder auf ihren oder seinen Antrag der Eintritt in den Ruhestand um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr und insgesamt drei Jahre nicht überschreiten darf, hinausgeschoben werden. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand zu stellen. Abweichend von Satz 2 kann das für das Schulwesen zuständige Ministerium für die Inhaberinnen und Inhaber von Funktionsstellen eine längere Frist bestimmen. (2) Dem Antrag nach Absatz 1 ist zu entsprechen, wenn 1. die Beamtin oder der Beamte vor oder nach Begründung des Beamtenverhältnisses aus den in § 23 Abs. 1 genannten Gründen teilzeitbeschäftigt oder freigestellt gewesen ist, 2. das bis zur Altersgrenze erzielbare Ruhegehalt nicht die Höchstgrenze erreicht und 3. zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Soweit der Antrag über den für den Nachteilsausgleich nach Satz 1 erforderlichen Zeitraum hinausreicht, ist nach Absatz 1 zu entscheiden. (3) Zwingende dienstliche Belange nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 stehen einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand insbesondere dann entgegen, wenn 1. die bisher wahrgenommenen Aufgaben wegfallen, 2. Planstellen eingespart werden sollen, 3. die Beamtin oder der Beamte in einem Stellenabbaubereich nach § 75a beschäftigt ist oder 4. zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den Anforderungen des Dienstes nicht mehr gewachsen sein wird. §38 Landesbeamtengesetz (LBG) I.2 I www.WALHALLA.de 55

(4) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann der Eintritt in den Ruhestand bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses um höchstens zwei Jahre hinausgeschoben werden. Dies gilt nur, wenn für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren vor Beginn des Monats, in dem die jeweils geltende Regelaltersgrenze oder die besondere Altersgrenze erreicht wird, und höchstens zwei Jahre danach Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt wird. Die Zeiträume vor und nach der jeweils geltenden Regelaltersgrenze oder der besonderen Altersgrenze müssen gleich lang sein. Die Teilzeitbeschäftigung muss vor dem 1. Januar 2027 beginnen. Das Erbringen der Arbeitszeit im Blockmodell im Sinne des § 75a Abs. 1 Satz 3 ist nicht zulässig. Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie § 75 Abs. 2 gelten entsprechend. (5) Die Bewilligung nach Absatz 4 darf mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden kann. Wird die Bewilligung widerrufen, nachdem die jeweils geltende Regelaltersgrenze oder die besondere Altersgrenze erreicht worden ist, tritt die Beamtin oder der Beamte mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem der Widerruf bekannt gegeben worden ist. (6) Die Wirkungen der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 sind unter Berücksichtigung der mit ihnen verfolgten Regelungsziele vor Ablauf des 31. März 2026 zu prüfen. §39 Ruhestand auf Antrag (1) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben. (2) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) sind, können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 61. Lebensjahr vollendet haben. Schwerbehinderte Lehrkräfte können unter den Voraussetzungen des Satzes 1 abweichend von § 37 Abs. 1 Satz 4 während des Schuljahres in den Ruhestand versetzt werden, sofern hiergegen nicht unabweisbare dienstliche Gründe bestehen. (3) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX sind und vor dem 1. Januar 1956 geboren sind, können abweichend von Absatz 2 auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX sind und nach dem 31. Dezember 1955 geboren sind, gilt abweichend von Absatz 2 folgende Altersgrenze: Geburtsjahr Anhebung um Monate Altersgrenze Jahr Monat 1956 2 60 2 1957 4 60 4 1958 6 60 6 1959 8 60 8 1960 10 60 10 § 40 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung von Körperschaften (zu §18 BeamtStG) Die Frist, innerhalb derer Beamtinnen und Beamte nach §18 Abs. 2 BeamtStG in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, beträgt ein Jahr ab der Umbildung der Körperschaft. § 41 Einstweiliger Ruhestand von politischen Beamtinnen und Beamten (zu § 30 BeamtStG) (1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann mit Zustimmung der Landesregierung jederzeit ohne Angabe von Gründen in den einstweiligen Ruhestand versetzen: 1. Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, 2. Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren, 3. die Sprecherin oder den Sprecher der Landesregierung sowie Beamtinnen und Beamte, die mit ihrer Zustimmung schriftlich zu Referentinnen und Referenten für Presse oder Öffentlichkeitsarbeit bei einer obersten Landesbehörde bestellt worden sind, I.2 Landesbeamtengesetz (LBG) §§39–41 I 56 www.WALHALLA.de

4. die Ständige Vertreterin oder den Ständigen Vertreter der oder des Bevollmächtigten des Landes beim Bund und für Europa, 5. die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, 6. Präsidentinnen und Präsidenten sowie Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten der Struktur- und Genehmigungsdirektionen, 7. die Leiterin oder den Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz bei dem für den Verfassungsschutz zuständigen Ministeriumsowie 8. die Beauftragte oder den Beauftragten der Landesregierung für Migration und Integration, soweit sie Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit sind. (2) Wer bereits vor Übertragung eines Amtes nach Absatz 1 Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit war, ist auf seinen Antrag, der binnen drei Monaten nach Beginn des einstweiligen Ruhestands zu stellen ist, spätestens drei Monate nach Antragstellung erneut in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen. Das zu übertragende Amt muss derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehören wie das vor der Übertragung des Amtes nach Absatz 1 zuletzt bekleidete Amt und mindestens mit demselben Grundgehalt verbunden sein. § 42 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden (zu §31 BeamtStG) Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ist nur zulässig, soweit aus Anlass der Umbildung oder Auflösung Planstellen eingespart werden. Freie Planstellen im Bereich desselben Dienstherrn sollen diesen in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten vorbehalten werden, wenn sie für diese Stellen geeignet sind. Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten ab der Umbildung oder Auflösung der Behörde erfolgen. § 43 Beginn des einstweiligen Ruhestands Der einstweilige Ruhestand beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben wird. Ein späterer Zeitpunkt kann festgesetzt werden, der jedoch vor dem Beginn des auf die Bekanntgabe folgenden vierten Kalendermonats liegen muss. Abschnitt 3 Dienstunfähigkeit § 44 Verfahren bei Dienstunfähigkeit und begrenzter Dienstfähigkeit (zu den §§26 und 27 BeamtStG) (1) Bestehen Zweifel an der Dienstfähigkeit der Beamtin oder des Beamten, ist sie oder er verpflichtet, sich nach Weisung der oder des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls