Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz und Kriegswaffenkontrollgesetz

Die Bundesanwaltschaft hat vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Dresden Anklage gegen den deutschen Staatsangehörigen Alexander S. erhoben.

Chemische Waffen

Gegen den Angeschuldigten besteht der hinreichende Tatverdacht eines Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz durch den Versuch der Förderung der Herstellung chemischer Waffen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KrWaffKontrG, §§ 22, 23 StGB). Ihm werden darüber hinaus gewerbsmäßige Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz zur Last gelegt. Er soll in zehn Fällen Waren ohne die hierfür erforderliche Genehmigung ausgeführt haben (§§ 18 Abs. 5 Nr. 2, Abs. 7 Nr. 2 AWG in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 4 2. Halbsatz der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009). In einem weiteren Fall wird ihm vorgeworfen, gegen ein Verkaufsverbot verstoßen und dabei für den Geheimdienst einer fremden Macht gehandelt zu haben (§ 18 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 7 Nr. 1 und 2 AWG i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1a der Verordnung [EU] Nr. 833/2014 [veröffentlicht im ABl. der EU L229/1 am 31. Juli 2014]).

Konspiratives Beschaffungsnetzwerk

In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Alexander S. ist alleiniger Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft in Sachsen und stand mit einem in Russland ansässigen Unternehmen in Geschäftsbeziehung. Über dieses Unternehmen steuerte ein russischer Geheimdienst ein konspiratives Beschaffungsnetzwerk mit dem Zweck, die tatsächlichen Endabnehmer im Bereich der Militärindustrie zu verschleiern und eine zivile Verwendung der Güter vorzuspiegeln. Der Angeschuldigte, der unter anderem mit Gütern mit sog. doppeltem Verwendungszweck im Sinne der EU-Verordnung Nr. 428/2009 handelte, fügte sich in dieses Netzwerk ein. Er wusste, dass die Güter für die Entwicklung von sog. ABC-Waffen oder Flugkörpern für solche Waffen verwendet werden können und nur mit Genehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ausgeführt werden dürfen.

Keine Ausfuhrgenehmigungen

Seit November 2017 veräußerte der Angeschuldigte Güter mit einem doppelten Verwendungszweck im Wert von insgesamt etwa 1 Million Euro an das von dem russischen Geheimdienst gelenkte Tarnunternehmen. Über die erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen verfügte der Angeschuldigte jeweils nicht. Vielmehr hatte das BAFA ihm gegenüber mehrfach Bedenken zu diesem russischen Empfänger und seinen Endabnehmern geäußert. Deshalb gab Alexander S. zur Verschleierung der tatsächlichen Bestimmung in den Ausfuhrdokumenten unverfängliche Empfänger an. Zudem legte er schriftliche Erklärungen über den Verbleib der Güter vor, die er teilweise selbst vorgefertigt hatte. Bei einem Geschäft konnten die Waren noch vor der Ausfuhr im Rahmen der Ermittlungen sichergestellt werden. Bei einem weiteren nahm der Angeschuldigte zwar von der Ausfuhr Abstand, nachdem das BAFA die Ausfuhr unter Verweis auf die Einsatzmöglichkeit untersagt hatte, vermittelte aber die Lieferung einer vergleichbaren Maschine aus einem asiatischen Land nach Russland. Ob diese Lieferung tatsächlich erfolgte, war bislang nicht festzustellen.

Erzeugnisse im Kernwaffenbereich unterstützt?

Darüber hinaus führte der Angeschuldigte zwischen September 2019 und November 2020 Elektronikausstattung im Wert von insgesamt etwa 21.000 Euro an ein russisches Institut aus, das Aufträge für die Entwicklung und Serienproduktion von Erzeugnissen im Kernwaffenbereich erfüllt. Zur Umgehung der 2014 erlassenen internationalen Sanktionen bediente sich das Institut verschiedener zwischengeschalteter russischer Tarnempfänger, um sich weiterhin Anlagen und Bauteile, die für militärische Zwecke eingesetzt werden können, zu beschaffen. In Kenntnis dieser Umstände führte der Angeschuldigte drei Lieferungen über einen der Tarnempfänger an das Institut durch, ohne das BAFA hierüber zu informieren.
Quelle: ots


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