Gesetzliche Grundlagen
Schmerzensgeldansprüche nach § 253 BGB
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld wurde früher im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 847 BGB geregelt. Das am 1. August 2002 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674) hob diese bis dahin geltende Regelung zum Schmerzensgeld in § 847 BGB auf. Der Inhalt von § 847 BGB wurde in § 253 BGB a. F. übernommen; ein Absatz 2 wurde angefügt. § 253 BGB hat seit 1. August 2002 folgenden Wortlaut:
„§ 253 BGB
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.“
Schmerzensgeldanspruch bei verschuldensunabhängiger Gefährdungshaftung § 11 StVG/§6 HpflG
§ 11 StVG (Straßenverkehrsgesetz) und § 6 HpflG (Haftpflichtgesetz) erhielten zum 1. August 2002 den Zusatz:
„Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.“
Das neue Recht gilt ausschließlich für seit dem 1. August 2002 entstandene Schadensfälle. Die Höhe des Schmerzensgeldes ist im Gesetz nicht näher geregelt, sondern wird von den Gerichten bestimmt.
Seit 1. August 2002 besteht somit ein Schmerzensgeldanspruch auch bei verschuldensunabhängiger Gefährdungshaftung: Der Schmerzensgeldanspruch wird nicht nur dann ausgelöst, wenn der Schaden schuldhaft herbeigeführt wurde, sondern auch, wenn der Schädiger eine Gefahr gesetzt hat, die eine Haftung begründet und sich in der erlittenen Verletzung realisiert hat.
Mit der Neuregelung erfolgte eine Angleichung an die europäischen Nachbarrechtsordnungen, die eine Differenzierung nach dem Verschulden im Allgemeinen nicht kennen.

