Verschwundenes Testament macht Erbschaft nicht zunichte
Dass Testamente verschwinden, kommt in den besten Familien vor. Das muss aber noch lange nicht heißen, dass der testamentarisch Bedachte aus Mangel an Beweisen leer ausgeht. Es kommt vielmehr auf den Einzelfall an, wie eine Entscheidung des OLG Naumburg zeigt.
Der Fall: Der Neffe eines Erblassers hatte einen Erbschein beim Nachlassgericht beantragt, obwohl er nur über die Kopie eines ihn allein begünstigenden Testamentes verfügte. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück. Zwar reiche grundsätzlich auch die Kopie eines Testamentes als Nachweis aus. Diese setze aber voraus, dass das Original zweifelsfrei vom Erblasser stammt und das Original nicht etwa durch bewusstes Vernichten seitens des Erblassers widerrufen wurde.
Im vorliegenden Fall hatte das Nachlassgericht die Urheberschaft zum einen nicht eindeutig klären können. Außerdem konnte nicht festgestellt werden, ob das Original des Testamentes lediglich verloren gegangen und nicht durch Vernichtung der Originalurkunde vom Onkel des Antragstellers widerrufen worden war.
Die Sache ging zum Oberlandesgericht Naumburg. Das machte sich die Mühe, Beweis zu erheben. Das Gericht vernahm die Ehefrau des Neffen als Zeugin. Die konnte glaubhaft und äußerst detailliert schildern, wie der Onkel das Originaltestament während eines Krankenhausaufenthaltes im Jahre 1996 aufgesetzt hatte. Das Testament sei in ihrer Anwesenheit und in Anwesenheit des Neffen geschrieben worden. Der Erblasser habe dann das Originaltestament ihr und ihrem Ehemann, dem Antragsteller, ausgehändigt. Er hatte sie gebeten, davon eine Kopie anzufertigen, die Kopie zu behalten und das Original ihm zurückzugeben. Das sei dann auch so geschehen.
Die Zeugin konnte aber keine Angaben dazu machen, wo der Erblasser das Originaltestament aufbewahrt habe. Nach dem Tod des Onkels hätten ihr Mann und sie die Kopie nicht dem Nachlassgericht übergeben. Ein verwandter Rechtsanwalt habe ihnen gesagt, dass sie mit der bloßen Ablichtung keine Chancen auf die Erbschaft hätten. In der Zwischenzeit habe sie nach fast zehn Jahren in einer Fernsehzeitschrift gelesen, dass diese Auskunft so nicht richtig war.
Das überzeugte das Gericht. Es ging in seiner Entscheidung davon aus, dass das Originaltestament als solches existierte oder unter unbekanntem Aufenthalt noch existiert und gültig sei. Außerdem könne dem Neffen nicht entgegengehalten werden, dass ungewiss sei, ob nicht vielleicht der Erblasser das Originaltestament mit Widerrufswirkung selbst z. B. zerstört hat und es deshalb nicht mehr auffindbar sei.
Das sei nämlich eine Frage der Beweislast, die hier zugunsten des Neffen entschieden werden müsse. Den Testamentswiderruf habe vielmehr derjenige zu beweisen, der davon profitiert (OLG Naumburg, Beschluss vom 29.03.2012, Az: 2 Wx 60/11), also nicht der Neffe.
Praxis-Tipp:
Dieses Vorkommnis ist schon ein äußerst seltener Fall und hätte auch anders ausgehen können. Lassen Sie es nicht darauf ankommen. Informieren Sie sich beizeiten zum Beispiel anhand von unserem „Aktuelles Handbuch Testament“. Hier erfahren Sie nicht nur, wie Sie ein juristisch einwandfreies Testament errichten, sondern auch, wie Sie es gegebenenfalls auch eindeutig widerrufen.