die Ärztin oder der Arzt es für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. (2) Beantragt die Beamtin oder der Beamte unter Vorlage ärztlicher Bescheinigungen die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, hat die oder der Dienstvorgesetzte zur Überprüfung des Gesundheitszustands der Beamtin oder des Beamten eine ärztliche Untersuchung zu veranlassen. (3) Die Frist nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG beträgt sechs Monate. (4) Stellt die oder der Dienstvorgesetzte aufgrund des ärztlichen Gutachtens die Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten fest, ist ohne Bindung an diese Feststellung über die Versetzung in den Ruhestand zu entscheiden; zuvor können weitere Beweise erhoben werden. (5) Werden Rechtsbehelfe gegen die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand eingelegt, werden mit Beginn des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats die Dienstbezüge einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigen. (6) Die Absätze 1, 4 und 5 gelten für die begrenzte Dienstfähigkeit entsprechend. §§42–44 Landesbeamtengesetz (LBG) I.2 I www.WALHALLA.de 57

300 bis 399 Schülerinnen und Schülern um5Wochenstunden, 400 und mehr Schülerinnen und Schülern um6Wochenstunden erhöht. Bei Integrierten Gesamtschulen wird die Schulleitungsanrechnung – für die pädagogische Koordination für zwei Klassenstufen je Klasse in diesen beiden Klassenstufen um 0,5 Anrechnungsstunden, – für die didaktische Koordination um eine der durchschnittlichen Zahl der Parallelklassen in der Sekundarstufe I entsprechende Zahl von Anrechnungsstunden erhöht. Bei einem Wert von 0,5 und mehr wird aufgerundet, unter 0,5 abgerundet. c) Bei Gymnasien in Landesträgerschaft mit Wohnheim wird die Schulleitungsanrechnung um bis zu 10 Stunden erhöht; 1.1.6 Bei organisatorisch verbundenen Kollegs und Abendgymnasien wird die Anrechnungspauschale für Schulleitungs- und weitere Leitungsaufgaben nach der folgenden Formel berechnet: [15 als Sockel] + [Gesamtstudierendenzahl · 0,07] + [Zahl der Bildungsgänge · 4,5] + [4 für die Einrichtung eines Vorkurses]. Bei organisatorisch verbundenen Gymnasien und Kollegs entfällt der Sockel. 1.1.7 Bei berufsbildenden Schulen ergibt sich die Anzahl der Anrechnungsstunden für die Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben aus 1. einer einheitlichen Sockelpauschale, 2. einer klassenbezogenen Pauschale, 3. einer schülerbezogenen Pauschale, 4. einer Pauschale für die Anzahl der Bildungsgänge und 5. einer Pauschale für die Anzahl der Berufsgruppen. 1.1.7.1 Jede Schule erhält für die Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben eine einheitliche Sockelpauschale von 7 Wochenstunden. 1.1.7.2 Die klassenbezogene Pauschale beträgt für die 1. bis 40. fiktive Klasse je 0,5 Wochenstunden, für die 41. bis 80. fiktive Klasse je 0,38 Wochenstunden, ab der 81. fiktiven Klasse je 0,15 Wochenstunden. Die fiktive Klassenzahl entspricht der Summe der gewichteten Vollzeit- und Teilzeitklassen. Die gewichtete Vollzeitklassenzahl ergibt sich aus der Formel '6!!$*%/"!311*7 5 -0&(!*2$3&! '6!!$*%/ ,.20&10&7%//!%0&* 8!311*7)2*4.*7$ '6!!$*%/ ,*1 '62#3&2*1 Die gewichtete Teilzeitklassenzahl ergibt sich aus der Formel +*%!$*%/"!311*7 5 -0&(!*2$3&! +*%!$*%/ ,.20&10&7%//!%0&* 8!311*7)2*4.*7$ +*%!$*%/ ,*1 '62#3&2*1 1 bis 500 Schülerinnen und Schüler 0,011 Wochenstunden je Schülerin oder Schüler, 501 bis 800 Schülerinnen und Schüler 0,008 Wochenstunden je Schülerin oder Schüler, ab 801 Schülerinnen und Schüler 0,005 Wochenstunden je Schülerin oder Schüler. 