BGH kippt verbraucherfeindliche Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen
Der Bundesgerichtshof hat über die Wirksamkeit von Versicherungsbedingungen entschieden. Die betroffenen Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für kapitalbildende Lebens- und Rentenversicherungen wurden für unwirksam erklärt. Dies bezieht sich auf die Rückkaufswerte, die Stornoabzüge sowie die Verrechnung von Abschlusskosten. Geklagt hatte ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein gegen den Deutschen Ring.
Bislang mussten Versicherungsnehmer bei einer frühzeitigen Kündigung des Vertrages hohe Verluste hinnehmen. Die Versicherer verrechneten die Abschlusskosten eines Vertrages mit den ersten eingezahlten Beiträgen als Vermittlungsprovision. Diese Praxis war von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gedeckt. Jetzt nicht mehr!
Begründung: Abschlusskosten, bei denen es sich zu einem Großteil um Vermittlungsprovisionen handelt, und die mit den ersten Beiträgen bei einer Kündigung verrechnet werden, benachteiligen den Versicherungsnehmer unangemessen. Diese sogenannte Zillmerung führt dazu, dass Versicherungsnehmer, die ihren Vertrag bereits nach wenigen Jahren und vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit kündigen, nur einen geringen oder schlimmstenfalls gar keinen Rückkaufswert bekommen.
Außerdem hat der BGH Vertragsklauseln gekippt, die nicht deutlich genug zwischen dem nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnenden Rückkaufswert bei vorzeitiger Kündigung und dem sogenannten Stornoabzug unterscheiden.
Weitere Bestimmungen, nach denen dem Versicherungsnehmer nach allen Abzügen verbleibende Beträge unter 10 Euro nicht erstattet werden, sind ebenfalls unwirksam (BGH, Urteil vom 25. 7. 2012, Az. IV ZR 201/10).
Praxis-Tipp:
Wer in der Vergangenheit von der „Zillmerung“ betroffen war, kann auf eine ordentliche Nachzahlung hoffen. Wenden Sie sich in diesem Fall am besten an einen Fachanwalt für Versicherungsrecht. Aber auch die Verbraucherzentralen helfen hier weiter.





