02.03.2010: Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 3 darf nicht ausgesprochen werden, wenn der Betroffene nach Erklärung der Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, auf die zugleich mit der Unterbringung erkannt worden ist, vgl. BGH, Beschl. v. 7.10.2008 (NStZ 2009 aktuell, Heft 2, S. IX).
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