1.1.7.4 Für jeden Bildungsgang werden 0,5 Wochenstunden gewährt. 1.1.7.5 Für jede Berufsgruppe werden 0,3 Wochenstunden gewährt. 1.1.8 Die Zahl der Klassen in der Sekundarstufe I wird aufgrund der Klassenmesszahl gemäß den jeweils geltenden Verwaltungsvorschriften über die Klassenbildung berechnet. 1.1.9 Bei Ganztagsschulen in verpflichtender Form wird die Zahl der Klassen in Ganztagsform mit 1,5, bei Ganztagsschulen im Förderschulbereich die Zahl der Klassen mit 1,2 multipliziert und in die jeweilige Tabelle einbezogen. Bei Integrierten GesamtAnlage 1 Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung (LehrArbZVO) I.7 I www.WALHALLA.de 115

schulen als Ganztagsschulen in verpflichtender Form gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass bei einem Ergebnis von mehr als 47 Klassen nach Anwendung des Faktors 1,5 6 Anrechnungsstunden zusätzlich gewährt werden. Bei Ganztagsschulen in offener Form wird die Zahl der Ganztagsklassen durch Teilung der Zahl der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler durch 30 errechnet und dann in die jeweilige Tabelle einbezogen. 1.1.10 Bei der Berechnung von fiktiven Klassen oder Klasseneinheiten werden Bruchteile abgerundet. 1.1.11 Ganztagsschulen in Angebotsform erhalten für die Durchführung und Organisation ihres pädagogischen Konzepts Anrechnungsstunden. Die Anrechnungsstunden der Schulen staffeln sich in Abhängigkeit der im Schuljahr angemeldeten Ganztagsschülerinnen und -schüler wie folgt: a) Ganztagsschülerinnen und -schüler in Förderschulen Anrechnungsstunden 26 bis 51 3 52 bis 77 4 78 bis 103 5 104 bis 129 6 130 bis 155 7 156 bis 181 8 182 bis 207 9 208 bis 233 10 234 bis 259 11 260 bis 285 12 286 bis 311 13 312 bis 337 14 338 bis 363 15 364 bis 389 16 390 bis 415 17 416 bis 441 18; b) Ganztagsschülerinnen und -schüler in sonstigen Schulen Anrechnungsstunden 54 (in Grundschulen 36) bis 71 3 72 bis 107 4 108 bis 143 5 144 bis 179 6 180 bis 215 7 216 bis 251 8 252 bis 287 9 288 bis 341 10 342 bis 395 11 396 bis 449 12 450 bis 503 13 504 bis 557 14 558 bis 611 15 612 bis 683 16 684 bis 755 17 756 bis 827 18. Schulen, denen eine Option zur Einrichtung eines Ganztagsangebots in Angebotsform erteilt wurde, erhalten zur Vorbereitung dieses Angebots im Schulhalbjahr vor dem Errichtungszeitpunkt 3 Anrechnungsstunden. 1.2 Anrechnungspauschale für besondere unterrichtliche Belastungen und Sonderaufgaben 1.2.1 Den Schulen wird zum Ausgleich besonderer unterrichtlicher Belastungen und für schulbezogene Sonderaufgaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Anrechnungspauschale zur Verfügung gestellt. Die Zahl der Anrechnungsstunden, die einer Schule als Pauschale zur Verfügung gestellt werden (Anrechnungspauschale), errechnet sich aus der Zahl der Vollzeitlehrkräfte. Diese ergibt sich aus – der Zahl der vollbeschäftigten Lehrkräfte, – der Zahl der in Vollzeitlehrerfälle umgerechneten Stellenteile der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte, – der Zahl der in Vollzeitlehrerfälle umgerechneten tatsächlich erteilten Unterrichtsstunden der Fachleiterinnen und Fachleiter, der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter und der Referendarinnen und Referendare, sofern es sich um selbständig erteilten Unterricht handelt, der regelmäßigen Mehrarbeit und des nebenberuflichen und nebenamtlich erteilten Unterrichts. Die Summe wird mit Hilfe des für die jeweilige Schulart geltenden Regelstundenmaßes auf Vollzeitlehrerfälle umgerechnet. Bei InteI.7 Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung (LehrArbZVO) Anlage 1 I 116 www.WALHALLA.de

