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Vorsorgevollmacht hat Vorrang vor gerichtlicher Betreuerbestellung

Die Deutschen werden immer älter. Da bleibt es nicht aus, dass die Altersdemenz auch Menschen trifft, die immer gesund gelebt haben und geistig aktiv waren. Wer für diesen Fall der Fälle vorsorgen möchte, um eine gerichtliche Betreuerbestellung zu verhindern, sollte unbedingt mit einer Vorsorgevollmacht eine Person seines Vertrauens rechtzeitig beauftragen. Eine derartige Vollmacht hat grundsätzlich Vorrang vor einer gerichtlichen Betreuerbestellung, wie der Bundesgerichtshof erst neulich ausdrücklich festgestellt hat (BGH, Beschluss vom 07.03.2012, Az. XII ZB 583/11).


Das Gericht hatte über eine Betreuerbestellung zu entscheiden. Die war erfolgt, obwohl ein an Demenz erkrankter Patient vor Ausbruch seiner Krankheit einer Person seines Vertrauens eine Generalvollmacht zur Vertretung gegenüber jedermann, insbesondere Gerichten, Behörden, Privaten, Banken und Sparkassen, erteilt hatte. 


Grund für die dennoch erfolgte Bestellung war die Mitteilung eines Gerichtsvollziehers, der aus einem Titel mit einer Gesamtforderung von ca. 39 Euro gegen den Demenzkranken vollstrecken wollte. Der Bevollmächtigte weigerte sich laut Gerichtsvollzieher die Zahlung  zu leisten und für den Betreuten die eidesstattliche Versicherung abzugeben.


Anders als den Vorinstanzen reichte diese Begründung den Bundesrichtern nicht. Sie hoben die Entscheidungen auf, weil sie die Nachrangigkeit der Betreuerbestellung gegenüber der Vorsorgevollmacht nicht beachten. Sie enthielten unter anderem keine Feststellungen zur mangelnden Eignung des Bevollmächtigten. Darauf kommt es aber in Fällen wie diesen an.


Eine Betreuerbestellung ist gesetzlich nicht erforderlich, wenn ein Bevollmächtigter die Angelegenheiten des Geschäftsunfähigen ebenso gut besorgen kann wie ein Betreuer. Nur wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, kann ein Betreuer bestellt werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn erhebliche Zweifel an der Redlichkeit des Vorsorgebevollmächtigten bestehen, etwa weil gegen ihn ein Strafverfahren wegen eines Vermögensdelikts läuft (so schon BGH, Beschluss vom 13.04.2011, Az. XII ZB 584/10).


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