Freiwillig krankenversichert: Beitrag richtet sich nach Einkommen des besserverdienenden Ehepartners
Bei einem freiwillig versicherten Krankenkassenmitglied darf die Kasse die Einkünfte des Ehepartners bei der Beitragsermittlung zugrunde legen, wenn der mehr verdient als der Versicherte selbst. Das hat das Bundessozialgericht bestätigt.
Im entschiedenen Fall hatte eine freiwillig versicherte Rentnerin gegen die Beitragsberechnung ihrer Krankenkasse geklagt. Sie verfügt über eine monatliche Rente von ca.1.130 Euro. Ihr privat versicherter Ehemann verfügt als pensionierter Beamter über ein monatliches Ruhegehalt von mehr als 3.000 Euro.
Die Krankenkasse wollte daher bei der Beitragsberechnung entsprechend ihrer Satzung nicht etwa die Einkünfte der Rentnerin zugrunde legen, sondern die Hälfte der Einkünfte ihres Mannes.
Das empfand die Frau als ungerecht. Ihrer Meinung nach muss sich die Beitragsberechnung zur gesetzlichen Krankenversicherung ausschließlich nach der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds richten. Und das seien in ihrem Fall allein ihre eigenen Alterseinkünfte und nicht die ihres Mannes.
Dem folgten die Richter des Bundessozialgerichts nicht. Es gäbe keine rechtlichen Bedenken gegen die Satzung. Unter bestimmten Voraussetzungen sei es zulässig, dass bei der Beitragsbemessung für freiwillig Versicherte die Einkünfte des Ehegatten herangezogen werden.
Das gilt zumindest dann, wenn das Mitglied selbst entweder über keine oder nur geringere Einkünfte als sein Ehepartner verfügt. Denn bei der Beitragsfestsetzung ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Versicherten zu berücksichtigen. Und die wird in der Regel durch die Einkünfte seines Ehegatten mitbestimmt (BSG, Urteil vom 28.9.2011, Az. 12 KR 9/10 R).





