Voreilige Mietminderung kann zum Eigentor werden: Fristlose Kündigung droht!
Der Bundesgerichtshof hat der leichtfertigen Mietminderung durch Mieter einen massiven Riegel vorgeschoben, indem er die fristlose Kündigung wegen ungerechtfertigter Mietminderung für rechtens erklärte. Im entschiedenen Fall hatte ein Mann die Miete wegen Wohnungsmängeln gekürzt, für die er selbst verantwortlich war.
Der Fall: Der Mieter eines Einfamilienhauses hatte wegen Schimmel und Kondenswasser die Miete um ca. 20 % gekürzt. Angeblich waren bauliche Mängel die Ursache. Im anschließenden Rechtsstreit wegen fristloser Kündigung stellte ein gerichtlich bestellter Sachverständiger fest, dass die Ursache woanders zu suchen war – nämlich beim Mieter selbst: mangelnde Lüftung in Zimmern mit zwei Aquarien und einem Terrarium.
Aufgrund dieser Feststellungen zahlte der Mieter den Rückstand von inzwischen 3.400 Euro nach. Zu spät! Die gesetzliche Schonfrist von zwei Monaten für die Nachzahlung von Rückständen war bereits überschritten. Die fristlose Kündigung war deshalb zulässig. Für eine mildere Haftung und Privilegierung der Mieter besteht nach Ansicht der Bundesrichter kein Anlass. Es ist ihr Risiko, wenn sie die Ursache eines Mangels fehlerhaft einschätzen.
Praxistipp:
Mieter sollten in Zweifelsfällen die Miete bis zu einer Klärung des mutmaßlichen Mangels unter Vorbehalt weiterzahlen. Dann sind sie vor einer fristlosen Kündigung geschützt, wie der Bundesgerichtshof dem Mieter ausdrücklich ins Stammbuch schrieb.





