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EGMR contra deutsches Jagdrecht

Grundstückseigentümer brauchen Jagd auf eigenem Land nicht zu dulden

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat entschieden, dass  Grundstückseigentümer nicht verpflichtet sind, die Jagd auf ihrem Land zu dulden.
Im entschiedenen Fall hatte sich ein Anwalt und überzeugter Vegetarier geweigert, die Jagd auf seinem Grund und Boden zu dulden. Der Mann besitzt bei Trier zwei Wald- und Wiesengrundstücke mit einer Größe von jeweils weniger als 75 Hektar. Nach deutschem Jagdrecht sind alle Eigentümer solcher Grundstücke unter 75 Hektar automatisch Mitglied in einer Jagdgenossenschaft. Sie müssen die Jagd auf ihrem Grundstück dulden.

Der Anwalt beantragte bei der zuständigen Jagdbehörde, seine Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft zu beenden. Das lehnte die Behörde ab. Alle Rechtsmittel hiergegen bis hin zum Bundesverfassungsgericht blieben erfolglos. Die höchsten deutschen Richter nahmen seine Verfassungsbeschwerde erst gar nicht an. Hier hieß es, das Bundesjagdgesetz ziele auf die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildtierbestandes ab.

Damit wollte sich der Mann nicht abfinden. Seine Argumentation: Die deutschen Vorschriften verletzen den in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerten Schutz seines Eigentums. Außerdem  könne es nicht sein, dass für Eigentümer von Grundstücken, die größer als 75 Hektar sind, keine Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft bestehe.
Vor dem EGMR hatte er damit Erfolg. Der stellte nämlich fest, dass das Bundesjagdgesetz  nicht ausdrücklich die ethische Überzeugung von Grundeigentümern berücksichtigt, die die Jagd aus Gewissensgründen ablehnten. Dadurch missachtet das deutsche Recht die ethische Überzeugung von Grundstückseigentümern, die die Jagd aus Gewissensgründen ablehnen, und verletzt so die von der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Eigentumsfreiheit (Artikel 1 Protokoll Nr. 1).
Im Ergebnis bekam der Eigentümer sogar eine Entschädigung von 5.000 Euro zugesprochen (EGMR, Urteil vom 26.6.2012, Az. 9300/07).





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