Vergabebegründung bis ins letzte Detail?

Nach § 134 Abs. 1 GWB müssen öffentliche Auftraggeber wie die Bundeswehr unterlegene Bieter über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots informieren.

  Nach Zuschlagserteilung dürfen die nicht erfolgreichen Bieter gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 3 VgV zudem auf Nachfrage die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots erfahren. Auch im Unterschwellenbereich besteht eine Begründungspflicht, § 46 Abs. 1 UVgO.

Diese Begründungspflicht hat aber klare Grenzen. So müsste die Bundeswehr ihre Vergabeentscheidungen nicht bis ins letzte Detail begründen. Insoweit stellte der EuGH (20.12.2017, C – 677/15 P) aktuell klar: „Eine detaillierte vergleichende Analyse des ausgewählten Angebots und des Angebots des abgelehnten Bieters kann ebenso wenig gefordert werden, wie die Aushändigung eines vollständigen Bewertungsberichts.“

Das Verfahren trägt auch zur Entlastung in der Bundeswehrverwaltung bei, indem sie eine Vergabeentscheidung nur in den wesentlichen Grundzügen begründen muss.

Über den Autor:  Dr. Daniel Soudry, LL.M. ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht und Partner der Sozietät SOUDRY & SOUDRY Rechtsanwälte, Berlin. Er berät öffentliche Auftraggeber und Unternehmen der Verteidigungs- und Sicherheitswirtschaft bei der Konzeption bzw. Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen und in Nachprüfungsverfahren. Herr Dr. Soudry tritt regelmäßig als Referent auf und publiziert laufend zu vergaberechtlichen Themen. SOUDRY & SOUDRY Rechtsanwälte werden von Who´s Who Legal und JUVE als Kanzlei für Vergaberecht empfohlen. Dr. Soudry bloggt laufend zum VS-Vergaberecht.