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„Führerscheintourismus“ − nur in bestimmten Fällen gebannt

Aktuelle Entwicklungen im Straßenverkehrsrecht


Zielsetzungen:

  • Verbesserung der regelmäßigen technischen Überwachung
  • Anpassungen an die fortentwickelte Fahrzeug- und Prüftechnik
  • Reglementierung der Einzelgenehmigungen für Fahrzeuge
  • Europaweite Angleichung der technischen Überwachung
  • Aufbau einer Fahrleistungsstatistik
  • Unfallforschung anhand Auswertungen schwerer Unfallgeschehen


Gesetzesänderungen:

  • Bußgeldkatalog-Verordnung
  • Fahrzeug-Zulassungsverordnung
  • Straßenverkehrszulassungsordnung


Neu kommentiert

  • Richterliche Vernehmung:

Dieser Begriff kann weit gefasst werden, so dass bereits der Versand eines angeordneten Gutachtens an den Verteidiger zum Zwecke der Stellungnahme eine solche darstellen kann und daher geeignet ist, die Verjährung zu unterbrechen.

  • Unter Vorbehalt:

Solch eine Zahlung beendet das Verfahren, so dass der Betroffene keine sachlichen Einwendungen mehr vorbringen kann. Ein Vorbringen kann nur unter Ablehnung der Verwarnung und Klärung im Wege des Bußgeldverfahrens erfolgen.

  • Martinshorn − Blaulicht:

Bei nachträglicher Nichtfeststellbarkeit, ob das Martinshorn neben dem Blaulicht eingeschaltet war, kommt es zur Alleinhaftung des Halters des Einsatzfahrzeuges.

  • Führerscheintourismus:

Die aktuelle Kommentierung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) berücksichtigt die neue Entscheidung des EuGH zum „Führerscheintourismus“:
Die einzigen Gründe für die Ablehnung der Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis beziehen sich auf die Erteilung während einer laufenden Sperrfrist oder einen Verstoß gegen das Wohnortprinzip, was sich aus dem Dokument selbst oder den erteilten Informationen des Ausstellerstaates ergeben muss. 

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