Anlage 2 (zu §14) Unterrichtsverpflichtung und Stundenanrechnung für die an staatlichen Studienseminaren für die Lehrämter an Schulen tätigen Seminarleiterinnen und Seminarleiter, stellvertretenden Seminarleiterinnen und Seminarleiter und Fachleiterinnen und Fachleiter 1 Unterrichtsverpflichtung 1.1 Unterrichtsverpflichtung der Seminarleitung 1.1.1 Die Tätigkeit der Seminarleiterinnen und Seminarleiter bestimmt sich ausschließlich nach der Verwaltungsvorschrift „Dienstund Konferenzordnung der Staatlichen Studienseminare“ vom 18. Februar 2013 (Amtsbl. 2013 S. 90) in der jeweils geltenden Fassung. 1.1.2 Die Unterrichtsverpflichtung der stellvertretenden Seminarleiterinnen und stellvertretenden Seminarleiter beträgt in der Regel 4 Wochenstunden. 1.2 Unterrichtsverpflichtung der Fachleiterinnen und Fachleiter für Berufspraxis Jeder Dienststelle eines staatlichen Studienseminars steht für die Fachleiterinnen und Fachleiter für Berufspraxis eine Anrechnungspauschale zur Verfügung, die sich nach der in der nachfolgenden Tabelle ersichtlichen Staffelung nach der Zahl der Anwärterinnen und Anwärter, der Lehrkräfte im Seiteneinstieg, der an einem Anpassungslehrgang teilnehmenden Personen und der Personen, die sich in der pädagogischen Ausbildung zur Lehrerin oder zum Lehrer für Fachpraxis oder zur Fachlehrerin oder zum Fachlehrer an berufsbildenden Schulen befinden, (Seminarteilnehmerinnen und Seminarteilnehmer) richtet. Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter legt die Unterrichtsverpflichtung der Fachleiterinnen und Fachleiter für Berufspraxis durch die Verteilung der Anrechnungsstunden fest, wobei die Unterrichtsverpflichtung mindestens 4 Wochenstunden beträgt. Die §§ 4 und 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Der Personalrat ist in der gesetzlich vorgesehenen Weise zu beteiligen. Seminarteilnehmerinnen und -teilnehmer Anrechnungsstunden bei einem Regelstundenmaß nach § 3 von 271) Wochenstunden 252) Wochenstunden 241) Wochenstunden 23 bis 27 16 14 13 28 bis 32 22 20 18 33 bis 37 27 25 23 38 bis 42 33 30 28 43 bis 47 39 35 33 48 bis 52 45 41 38 53 bis 57 50 46 43 58 bis 62 56 51 48 63 bis 67 62 56 53 68 bis 72 68 62 58 73 bis 77 73 67 63 1) Regelstundenmaß bezogen auf Wochenstunden zu 45 Minuten 2) Regelstundenmaß bezogen auf Wochenstunden zu 50 Minuten I.7 Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung (LehrArbZVO) Anlage 2 I 120 www.WALHALLA.de

Seminarteilnehmerinnen und -teilnehmer Anrechnungsstunden bei einem Regelstundenmaß nach § 3 von 271) Wochenstunden 252) Wochenstunden 241) Wochenstunden 78 bis 82 79 72 68 83 bis 87 85 77 73 88 bis 92 91 83 78 93 bis 97 96 88 83 98 bis 102 102 93 88 103 bis 107 108 98 93 108 bis 112 114 104 98 113 bis 117 119 109 103 118 bis 122 125 114 108 Wenn in Ausnahmefällen die Zahl der Seminarteilnehmerinnen und Seminarteilnehmer in einer Hauptdienststelle höher ist als 122, so kann das Landesprüfungsamt für die Lehrämter an Schulen die Zahl der Anrechnungsstunden entsprechend anpassen. Bei Teildienststellen wird die Anrechnungspauschale nach Satz 1 um 8 Anrechnungsstunden erhöht. 1.3 Unterrichtsverpflichtung der Fachleiterinnen und Fachleiter 1.3.1 Die Ausbildungsverpflichtung richtet sich nach der Zahl der Seminarteilnehmerinnen und Seminarteilnehmer. Wird einer Fachleiterin oder einem Fachleiter keine Seminarteilnehmerin oder kein Seminarteilnehmer zur Ausbildung zugewiesen, so verringert sich die Unterrichtsverpflichtung um 1 Wochenstunde. In den Fällen des § 14 Abs. 3 Satz 6 legt das Landesprüfungsamt für die Lehrämter an Schulen die Unterrichtsverpflichtung fest. Sofern Fachleiterinnen und Fachleiter Aufgaben der Fachleiterinnen und Fachleiter für Berufspraxis wahrnehmen, kann ihnen die Seminarleiterin oder der Seminarleiter Anrechnungsstunden nach Nummer 1.2 zuteilen. Die §§ 4 und 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. 1.3.2 Die Unterrichtsverpflichtung der Fachleiterinnen und Fachleiter für Grundschulbildung staffelt sich wie folgt: Seminarteilnehmerinnen und -teilnehmer Unterrichtsverpflichtung bei einem Regelstundenmaß nach § 3 von 25 Wochenstunden zu 50 Minuten 1 18 2 17 3 16 4 15 5 14 6 13 7 12 8 11 9 10 10 9 11 8 1.3.3 Die Unterrichtsverpflichtung der Fachleiterinnen und Fachleiter für das Lehramt an Förderschulen staffelt sich wie folgt: Seminarteilnehmerinnen und -teilnehmer Unterrichtsverpflichtung bei einem Regelstundenmaß nach § 3 von 27 Wochenstunden zu 45 Minuten 1 22 2 20 3 18 4 17 1) Regelstundenmaß bezogen auf Wochenstunden zu 45 Minuten 2) Regelstundenmaß bezogen auf Wochenstunden zu 50 Minuten Anlage 2 Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung (LehrArbZVO) I.7 I www.WALHALLA.de 121

Seminarteilnehmerinnen und -teilnehmer Unterrichtsverpflichtung bei einem Regelstundenmaß nach § 3 von 27 Wochenstunden zu 45 Minuten 5 16 6 15 7 14 8 13 9 12 10 10 11 9 12 8 Zur Durchführung von Ausbildungsveranstaltungen in den Fachdidaktischen Ergänzungen wird für jede Haupt- oder Teildienststelle eines Studienseminars eine Pauschale von 0,5 Anrechnungsstunden je Seminarteilnehmerin und Seminarteilnehmer zur Verfügung gestellt, die von der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter verteilt wird. 1.3.4 Die Unterrichtsverpflichtung der übrigen Fachleiterinnen und Fachleiter staffelt sich wie folgt: Seminarteilnehmerinnen und -teilnehmer Unterrichtsverpflichtung bei einem Regelstundenmaß nach § 3 von 271) Wochenstunden 252) Wochenstunden 241) Wochenstunden 1 22 20 20 2 21 19 19 3 20 18 18 4 19 17 17 5 18 16 16 6 17 15 15 7 16 14 14 8 15 13 13 9 14 12 12 10 13 11 11 11 12 10 10 12 11 9 9 13 10 8 8 14 9 15 8 Für jede Seminarteilnehmerin und jeden Seminarteilnehmer für das Lehramt an Realschulen plus und für das Lehramt an Gymnasien, die oder der nur in dem Fach Bildende Kunst oder Musik ausgebildet wird, verringert sich die Unterrichtsverpflichtung um weitere 0,5 Wochenstunden. 1.3.5 Für die Ausbildung in den Vertiefenden Praktika wird die Unterrichtsverpflichtung je Praktikantengruppe um 0,5 Wochenstunden verringert. 1.3.6 Bei der Übernahme von mehreren Fachseminaren und bei sich überschneidenden Ausbildungsgängen erfolgt eine Stundenanrechnung nach besonderer Regelung des Landesprüfungsamtes für die Lehrämter an Schulen. 1.3.7 Aus Gründen der Ausbildungssituation und der Unterrichtsorganisation kann die Seminarleiterin oder der Seminarleiter mit dem Einverständnis der Fachleiterin oder des Fachleiters eine abweichende Unterrichtsverpflichtung festsetzen, die ausgeglichen werden muss. Die Entscheidungen nach Satz 1 sind schriftlich festzuhalten. Die Vorschriften über die Vergütung von Mehrarbeit bleiben unberührt. 1.3.8 Nehmen Fachleiterinnen und Fachleiter als Beauftragte des Landesprüfungsamtes für I.7 Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung (LehrArbZVO) Anlage 2 I 122 www.WALHALLA.de

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